Fahrzeugbeschädigung bei Werkstattaufenthalt - Schadensersatz
Oberlandesgericht Hamm
Az: 21 U 95/08
Urteil vom
16.12.2008
Auf die Berufung des Klägers wird
unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 09.05.2008
verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen hinsichtlich
auszuurteilender Zinsen und im Kostenpunkt teilweise abgeändert und wie folgt
neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen aus 7.494,45 EUR in Höhe von
4 % für den Zeitraum vom 07.12.2007 bis 30.01.2008 sowie in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 31.01.2008 bis zum
14.04.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 57 % und die
Beklagte zu 43 %.
Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen der Kläger zu 2/3 und die
Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu
vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei zuvor
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte mit der am 04.02.2008 beim Landgericht Essen
eingegangenen und ihr am 09.03.2008 zugestellten Klage vom 24.01.2008 restliche
Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung seines Wohnmobils, Fabrikat G D,
Erstzulassung xxx in deren Kfz-Werkstattbetrieb geltend. Das Fahrzeug wurde von
einem Mitarbeiter der Beklagten anlässlich eines Werkstattaufenhaltes wegen
eines Defektes an der Zündung am 30.07.2007 beim Einfahren in die Werkstatthalle
am Dach beschädigt, da das Hallentor nicht ausreichend hoch geöffnet war.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger dem Grunde
nach voll haftet.
Über den zwischenzeitlich vollständig ausgeglichenen Fahrzeugschaden
einschließlich der angefallenen Sachverständigenkosten nebst Kostenpauschale
hinaus begehrt der Kläger zweitinstanzlich noch 840.- EUR Nutzungsausfall (7
Tage a 120.- EUR) mit der Begründung, er habe vom 03.- 05.08.2007 (Freitag bis
Sonntag) und vom 09.-12.08.2008 (Donnerstag bis Sonntag) unfallbedingt sein
Wohnmobil an verlängerten Wochenenden als Urlaubsreise nicht nutzen können. Bis
einschließlich zum 13.08.2007 befand sich das Wohnmobil nach dem Unfallereignis
vom 30.07.2008 bei der Beklagten, die eine Begutachtung des Fahrzeugs veranlasst
hatte. Diese verzögerte sich, da erst nach Rückfrage beim Hersteller des
Wohnmobils klar war, dass nur ein vollständiger Dachaustausch eine sach- und
fachgerechte Reparatur darstellen würde. Erst am 14.08.2007 nach Schreiben
seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.08.2008 erhielt der Kläger sein
provisorisch an Zündung und Dach repariertes Fahrzeug von der Beklagten zurück.
Einen ihm von der Beklagten noch am Unfalltag angebotenen Ersatz-Pkw hat der
Kläger abgelehnt, was in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom
09.05.2008 unstreitig wurde. Erstinstanzlich hatte der Kläger über die
vorgenannten Zeiten hinaus mit der Begründung, er habe sein Wohnmobil ferner
nicht wie einen Pkw für die täglichen Fahrten zur Arbeit nutzen können, für
weitere 7 Tage a 65.- EUR Nutzungsausfall geltend gemacht. Dieses Begehren
verfolgt er zweitinstanzlich nicht weiter.
Zwischen den Parteien war die Abrechnung des Fahrzeugschadens zunächst streitig.
Nunmehr -nach vorprozessualen Zahlungen sowie einer weiteren Zahlung nach
Klagezustellung durch die Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten-
streiten die Parteien nunmehr zweitinstanzlich insbesondere noch um die Kosten.
Die Zahlung der Betriebshaftpflichtversicherung vom 14.04.2008 in Höhe von
7.494,45 EUR haben die Parteien bereits erstinstanzlich zum Anlass genommen,
insoweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt zu erklären.
Der Kläger vertrat, ohne dass er eine sach- und fachgerechte Reparatur
nachgewiesen hätte, auf Grundlage eines von ihm eingeholten
Sachverständigengutachtens die Auffassung, dass die Abrechnung des
Fahrzeugschadens wie folgt vorzunehmen sei, womit er letztlich gegenüber der
Beklagten auch durchgedrungen ist:
Reparaturkosten netto 16.483,80 EUR
Gutachterkosten 467,67 EUR
Kostenpauschale 25,00 EUR
insgesamt: 16.976,47 EUR
Die von der Beklagten zur Regulierung eingeschaltete
Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten rechnete ursprünglich den
Schadensfall auf Totalschadensbasis ab. Dabei ging sie von einem
Wiederbeschaffungswert von 24.201,68 EUR aus, setzte hiervon einen Restwert von
15.680,00 EUR ab und vertrat die Auffassung das sich der klägerische Schaden
insoweit auf den Differenzbetrag von 8.521,68 EUR beliefe. Vorgerichtlich
leistete sie Zahlungen in Höhe von insgesamt 9.482,02 EUR.
