Fahrzeugkauf –
Rücktritt wegen Mietwageneigenschaft
Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 19 U 54/08
Urteil vom
31.07.2008
Vorinstanz: Landgericht Heilbronn, Az.: 3 O 340/07
In der Rechtssache w e g e n Forderung hat der 19. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2008 f ü
r R e c h t e r k a n n t:
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Heilbronn vom 13.03.2008 (Az. 3 O 340/07) a b g e ä n d e r t und
neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.834,08 € nebst Zinsen i. H.
v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.09.2007 zu
bezahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs VW Passat 1.9 TDI Kombi
Trendline, Fahrgestellnummer WWW....
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 598,21 € vorgerichtlicher
Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit 20.11.2007 zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; außerdem verbleibt es bei der Abweisung
der Widerklage.
II.
Die weitergehende Berufung wird z u r ü c k g e w i e s e n.
III.
Die Beklagte/Widerklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 115 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin
Sicherheit i. H. v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
VI.
Streitwert in beiden Instanzen: 25.000,01 € bis 30.000,-- €.
G r ü n d e
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Anfechtung, hilfsweise aus
Rücktritt aus dem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen geltend, wobei ein Teil
des Kaufpreises durch Inzahlungnahme von zwei Gebrauchtwagen der Klägerin
getilgt worden ist. Wegen Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Urteil des
Landgerichts Heilbronn Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage, wobei letztere nicht
Gegenstand des Berufungsverfahren ist, abgewiesen, und zur Begründung
ausgeführt, dass die Vorbenutzung des Pkw als Mietwagen keinen Sachmangel
darstelle und auch eine Aufklärungspflicht über die Vorbenutzung als Mietwagen
nicht bestanden habe. Zumindest wären Mängelansprüche aber deswegen
ausgeschlossen, da der Klägerin die Mietwageneigenschaft, die die Beklagte auch
nicht arglistig verschwiegen habe, nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt
geblieben sei.
Gegen dieses Urteil, der Klägerin zugestellt am 18.03.2008, hat sie am
14.04.2008 Berufung eingelegt und die Berufung am 30.04.2008 begründet.
Sie trägt vor, dass eine Aufklärung über eine Vorbenutzung des Fahrzeugs als
Mietwagen durch die Beklagte nicht erfolgt sei. Über eine solche atypische
Vorbenutzung bestehe eine Aufklärungspflicht; die atypische Vorbenutzung stelle
auch einen Sachmangel des Fahrzeugs dar. Die Mietwageneigenschaft sei ihr auch
nicht infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben.
Die Klägerin beantragt,
1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heilbronn die Beklagte zu
verurteilen, an die Klägerin 29.125,-- € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.09.2007 Zug um Zug gegen Übergabe des
Fahrzeugs VW Passat 1.9 TDI Kombi Trendline mit der Fahrgestellnummer WWW...
abzüglich gezogener Nutzungen zu bezahlen.
2. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heilbronn festzustellen, dass
sich die Beklagte seit dem 27.09.2007 in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche
Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 1.196,43 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.11.2007 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil, wonach eine Aufklärungspflicht über
die Vorbenutzung des Pkws als Mietwagen nicht bestanden habe. Im Übrigen sei die
Klägerin über die Vorbenutzung des Fahrzeugs als Mietwagen aufgeklärt worden.
Der Senat hat Beweis erhoben zu der Frage, ob eine Aufklärung der Klägerin im
Rahmen der Verkaufsverhandlungen über die Nutzung des Fahrzeugs beim
Voreigentümer als Mietwagen erfolgt ist, durch Vernehmung der Zeugen R.G..., M.L...
und D.H... . Wegen Einzelheiten der Zeugenaussagen wird auf das
Sitzungsprotokoll vom 16.07.2008 (Bl. 118 - 128 d. A.) Bezug genommen.
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Urkunden und
die Sitzungsprotokolle verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig und weitgehend begründet.
1.
Der Klägerin steht aus Arglistanfechtung gem. §§ 123, 124, 143, 142, 812 Abs. 1
S. 1, 818, 816 BGB, die zu einem Ausschluss der vertraglichen
Sachmängelansprüche führt (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn.
1714 i. V. m. Rn. 1535), ein Anspruch i. H. v. 24.834,08 € nebst Zinsen zzgl.
der Feststellung des Annahmeverzugs (§§ 256, 756 ZPO) zu.
a)
Für die Beklagte bestand eine Aufklärungspflicht über die Vorbenutzung des
Fahrzeugs als Mietwagen.
