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Fahrzeugfinanzierung und Stockrate – Wegfall der Darlehensansprüche

In dem Rechtsstreit hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2001 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 €, die auch durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden darf, abwenden.

T a t b e s t an d:

Parteien streiten um restliche Darlehensansprüche der Klägerin aus einer Pkw-Finanzierung.

Der Beklagte ist als selbstständiger Fliesenlegermeister tätig. Für seinen Betrieb kaufte er am 3. Februar11998 bei dem damaligen F – Vertragshändler in BI einen Pkw Alfa Romeo 146 2,0 TT.

Im Vorfeld des Vertragsschlusses, hatte die X mit von der Klägerin bereitgestellten Werbemedien iur eine Kreditfinanzierung unter der Bezeichnung F F durch die Klägerin geworben. Ein diesbezügliches Werbeschild trug unter dem Markenlogo F und der Überschrift: „F F …der Kredit fürs Auto.“ sowie der, zeichnerischen Darstellung einer sich in drei Richtungen gabelnden Straße den Text:

Der Weg zur individuellen Finanzierung.

F verbindet Fahrspaß mit Flexibilität. Am Ende der Laufzeit haben Sie 3 Möglichkeiten:

– Rückgabe

-Weiterfinanzierung

-Eigentumserwerb

Fragen Sie hier!

Gleichzeitig mit dem Abschluss des Kaufvertrages beantragte der Beklagte bei der Klägerin ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises für das Fahrzeug. Der hierzu auf einem von der Klägerin bereitgestellten Formular in den Geschäftsräumen der M gefertigte Darlehensvertrag sah unter anderem eine „Stockrate“ von 14.183,00 DM vor, die am 20.02.2001 – am Ende der festgeschriebenen Finanzierungs-Laufzeit -fällig sein sollte. Zur Absicherung des Darlehens wurde unter anderem vereinbart:

Das (…) Objekt steht so lange im Eigentum der Bank (…), bis alle Forderungen der Bank gegen den Darlehensnehmer bezahlt sind. Bis dahin darf der Darlehensnehmer das Objekt nur (…) nutzen. Die Bank wird dem Sicherungsgeber die Verwertung der Sicherheit mit einer Frist von einem Monat ankündigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der getroffenen Vereinbarungen wird auf die Ablichtung des Darlehensvertrages, Bl. 6 – 7 d. A., Bezug genommen.

Gleichzeitig unterschrieb der Beklagte auf einem weiteren, ebenfalls von der Klägerin bereitgestellten Formular, eine „Zusatzvereinbarung“ über den Rückkauf eines Fahrzeuges. In dieser „Zusatzvereinbarung“ heißt es unter anderem:

Der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis wird, wie vom Kunden separat beantragt,

finanziert. Für dieses Darlehen gelten die Bestimmungen des Darlehensvertrages nebst Darlehensbedingungen der Bank. Hinsichtlich der Zahlung der Darlehensrate (Schlussrate) treffen Händler und Kunde die nachstehende Vereinbarung:

l. Zum Fälligkeitstermin der Schlussrate, verpflichtet sich der Händler zum Rückkauf des oben genannten Fahrzeuges, wenn der Kunde .dies wünscht. In diesem Fall wird der Kunde das Fahrzeug spätestens 14 Tage vor Fälligkeit der Schlussrate zur Bewertung beim Händler vorführen.

Der Rückkaufpreis wird festgelegt auf den Betrag der Schlussrate.

1 4. Nach erfolgter Übernahme, spätestens jedoch .am Tage der Fälligkeit der Schlussrate, wird der Händler die noch offene Schlussrate für den Kunden ausgleichen.

5. Mit dem Ausgleich aller Forderungen der Bank geht der Anspruch des Kunden – gegen die Bank auf Übereignung des Fahrzeugs auf den Händler über. Der Kunde, überträgt hiermit sein Anwartschaftsrecht auf Rückübereignung des Fahrzeugs gegenüber der Bank.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Zusatzvereinbarung wird auf die Ablichtung Bl. 8 d. A. Bezug genommen.

