Fahrzeugentwendung durch Betrug - Kaskoversicherung
Landgericht
Coburg
Az: 11 O 70/07
Urteil vom
29.05.2007
In dem Rechtsstreit wegen Leistung
aus Vers. Vertrag hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Coburg, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2007 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist in Ziffer 2. für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Entschädigungsleistung aus einer
Fahrzeugteilversicherung in Anspruch.
Der Kläger hatte bei der Beklagten seinen Pkw Marke XXX mit dem amtlichen
Kennzeichen XXX teil- und vollkaskoversichert. Dieses Fahrzeug hatte der Kläger
im April 2005 für 21.660,01 Euro erworben. Da der Kläger das Fahrzeug im März
2006 verkaufen wollte, bot er es im Internet bei XXX zum Kauf an. Hierauf
meldete. sich ein Herr XXX aus XXX, selbständiger Autoverkäufer, bei dem Kläger
aus Kaufinteressent. Der Kläger und der Interessent einigten sich auf einen
Besichtigungstermin am XXX vor dem XXX. Der Kläger und der Interessent trafen
sich dann an dem angegebenen Ort und der sich als Herr XXX ausgebende
Interessent gab gegenüber dem Kläger an, das Fahrzeug gerne ankaufen zu wollen,
da er hierfür bereits einen Wiederverkäufer habe. Man einigte sich auf einen
Kaufpreis von 18.500,-- Euro. Da nur noch wenig Treibstoff im Fahrzeugtank
verblieben war, wollte der Interessent das Fahrzeug auftanken, waschen lassen
und bei dieser Gelegenheit eine Probefahrt durchführen. Der Kläger sollte hinter
dem Interessenten herfahren, wobei dieser zu diesem Zweck das von ihm gefahrene
Fahrzeug dem Kläger überlassen wollte.
Der Kläger übergab dann einen der Fahrzeugschlüssel an Herrn XXX und beließ in
dem Pkw XXX in einem Koffer sämtliche Unterlagen für den Pkw XXX, darunter den
Fahrzeugbrief und die Reserveschlüssel. Im Koffer befand sich außerdem noch ein
Navigationsgerät. Vereinbarungsgemäß fuhr dann der Interessent XXX mit dem Pkw
des Klägers weg und der Kläger mit dem Pkw hinterher. Bereits nach einer relativ
kurzen Strecke verlor der Kläger . den Anschluss an das Fahrzeug des Herrn XXX
und anschließend auch den Blickkontakt. Der Versuch einer Kontaktaufnahme über
das Handy war erfolglos. Der Kläger wandte sich daher an die nächste
Dienststelle der Polizei. Dort stellte sich heraus, dass der Pkw XXX gestohlen
gemeldet war. Das Fahrzeug blieb daher auf der Dienststelle der Polizei. Am
25.03.2006 erstattete der Kläger Anzeige gegen den vermeintlichen Täter Herrn
XXX. Dieser wurde später gefasst und als XXX identifiziert. In einem späteren
Strafverfahren wurde XXX durch Urteil des Landgerichts XXX vom XXX (Az. XXX)
wegen Betrugs in 6 Fällen, in einem Fall zum Nachteil des Klägers, zu einer
Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
XXX ist vielfach einschlägig vorbestraft. Im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens
wurde XXX gleichzeitig zur Zahlung von 18.515,90 Euro an den Kläger verurteilt.
Mit Schreiben vom 18.08.2006 wurde die Beklagte aufgefordert, die dem Kläger aus
dem Versicherungsvertrag zustehenden Leistungen bis 04.09.2006 zu erbringen.
Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei ihm durch einen Diebstahl im Sinne der
versicherungsvertraglichen Bestimmungen abhanden gekommen. Allein durch die
Übergabe des Fahrzeuges an den Täter, habe der Kläger noch nicht vollständig
seinen Gewahrsam an dem Fahrzeug verloren. Infolge der Vereinbarung des Klägers
mit dem Täter, hinter diesem mit "dessen" Fahrzeug hinterherzufahren, habe der
Kläger immer noch einen Rest von Gewahrsam behalten. Diesen habe der Kläger erst
dann verloren, als er vom Täter im fließenden Verkehr abgehängt worden sei.
