Fahrzeugfinanzierung – Briefherausgabe und Restdarlehenszahlung
OLG Celle
Az: 3 U 74/06
Urteil vom
09.08.2006
In dem Rechtsstreit hat der 3.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 26.
Juli 2006 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. März 2006 verkündete Urteil der
Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch,
der Beklagte rechnet mit Schadensersatzansprüchen auf.
Die Parteien schlossen am 12. Oktober 1999 einen Darlehensvertrag zur
Finanzierung des Restkaufpreises eines Pkw Hyundai Coupe 2,0, den der Beklagte
beim Autohaus D. erworben hatte. Das Fahrzeug wurde der Klägerin unter Übergabe
des Kfz-Briefes sicherungsübereignet. Die Kreditsumme betrug 37.524,64 DM.
Vereinbart waren monatliche Ratenzahlungen des Beklagten in Höhe von 522,00 DM.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kreditvertrag nebst der ihm
zugrunde liegenden "Einzelbedingungen für die Bestellung der Kreditsicherheiten"
(Anlage K 2, Bl. 7 f. d. A.) Bezug genommen.
Am 8. Oktober 2002 kaufte der Beklagte beim Autohaus D. einen neuen Pkw. Im
Rahmen des neuen Kaufvertrages wurde der von der Klägerin finanzierte Pkw
Hyundai vom Autohaus (zurück)gekauft, wobei der Beklagte mit dem Autohaus die
noch ausstehende Kreditablösesumme in Höhe von 7.700,00 EUR als Kaufpreis
vereinbarte. Auf Anforderung des Autohauses D. übersandte die Klägerin den
Fahrzeugbrief des Hyundai an das Autohaus, ohne dass zuvor der Ablösebetrag vom
Autohaus an sie überwiesen worden war. Über das Vermögen des Autohauses wurde im
Juni 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Beklagte leistete die im Darlehensvertrag vereinbarten monatlichen Raten bis
April 2003. Die danach von der Klägerin eingezogenen monatlichen Raten holte der
Beklagte zum ganz überwiegenden Teil jeweils durch Widerspruch zurück. Die
Klägerin kündigte das Darlehen schließlich mit Schreiben vom 7. April 2005
(Anlage K 5, Bl. 11 d. A.). Eine Zahlung des im Kündigungsschreiben mit 8.325,00
EUR bezifferten Restbetrages an die Klägerin erfolgte bisher nicht.
Mit der Klage hat die Klägerin - nach einer Teilrücknahme in Höhe von 298,66 EUR
- eine Restforderung von 8.026,34 EUR aus dem Darlehensvertrag gegenüber dem
Beklagten geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im
Schriftsatz vom 13. Dezember 2005 (Bl. 38 ff. d. A.) und die als Anlage K 6 (Bl.
55 ff. d. A.) vorgelegte "Aufstellung der Kontenbewegung" verwiesen.
Sie hat behauptet, dass es dem Wunsch des Beklagten entsprochen habe, den
Kfz-Brief an das Autohaus zu versenden. Denn der vom Beklagten veranlasste
Verkauf des Pkw wäre ohne die Herausgabe des Briefes nicht möglich gewesen. Im
Übrigen entspräche die Herausgabe auch der Branchenüblichkeit.
Der Beklagte hat der Forderung der Klägerin Schadensersatzansprüche
entgegengehalten und hierzu die Auffassung vertreten, dass die Klägerin nicht
berechtigt gewesen sei, den Kfz-Brief an das Autohaus herauszugeben. Er habe mit
Schreiben vom 8. Oktober 2002 (Anlage A 3, Bl. 22 d. A.) den Verkauf des
Fahrzeugs an die Klägerin mitgeteilt und diese ausdrücklich darum gebeten, den
Fahrzeugbrief erst nach Eingang der Zahlung zu übergeben.
Die Klägerin hat bestritten, das Schreiben des Beklagten vom 8. Oktober 2002
erhalten zu haben.