Im Herbst 2000 nahm der Beklagte zunächst mit der Kontakt auf, um nähere Vereinbarungen“ über die Rückgabe des Fahrzeugs zwecks abschließender Abwicklung des Darlehensvertrages zu treffen. Nachdem ihm von dort mitgeteilt worden war, die B sei nicht mehr „zuständig“, da sie kein F-Vertragshändler mehr sei, wandte er sich mit einem auf den 27.10.2000 datierten Telefax an die Klägerin, teilte den Standpunkt der M mit und bat um Mitteilung, was nunmehr, zu tun sei. Die Klägerin reagierte mit Schreiben vom 29.11.2000. In dem Schreiben heißt, es unter anderem:

Das B ist kein Vertragspartner mehr zu uns. Das B hat die Zusatzvereinbarung mit Ihnen unterzeichnet, sie sind daher verpflichtet, das Fahrzeug nach Laufzeitende zurückzunehmen.

Sie können aber auch zu jedem anderen F Autohaus gehen, dieses ist jedoch nicht verpflichtet das Fahrzeug zurückzunehmen.

Unter dem 21.12.2000 schrieb die Klägerin den Beklagten unter dem Betreff: „Beendigung Ihrer F-Finanzierung“ nochmals an. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

In einem Monat wird die Schlussrate aus Ihrer Formular-Finanzierung fällig. Da es sich hierbei um einen relativ hohen Betrag handelt, bieten wir Ihnen: bekanntermaßen 3 Möglichkeiten der Bezahlung an:

1. Sie geben Ihr Fahrzeug bei Ihrem Händler gemäß der Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag in Zahlung. (…)

Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Ablichtung Bl. 39 d. A. Bezug genommen.

Am 20.01.2001 suchte der Beklagte die A auf. Dort schloss er einen Vertrag über dein Ankauf eines Gebrauchtwagens zum Preis von 14.183,00 DM über den von der Klägerin finanzierten Pkw Alfa Romeo 146. Er übergab das Fahrzeug und die Fahrzeugschlüssel. Wegen der Einzelheiten der dabei getroffenen Vereinbarungen wird auf die Ablichtung des Kaufvertrages, Bl. 37 d. A., nebst Fahrzeugübergabeprotokoll, Bl. 38 d. A., Bezug genommen.

Der Beklagte teilte der Klägerin die vollzogene Rückgabe per Telefax unter Übersendung

einer Kopie des Fahrzeugübergabeprotokolls mit. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Telefax-Schreibens, Bl. 11 d. A., Bezug genommen.

Unter dem 31.01.2001 übersandte die Klägerin der A, die inzwischen ihre Geschäftstätigkeit in den Geschäftsräumen der aufgenommen hatte, den Kfz-Brief für das Fahrzeug. In dem Schreiben heißt es: „Über das Dokument dürfen Sie nur verfugen, wenn alle Lastschriften bis einschließlich 20.01.2001 ordnungsgemäß eingelöst wurden.“

Gegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens, Bl. 13 d. A., Bezug genommen.

Die H ist zwischenzeitlich aufgelöst. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen ist mangels Masse abgewiesen worden.

Die Klägerin behauptet, die habe die „Stockrate“ aus dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag nicht bei ihr ausgeglichen.

Sie meint, aufgrund dessen könne sie vom Beklagten Bezahlung dieser Stockrate verlangen. Insbesondere meint sie, sämtliche bezüglich Rückkaufs und Rückgabe des Fahrzeugs getroffenen Vereinbarung hätten allein das Verhältnis zwischen dem Beklagten und der B betroffen, sie selbst sei hieran rechtlich nicht beteiligt gewesen und diesbezüglich an nichts gebunden.

Auch den wirtschaftlichen Verlust des Fahrzeuges infolge seiner Weiterveräußerung durch

Die B brauche sie nicht zu ihren Lasten in Rechnung zu stellen. Denn Treuhandauftrag dahin erteilt, dass über den Fahrzeugbrief nur nach Ausgleich der „Stockfate“ verfugt werden dürfe. Ein Abweichen der N von diesem Treuhandauftrag gehe nicht zu ihren, der Klägerin Lasten, weil sie mit der Übersendung des Briefs nur dem Willen,des Beklagten entsprochen habe, der seinerseits zuvor das Fahrzeug veräußert habe.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.183,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 21.02.2001 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, die Klägerin müsse aufgrund der von ihr betriebenen Werbung und aufgrund ihres Verhaltens bei der Vertragsabwicklung die Rückgabe des Fahrzeugs an die P als Erfüllung seiner restlichen Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag gegen sich gelten lassen.

