Gespannfahrzeug – Verkehrsunfall - Haftungsverteilung
Amtsgericht
Düsseldorf
Az: 41 C
7785/07
Urteil vom
18.12.2007
Das Amtsgericht Düsseldorf hat auf
die mündliche Verhandlung vom 20.11.2007 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der
Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklagten
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Beklagten können
die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
für die Klägerin aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin erlitt mit ihrem Pkw Typ X, amtliches Kennzeichen X, am 12.12.2006
gegen 13.20 Uhr auf der Xstraße in X einen Unfall, an dem als weiteres Fahrzeug
der vom Beklagten zu 2. gesteuerte Pkw Typ X, amtliches Kennzeichen X, beteiligt
war, dessen Halter der Beklagte zu 3. und dessen Haftpflichtversicherer die
Beklagte zu 1. ist. Der Unfallhergang ist zwischen Parteien streitig.
Am Fahrzeug der Klägerin entstand Sachschaden. Diesen bezifferte ein von der
Klägerin beauftragter Gutachter auf einen Betrag in Höhe von 3.783,18 EUR. Für
die Reparatur der Schäden durch das Autohaus X wandte die Klägerin den ihr mit
Rechnung vom 30.05.2007 (Anlage K 4, BI. 18ff. GA) berechneten Betrag in Höhe
von 3.686,98 EUR brutto auf. Der Wert des Fahrzeugs wurde darüber hinaus um
weiter 200,00 EUR gemindert. Für die Begutachtung des Geschädigten Fahrzeugs
wandte die Klägerin 519,10 EUR auf. Aufgrund des Unfalls erlitt die
freiberuflich tätige Klägerin einen Verdienstausfall in Höhe von - nunmehr
unstreitig - 51,00 EUR. Zunächst zahlte die Beklagte zu 1. an die Klägerin auf
den Unfallschaden einen Betrag in Höhe von 1.568,14 EUR Mit Anwaltsschreiben vom
31.05.2007 (Anlage K 5, BI. 22f. GA), forderte die Klägerin die Beklagte zu 1.
vergeblich auf, einen weiteren Betrag in Höhe von 3.392,27 EUR bis zum
07.06.2007 auf. Am 22.06.2002 zahlte die Beklagte zu 1. an die Klägerin einen
weiteren Betrag in Höhe von 1.789,55 EUR, nämlich 1.430,05 EUR auf den Schaden
und weitere 359,50 als Erstattung für außergerichtliche Anwaltsgebühren. Die
Beklagte zu 1. zahlte an die Klägerin somit im Hinblick auf den Unfall einen
Betrag in Höhe von insgesamt 3.375,69 EUR.
Die Klägerin behauptet, sie habe auf der Xstraße in Fahrtrichtung stadtauswärts
die Linksabbiegerspur befahren. Der Beklagte zu 2. habe die rechts daneben
befindliche Spur befahren, die mit einer Schraffierung markiert und nur für den
Straßenbahnverkehr freigegeben sei. Als die Klägerin sich mit ihrem Fahrzeug auf
gleicher Höhe befunden habe, habe der Beklagte zu 2. das von ihm gesteuerte
Fahrzeug nach links gelenkt, ohne vorher ein Blinkzeichen gegeben zu haben. Die
Klägerin macht neben den genannten Schadensposten eine
Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 108,00 EUR, nämlich 27,00 EUR für
insgesamt 4 Tage geltend. Ferner verlangt sie Ersatz für ihren Verdienstausfall.
Schließlich macht die Klägerin Ersatz vorprozessualer Anwaltsgebühren in Höhe
von 223,07 EUR geltend. Die Beklagte meint, sie könne Ersatz des vom Gutachter
bezifferten Schadens in Höhe von 3.783,18 EUR verlangen. Dass die Reparatur
tatsächlich weniger gekostet habe, könne den Beklagten nicht zugute kommen.