Der Kläger widersprach der Abrechnung der Betriebshaftpflichtversicherung mit
Schreiben vom 07.01.2008 unter Beifügung eines im Wesentlichen inhaltsgleichen
Entwurfs der später erhobenen Klage. Er vertrat dabei die unter Hinweis auf die
Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23.05.2006, Az. VI ZR 192/05 (BGH, NJW
2006, 2179) die Auffassung, dass die Beklagte zum Ausgleich des vollständigen
fiktiv auf Gutachtenbasis ermittelten Nettoreparaturkosten ohne Anrechnung des
Restwertes verpflichtet sei. Der Fahrzeugschaden übersteige nicht den
Wiederbeschaffungswert und er -der Kläger- nutze sein Fahrzeug weiter. Die vom
Bundesgerichtshof geforderte Zeitraum von 6 Monaten der Weiternutzung nach dem
Unfallereignis sei im Anschluss an das vorliegende Unfallereignis vom 30.07.2007
bis auf wenige Werktage erfüllt. Eine Veräußerung des Fahrzeugs sei nicht
beabsichtigt. Vielmehr wolle er das Fahrzeug auch zukünftig weiter nutzen. Sein
entsprechendes ernsthaftes Interesse an der Weiternutzung sei ausreichend
belegt. Unter dem 14.04.2008 glich die Betriebshaftpflichtversicherung der
Beklagten gegenüber dem Kläger, der sein Fahrzeug zuvor wie im Schreiben vom
07.01.2008 angekündigt weiter genutzt hatte, den Differenzbetrag von 7.494,45
EUR (16.976,47 EUR- 9.482,02 EUR) aus.
Der Kläger hat behauptet:
Er hätte sein Wohnmobil in den bereits dargestellten Zeiträumen, hätte es ihm
zur Verfügung gestanden, für Kurzurlaube mit seiner Ehefrau bzw. für Fahrten zur
Arbeit genutzt. Die Begutachtung und Herausgabe des Fahrzeugs habe die Beklagte
verzögert. Erst am 14.08.2007 sei es nach anwaltlicher Mahnung zur Herausgabe
und zur erneuten Begutachtung gekommen. Der Hersteller habe nämlich den von der
Beklagten gewünschten Reparaturweg, eine Reparatur des Daches, abgelehnt. Bei
einer sach- und fachgerechten Reparatur müsse das Dach indes ausgetauscht
werden. Dem habe der Gutachter sich angeschlossen.
Überdies hat der Kläger im Anschluss an seine vorgerichtliche Argumentation die
Auffassung vertreten, die Beklagte habe die Kosten des Rechtsstreits im
Zusammenhang mit der Zahlung vom 14.04.2008 in Höhe von 7.494,45 EUR, die
insoweit zur übereinstimmenden Erledigung der Hauptsache geführt habe, zu
tragen. Jedenfalls im Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht und damit
erst recht bei Klagezustellung an die Beklagte sowie im Zeitpunkt der späteren
Zahlung habe er sein Fahrzeug jeweils bereits länger als sechs Monate genutzt,
so dass die Beklagte zum Ausgleich der Nettoreparaturkosten ohne
Restwertanrechnung verpflichtet gewesen sei. Dies spätestens sechs Monate seit
dem Schadensereignis vom 30.07.2007.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.789,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 07.12.2007 zu zahlen,
abzüglich am 14.04.2008 gezahlter 7.494,45 EUR.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat gemeint:
Der Kläger habe die Klage verfrüht ausgebracht. Er habe die Beklagte nach Ablauf
eines Zeitraums von sechs Monaten und -so die Beklagte- erst damit eingetretener
Fälligkeit des Restwerteinbehaltes zunächst erneut zur Zahlung auffordern
müssen.
Ein Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall sei nicht gegeben. Nach der
Rechtsprechung gebe es für ein Wohnmobil grundsätzlich keinen Nutzungsausfall.
