Fahrzeugdiebstahl – Darlegung des Sachverhalts
Landgericht
Dortmund
Az: 22 O 50/08
Urteil vom
16.12.2009
Zum fehlenden schlüssigen
Sachvortrag des äußeren Bildes einer Entwendung und des Wiederbeschaffungwertes
Das Versäumnisurteil vom 22.04.2009
bleibt aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin nach einem Streitwert
in Höhe von 64.791,21 € auferlegt.
Die Fortsetzung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil und die Vollstreckung
aus diesem Urteil dürfen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
beizutreibenden Betrages erfolgen.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei dieser genommenen
Fahrzeugversicherung in Anspruch. Der versicherte BMW 650 CI Coupe (Kennzeichen
#-## ###) wurde im Juni 2006 von der E geleast. Der "Einstandspreis" des
Fahrzeuges wurde in dem Kilometerabrechnungsvertrag mit 66.327,57 € zuzüglich
Mehrwertsteuer angegeben. Die E rechnete den Vertrag mit Schreiben vom
29.06.2007 aufgrund eines ihr gemeldeten Diebstahls des Fahrzeuges ab. Sie
stellte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 64.791,21 € (netto) in Rechnung.
Die Klägerin hat zunächst behauptet: Sie habe das Fahrzeug Herrn C überlassen,
der im Unternehmen im Wesentlichen als Einkäufer tätig sei. Dieser habe sich
Ende Februar 2007 bis Anfang März 2007 in Budapest aufgehalten, um für die
Klägerin Geschäftsbeziehungen, speziell für die Lieferung von Einbaufenstern,
herzustellen. Kurz vor der geplanten Rückfahrt des C am 09.03.2007 habe dieser
sich mit einem Bekannten, dem U, gegen 20.30 Uhr in die Pizzeria K in Budapest,
begeben. C habe das im Streit stehende Fahrzeug gegenüber dem Restaurant
verschlossen abgestellt. Als dieser gemeinsam mit U kurz nach 22.00 Uhr das
Restaurant verlassen habe, habe er festgestellt, dass das Fahrzeug nicht mehr an
dem Abstellort befindlich gewesen sei.
Nachdem die Beklagte vorgetragen hat, dass dieser Hergang nicht möglich sei, da
das Fahrzeug sich bereits am 04.03.2007 an einem Grenzkontrollpunkt zwischen
Kroatien und Serbien befunden habe und am 08.03.2007 von Istanbul nach Madras
ausgeführt wurde, hat die Klägerin zuletzt behauptet:
Der C habe für die Klägerin in Ungarn Kontakte mit Fensterfirmen herstellen
sollen, die die Klägerin sodann mit Fenstern für den Hausbau beliefern sollte. C
habe über keinen Pkw verfügt. Für die Tätigkeit sei mit C eine Vergütung weder
vereinbart noch geschuldet gewesen. Stattdessen sei die Überlassung des Pkws
erfolgt. Am 03. oder 04.03.2007 habe C auf Drängen eines Bekannten, eines Herrn
P, diesem den Pkw für eine "Spritztour" für einen Tag überlassen, nachdem er dem
C hierfür 400,00 € angeboten habe. Nachdem der P am Abend des 04.03.2007 jedoch
das Fahrzeug nicht zurückgebracht habe, habe der C diesen angerufen und gefragt,
wann er nun das Fahrzeug zurückgeben werde. Der P habe sich bei dem C
entschuldigt und mitgeteilt, dass er den Pkw am nächst Morgen wieder
zurückbringen werde. Am Vormittag des nächsten Tages habe P den C wieder
angerufen und mitgeteilt, dass er mit dem Fahrzeug ins Ausland gefahren sei. C
brauche sich jedoch Sorgen zu machen, er würde schon zurückkommen. Weitere
Versuche des C, den P zu erreichen, seien misslungen. Am 09.03.2007 habe sich
der P dann bei dem C gemeldet und mitgeteilt, dass er unbedingt mit ihm sprechen
müsse. Der P habe dann dem C mitgeteilt, dass das Fahrzeug gestohlen worden sei
und habe dem C die Schlüssel und Fahrzeugpapiere übergeben. Auf die Nachfrage
des Zeugen C, wo und wie das Auto gestohlen worden sei, habe er von dem P keine
Antwort erhalten.