Die ausschließliche Vorbenutzung eines Pkw als Mietfahrzeug beim Voreigentümer
stellt beim Kauf aus „erster Hand" für einen durchschnittlichen Privatkunden,
auf den abzustellen ist, (immer noch) eine atypische Vorbenutzung dar und ist
ein die Wertbildung negativ beeinflussender Faktor, der in der Regel einen
merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auslöst und üblicherweise zu einem Abschlag
auf den „Normalpreis" des Fahrzeugs führt. Diese Umstände begründen vorliegend
die Aufklärungspflicht des gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufers.
Die Rechtsauffassung des Senats steht nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen
des OLG Köln vom 29.05.1996, abgedruckt NZV 1997, 312, und des OLG Düsseldorf
vom 26.07.2000, abgedruckt in OLGR Düsseldorf, 2001, 19, wo eine
Aufklärungspflicht verneint worden ist, da den Entscheidungen anders gelagerte
Sachverhalte zu Grunde gelegen haben, nämlich dass die verkauften Fahrzeuge zwei
Voreigentümer hatten und dass nur der kürzere Teil des Zulassungszeitraumes auf
die Nutzung als Mietwagen entfallen ist.
Soweit in der Literatur (Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1261 - 1264 unter
Bezugnahme auf Otting „Zur Offenbarungspflicht der Ex-Mietwageneigenschaft des
Gebrauchtwagens", ZGS 2004, 12) die Rechtsauffassung vertreten wird, die Nutzung
eines Fahrzeugs beim Ersteigentümer als Mietwagen stelle heute keine atypische
Vorbenutzung mehr dar, folgt dem der Senat nicht. Das Marktgeschehen kann nicht
allein durch statistische Betrachtungsweisen erfasst werden, sondern wird
maßgeblich durch die Käuferseite, deren Kenntnisse und deren Wertvorstellungen,
geprägt.
b)
Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Beklagte die Klägerin im Rahmen der
Verkaufsverhandlungen nicht über die Nutzung als Mietwagen beim „Vorbesitzer"
aufgeklärt hat.
Der Zeuge G... hat ausgesagt, dass bei den Verkaufsverhandlungen der Mitarbeiter
der Beklagten, der Zeuge H..., auf eine Vorbenutzung des Fahrzeugs als Mietwagen
nicht hingewiesen habe, sondern die Nachfrage nach dem Grund für die relativ
hohe Laufleistung des Pkw mit Erstzulassung 2006 und einem Vorbesitzer mit den
offenbar vielen Langstreckenfahrten des Vorbesitzers erklärt habe. Es liegt
nahe, dass ein Kaufinteressent die auffällig hohe Laufleistung des Pkws (35.658
km innerhalb von ca. 7,5 Monaten, d. h. über 4.700 km pro Monat) hinterfragt und
dass eine Auskunft, der Pkw sei bislang als Mietfahrzeug benutzt worden, vom
Kaufinteressenten nicht als unwichtiges Detail eingeordnet wird, sondern von ihm
zumindest als Forderung für eine Preisherabsetzung genommen wird. Schon von
daher überzeugt den Senat die Aussage des Zeugen H..., die Klägerin und ihr
Lebensgefährte (nunmehriger Ehemann R.G...) hätten auf die Mitteilung bei den
Verkaufsverhandlungen, dass die Vorbesitzerin ein Mietwagenservice gewesen sei,
keine Reaktion gezeigt, nicht.
Hinzu kommt, dass die Klägerin bei den Verkaufsverhandlungen auch nach den
Angaben des Zeugen H... nicht über den Zeitpunkt der nächsten Hauptuntersuchung
aufgeklärt worden ist. Der Zeuge G...hat deshalb angegeben, von einer Frist von
36 Monaten für die erste Hauptuntersuchung (vgl. Anlage VIII. zu § 29 StVZO Ziff.
2.1.2.1.1) ausgegangen zu sein. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Klägerin
mit dem Fahrzeug monatelang, d.h. von Juni 2007 bis 19.9.2007 ohne
„TÜV-Zulassung" gefahren ist (vgl. Fahrzeugbrief Anl. K 18 = Bl. 60 d. A. i. V.
m. dem Bericht über die Hauptuntersuchung vom 19.09.2007 Anl. K 16 = Bl. 58 d.
A.). Wäre auf die Vorbenutzung des Fahrzeugs als Mietwagen hingewiesen worden,
so hätte es nahe gelegen, auch auf die rechtlichen Folgen, wie die Frist für die
Hauptuntersuchung nach 12 Monaten (Anlage VIII. zu § 29 StVZO Ziff. 2.2),
hinzuweisen; andererseits konnte bei einem Verschweigen dieses Umstandes bei den
Kaufverhandlungen auch die atypische Vorbenutzung verheimlicht werden.