Urlaubspläne würden bestritten. Die geforderten Sätze seien überhöht.
Das Landgericht hat die Klage mit am 09.05.2008 Urteil ohne Durchführung einer
Beweisaufnahme kostenpflichtig abgewiesen und dabei dem Kläger insbesondere auch
hinsichtlich des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Teiles
die Kosten auferlegt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bestehe
nicht.
Für eine normale Fahrzeugnutzung scheide ein Anspruch bereits deshalb aus, weil
im Termin unstreitig geworden sei, dass die Beklagte dem Kläger noch am
Unfalltag einen PKW als Ersatz angeboten, worauf der Kläger seinerzeit jedoch
verzichtet habe. Er deshalb könne heute nicht im Schadensersatzwege einen
Nutzungsausfallschaden geltend machen.
Hinsichtlich des weiter geltend gemachten, höheren Nutzungsausfallschadens für
die Nutzung des Wohnmobils an Wochenenden zu Ausflugszwecken lasse das Gericht
offen, ob ein solcher Anspruch bestehen könne und ob der Kläger tatsächlich die
von der Beklagten bestrittenen Ausflugspläne gehabt habe. Mit Recht weise die
Beklagte nämlich darauf hin, dass der Kläger der Beklagten, nachdem er ohne
Leihfahrzeug deren Gelände wieder verlassen hatte, nicht mitgeteilt habe, dass
er mit dem Wohnmobil an Wochenenden Ausflüge habe unternehmen wollen. Wäre dies
geschehen, hätte die Beklagte jedoch die provisorische Dachreparatur, mit der
der Kläger sich bis heute zufrieden gegeben habe, früher durchführen können. Das
Gericht gehe davon aus, dass sie tatsächlich durchgeführt worden wäre. Ein
Schaden an der Zündung, der Anlass für die Vorstellung des Fahrzeugs bei der
Beklagten war, sei nämlich ebenfalls bereits provisorisch instandgesetzt worden.
Der Kläger hätte mithin das Fahrzeug alsbald abholen und für seine Zwecke nutzen
können.
Die Kostenentscheidung folge aus §§ 91, 91 a ZPO.
Dabei sei -soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt hätten- unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes
nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden gewesen. Kostenpflichtig
sei danach der Kläger. Er habe eingeräumt, erst nach Ablauf von 6 Monaten
Anspruch auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten gehabt zu haben. Dies folge aus der
Rechtsprechung des BGH. Nach Ablauf dieses Zeitraums habe er allerdings die
Beklagte nicht erneut unter Anzeige des betreffenden Sachverhalts zur Zahlung
aufgefordert und erst dann Klage erhoben. Er habe die Beklagte vielmehr bereits
vor Ablauf der Frist zur Zahlung aufgefordert. Diese Aufforderung sei verfrüht
gewesen. Die Beklagte habe mithin die Restzahlung noch im Sinne des § 93 ZPO,
verbunden mit einem sofortigen Anerkenntnis, leisten können.
Gegen das dem Kläger am 20.06.2008 zugestellte landgerichtliche Urteil richtet
sich seine am 04.07.2007 eingelegte und von ihm begründete Berufung.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die Nutzungsausfallentschädigung in Höhe
von 840.- EUR wegen der entgangenen Nutzung des Wohnmobils während seiner
Freizeit nebst Zinsnebenforderung ebenso weiter wie die auf den übereinstimmend
erledigten Betrag entfallende Zinsnebenforderung. Weiterhin wird die nach § 91 a
ZPO getroffene Kostenentscheidung bezüglich der übereinstimmend erledigten
Hauptforderung zur Überprüfung durch den Senat gestellt. Sofern der Senat der
Auffassung sein sollte, dass die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung
nach teilweiser Hauptsacheerledigung nicht mit der Berufung angreifbar sei, möge
der diesbezügliche Angriff gegen die Kostenentscheidung als sofortige Beschwerde
ausgelegt werden.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags verweist der
Kläger auf die erfogten Beweisantritte -Zeugnis seiner Ehefrau I L- zu seinen
Urlaubsplänen. Unter weiterem Beweisantritt -Zeugnis des C L1- behauptet der
Kläger, der Beklagten seine Urlaubspläne mitgeteilt zu haben. Die gegenteiligen
Ausführungen in den landgerichtlichen Entscheidungsgründen seien eine
unzutreffende Mutmaßung. Bis zum 10.08.2008 habe auch noch nicht einmal eine
provisorische Reparatur von Anlasser und Dach stattgefunden. Der geltend
gemachte Satz von 120.- EUR je Ausfalltag sei angemessen.