Er behauptet im Übrigen, die HM habe entgegen den Behauptungen der, Klägerin den Erlös aus der Weiterveräußerung des Fahrzeugs an die Klägerin weitergeleitet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 05.12.2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag keine Rückzahlungsansprüche gegen den Beklagten mehr. Diese Ansprüche sind nämlich – ohne dass es auf die Frage entscheidend ankäme, ob oder ob nicht die M tatsächlich Leistungen zwecks Ablösung der streitigen Stockrate an die Klägerin erbrächt hat – spätestens mit der Übersendung des Fahrzeugbriefs an die S am 31.01.2001 untergegangen.

Die Klägerin kann sich nicht darauf zurückziehen, sie habe mit der „Zusatzvereinbarung“, in der die Möglichkeit eines Ausgleichs der Stockrate durch Rückgabe des Fahrzeugs vereinbart wurde, rechtlich nichts zu tun.

Es erscheint im Gegenteil als durchaus nicht fernliegend, dass die Klägerin schon von Anfang an Vertragspartner des Beklagten auch betreffend die Zusatzvereinbarung geworden ist. Denn das gesamte Finanzierungsmodell war von ihr mit dem ausdrücklichen Hinweis beworben worden, es handele sich um ein Angebot der F Bank. Sämtliche für den Abschluss des Kreditvertrages und der Zusatzvereinbarung benutzte Formulare stammten von ihr und konnten damit insgesamt als ihre AGB betrachtet werden. Durch die Werbung und die erkennbare Herkunft der verwendeten Formulare wurde bei erstem Hinsehen der deutliche Eindruck geschaffen, sie, die Klägerin, sei bereit; einen Kredit in der Weise zu gewähren, dass die Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs den Kreditnehmer von seinen restlichen Verbindlichkeiten ihr gegenüber befreien sollte.

Damit war die Bestimmung eines anderen Vertragspartners als der Klägerin in der „Zusatzvereinbarung“ geeignet, überraschend im Sinne von § 3 AGBG zu wirken, was die Unwirksamkeit dieser Bestimmung zur Folge hätte. Es erscheint als zumindest zweifelhaft, ob die Formulierungen und die Gestaltung der „Zusatzvereinbarung“ so eindeutig und unmissverständlich erkennen lassen, dass die Rückgabemöglichkeit nicht unmittelbar im Verhältnis zur Klägerin bestehen und wirken sollte, dass der Beklagte dies erkennen und deshalb im Sinne von § 3 AGBG damit rechnen musste.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Diese Frage braucht indessen für den vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden zu werden. Jedenfalls nämlich hat die Klägerin durch ihr Schreiben vom 21.12.2000 an den Beklagten und die anschließende Übersendung des Fahrzeugbriefes an die X in den Rückkauf des Fahrzeugs durch die B als Vertragserfüllung durch den Beklagten genehmigt. Denn indem sie – die gemäß Ziffer II. der Rubrik Sicherheiten des Darlehensvertrages Sicherungseigentümerin des Fahrzeugs war und dem Beklagten lediglich ein Nutzungsrecht eingeräumt hatte – dieses Sicherungseigentum durch Preisgabe des Fahrzeugbriefs zum Zweck der Weiterveräußerung des Fahrzeugs durch einen Dritten aufgab, erkannte sie konkludent an, dass entsprechend der Sicherungsabrede „alle Forderungen der Bank gegen den Darlehensnehmer bezahlt“ seien.

Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, den Fahrzeugbrief nur im Rahmen eines „Treuhandauftrages“ versandt zu haben. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Beklagte einem solchen Treuhandauftrag in keiner Weise zugestimmt hatte, sondern sich im Gegenteil nach der von der Klägerin selbst formulierten Klausel in Ziffer 5. der „Zusatzvereinbarung“ darauf verlassen durfte, dass erst mit dem Ausgleich aller Forderungen der Bank der Anspruch auf Übereignung des Fahrzeugs auf den Händler übergehen und somit natürlich auch seitens der Klägerin nicht, vorher erfüllt werden würde. Hinzu kommt, dass die Klägerin, nachdem ihre vorherige längere Geschäftsbeziehung zur B Monate vorher beendet worden war, keinen nachvollziehbaren, Grund hatte, dieser; oder einer in deren Geschäftsräumen neu tätig gewordenen Nachfolgerin ein so weit gesteigertes Vertrauen entgegenzubringen, dass die Aushändigung des Fahrzeugbriefes für einen Pkw mit erheblichem Restwert ohne jede Sicherheit auf Grundlage eines bloßen privatschriftlichen „Treuhandauftrages“ gerechtfertigt gewesen wäre.

Schließlich und vor allem aber hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 31.01.2001 gerade keinen Treuhandauftrag erteilt oder einen anderen Vorbehalt gemacht, der erst noch, künftig fällig werdende Ansprüche betroffen hätte. Die streitgegenständliche Stockrate war erst am 20.02.2001 fällig und damit von dem Vorbehalt im Schreiben der Klägerin vom 31.01.2001, dass alle Lastschriften bis einschließlich 20.01.2001 ordnungsgemäß eingelöst worden seien müssten, gerade nicht umfasst. Ihre Erklärung konnte deshalb im maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont nur so ausgelegt werden, dass sie ihre Rechte an dem Pkw ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Zahlung der Stockrate aufgebe. An diesem Inhalt ihrer Erklärung muss -die Klägerin sich festhalten lassen.

Ob der Klägerin letztendlich tatsächlich Zahlungen der M zu geflossen sind, die auf die streitgegenständliche Forderung zu verrechnen wären, kann hiernach dahin stehen. Im Verhältnis der Parteien ist die streitige Darlehensforderung erledigt.

Die Kostenentscheidung beruht aus § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(Streitwert: 7.251:65 €1=14.183,00 DM).

Fahrzeugfinanzierung und Stockrate – Wegfall der Darlehensansprüche Landgericht Neuruppin Az.: l b O 463/01 Verkündet am 24.01.2002

In dem Rechtsstreit hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2001 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 €, die auch durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden darf, abwenden.

Ta t b e s t an d:

Parteien streiten um restliche Darlehensansprüche der Klägerin aus einer Pkw-Finanzierung.

Der Beklagte ist als selbstständiger Fliesenlegermeister tätig. Für seinen Betrieb kaufte er am 3. Februar11998 bei dem damaligen F – Vertragshändler in BI einen Pkw Alfa Romeo 146 2,0 TT.

Im Vorfeld des Vertragsschlusses, hatte die X mit von der Klägerin bereitgestellten Werbemedien iur eine Kreditfinanzierung unter der Bezeichnung F F durch die Klägerin geworben. Ein diesbezügliches Werbeschild trug unter dem Markenlogo F und der Überschrift: „F F …der Kredit fürs Auto.“ sowie der, zeichnerischen Darstellung einer sich in drei Richtungen gabelnden Straße den Text:

Der Weg zur individuellen Finanzierung.

F verbindet Fahrspaß mit Flexibilität. Am Ende der Laufzeit haben Sie 3 Möglichkeiten:

– Rückgabe

-Weiterfinanzierung

-Eigentumserwerb

Fragen Sie hier!

Gleichzeitig mit dem Abschluss des Kaufvertrages beantragte der Beklagte bei der Klägerin ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises für das Fahrzeug. Der hierzu auf einem von der Klägerin bereitgestellten Formular in den Geschäftsräumen der M gefertigte Darlehensvertrag sah unter anderem eine „Stockrate“ von 14.183,00 DM vor, die am 20.02.2001 – am Ende der festgeschriebenen Finanzierungs-Laufzeit -fällig sein sollte. Zur Absicherung des Darlehens wurde unter anderem vereinbart:

Das (…) Objekt steht so lange im Eigentum der Bank (…), bis alle Forderungen der Bank gegen den Darlehensnehmer bezahlt sind. Bis dahin darf der Darlehensnehmer das Objekt nur (…) nutzen. Die Bank wird dem Sicherungsgeber die Verwertung der Sicherheit mit einer Frist von einem Monat ankündigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der getroffenen Vereinbarungen wird auf die Ablichtung des Darlehensvertrages, Bl. 6 – 7 d. A., Bezug genommen.