Wegen der erstinstanzlichen Anträge und der weiteren tatsächlichen
Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar stehe der Klägerin ein Anspruch
auf Zahlung der Restdarlehenssumme zu. Demgegenüber bestehe jedoch ein
Schadensersatzanspruch des Beklagten in gleicher Höhe. Denn die Klägerin habe
den Kfz-Brief ohne Sicherheit, ohne Zahlungseingang und ohne Rücksprache mit dem
Beklagten an das Autohaus übersandt und hierdurch entweder den zwischen den
Parteien geschlossenen Treuhandvertrag, zumindest aber eine vertragliche
Nebenpflicht aus dem bestehenden Darlehensverhältnis verletzt. Da die Klägerin
über den Brief nicht vertragsgemäß verfügt habe, sei sie - entsprechend ihrer
allgemeinen Geschäftsbedingungen - verpflichtet gewesen, diesen an den Beklagten
herauszugeben. Diese Leistung sei ihr durch die unberechtigte Versendung des
Kfz-Briefs unmöglich geworden, sodass dem Beklagten Schadensersatz zustehe.
Dieser Schadensersatzanspruch bestehe in Höhe der Klagforderung, weil die
komplette Restzahlung des Darlehens erfolgt wäre und der Beklagte seine Schuld
aus dem Darlehensvertrag getilgt hätte, wenn die Klägerin den Brief erst nach
Eingang der Zahlung oder nach erneuter Sicherheitenstellung an das Autohaus
herausgegeben hätte. Auch eine Anspruchsminderung wegen Mitverschuldens des
Beklagten komme nicht in Betracht. Dies folge schon daraus, dass der Beklagte
keinerlei Möglichkeit gehabt habe, die Herausgabe des Briefes an das Autohaus
ohne Sicherheit zu verhindern.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter Vertiefung und
Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags insbesondere die Verletzung einer
klägerischen Nebenpflicht nicht für gegeben hält, weil das Autohaus als
Erfüllungsgehilfe des Beklagten tätig geworden sei und die Übersendung des
Kfz-Briefes daher genau dem entsprochen habe, was der Beklagte bezweckt habe.
Soweit das Gericht die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zur
Begründung einer Nebenpflichtverletzung herangezogen habe, sei dieses nicht
zutreffend. Denn hierin sei lediglich die Verpflichtung des Sicherungsnehmers
enthalten, das Sicherungseigentum nach vollständiger Erfüllung der gesicherten
Forderung an den Sicherungsgeber zurückzuübertragen. Der Beklagte könne sich zu
seinem Schutz auf diese Regelung schon deshalb nicht berufen, weil er das in
seinem Besitz befindliche Fahrzeug zuvor selbst veräußert habe. Zudem sei nicht
nachvollziehbar, warum die Schadenshöhe genau der Klagforderung entspreche. Auch
habe das Landgericht verkannt, dass die Kausalität einer möglichen
Pflichtverletzung für einen möglichen eingetretenen Schaden des Beklagten nicht
gegeben sei. Denn auch bei Herausgabe des Briefes an den Beklagten hätte dieser
den Brief an das Autohaus weitergegeben. Hieraufhin wäre aber nicht zwingend die
Zahlung der Ablösesumme seitens des Autohauses geleistet worden. Letztlich habe
der Beklagte auch eine Aufrechnung mit seinem Schadensersatzanspruch nicht
ausdrücklich erklärt.
Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Außerdem
erklärt er ausdrücklich die Aufrechnung mit seinem Schadensersatzanspruch.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
1. Unstreitig steht der Klägerin nach der Kündigung vom 7. April 2005 ein
Anspruch auf Zahlung des verbleibenden Restsaldos aus dem Darlehensvertrag vom
12. Oktober 2002 zu. Der Restsaldo besteht allerdings nicht in Höhe der von der
Klägerin geltend gemachten 8.026,34 EUR, sondern lediglich in Höhe von 7.700,00
EUR, weil die darüber hinausgehende Forderung wegen der vom Beklagten erklärten
Aufrechnung nicht zur Entstehung gelangt ist (s. hierzu im Einzelnen Ziffer 2.
e).