Hinsichtlich der Kostenentscheidung sei das Landgericht rechtsfehlerhaft von
einem sofortigen Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO ausgegangen. Mit Schriftsatz vom
11.04.2008 habe die Beklagte lediglich erklärt, dass eine Zahlung des weiteren
Betrages von 7.994,45 EUR (gemeint waren offensichtlich 7.494,45 EUR) in die
Wege geleitet worden sei; ein schriftliches Anerkenntnis sei nicht erklärt
worden.
Überdies sei entgegen der Auffassung des Landgerichts der Anspruch bei
Klageeinreichung bereits fällig und durchsetzbar gewesen, weil sämtliche
Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs gegeben gewesen seien und die
Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten mit Schreiben vom 12.12.2007
ausgeführt habe, dass sie an einer Abrechnung auf Totalschadensbasis festhalte.
Daher habe der Kläger nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ohne weitere
Vorankündigung die vorliegende Klage einreichen dürfen, zumal der
Betriebshaftpflichtversicherung mit Schreiben vom 07.01.2008 erneut Gelegenheit
zur Regulierung gegeben worden sei. Jene habe aber als Reaktion darauf lediglich
die Sachverständigenkosten nachreguliert und mit Schreiben vom 18.01.2008
mitgeteilt, dass sie ansonsten an ihrer Abrechnung festhalte.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des am 09.05.2008 verkündeten Urteils zu
verurteilen, an den Kläger 8.334,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2007 zu zahlen
abzüglich am 14.04.2008 gezahlter 7.494,45 EUR.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die landgerichtliche Argumentation hinsichtlich des
aberkannten Nutzungsausfalls und verweist auf ihr Bestreiten der Urlaubspläne.
Eine frühere Herausgabe des Fahrzeugs vor beabsichtigten Kurzurlauben wäre bei
entsprechendem Wunsch des Klägers möglich gewesen; eine provisorische Reparatur
wäre in diesem Fall vorgezogen worden.
Die Kostenentscheidung des Landgerichts hinsichtlich des übereinstimmend für
erledigt erklärten Teils hält die Beklagte für zutreffend und verweist ergänzend
auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die
Sitzungsniederschriften verwiesen.
Entscheidungsgründe:
A.
Mit seiner zulässigen Berufung erreicht der Kläger nicht nur die Überprüfung der
Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich des aberkannten Nutzungsausfalls von
840.- EUR nebst Zinsnebenforderung für die entgangene Nutzung während der
Freizeit, sowie hinsichtlich der Zinsen auf den erledigten Teil durch Senat. Er
erreicht auch die Überprüfung der landgerichtlichen Kostenentscheidung
hinsichtlich des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Teils.
Hat das erstinstanzliche Gericht im angefochtenen Urteil über die Kosten eines
erledigten und eines nichterledigten Teils entschieden, so ist gegen die
Kostenentscheidung, die den durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der
Parteien erledigten Teil betrifft, nämlich dann die Berufung gegeben, wenn auch
die Entscheidung zur Hauptsache mit der Berufung angegriffen wird (Musielak-Wolst,
ZPO-Kommentar, 8. Aufl. 2008, Rn 12 zu § 99 ZPO; Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl.
2005, Rn 13 zu § 99 ZPO, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der
obergerichtlichen Rspr.).
B.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nur teilweise begründet. Sie führt in der
Sache in teilweiser Abänderung der Entscheidung des Landgerichts zu der aus dem
Tenor ersichtlichen Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen sowie zu
ihrer Belastung mit Kosten hinsichtlich des in der Hauptsache erstinstanzlich
übereinstimmend für erledigt erklärten Teils.
I.