Die Klägerin beantragt, nachdem sie die Klage in Höhe von 1789,55 EUR
zurückgenommen hat, nunmehr die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,
1.278,06 EUR nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
21.02.2007 an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2. habe auf der Xstraße nach links in
eine Tiefgarage einbiegen wollen. Dies habe er durch den linken
Fahrtrichtungsanzeiger angekündigt. Wegen des Anhängers, der von dem vom
Beklagten zu 2. gelenkten Pkw gezogen wurde, habe der Beklagte zu 2. vor dem
Abbiegen einen Schlenker nach rechts gemacht und dann den Abbiegevorgang
eingeleitet, wobei er den Fahrtrichtungsanzeiger nach links betätigt habe. Dabei
habe die Klägerin versucht, den vom Beklagten zu 2. gelenkten Pkw zu überholen.
Die Beklagten meinen, Ersatz für die Sachschäden am klägerischen Pkw sei nur in
Höhe der tatsächlich entstandenen Sachschäden in Höhe von 3.676,98 EUR
geschuldet.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20.11.2007 durch
Vernehmung des Zeugen X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen
auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2007 (BI. 66ff. GA).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Nachdem die Beklagte zu 1. mit Tilgungswirkung für
alle gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten insgesamt 3.375,69 EUR an die
Klägerin bezahlt hat, hat diese keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagten
mehr.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1. keinen Anspruch auf Zahlung weiterer
1.278,06 EUR. aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG. Ursprünglich hatte die
Klägerin gegen die Beklagte zu 1. aus dieser Anspruchsgrundlage einen Anspruch
auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.036,65 EUR. Die Beklagte zu 1.
haftet für die der Klägerin durch den Unfall entstandenen Schäden nach der gemäß
§ 17 Abs 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren der
beteiligten Kraftfahrzeuge mit einer Quote von zwei Dritteln. Die Haftung der
Klägerin beträgt quotal ein Drittel und ist nicht gemäß § 17 As. 3 StVG
ausgeschlossen. Der Unfall war für die Klägerin kein unabwendbares Ereignis.
Der Unfall ereignete sich in der Weise, dass der Beklagte zu 2., dessen Pkw
einen Anhänger zog, nach links in eine Einfahrt abbiegen wollte, deshalb zum
Abbiegen mit einer leichten Lenkbewegung ("Schlenker") nach rechts zum Abbiegen
ausholte und zugleich den Fahrtrichtungsanzeiger nach links setzte. Sodann
setzte die Klägerin zum Überholen an und kollidierte mit dem in diesem
Augenblick nach links lenkenden Pkw der Beklagten. Der Klägerin ist der ihr
obliegende Beweis, dass der Beklagte zu 2. den Fahrtrichtungsanzeiger nicht
setzte und dass er über längere Zeit rechts von der Klägerin fuhr, nach dem
Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht gelungen.
Der Zeuge X hat bekundet, der Beklagte zu 2. habe das Abbiegemanöver in der
Weise ausgeführt, dass er zunächst einen kleinen Schlenker nach rechts fuhr um
für den Abbiegradius auszuholen. Dass wisse er, der Zeuge, deshalb, weil er
selber das gleiche Manöver mit dem gleichen Gespann zuvor auch schon gefahren
sei. Außerdem habe der Beklagte zu 2. den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt.
Er, der Zeuge, habe den Beklagten zu 2. sofort nach dem Blinker gefragt und auch
außen am Fahrzeug der Beklagten gesehen, dass der Blinker eingeschaltet war.