Gleichzeitig unterschrieb der Beklagte auf einem weiteren, ebenfalls von der Klägerin bereitgestellten Formular, eine „Zusatzvereinbarung“ über den Rückkauf eines Fahrzeuges. In dieser „Zusatzvereinbarung“ heißt es unter anderem:

Der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis wird, wie vom Kunden separat beantragt,

finanziert. Für dieses Darlehen gelten die Bestimmungen des Darlehensvertrages nebst Darlehensbedingungen der Bank. Hinsichtlich der Zahlung der Darlehensrate (Schlussrate) treffen Händler und Kunde die nachstehende Vereinbarung:

l. Zum Fälligkeitstermin der Schlussrate, verpflichtet sich der Händler zum Rückkauf des oben genannten Fahrzeuges, wenn der Kunde .dies wünscht. In diesem Fall wird der Kunde das Fahrzeug spätestens 14 Tage vor Fälligkeit der Schlussrate zur Bewertung beim Händler vorführen.

Der Rückkaufpreis wird festgelegt auf den Betrag der Schlussrate.

1 4. Nach erfolgter Übernahme, spätestens jedoch .am Tage der Fälligkeit der Schlussrate, wird der Händler die noch offene Schlussrate für den Kunden ausgleichen.

5. Mit dem Ausgleich aller Forderungen der Bank geht der Anspruch des Kunden – gegen die Bank auf Übereignung des Fahrzeugs auf den Händler über. Der Kunde, überträgt hiermit sein Anwartschaftsrecht auf Rückübereignung des Fahrzeugs gegenüber der Bank.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Zusatzvereinbarung wird auf die Ablichtung Bl. 8 d. A. Bezug genommen.

Im Herbst 2000 nahm der Beklagte zunächst mit der Kontakt auf, um nähere Vereinbarungen“ über die Rückgabe des Fahrzeugs zwecks abschließender Abwicklung des Darlehensvertrages zu treffen. Nachdem ihm von dort mitgeteilt worden war, die B sei nicht mehr „zuständig“, da sie kein F-Vertragshändler mehr sei, wandte er sich mit einem auf den 27.10.2000 datierten Telefax an die Klägerin, teilte den Standpunkt der M mit und bat um Mitteilung, was nunmehr, zu tun sei. Die Klägerin reagierte mit Schreiben vom 29.11.2000. In dem Schreiben heißt, es unter anderem:

Das B ist kein Vertragspartner mehr zu uns. Das B hat die Zusatzvereinbarung mit Ihnen unterzeichnet, sie sind daher verpflichtet, das Fahrzeug nach Laufzeitende zurückzunehmen.

Sie können aber auch zu jedem anderen F Autohaus gehen, dieses ist jedoch nicht verpflichtet das Fahrzeug zurückzunehmen.

Unter dem 21.12.2000 schrieb die Klägerin den Beklagten unter dem Betreff: „Beendigung Ihrer F-Finanzierung“ nochmals an. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

In einem Monat wird die Schlussrate aus Ihrer Formular-Finanzierung fällig. Da es sich hierbei um einen relativ hohen Betrag handelt, bieten wir Ihnen: bekanntermaßen 3 Möglichkeiten der Bezahlung an:

1. Sie geben Ihr Fahrzeug bei Ihrem Händler gemäß der Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag in Zahlung. (…)

Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Ablichtung Bl. 39 d. A. Bezug genommen.

Am 20.01.2001 suchte der Beklagte die A auf. Dort schloss er einen Vertrag über dein Ankauf eines Gebrauchtwagens zum Preis von 14.183,00 DM über den von der Klägerin finanzierten Pkw Alfa Romeo 146. Er übergab das Fahrzeug und die Fahrzeugschlüssel. Wegen der Einzelheiten der dabei getroffenen Vereinbarungen wird auf die Ablichtung des Kaufvertrages, Bl. 37 d. A., nebst Fahrzeugübergabeprotokoll, Bl. 38 d. A., Bezug genommen.