Mit der Klage verlangt die Klägerin den Betrag, den die E mit
Abrechnungsschreiben vom 29.06.2007 ihr gegenüber geltend gemacht (64.791,21 €
netto).
Die Klägerin hat daher zunächst beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 64.791,21 € nebst 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.06.2008 zu zahlen.
Nachdem die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.04.2009 keinen
Antrag gestellt hat, hat das Gericht mit Versäumnisurteil von diesem Tag die
Klage abgewiesen. Gegen das ihr am 28.05.2009 zugestellte Versäumnisurteil hat
die Klägerin mit am 11.06.2009 – rechtzeitig – per Fax eingegangenem Schriftsatz
gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 22.04.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
an die Klägerin 64.791,21 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 09.06.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 22.04.2009 aufrechtzuerhalten.
Sie bestreitet eine Entwendung des Fahrzeuges und macht die erhebliche
Wahrscheinlich der Vortäuschung des Versicherungsfalles geltend. Im Übrigen
beruft sie sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen
(Falschangaben im Fragebogen zum Diebstahlschaden und in der
Kasko-Schadenanzeige vom 15.03.2007 zu dem Kaufpreis des Fahrzeuges, zur
Kilometerleistung, zum Verleihen des Fahrzeuges an P und der Nichtangabe von
Zeugen).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist unbegründet. Sie ist nach Grund und Höhe unschlüssig.
I.
Die Klägerin hat bereits einen Anspruch gemäß §§ 1 VVG a.F., 12, 13 AKB dem
Grunde nach nicht schlüssig dargelegt. Es fehlt an einer hinreichenden Darlegung
eines Diebstahlereignisses. Einem Versicherungsnehmer stehen im Bereich der
Fahrzeugversicherung - aus dem Inhalt des Versicherungsvertrages abgeleitete -
Beweiserleichterungen zur Seite. Der Versicherungsnehmer genügt seiner
Darlegungslast, wenn er ein Mindestmaß an Tatsachen vorträgt, die nach der
Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine
Wegnahme des versicherten Fahrzeuges gegen seinen Willen zulassen (BGH NJW 1995,
2169). Das Abstellen des Fahrzeuges an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten
Zeit und das Nichtwiederauffinden - sogenanntes äußeres Bild eines Diebstahls -
stellen den Minimaltatbestand dar (BGH NJW-RR 1991, 983; OLG Hamm RuS 2007,
528). Eine solche Darlegung kann der zuletzt von der Klägerin behaupteten
Geschehensfolge nicht entnommen werden. Ein konkreter Abstellort wird nicht
behauptet. Auf die Unzulänglichkeit des Sachvortrages ist die Klägerin mit
Verfügungen vom 29.07.2009 sowie 23.09.2009 hingewiesen worden.
II.
Auch hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruches liegt ein
schlüssiger Sachvortrag nicht vor.
Dass die Beklagte vorliegend im Falle ihrer Eintrittspflicht etwas anderes
schuldet als den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges ist nicht ersichtlich. So
hat die Klägerin nicht etwa vorgetragen, bei der Beklagten eine
"Gap"-Versicherung abgeschlossen zu haben, die gegebenenfalls das Risiko einer
Inanspruchnahme durch die Leasinggeberin, die der Höhe nach regelmäßig über den
Wiederbeschaffungswert hinaus geht, abdeckt, abgeschlossen zu haben.
Zum Wiederbeschaffungswert selbst hat die Klägerin aber nichts vorgetragen. Der
von der Leasinggesellschaft hier geltend gemachte Anspruch ist auf die
sogenannte "Vollamortisation" zugunsten des Leasinggebers gerichtet. Dieser
liegt der Höhe nach regelmäßig über dem Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges.
Auch im Hinblick auf den regelmäßig versicherten "Wiederbeschaffungswert" hat
das Gericht im Termin vom 22.04.2009 (vergleiche Seite 2 des Protokolls) einen
Hinweis erteilt. Der Aufforderung, den Versicherungsschein und die
Versicherungsbedingungen zu den Akten zu reichen, ist die Klägerin nicht
nachgekommen.
Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.