2. Der Beklagte kann gegenüber dem Restsaldo aus dem Darlehensvertrag mit einem
Schadensersatzanspruch aufrechnen. Dem Beklagten steht ein
Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB zu, weil die Klägerin eine Nebenpflicht aus
dem Darlehensvertrag verletzt hat und diese Pflichtverletzung für einen Schaden
des Beklagten kausal geworden ist.
a) Zunächst kann dem Einwand der Klägerin, in erster Instanz sei die Aufrechnung
nicht ausdrücklich erklärt worden, nicht gefolgt werden. Denn der Vortrag des
Beklagten (S. 1 des Schriftsatzes vom 17. November 2005: "Der Beklagte hält der
Forderung, soweit sie dem Grunde nach berechtigt ist, Schadensersatzansprüche
entgegen.") konnte nur als Aufrechnungserklärung verstanden werden. Dass das
Landgericht auch tatsächlich von einer Aufrechnung ausgegangen ist, ergibt sich
zwar nicht ausdrücklich aus dem angefochtenen Urteil. Dies folgt aber aus dem
Umstand, dass das Landgericht die Klage wegen bestehender
Schadensersatzansprüche des Beklagten abgewiesen hat.
b) Ein gesonderter Treuhandvertrag zwischen den Parteien, aus dem sich eine
Pflicht der Klägerin ergeben könnte, den Kfz-Brief nicht ohne Zahlung des
Ablösebetrages herauszugeben, ist nicht anzunehmen. Zwar hat der Beklagte mit
Schreiben vom 8. Oktober 2002 an die Klägerin mitgeteilt, dass das Fahrzeug an
das Autohaus D. verkauft wurde. Gleichzeitig hat er der Klägerin aufgegeben, den
Kfz-Brief erst nach Zahlungseingang durch das Autohaus zu übersenden. Da die
Klägerin jedoch den Erhalt des Schreibens vom 8. Oktober 2002 bestritten hat und
der Beklagte den Zugang des Schreibens nicht unter Beweis gestellt hat, kann
nicht davon ausgegangen werden, dass durch das Schreiben vom 8. Oktober 2002 ein
Treuhandvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist.
c) Durch die Herausgabe des Kfz-Briefes an das Autohaus hat die Klägerin jedoch
eine ihr aus dem Darlehensvertrag obliegende Nebenpflicht verletzt. Denn die
Klägerin durfte die Herausgabe des Kfz-Briefes nicht ohne Erlaubnis des
Beklagten vornehmen. Zwar war sie (Sicherungs)Eigentümerin des Fahrzeugs. Aus
Ziffer a) 3. ihrer "Einzelbedingungen für die Bestellung der Kreditsicherheiten"
ergibt sich jedoch, dass sie verpflichtet gewesen wäre, nach Abdeckung ihrer
durch die Übereignung gesicherten Forderungen das Eigentum an dem noch
vorhandenen Fahrzeug an den Beklagten zurück zu übertragen, was ihr nach
Herausgabe des Briefes nicht mehr möglich war. Diese Regelung wäre zwar dann
obsolet geworden, wenn der Beklagte das Fahrzeug anderweitig verkauft hätte.
Denn in diesem Fall hätte der Beklagte keinerlei Interesse mehr daran gehabt,
das Eigentum am Fahrzeug zurück zu erhalten. Vielmehr wäre ihm ein Verkauf des
Fahrzeugs tatsächlich nur möglich gewesen, wenn dem Käufer das Fahrzeug hierfür
auch übereignet worden wäre, was wiederum einer Herausgabe des Briefes durch die
Klägerin bedurft hätte.