Das Gericht hält nach seinem persönlichen Eindruck vom Zeugen X diesen für
glaubwürdig und seine Bekundungen für glaubhaft. Der Zeuge vermochte seine
Aussage auch auf Nachfragen des Gerichts und der Prozessbeteiligten ruhig und
konstant darzulegen. Für seine Angabe, er habe den Beklagten zu 2. sofort nach
der Kollision nach dem Blinker gefragt, und dieser habe gesagt, ja, den Blinker
habe er gesetzt, konnte der Zeuge im Sinne eines logischen Stützkriteriums
angeben, er, der Zeuge habe sich darüber gewundert, wie es zu dem Unfall kommen
konnte und habe deshalb sofort nach dem Blinker gefragt. Auch habe er dasselbe
Abbiegemanöver zuvor selber gefahren. Deswegen, auch dies ein logisches
Stützkriterium, wisse er, dass der Beklagte zu 2. den besagten "Schlenker",
nicht aber dauerhaft rechts von der Klägerin gefahren sei. Das Gericht hält dies
für nachvollziehbar. Weil der Zeuge die Örtlichkeit und die Manövrierfähigkeit
des Gespanns aus eigener Anschauung kannte, erscheint seine sofortige Frage nach
dem Blinker sinnvoll und seine genaue Angabe zum Fahrverhalten des Beklagten zu
2. glaubhaft. Auch hat der Zeuge bei seinen Angaben keine Belastungstendenzen zu
Ungunsten der Klägerin erkennen lassen.
Er hat sich nicht darauf versteift, den eingeschalteten Blinker auch am Anhänger
gesehen haben zu wollen, sondern sich auf seine Wahrnehmung hinsichtlich der
Blinker am Pkw beschränkt. Ein eigenes Interesse des Zeugen am Ausgang des
Rechtsstreits ist nicht erkennbar.
Demnach war der Unfall für die Klägerin kein unabwendbares Ereignis. Sie hätte
angesichts dessen, dass der Beklagte zu 2. mit dem Fahrtrichtungsanzeiger seinen
Abbiegewillen angekündigt hatte, als "Idealfahrerin" von einer Vorbeifahrt an
dem Gespann absehen müssen. Damit hätte sie das Risiko einer Kollision
vermieden. Somit waren die wechselseitigen Betriebsgefahren der beteiligten
Kraftfahrzeuge gemäß § 17 Abs. 3 StVG gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung
ergibt eine erhöhte Betriebsgefahr des Pkws der Beklagten, welcher als Gespann
einen Anhänger zog (vgl. OLG Köln, VRS 1990, 339). Da das Gespann der Beklagten
zudem in einem die Betriebsgefahr zusätzlich erhöhenden Abbiegemanöver begriffen
war, war die Haftungsquote der mit zwei Dritteln, die der Klägerin mit einem
Drittel anzusetzen.
Die Klägerin hat ersatzfähige Schäden in Höhe von insgesamt 4.554,98 EUR
erlitten, so dass sich die Haftung der Beklagten zu 1. ursprünglich auf 3.036,65
EUR belief (= 4.554,98 EUR x 2/3). Hinsichtlich der Sachschäden an ihrem Pkw
kann die Beklagte nur Ersatz der tatsächlich aufgewandten Reparaturkosten in
unstreitiger - Höhe von 3.676,98 EUR verlangen. Die Klägerin hat nicht dargetan,
dass aufgrund besonderer Bemühungen die tatsächlich aufgewandten Kosten hinter
der geschätzten Summe von 3.783,18 EUR zurückblieben, so dass den Beklagten
diese Differenz zugute kommt. Hinzu treten die unstreitigen Schadensposten der
merkantilen Wertminderung am Pkw der Klägerin in Höhe von 200,00 EUR, die von
der Klägerin aufgewandten Gutachterkosten in Höhe von 519,00 EUR, der
Nutzungsausfall in Höhe von 108,00 EUR sowie der Verdienstausfallschaden in Höhe
von 51,00 EUR, so dass sich die Gesamtschadenssumme von 4.554,98 EUR (= 3.676,98
EUR + 200,00 EUR + 519,00 EUR + 108,00 EUR + 51,00 EUR) ergibt, auf welche die
Beklagte zu 1. in Höhe von zwei Dritteln, also in Höhe von 3.036,65 EUR haftet.
Diesen Anspruch der Klägerin hat die Beklagte zu 1. durch Zahlung in Höhe von
insgesamt 3.375,69 EUR erfüllt, § 362 BGB. Von dieser Leistung der Beklagten ist
ein Teilbetrag in Höhe von 359,50 EUR für die Erstattung außergerichtlicher
Anwaltskosten nicht in Abzug zu bringen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen
die Beklagte zu 1. auf Erstattung der Anwaltskosten als Verzugsschaden aus §§
280 Abs. 2, 286 BGB. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass sich die Beklagte zu
1. bereits in Verzug befand, als sie, die Klägerin, ihren Anwalt mandatierte.