Es liege daher, auch entgegen der Wertung im Strafurteil, ein sogenannter
Trickdiebstahl und kein Betrug vor. Auch habe der Kläger infolge der Überlassung
des weitaus höherwertigeren Pkw Mercedes durch den Täter ein werthaltiges Pfand
in Händen gehabt. Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, dass der Pkw XXX
entwendet war. Der Kläger habe daher Anspruch auf Erstattung des Neupreises des
entwendeten Pkws in Höhe von 21.660,01 Euro, des Navigationsgerätes im Neuwert
von 399,-Euro sowie des Verbandskastens und des Warndreieckes im Wert von 15,90
Euro gegen die Beklagte.
Der Kläger stellt daher zuletzt folgenden Antrag:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.074,91 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2006 Zug um Zug gegen
Abtretung und Übergabe des vollstreckbaren Zahlungstitels in Höhe von 18.515,90
Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz seit dem
21.06.2006 aus dem Urteil des Landgerichts (Az. XXX ) zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 540,44 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 %-punkten seit dem 05.09.2006 als Nebenforderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte lässt vortragen, der seitens des Klägers vorgetragene Sachverhalt
stelle keinen Versicherungsfall im Rahmen des Teilkaskoversicherungsvertrages
dar. Tatsächlich handele es sich bei dem vom Kläger mitgeteilten Sachverhalt um
einen nicht durch die Teilkaskoversicherung gedeckten Betrug. Dies sei deshalb
der Fall, weil bei Übergabe des Fahrzeuges der Kläger seinen Gewahrsam
vollständig aufgegeben habe, ohne dass ein Bruch fremden Gewahrsams vorliege.
Insbesondere ergebe sich dies daraus, dass die Fahrt des Täters, ob Probefahrt
oder nicht, auf öffentlichem Verkehrsraum stattfinden sollte, nicht etwa auf
einem eingefriedeten oder anderweitig begrenzten Gelände. Im Übrigen befanden
sich in dem PKW XXX bei Übergabe an den Täter sämtliche Papiere für das
Fahrzeug, einschließlich des Fahrzeugbriefes. Daneben sei auch eine
Einstandspflicht der Beklagten wegen des Ausschlusstatbestandes des § 12 Abs. 1
I b s. 2, 2. Halbsatz, AKB gegeben. Das Fahrzeug sei vom Kläger dem Täter zu
einer Probefahrt übergeben worden. Aber selbst wenn man sich nicht der
Rechtsansicht der Beklagten im Hinblick auf das Vorliegen eines Betruges und dem
vorstehenden Ausschlusstatbestand anschließen würde, sei die Beklagte von ihrer
Leistung dadurch frei geworden, dass der Kläger den Versicherungsfalls grob
fahrlässig herbeigeführt habe. Der Kläger habe dem Täter sämtliche
Fahrzeugschlüssel und -papiere überlassen, sich nicht Gewissheit über die
Identität des Täters verschafft und sich auch kein personalisiertes Pfand, wie
z.B. einen Personalausweis, übergeben lassen. Hinsichtlich der Schadenshöhe
könne kein Ersatz für ein mobiles Navigationsgerät erlangt werden. Die .geltend
gemachten Rechtsverfolgungskosten seien mangels Verzuges nicht erstattungsfähig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf jeweiligen Schriftsätze
sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigung aus dem
bestehenden Versicherungsvertrag nach §§ 12 Abs. 1I b, 13 AKB, da aufgrund des
seitens des Klägers geschilderten und unstreitigen Geschehensablaufes kein
Versicherungsfall vorliegt.
Die Fahrzeugversicherung umfasst nach § 12 Abs. 1 I b AKB den Verlust des
Fahrzeuges durch Entwendung, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung. Nicht
versichert ist hingegen der Verlust des Fahrzeuges durch Betrug.