Der unterlassenen Aufklärung steht zur Überzeugung des Senats auch nicht der
Vermerk auf der von der Klägerin unterschriebenen schriftlichen Bestellung vom
03.01.2007 (Anlage K 1 = Bl. 8 sowie Bl. 130 d. A.), von der der Klägerin
sogleich eine Mehrfertigung ausgehändigt worden war (unstreitig), sowie der
Vermerk auf der von der Klägerin nachträglich unterschriebenen Bestellung,
datierend auf den 05.01.2007 (Anlage K 20 = Bl. 67 d. A.), die von der Beklagten
ausgestellt worden war, da sie in der ersten Bestellung nur den Endpreis, nicht
aber den Nettopreis und die Umsatzsteuer ausgewiesen hatte, und die jeweils
lauten: „Das Fahrzeug wurde lt. Vorbesitzer als Enterprise genutzt", entgegen.
Nach den Angaben des Zeugen H... sind ihm die einschließlich der Vermerke
bereits ausgefüllten Bestellformulare von einem anderen Mitarbeiter der
Beklagten jeweils übergeben worden. Sie dokumentieren bereits von daher nicht
den Inhalt der Verhandlungen und eine dabei erfolgte Aufklärung. Auch aus dem
Wortlaut der Vermerke selbst heraus ergibt sich aufgrund ihrer
Unverständlichkeit kein entsprechender Hinweis. Insoweit hätte für die Klägerin
lediglich Anlass bestehen können, nachzufragen, was diese unverständlichen
Vermerke inhaltlich eigentlich bedeuten sollen. Jedoch ergibt sich aus der
Aussage der Zeugin L..., die bei der Unterzeichnung der Bestellung vom
03.01.2007 mit anwesend gewesen ist, nicht hinreichend sicher, dass die Klägerin
dieses Detail, das gegenüber dem vorgedruckten Vertragstext nicht besonders
hervorgehoben ist, beim Durchlesen vor ihrer Unterschrift tatsächlich
wahrgenommen hat.
c)
Die Verletzung der Aufklärungspflicht beruht auch auf einem arglistigen
Verhalten des Mitarbeiters der Beklagten, des Zeugen H..., das der Beklagten
zuzurechnen ist, da der Zeuge H... von der Vorbenutzung des Fahrzeugs als
Mietwagen Kenntnis hatte und es zumindest für möglich hielt, dass dieser nicht
offenbarte Umstand für die Willensbildung der Klägerin von Bedeutung sein kann
und sie bei Aufklärung den Vertrag nicht oder nur zu anderen Bedingungen
abgeschlossen hätte (Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl., § 123 Rn.
11).
d)
Die Täuschung ist auch für die Willenserklärung der Klägerin ursächlich
geworden, nachdem sie schlüssig dargelegt hat, dass sie ein Fahrzeug, das vom
Voreigentümer als Mietwagen eingesetzt worden ist, nicht erworben hätte.
e)
Die Anfechtung ist form- und fristgerecht erklärt worden (§§ 124, 143 BGB).
f)
Hingegen ergibt sich aus der - bestrittenen - Behauptung der Klägerin, der Pkw
sei laut dem am Fahrzeug angebrachten Auszeichnungsschild als Halb- bzw.
Dreiviertel-Jahreswagen angeboten worden, wobei bereits der Begriff des
Jahreswagens eine Nutzung als Mietwagen ausschließen würde (vgl. dazu BGH NJW
2006, 2694), kein Anfechtungsrecht, nachdem der Zeuge G...eine solche
Ausschilderung nicht bestätigt hat.
g)
Rechtsfolge der Arglistanfechtung ist die Rückabwicklung gem. §§ 812 ff. BGB.
aa) Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Geldbetrags i. H.
v. 12.100,-- € gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB (Reinking/Eggert,
a.a.O., Rn. 1716).
bb) Die beiden für zusammen 10.800,-- € in Zahlung genommenen Altwagen der
Klägerin (vgl. dazu übereinstimmende Erklärung der Parteien in der mündlichen
Verhandlung vom 14.02.2008 [Bl. 61 d. A.] in Abweichung von den vertraglich
vereinbarten Kaufpreisen laut den schriftlichen Vereinbarungen vom 10.01.2007
[Anlage K 4 und K 5 = Bl. 13 u. 14 d. A.] wo Preise i. H. v. 6.300,-- € und
4.155,-- € ausgewiesen sind) kann die Beklagte nicht mehr herausgeben, da die
Fahrzeuge von ihr weiterverkauft worden sind. Nach § 818 Abs. 2 BGB schuldet die
Beklagte damit Wertersatz. Maßgebend ist der objektive Verkehrswert, nicht der
bei der Veräußerung erzielte Gewinn (Palandt/Sprau, a.a.O., § 818 Rn. 18;
Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1718). Mangels anderweitigem Sachvortrag der
Parteien ist der Verkehrswert mit 10.800,-- € anzusetzen.