Die Berufung ist unbegründet, soweit sich der Kläger damit gegen die Aberkennung
der in Höhe von 840.- EUR geltend gemachten Nutzungsentschädigung für die
unfallbedingt entgangene Nutzung des Wohnmobils während der Freizeit wendet. Das
Landgericht hat insoweit die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Im Anschluss an das BGH-Urteil vom 10.06.2008, Az. VI ZR 248/07, welches
freilich erst nach der hiesigen erstinstanzlichen Entscheidung erging, kann der
Kläger weder aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Werkvertrag betreffend
die Reparatur der Zündung noch aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Beklagten die
geltend gemachte Nutzungsentschädigung verlangen. Der zeitweilige Verlust der
Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils begründet
keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung. Dies folgt aus der
gesetzgeberischen Wertung des § 253 BGB, wonach ein immaterieller Schaden nur
ausnahmsweise, nämlich in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen ersatzfähig ist.
Der zeitweilige Nutzungsverlust eines Wohnmobiles für Freizeitzweck stellt sich
nicht als vermögensrechtlicher Schaden, sondern als individuelle
Genussschmälerung dar.
In Ermangelung eines Anspruchs auf die insoweit in Rede stehende Hauptforderung
besteht ebenfalls kein Anspruch auf die insoweit geltend gemachte
Zinsnebenforderung.
II.
Die Berufung ist teilweise begründet, soweit sich der Kläger gegen die vom
Landgericht zu seinen Lasten getroffene Kostenentscheidung hinsichtlich des
erledigten Teils wendet.
Bei der nach § 91 a Abs. 1 ZPO hinsichtlich des erledigten Teils zu treffenden
Kostenentscheidung hätte es nach Auffassung des Senats billigem Ermessen unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entsprochen, die auf den
nachregulierten Erledigungsbetrag von 7.494,45 EUR entfallenden Kosten den
Parteien jeweils hälftig aufzuerlegen. Dies sowie die weitere Berücksichtigung
von teilweisen Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Übrigen führen im
Ergebnis zu der aus dem Tenor ersichtlichen, auf §§ 91a Abs. 1 S. 1, 91 Abs. 1
S. 1, 92 Abs. 1 S. 1, Fall 2 ZPO beruhenden, differenzierten Kostenentscheidung
für den ersten und zweiten Rechtszug.
Im Einzelnen hat sich der Senat dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1.
Der 6. Zivilsenat des BGH (zusammenfassend Urteil vom 23.05.2006, Az VI ZR
192/05) hat in nunmehr ständiger Rechtsprechung entschieden, dass sich im Falle
eines nachhaltigen Interesses an der Weiternutzung des unfallgeschädigten Kfz
der vom Geschädigten nicht realisierte Restwert lediglich als hypothetischer
Rechnungsposten darstelle, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen
dürfe.
Die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen müsse,
um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen,
beantwortet der 6. Zivilsenat des BGH nach Abwägung der beiderseitigen
Interessen zur Erleichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin, dass
im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend
sei. Bei einer so langen Weiternutzung werde nämlich im allgemeinen ein
ernsthaftes Interesse des Geschädigten an der Weiternutzung, das einem Abzug des
Restwerts nach den dargelegten Grundsätzen entgegenstehe, nicht verneint werden
können. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass eine längere Frist für die
Möglichkeit einer Abrechnung mit Abzug des Restwerts den Schädiger und seinen
Versicherer begünstigen bzw. zur Verzögerung der Abrechnung veranlassen könnte
und von daher dem Geschädigten nicht zumutbar wäre. Deshalb erscheine in der
Regel ein Zeitraum von sechs Monaten als angemessen, wenn nicht besondere
Umstände ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigten.
Mit Urteil vom 29.04.2008 (Az. VI ZR 220/07) hat der BGH seine
Sechsmonatsrechtsprechung für Schäden in einem Bereich, in welchem -wie
vorliegend- die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht überschreiten,
dahingehend klargestellt, dass ein Unfallgeschädigter (fiktiv) die vom
Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes jedenfalls dann abrechnen
kann, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem
Zweck -falls erforderlich- verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.
2.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Ablauf der vom BGH grundsätzlich
geforderten sechsmonatigen Nutzungsdauer für den Nachweis seines über das bloße
Mobilitätsinteresse hinausgehende Integritätsinteresse indes nicht
Fälligkeitsvoraussetzung für den klägerischen Anspruch auf Regulierung auch des
abgesetzten Restwerts. Die sechsmonatige Wartefrist berührt die Frage der
Fälligkeit des Reparaturkostenersatzanspruchs nicht, diese tritt mit dem
Schadensereignis (Unfalltag) ein. Eine die Fälligkeitsfrage abweichend
beantwortende Entscheidung des 6. Zivilsenats des BGH ist dementsprechend auch
nicht ersichtlich.