Das erste Anwaltsschreiben der Klägerin (Anlage K 3, BI. 17 GA), datiert vom
14.02.2007. Die Klägerin hat nicht dargetan, ob und wenn ja wann sie bereits
zuvor die Beklagte zu 1. vergeblich zur Zahlung aufgefordert hatte. Die
Mandatierung eines Anwalts wirkte daher lediglich verzugsbegründend und ist
daher keine Verzugsfolge, so dass die Kosten der Anwaltsmandatierung keinen
zurechenbaren und ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen.
Somit steht der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch
gegen die Beklagten zu 1. insgesamt nicht zu.
II.
Auch gegen den Beklagte zu 2. hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung
weiterer 1.278,06 EUR. aus §§ 18 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit 17 StVG.
Ursprünglich hatte die Klägerin gegen den Beklagte zu2. aus dieser
Anspruchsgrundlage ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in
Höhe von 3.036,65 EUR. Auch der Beklagte zu 2. haftet nach den oben dargelegten
Ausführungen der Klägerin zu zwei Dritteln auf deren Schäden, weil auch insoweit
die Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge nach den genannten
Gesichtspunkten abzuwägen ist. Da der Beklagte zu 2. als Gesamtschuldner neben
der Beklagten zu 1. haftet, entfaltet deren Zahlung Tilgungswirkung auch
zugunsten des Beklagten zu 2., § 422 Abs. 1 BGB.
III.
Auch gegen den Beklagten zu 3., welcher der Klägerin als Fahrzeughalter nach §§
7 Abs. 1, 17 Abs. 1 BGB auf deren Schäden zu zwei Dritteln haftet, hat die
Klägerin nach den Zahlungen durch die Beklagte zu 1. und aufgrund der
Tilgungswirkung zugunsten des Beklagten zu 3. gemäß § 422 Abs. 1 BGB keinen
Zahlungsanspruch mehr.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Die Klage
war bei Einreichung der Klageschrift in der Hauptforderung in Höhe von 1.450,51
EUR begründet. Auf die - wie oben dargelegt - geschuldete Zahlung in Höhe von
3.036,65 EUR hatte die Beklagte zu 1. mit Tilgungswirkung für die als
Gesamtschuldner haftenden Beklagten zu 2. und 3. bereits vor Einreichung der
Klage einen Betrag in Höhe von 1.586,14 EUR geleistet, so dass die Klägerin zu
diesem Zeitpunkt noch einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner in
Höhe von 1.450,51 EUR (= 3.036,65 EUR - 1.586,14 EUR) hatte. Mit der Klage wurde
eine Hauptforderung in Höhe von 2.844,14 EUR geltend gemacht (3.067,14 EUR
Klagesumme abzüglich als Nebenforderung geltend gemachter außergerichtlicher
Anwaltskosten in Höhe von 223,07 EUR), so dass die Klage hinsichtlich der
Hauptforderung in Höhe von 1.393,63 EUR unbegründet war. Hinsichtlich des
begründeten Teils der Hauptforderung ist der Anlass zur Klage vor der Zustellung
der Klageschrift am 25.07.2007, nämlich durch die Zahlung der Beklagten zu 1. am
26.06.2007, weggefallen, so dass insoweit, also etwa zur Hälfte der mit der
Klage geltend gemachten Hauptforderung, die Voraussetzungen einer
Kostentragungen der Beklagten trotz Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO
vorliegen. Im übrigen, also wiederum etwa zur Hälft der Hauptforderung, war die
Klage unbegründet, so dass die Kosten insoweit der Klägerin zur Last fallen.
Gemäß § 92 Abs. 1 ZPO waren die Kosten daher gegeneinander aufzuheben.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Nr. 8, 711
ZPO.
Streitwert: 2.844,14 EUR (Wert der mit der Klage geltend gemachten
Hauptforderung gemäß den obigen Ausführungen)