Der Beklagte teilte der Klägerin die vollzogene Rückgabe per Telefax unter Übersendung

einer Kopie des Fahrzeugübergabeprotokolls mit. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Telefax-Schreibens, Bl. 11 d. A., Bezug genommen.

Unter dem 31.01.2001 übersandte die Klägerin der A, die inzwischen ihre Geschäftstätigkeit in den Geschäftsräumen der aufgenommen hatte, den Kfz-Brief für das Fahrzeug. In dem Schreiben heißt es: „Über das Dokument dürfen Sie nur verfugen, wenn alle Lastschriften bis einschließlich 20.01.2001 ordnungsgemäß eingelöst wurden.“

Gegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens, Bl. 13 d. A., Bezug genommen.

Die H ist zwischenzeitlich aufgelöst. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen ist mangels Masse abgewiesen worden.

Die Klägerin behauptet, die habe die „Stockrate“ aus dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag nicht bei ihr ausgeglichen.

Sie meint, aufgrund dessen könne sie vom Beklagten Bezahlung dieser Stockrate verlangen. Insbesondere meint sie, sämtliche bezüglich Rückkaufs und Rückgabe des Fahrzeugs getroffenen Vereinbarung hätten allein das Verhältnis zwischen dem Beklagten und der B betroffen, sie selbst sei hieran rechtlich nicht beteiligt gewesen und diesbezüglich an nichts gebunden.

Auch den wirtschaftlichen Verlust des Fahrzeuges infolge seiner Weiterveräußerung durch

Die B brauche sie nicht zu ihren Lasten in Rechnung zu stellen. Denn Treuhandauftrag dahin erteilt, dass über den Fahrzeugbrief nur nach Ausgleich der „Stockfate“ verfugt werden dürfe. Ein Abweichen der N von diesem Treuhandauftrag gehe nicht zu ihren, der Klägerin Lasten, weil sie mit der Übersendung des Briefs nur dem Willen,des Beklagten entsprochen habe, der seinerseits zuvor das Fahrzeug veräußert habe.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.183,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 21.02.2001 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, die Klägerin müsse aufgrund der von ihr betriebenen Werbung und aufgrund ihres Verhaltens bei der Vertragsabwicklung die Rückgabe des Fahrzeugs an die P als Erfüllung seiner restlichen Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag gegen sich gelten lassen.

Er behauptet im Übrigen, die HM habe entgegen den Behauptungen der, Klägerin den Erlös aus der Weiterveräußerung des Fahrzeugs an die Klägerin weitergeleitet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 05.12.2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag keine Rückzahlungsansprüche gegen den Beklagten mehr. Diese Ansprüche sind nämlich – ohne dass es auf die Frage entscheidend ankäme, ob oder ob nicht die M tatsächlich Leistungen zwecks Ablösung der streitigen Stockrate an die Klägerin erbrächt hat – spätestens mit der Übersendung des Fahrzeugbriefs an die S am 31.01.2001 untergegangen.

Die Klägerin kann sich nicht darauf zurückziehen, sie habe mit der „Zusatzvereinbarung“, in der die Möglichkeit eines Ausgleichs der Stockrate durch Rückgabe des Fahrzeugs vereinbart wurde, rechtlich nichts zu tun.

Es erscheint im Gegenteil als durchaus nicht fernliegend, dass die Klägerin schon von Anfang an Vertragspartner des Beklagten auch betreffend die Zusatzvereinbarung geworden ist. Denn das gesamte Finanzierungsmodell war von ihr mit dem ausdrücklichen Hinweis beworben worden, es handele sich um ein Angebot der F Bank. Sämtliche für den Abschluss des Kreditvertrages und der Zusatzvereinbarung benutzte Formulare stammten von ihr und konnten damit insgesamt als ihre AGB betrachtet werden. Durch die Werbung und die erkennbare Herkunft der verwendeten Formulare wurde bei erstem Hinsehen der deutliche Eindruck geschaffen, sie, die Klägerin, sei bereit; einen Kredit in der Weise zu gewähren, dass die Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs den Kreditnehmer von seinen restlichen Verbindlichkeiten ihr gegenüber befreien sollte.