Insbesondere Kappus (NJW 2008, 2183, 2184), Wittschier (NJW 2008, 898, 900 f.)
sowie das OLG Nürnberg (Beschluss vom 07.08.2007, Az. 2 W 152/07) führen
zutreffend aus, dass eine nachrangig einsetzende Fälligkeit hinsichtlich eines
zunächst abgesetzten Restwertes dogmatisch nicht begründbar sei. Eine zeitweise
Beweisnot des Geschädigten in Bezug auf das vom BGH geforderte nachhaltige
Weiternutzungsinteresse stehe der Fälligkeit seines begründeten
Schadensersatzanspruchs nicht entgegen.
3.
Der Durchsetzbarkeit des fälligen Anspruchs steht jedoch während der Dauer einer
Frist von sechs Monaten seit dem Unfallereignis grundsätzlich ein zeitweiliges
Leistungsverweigerungsrecht entgegen. Andernfalls wäre nach Auffassung des
Senats eine praktikable Schadensabwicklung in Frage gestellt. Normativ wird
dieses zeitweilige Leistungsverweigerungsrecht mit mit Blick auf die vom BGH bei
der Entwicklung der Sechsmonatsfrist angestellten Zumutbarkeitserwägungen als
Ausfluss des Gebots von Treu und Glauben an § 242 BGB festzumachen sein.
Der BGH hat -wie dargestellt- im Urteil vom 23.05.2006 (Az VI ZR 192/05)
allerdings klargestellt, dass er im Rahmen einer praktikablen Schadensabwicklung
ein Zuwarten des Geschädigten für einen Zeitraum von sechs Monaten hinsichtlich
einer nachträglichen Regulierung des zunächst abgesetzten Restwertes für
zumutbar hält. Die dadurch mögliche Begünstigung des Schädigers und seines
Versicherers hat der BGH gesehen, jedoch bei der ersichtlich vorgenommen
Abwägung von praktikabler Schadensabwicklung gegen Verzögerungsgefahr und
Nachteile für Geschädigten als zumutbar erachtet. Diesen Wertungen tritt der
Senat bei.
Die von Huber (NJW 2007, 1625, 1628) angeregte Lösung, dass der Schädiger dem
Geschädigten sofort ungekürzten Schadenserstz leistet, der Geschädigte
allerdings auf Anfrage des Ersatzpflichtigen nach sechs Monaten Auskunft darüber
zu geben habe, ob er das beschädigte Fahrzeug inzwischen veräußert und/oder ein
anderes Fahrzeug angeschafft wurde, hält der Senat für nicht praktikabel. Der
damit verbundene Verwaltungsaufwand, insbesondere für Haftpflichtversicherer bei
der Prüfung und Realisierung möglicher Rückforderungsansprüche erscheint im
Vergleich zu den Beeiträchtgungen eines Geschädigten im Einzelfall
unverhältnismäßig groß. Auch stünden die Versichertengemeinschaft treffende
nachteilige Beitragentwicklungen zu befürchten.
4.
Mit Blick auf das zeitweilige Leistungsverweigerungsrecht wird ein Geschädigter
vor Ablauf der wohl gemeinhin akzeptierten Frist von sechs Monaten den Versuch
unternehmen, vollständigen Ersatz seines Schadens ohne Restwertanrechnung zu
erreichnen.
Nur in Ausnahmefällen kann das zeitweilige Leistungsverweigerungsrecht vorzeitig
entfallen bzw. gar nicht erst zur Entstehung gelangen.
Allerdings hat der Geschädigte gegen den Ersatzpflichtigen Anspruch auf eine
klare Regulierungszusage. Der Ersatzpflichtige ist dann aber aufgerufen, ebenso
klar wie unmissverständlich mitzuteilen, wie er sein Regulierungsverhalten im
Einzelfall konkret einzurichten gedenkt. In aller Regel - so die Einschätzung
des Senats - werden sich im Sinne einer praktikablen Schadensabwicklung über
alte Klagen ebenso vermeiden lassen wie eine unklare hinhaltene Aussage zur
Regulierungssituation. Nur bei Einhaltung dieser Rahmenbedingungen kann es
alleiniges Prozessrisiko eines beklagten Ersatzpflichtigen sein, wenn er einen
begründeten und fälligen Anspruch innerhalb der 6 Monats-Frist noch nicht sofort
begleicht.