Was der Versicherungsvertrag der Parteien unter einer "Entwendung", insbesondere
einem Diebstahl oder einer Unterschlagung versteht, ist durch Auslegung zu
ermitteln. Soweit in Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ausdrücke verwendet
werden, die die Rechtsprache mit einem fest umrissenen Begriff verwendet,so ist
im Zweifel anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
darunter nichts anderes verstehen wollen. § 12 Abs. 1 I b AKB schützt den
Versicherungsnehmer vor einer "Entwendung" durch Diebstahl. Darunter versteht
die Rechtsprache, nicht anders als die Alltagssprache, den Bruch fremden und die
Begründung neuen Gewahrsams. Ein solcher Gewahrsamsbruch setzt aber immer
voraus, dass die tatsächliche Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers
gegen oder ohne dessen Willen aufgehoben! oder beeinträchtigt wird. Ein
Einverständnis mit dem von dem Täter erstrebten oder erlangten Gewahrsam
schließt. eine Wegnahme aus. Das gilt auch dann, wenn dieses Einverständnis
durch Täuschung erlangt worden ist. Gerade für Vorgänge im Zusammenhang mit
einer gescheiterten Veräußerung des Fahrzeuges kann der verständige
Versicherungsnehmer dies den Bedingungen unschwer entnehmen, wie sich aus § 12
Abs. 1 I b Satz 2 AKB ergibt. Die auch einem Laien ohne weiteres
einsichtige.Interprätation der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ergibt
folglich zwingend, dass eine einvernehmliche vollständige Aufhebung der
Sachherrschaft über das versicherte Fahrzeug, völlig unabhängig von einem
fortbestehenden "Eigentum" oder einem fortbestehenden "Besitz" bezüglich der das
Fahrzeug betreffenden Dokumente, den Versicherungsschutz ausschließt-. Daher
soll der. Versicherungsnehmer freiwillig eingegangene, von jedem vernünftigen
Marktteilnehmer überschaubare und beherrschbare Risiken selbst übernehmen, nicht
aber die Versicherungsgemeinschaft.
Gibt allerdings der Inhaber des Gewahrsams eines versicherten Fahrzeugs nur
Teile seiner Sachherrschaft frei, liegt also lediglich eine Lockerung des
Gewahrsams vor, der folglich zwar leichter gebrochen werden kann, aber immer
noch "gebrochen" werden muss, so gewährt der Versicherungsvertrag Deckung (vgl.
z.B. OLG Frankfurt, NVersZ 2000, 1050).
Ein derartiger sogenannter "Trickdiebstahl" kann allerdings nur dann angenommen
werden, wenn der Gewahrsamsinhaber einen Gewahrsamsrest behält, d.h. sich der
Sachherrschaft über die versicherte Sache noch nicht vollständig und endgültig
begeben hat. Hiervon ist nach Ansicht des Gerichtes im vorliegenden Falle nicht
auszugehen.
Der Kläger hat durch die infolge Täuschung seitens des Täters XXX veranlasste
Übergabe der Fahrzeugschlüssel und des Pkw selbst jegliche Sachherrschaft an der
versicherten Sache bewusst aufgegeben. Hierfür ist ohne Belang, dass dem Kläger
ein höherwertiges, vermeintlich im Eigentum des Täters stehendes, anderes
Fahrzeug übergeben wurde. Der Täter hatte durch die Überlassung des Fahrzeuges
im öffentlichen Straßenverkehr jederzeit die Möglichkeit frei über das Fahrzeug
zu verfügen, ohne dass der Kläger hier noch eine Eingriffsmöglichkeit gehabt
hätte. Nach der zwischen dem Kläger und dem Täter getroffenen Vereinbarung
sollte der Täter auf einer vorher nicht verabredeten Fahrtroute zu einer
Tankstelle mit Autowaschanlage fahren, ohne dass der Kläger gewusst hätte,
welche genaue Fahrtroute eingeschlagen werden sollte und wo sich die Tankstelle
tatsächlich befindet. Allein durch das mit dem Täter verabredete Hinterherfahren
des Klägers bestand, wie sich auch später herausstellte, keinerlei
Eingriffsmöglichkeit des Klägers mehr auf sein Fahrzeug. Der Kläger hatte auch
keinerlei Vorstellung über das Ziel der Fahrt des Täters.
Der spätere tatsächliche Verlauf der Fahrt hat dann auch deutlich gemacht, dass
der Kläger bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges an den Täter
vollständig den Gewahrsam an dem Fahrzeug verloren hatte.