cc) Allerdings hat die Beklagte - unstreitig - die beiden in Zahlung genommenen
Fahrzeuge jeweils mit Gewinn weiterveräußert, den Pkw VW Golf zum Preise von
9.990,-- € und den Pkw Mitsubishi Colt zum Preise von 6.690,-- €, insgesamt also
16.680,-- € erlöst. Der Verkaufserlös, also auch der Gewinn von 5.880,-- €,
unterfällt zwar nicht der Herausgabepflicht des § 818 Abs. 1 Hs. 2 BGB, da
insoweit § 818 Abs. 2 BGB eine Sonderregelung enthält (BGH NJW 2004, 1314;
Palandt/Sprau, a.a.O., § 818 Rn. 14; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1718); er kann
jedoch nach § 816 BGB herausverlangt werden (Palandt/Sprau, a.a.O., § 816 Rn.
23/24; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1718), nachdem bei der Anfechtung nach § 123
BGB von einer Gesamtnichtigkeit des angefochtenen Geschäfts unter Einschluss der
dinglichen Seite auszugehen ist (Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1718 i. V. m. Rn.
1714).
dd) Die Klägerin ist im Gegenzug zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen
verpflichtet, die sie sich, wie sich auch aus ihrer Antragstellung ergibt, in
Abzug bringen lassen will, deren Höhe sie aber der Schätzung des Senats
unterstellt (§ 287 ZPO). Bei einem Kaufpreis von 22.900,-- € und einer zu
erwartenden Restlaufleistung im Zeitpunkt der Auslieferung des Fahrzeugs von
geschätzten weiteren 214.342 km ergibt sich eine Nutzungsvergütung von
(aufgerundet) 11 Cent/km (vgl. dazu Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1454 - 1457).
Bei gefahrenen Kilometern von 35.872 (71.530 km abzgl. 35.658 km) ergibt sich
eine Nutzungsentschädigung von 3.945,92 €.
ee) Aus den vorstehend aufgeführten Positionen aa) bis dd) ergibt sich damit ein
Saldo von 24.834,08 €.
h)
Der Klägerin stehen Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
27.09.2007 zu (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB). Dass gemäß §§ 346, 348 BGB die
Rückgewähr des Kaufpreises nur Zug um Zug gegen Rückgewähr des verkauften
Fahrzeugs zu erfolgen hat, steht dem nicht entgegen. Die Beklagte ist dadurch in
Schuldnerverzug geraten, dass die Klägerin ihr das Fahrzeug in Annahmeverzug
begründender Weise angeboten hat. Ein wörtliches Angebot der Rückgabe des
Fahrzeugs war aufgrund der Weigerung der Beklagten, das Fahrzeug
entgegenzunehmen, ausreichend (§ 295 S. 1 BGB).
i)
Die Klägerin hat auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung (§ 256 ZPO),
dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet (§ 756 ZPO).
j)
Die zeitweise Sicherungsübereignung des Fahrzeugs auf die Volkswagen Bank GmbH
zur Sicherung von deren Darlehens-Rückzahlungsanspruch (vgl. Ziff. 1 des
Darlehensvertrages, Anlage K 2 = Bl. 9 - 11 d. A.) steht den schuldrechtlichen
Ansprüchen der Klägerin nicht entgegen. Im Übrigen ist nach Zahlung der letzten
Darlehensrate i. H. v. 5.000,-- € durch die Klägerin am 21.01.2008 (Anlage K 10
= Bl. 50 d. A.) eine Rückübereignung unter Aushändigung des Fahrzeugbriefs
erfolgt (vgl. Ziff. 4 der Darlehensbedingungen, Anlage K 2 = Bl. 9 - 11 d. A.).
k)
Auch besteht als Schadensersatz neben der Leistung (§§ 437 Nr. 3, 325, 280 Abs.
1 BGB [vgl. dazu BGHZ 170, 86, 98]) grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung
der Anwaltskosten. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch den
Klägervertreter zugestanden, hat die Rechtsschutzversicherung der Klägerin
aufgrund der Aufforderungsschreiben vom 19.10.2007 und 26.10.2007 (Bl. 134 u.