Will ein Geschädigter dennoch so verfahren, ist er nach Auffassung des Senats
entsprechend des Rechtsgedanken der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2
BGB gehalten, dies zuvor dem in Anspruch genommenen Ersatzpflichtigen klar und
unmissverständlich mitzuteilen. Gleichfalls ist der so für ein anstehendes
Prozessrisiko sensibilisierte Ersatzpflichtige dann aber aufgerufen, ebenso klar
und unmissverständlich mitzuteilen, wie er sein Regulierungsverhalten im
Einzelfall konkret einzurichten gedenkt. In aller Regel -so die Einschätzung des
Senats- werden sich im Sinne einer praktikablen Schadensabwicklung übereilte
Klagen ebenso vermeiden lassen wie unklare und hinhaltende Aussagen zur
Regulierungssituation. Nur bei Einhaltung dieser Rahmenbedingungen kann es
alleiniges Prozessrisiko eines beklagten Ersatzpflichtigen sein, wenn er einen
begründeten und fälligen Anspruch innerhalb der Sechs-Monats-Frist nicht sofort
begleicht.
5.
Die Anwendung der vorstehenden Gesichtspunkte und Wertungen auf den vorliegenden
Einzelfall führt in Bewertung des Schreibens der Betriebshaftpflichtversicherung
der Beklagten vom 12.12.2007 (Bl. 15 = 43 GA), des klägerischen Schreibens vom
07.01.2007 (Bl. 42 i. V. m. Bl. 117 GA) sowie des weiteren Schreibens der
Versicherung vom 18.01.2007 (Bl. 117 GA) dazu, dass sowohl Kläger als auch die
für die Beklagte tätige Versicherung die Regulierungsverhandlungen anders hätten
führen können und müssen.
6.
Billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes
hätte es mithin entsprochen, wegen des übereinstimmend erledigt erklärten Teils
differenziert wie folgt vorzugehen:
(1)
Ausgehend von einem Ursprungsstreitwert von 1.789,45 EUR errechnet sich bei
unterstelltem vollständigen Unterliegen der Klägerin hinsichtlich des
Nutzungsausfalls eine Quote von 15 % zu 85 % zu Lasten der Beklagten. Dies gilt
für die Verfahrensgebühren und die Gerichtskosten sowie die Auslagenpauschale.
(2)
Von den 1,3 Verfahrensgebühren in Höhe von 583,70 EUR
(vorsteuerabzugsberechtigte Beklagte) und 694,60 EUR (Kläger) sowie den
Gerichtskosten von 543,00 EUR und 43,80 EUR Auslagenpauschale (Beklagte ohne und
Klägerin mit Vorsteuer, so mithin insgesamt 1.865,10 EUR, hätte der Kläger
279,77 EUR und die Beklagte 1.585,33 EUR zu tragen.
(3)
Die 1,2 Terminsgebühren nach dem richtigen Streitwert von 1.295,00 EUR in Höhe
von 126,00 EUR (vorsteuerabzugsberechtigte Beklagte) und 149,94 EUR (Kläger)
hätte der Kläger ebenso wie geschätzte Fahrtkosten von 15,00 EUR zu tragen,
insgesamt also 290,94 EUR.
(4)
Bei Gesamtkosten erster Instanz von 2.156,04 EUR würde sich eine Gesamtquote von
74 % zu 26 % zu Lasten der Beklagten errechnen.
(5)
Bezogen auf die Berufung wäre ein fiktiver Streitwert von 2.156,04 EUR,
erstinstanzliche Kosten und 840,00 EUR Nutzungsausfall, insgesamt mithin
2.996,04 EUR zu bilden. Bei unterstelltem Unterliegen des Klägers wegen des
Nutzungsausfalls in Form von 840,00 EUR errechnet sich für die Berufung eine
Quote von 2/3 zu 1/3.
III.
Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet, soweit er hinsichtlich der
am 14.04.2008 gezahlten 7.494,45 EUR, die hinsichtlich der darauf mit der Klage
beanspruchten Zinsen nicht Gegenstand der übereinstimmenen
Erledigungserklärungen der Parteien waren, jene Nebenforderung weiter verfolgt.
1.