Damit war die Bestimmung eines anderen Vertragspartners als der Klägerin in der „Zusatzvereinbarung“ geeignet, überraschend im Sinne von § 3 AGBG zu wirken, was die Unwirksamkeit dieser Bestimmung zur Folge hätte. Es erscheint als zumindest zweifelhaft, ob die Formulierungen und die Gestaltung der „Zusatzvereinbarung“ so eindeutig und unmissverständlich erkennen lassen, dass die Rückgabemöglichkeit nicht unmittelbar im Verhältnis zur Klägerin bestehen und wirken sollte, dass der Beklagte dies erkennen und deshalb im Sinne von § 3 AGBG damit rechnen musste.

Diese Frage braucht indessen für den vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden zu werden. Jedenfalls nämlich hat die Klägerin durch ihr Schreiben vom 21.12.2000 an den Beklagten und die anschließende Übersendung des Fahrzeugbriefes an die X in den Rückkauf des Fahrzeugs durch die B als Vertragserfüllung durch den Beklagten genehmigt. Denn indem sie – die gemäß Ziffer II. der Rubrik Sicherheiten des Darlehensvertrages Sicherungseigentümerin des Fahrzeugs war und dem Beklagten lediglich ein Nutzungsrecht eingeräumt hatte – dieses Sicherungseigentum durch Preisgabe des Fahrzeugbriefs zum Zweck der Weiterveräußerung des Fahrzeugs durch einen Dritten aufgab, erkannte sie konkludent an, dass entsprechend der Sicherungsabrede „alle Forderungen der Bank gegen den Darlehensnehmer bezahlt“ seien.

Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, den Fahrzeugbrief nur im Rahmen eines „Treuhandauftrages“ versandt zu haben. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Beklagte einem solchen Treuhandauftrag in keiner Weise zugestimmt hatte, sondern sich im Gegenteil nach der von der Klägerin selbst formulierten Klausel in Ziffer 5. der „Zusatzvereinbarung“ darauf verlassen durfte, dass erst mit dem Ausgleich aller Forderungen der Bank der Anspruch auf Übereignung des Fahrzeugs auf den Händler übergehen und somit natürlich auch seitens der Klägerin nicht, vorher erfüllt werden würde. Hinzu kommt, dass die Klägerin, nachdem ihre vorherige längere Geschäftsbeziehung zur B Monate vorher beendet worden war, keinen nachvollziehbaren, Grund hatte, dieser; oder einer in deren Geschäftsräumen neu tätig gewordenen Nachfolgerin ein so weit gesteigertes Vertrauen entgegenzubringen, dass die Aushändigung des Fahrzeugbriefes für einen Pkw mit erheblichem Restwert ohne jede Sicherheit auf Grundlage eines bloßen privatschriftlichen „Treuhandauftrages“ gerechtfertigt gewesen wäre.

Schließlich und vor allem aber hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 31.01.2001 gerade keinen Treuhandauftrag erteilt oder einen anderen Vorbehalt gemacht, der erst noch, künftig fällig werdende Ansprüche betroffen hätte. Die streitgegenständliche Stockrate war erst am 20.02.2001 fällig und damit von dem Vorbehalt im Schreiben der Klägerin vom 31.01.2001, dass alle Lastschriften bis einschließlich 20.01.2001 ordnungsgemäß eingelöst worden seien müssten, gerade nicht umfasst. Ihre Erklärung konnte deshalb im maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont nur so ausgelegt werden, dass sie ihre Rechte an dem Pkw ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Zahlung der Stockrate aufgebe. An diesem Inhalt ihrer Erklärung muss -die Klägerin sich festhalten lassen.

Ob der Klägerin letztendlich tatsächlich Zahlungen der M zu geflossen sind, die auf die streitgegenständliche Forderung zu verrechnen wären, kann hiernach dahin stehen. Im Verhältnis der Parteien ist die streitige Darlehensforderung erledigt.

Die Kostenentscheidung beruht aus § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(Streitwert: 7.251:65 €1=14.183,00 DM).

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