Da hier nach Ansicht des Gerichtes eine Gewahrsamserlangung infolge einer
vorangegangenen betrügerischen Handlung des Täters erfolgt ist, ist der
Ausschlusstatbestand des § 12 Abs. 1 I b Satz 2 AKB nicht einschlägig.
II.
Eine Haftung der Beklagten scheidet aber auch deshalb aus, weil sich das
Verhalten des Klägers im Rahmen der Verkaufsverhandlungen mit dem Täter
jedenfalls als grob fahrlässig darstellt. Demzufolge ist die beklagte
Versicherung von ihrer Leistungspflicht gemäß § 61 VVG befreit.
Der Versicherungsfall wäre hier ohne großen Aufwand vermeidbar gewesen, wenn
sich der Kläger vor der Übergabe des Fahrzeuges in irgendeiner Form abgesichert
hätte. In Betracht käme hier eine Anzahlung auf den Kaufpreis, der ohnehin nach
dem Sachvortrag des Klägers bereits feststand, die Übergabe eines anderen
Wertgegenstandes, von dem der Kläger mit Sicherheit ausgehen konnte, dass er im
Eigentum des Täters stehen musste oder die Übergabe von Ausweispapieren an den
Kläger.
Dabei ist davon auszugehen, dass dies jeder interessierte Käufer gegen Übergabe
eines nicht einmal 1 Jahr alten Fahrzeuges anstandslos akzeptieren würde. Ein
seriöser Käufer hätte in jedem Falle Verständnis für eine Absicherung des
Verkäufers in der oben beschriebenen Art und Weise.
Unterstellt werden kann außerdem, dass ein solcher Diebstahl nicht ganz
unwahrscheinlich ist, wie sich für jeden Interessierten aus Zeitungsmeldungen
und anderen Medien leicht entnehmen lässt. Gerade im Zusammenhang mit Verkäufen,
die über das Internet angebahnt werden, besteht Anlass zur erhöhten Vorsicht,
was sich aus entsprechenden Kampanien der Polizei und von
Verbraucherorganisationen entnehmen lässt. Ganz allgemein wird im Zusammenhang
mit Gebrauchtwagengeschäften von der Polizei erhöhte Vorsicht angemahnt.
Diesen sich hieraus ergebenden erhöhten Sorgfaltsmaßstab hat der Kläger gerade
nicht an den Tag gelegt. Abgesehen davon, dass ihm der vermeintliche Interessent
seinen "eigenen" Pkw überlassen hat, hat sich der Kläger keinerlei Sicherheit
übergeben lassen, er kannte noch nicht einmal die tatsächliche Identität des
Täters. Letztlich stellt sich der Sachverhalt so dar, dass der Kläger seinen Pkw
im Wert von ca. XXX Euro einer völlig unbekannten Person übergeben hat.
Nach Ansicht des Gerichtes stellt sich daher das VerhaIten des Klägers auch
unter Anwendung der seitens der Rechtsprechung geforderten Maßstäbe in
subjektiver Hinsicht als unentschuldbar dar. Wie bereits oben ausgeführt, hätte
es ausreichende mögliche, geeignete und zumutbare Maßnahmen gegeben, um den
Eintritt des Versicherungsfalles zu vermeiden. Dies hätte der Kläger auch ohne
weiteres erkennen können. Insbesondere beim Verkauf eines Pkw ist es
selbstverständlich, dass der Eigentümer als Beifahrer an einer Probefahrt
teilnimmt. Vor allem aber ist nach Ansicht des Gerichtes die Tatsache nicht mehr
nachvollziehbar, dass der Kläger im Fahrzeug einen Koffer mit sämtlichen
Unterlagen für das Fahrzeug inclusive sonstiger werthaItiger Gegenstände
belassen hat.
Daher begründet nach Ansicht des Gerichtes die Überlassung eines höherwertigen
Pkw an einen völlig Unbekannten unter Übergabe auch noch sämtlicher
Fahrzeugpapiere und Schlüssel im Rahmen eines über das Internet angebahnten
Gebrauchtwagenkaufes ein grob fahrlässiges Verhalten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
IV.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.