Die Beklagte haftet dem Kläger wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs dem
Grunde nach aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Werkvertrag betreffend die
Reparatur der Zündung sowie aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Ein Mitarbeiter der Beklagten hat beim Einfahren in die Werkstatthalle das Dach
des klägerischen Wohnmobils beschädigt. Die damit gegebene Beschädigung des
klägerischen Fahrzeugeigentums ist als Verletzung einer werkvertraglichen
Schutzpflicht für die Rechtsgüter des Bestellers (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB,
67. Aufl. 2008, Rn 28 zu § 280) bei der vertraglichen Haftung i. V. m. § 278
Abs. 1 S. 1 BGB ebenso relevant wie bei der Haftung aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Bei der vertraglichen Haftung wird Verschulden gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB
vermutet. Eine Exculpation bei der Haftung aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB nach § 831
Abs. 1 S. 2 BGB ist nicht ersichtlich.
2.
Anknüpfend an die gegebene deliktische Haftung der Beklagten dem Grunde nach
kann der Kläger aus §§ 831, 849, 246 BGB i. V. m. § 308 ZPO im Anschluss an das
schädigende Ereignis vom 30.07.2007 unter Berücksichtigung der von seinem
Berufungsantrag ausgehenden Bindung für den Zeitraum vom 07.12.2007 bis
30.01.2008 Zinsen in Höhe von 4 % verlangen.
Schadenserstzforderung wird grds. sofort fällig. 30.07.2007
Dementsprechend ist der nachträgliche Regulierungsbetrag von 7.494,45 EUR erst
nach Fälligkeit gezahlt worden.
Auf Grund des klägerischen Forderungsschreiben vom 07.01.2008 mit Fristsetzung
zum 18.01.2007 (ersichtlich gemeint 18.01.2008) an die von ihr mit der
Regulierung beauftragten Betriebshaftpflichtversicherung befand sich die
Beklagte gem. § 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 BGB im Anschluss an den Ablauf der
Sechsmonatsfrist seit 31.01.2008 in Verzug und schuldet seitdem die
ausgeurteilten Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszins aus § 288 Abs. 1 BGB bis zum verzugsbeendenden Zahlungseingang vom
14.04.2008. Das für die Festellung von Verzug gem. § 286 Abs. 4 BGB
erforderliche Verschulden kann vor Ablauf der Sechsmonatsfrist nicht
festgestellt werden. Selbst wenn man insoweit einen Rechtsirrtum bei der für die
Beklagte handelnden Betriebshaftpflichtversicherung annehmen wollte, schließt
dieser in der vorliegenden speziellen Konstellation der Ausprägung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung des 6. Zivilsenates des BGH zur
Sechsmonatsfrist ein Verschulden ausnahmsweise aus (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB,
67. Aufl. 2008, Rn. 41 zu § 286 BGB in Verbindung mit Rn. 22 zu § 276 BGB).
IV.
Die Erwägungen zur Kostenentscheidung wurden bereits unter Ziffer dargestellt.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,
711, 709 S. 2 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs.
2 Nr. 1 oder 2 ZPO sind nicht gegeben.
Durch das Urteil des BGH vom 10.06.2008, VI ZR 248/07 ist höchstrichterlich
geklärt, dass der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines zu reinen
Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils keinen Anspruch auf abstrakte
Nutzungsentschädigung begründet.
Hinsichtlich der weiteren im Zusammenhang mit der Kostenentscheidung behandelten
Fragen ist der Senat wegen der dem Beschluss des BGH vom 07.10.2008, Az. XI ZB
24/07 zu entnehmenden generellen Wertung, wonach es nicht Sinn eines
Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder
das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materielllen Rechts geht, an der
Revisionszulassung gehindert. In der vorgenannten Entscheidung hat der BGH seine
Rechtsprechung (vgl. die Nachweise in der Entscheidung vom 07.10.2008)
bestätigt, wonach gegen eine Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO eines
Beschwerdegerichts aus den vorstehenden Erwägungen die Rechtsbeschwerde -§ 574
Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 ZPO- nicht aus
materiellrechtlichen Gründen zugelassen werden darf. Da die
Zulassungsvoraussetzungen für Rechtsbeschwerde und Revision korrespondieren,
waren die dortigen Wertungen auf die hiesige Zulassungsentscheidung zu
übertragen. Hinzu kommt, dass bei der vom Senat getroffenen Kostenentscheidung,
soweit sie auf § 91 a ZPO beruht, den Besonderheiten des hiesigen Einzelfalles
besondere Bedeutung zukam.