Die Klägerin konnte aber nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Herausgabe
des Kfz-Briefes im Interesse des Beklagten lag. Da sie behauptet, das Schreiben
vom 8. Oktober 2002 nicht erhalten zu haben und auch nicht vorträgt, auf andere
Weise direkt vom Beklagten über den Verkauf des Pkw informiert worden zu sein,
kann sie von dem Verkauf nur durch das Autohaus erfahren haben, das sie um
Übersendung des Kfz-Briefes gebeten hatte. Allein ihre Kenntnis vom Verkauf des
Pkw rechtfertigt es aber nicht, den Brief ohne weitere Rücksprache mit dem
Beklagten an das Autohaus herauszugeben. Denn üblicherweise ist die Übertragung
des Eigentums an der Kaufsache von der Zahlung des vereinbarten Kaufpreises
abhängig. Ob und welche Vereinbarungen die Kaufvertragsparteien insoweit
getroffen hatten, wusste die Klägerin jedoch nicht. Sie musste daher davon
ausgehen, dass der Kfz-Brief nicht nur im Hinblick auf ihre eigenen Ansprüche
gegenüber dem Beklagten eine Sicherheit darstellte, sondern auch eine Sicherheit
des Beklagten selbst im Verhältnis zum jeweiligen Käufer des Fahrzeugs. Die
Herausgabe des Kfz-Briefes durch die Klägerin erfolgte daher in bewusster
Hinnahme des Risikos, das Eigentum an dem Pkw auf das Autohaus zu übertragen,
ohne dass der Kläger gleichzeitig den vereinbarten Kaufpreis erhielt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte selbst den Pkw
verkauft hatte und offenbar sowohl das Fahrzeug als auch den Fahrzeugschein an
das Autohaus übergeben hatte, ohne den vereinbarten Kaufpreis erhalten zu haben.
Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin hiervon positive Kenntnis
hatte. Zum anderen stellt sich zwar auch das Verhalten des Beklagten als
risikoreich dar. Letztlich kommt es aber nur auf die Herausgabe des Kfz-Briefes
an. Denn nur dieser führt zur Übertragung des Eigentums und der nach außen
tretenden Dokumentation dieses Rechtsvorganges, d. h. erst durch die Herausgabe
des Kfz-Briefes begibt sich der jeweilige Eigentümer eines Fahrzeugs seiner
Sicherheit.
Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf eine branchenübliche
Vorgehensweise berufen. Selbst wenn die Herausgabe von Kfz-Briefen an Autohäuser
branchenüblich wäre, was durchaus zweifelhaft erscheint, so führt dies nicht
dazu, das mit der Herausgabe verbundene Risiko auf den Beklagten als Verkäufer
zu übertragen. Vielmehr trägt die Klägerin das Risiko etwaiger Nachteile, wenn
sie sich auf zwar branchenübliche, aber risikoreiche Abläufe, die lediglich
einer vereinfachten Handhabung dienen, einlässt.
d) Die Pflichtverletzung der Klägerin war auch kausal für den Schaden des
Beklagten. Denn durch die Herausgabe des Kfz-Briefes ist das Eigentum am Pkw auf
das Autohaus übergegangen, ohne dass der Beklagte den vereinbarten Kaufpreis
erhalten hat. Eine Kausalität der Pflichtverletzung ist entgegen der Ansicht der
Klägerin auch nicht etwa deshalb abzulehnen, weil auch der Kläger den Kfz-Brief
an das Autohaus herausgegeben und das Autohaus den Kaufpreis dennoch nicht an
die Klägerin gezahlt hätte. Denn es kann wohl davon ausgegangen werden, dass der
Beklagte selbst den Kfz-Brief erst dann an das Autohaus übergeben hätte, wenn
dieses den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 7.700,00 EUR an ihn oder die
Klägerin bezahlt hätte. Zum einen entspricht dies der üblichen Vorgehensweise
beim Verkauf eines Pkw. Zum anderen folgt genau dies aus dem Schreiben des
Beklagten vom 8. Oktober 2002, das der Klägerin zwar nach ihrer Behauptung nicht
zugegangen ist. Unabhängig hiervon lässt das Schreiben aber erkennen, dass es
dem Beklagten gerade auf die Absicherung des Kaufpreises ankam.
Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Beklagte das Schreiben
erst später aufgesetzt hätte, wofür aber keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.
e) Dem Beklagten ist ein Schaden in Höhe von 7.700,00 EUR entstanden. Hierbei
waren zunächst folgende Erwägungen zugrunde zu legen: Hätte die Klägerin den
Kfz-Brief erst nach Zahlung des Kaufpreises herausgegeben, so wäre der Beklagte
von einer Verpflichtung gegenüber der Klägerin in Höhe von 7.700,00 EUR befreit
worden. Der durch die Herausgabe entstandene Schaden läge daher in diesem Fall
bei 7.700,00 EUR. Hätte die Klägerin den Kfz-Brief demgegenüber mangels Zahlung
des Kaufpreises durch das Autohaus nicht herausgegeben, so hätte der Beklagte
das Eigentum am Pkw nicht verloren. Der durch die Herausgabe entstandene Schaden
ist daher auch am Wert des Pkw zu messen. Auch insoweit ist aber von einem
Schaden in Höhe von 7.700,00 EUR auszugehen. Denn Anhaltspunkte dafür, dass das
Fahrzeug tatsächlich weniger als 7.700,00 EUR wert war, liegen nicht vor.
Vielmehr ist aufgrund des Kaufvertrages mit dem Autohaus, das den Pkw dann ja
auch unproblematisch weiter veräußerte, davon auszugehen, dass der vereinbarte
Kaufpreis dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs entsprach.
Einem Schaden in Höhe von 7.700,00 EUR steht auch nicht entgegen, dass der
Beklagte den Pkw im Rahmen des neuen Kaufvertrages an das Autohaus veräußerte.
Denn ein Schaden wäre dem Beklagten nur dann nicht entstanden, wenn der
vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 7.700,00 EUR für den alten Pkw auf den vom
Beklagten zu leistenden Kaufpreis für den neuen Pkw angerechnet worden wäre, so
dass sich der Kaufpreis für den neuen Pkw tatsächlich um 7.700,00 EUR verringert
hätte. Hiervon ist vorliegend aber nicht auszugehen. Vielmehr ergibt sich aus
der verbindlichen Bestellung vom 8. Oktober 2002 (Anlage A 1), dass es sich um
zwei selbständige Kaufverträge handelte. Der Kaufpreis in Höhe von 7.700,00 EUR
sollte dabei gerade nicht auf den Kaufpreis für den neuen Pkw angerechnet
werden, sondern der Ablösung des Darlehens bei der Klägerin dienen.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der über 7.700,00 EUR hinausgehende
Betrag von 326,34 EUR, der sich aus Zinsen und Rücklastschriftgebühren
zusammensetzt, nicht als Schaden des Beklagten einzuordnen. Vielmehr besteht
insoweit schon eine Forderung der Klägerin nicht. Dies ergibt sich aus den
folgenden Erwägungen: Der Beklagte hatte durch das Verhalten der Klägerin einen
Schaden in Höhe von 7.700,00 EUR erlitten, den er der im Jahr 2002 in gleicher
Höhe bestehenden Restforderung der Klägerin aus dem Darlehensvertrag hätte
entgegen halten können. Dies hat er zwar vorprozessual nicht getan. Er hat die
Aufrechnung mit seinen Schadensersatzansprüchen aber im Prozess erklärt. Da die
Aufrechnung gemäß § 389 BGB bewirkt, dass die Forderungen als in dem Zeitpunkt
erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander
gegenübergetreten sind, ist die verbleibende Restforderung der Klägerin aus dem
Darlehen in Höhe von 7.700,00 EUR bereits im Jahr 2002 erloschen. Hieraus folgt,
dass der Klägerin über einen Betrag von 7.700,00 EUR hinaus keine weiteren
Ansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen. Denn das Erlöschen der Restforderung
führte dazu, dass Zinsansprüche im Hinblick auf die Restforderung nicht mehr
entstehen konnten. Auch ein Anspruch auf Ersatz etwaiger Rücklastschriftgebühren
steht der Klägerin nicht zu, weil sie die Beträge zu Unrecht beim Beklagten
abbuchte.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO
nicht vorliegen.