135 d. A.) eine Zahlung von 1.196,43 € auf die Verfahrensgebühr gem. § 13, Nr.
3100 VV RVG geleistet, so dass nach § 67 VVG der Schadensersatzanspruch insoweit
auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen ist. Allerdings macht die Klägerin
klageweise die Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1,3
geltend. Damit wird die Verfahrensgebühr, da es sich um denselben Gegenstand
handelt und die vorgerichtliche Geschäftsgebühr selbst unangetastet bleibt, um
die Hälfte vermindert (BGH MDR 2007, 984). Soweit die Geschäftsgebühr die
Verfahrensgebühr verringert hat, ist die Versicherungsleistung nunmehr auf sie
anzurechnen, mit der Folge eines entsprechenden Forderungsübergangs. Eine andere
Rechtsauslegung hätte zur Folge, dass der Klägerin drei Gebühren zufließen
würden. Damit besteht lediglich noch ein Anspruch in Höhe des hälftigen Betrags
der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr zuzüglich der geltend gemachten
Prozesszinsen.
2.
Der Klägerin stünden, falls (vorrangige) Ansprüche wegen Arglistanfechtung
ausscheiden sollten (vgl. Ziff. 1), zumindest Rückgewähransprüche infolge des
Rücktritts vom Kaufvertrag mit Ersetzungsbefugnis (vgl. dazu Palandt/Grüneberg,
a.a.O., § 364 Rn. 3 i. V. m. Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 480 Rn. 6) nach §§
434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437 Nr. 3 Alt. 1, 326 Abs. 5, 323, 346 ff. BGB zu.
a)
Da es hinsichtlich der atypischen Vorbenutzung an einer
Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) fehlt und die in Rede
stehende Sollbeschaffenheit sich auch nicht aus der nach dem Vertrag
vorausgesetzten Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB) ergibt, ist das
Fahrzeug nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln, wenn es sich für
die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei
Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache
erwarten kann (vgl. BGH NJW 2008, 53). Welche Beschaffenheit üblich ist, hängt
von den Umständen des Einzelfalles ab. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens mit einem
Alter von weniger als einem Jahr aus „erster Hand" kann der Käufer erwarten,
dass keine atypische Vorbenutzung des Fahrzeugs vorgelegen hat, das Fahrzeug
also nicht zuvor als Mietwagen benutzt worden ist. Auf die Ausführungen unter
Ziff. 1 a) wird Bezug genommen.
b)
Da der Gebrauchtwagen bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufgewiesen hat,
konnte die Klägerin gem. §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 Abs. 5, 323 BGB vom Vertrag
zurücktreten. Einer vorangehenden Fristsetzung zur Nacherfüllung durch
Nachbesserung bedurfte es nicht, weil der Mangel nicht behebbar ist (§ 326 Abs.
5 BGB). Durch Nachbesserung lässt sich der Charakter des Fahrzeugs als früheres
Mietfahrzeug nicht korrigieren. Eine Ersatzlieferung ist bei dem hier
vorliegenden Gebrauchtwagenkauf unmöglich (vgl. BGHZ 168, 64, 71; BGH NJW 2008,
53). Die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung
ist nicht unerheblich, so dass dem Rücktritt auch nicht § 323 Abs. 5 S. 2 BGB
entgegensteht (vgl. BGH NJW 2008, 53).
c)
Spezielle, diese gesetzlichen Regeln abändernde Bestimmungen sind in den von der
Beklagten verwendeten „Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge und
Anhänger" (Bl. 131 - 132 d. A.) nicht enthalten (vgl. Ziff. VI. Sachmangel).
d)
Ein Ausschluss der Sachmängelansprüche infolge grob fahrlässiger Unkenntnis
liegt nicht vor (§ 442 BGB). Auf die Ausführungen unter Ziff. 1. b) und c) wird
Bezug genommen.
Im übrigen sind eine hohe Laufleistung und eine kurze Zulassungszeit beim
Vorbesitzer auch nicht bereits „selbsterklärend" für eine Vorbenutzung des
Fahrzeugs als Mietwagen (a. A. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1264).
e)
Rechtsfolge des Rücktritts ist eine Rückabwicklung des Kaufvertrages.
aa) Die Klägerin hat Anspruch auf Wertersatz i. H. d. bezahlten Kaufpreises von
12.100,-- € gem. § 346 Abs. 1 BGB (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1451 i. V.
m. Rn. 438).
bb) Der Anspruch auf Wertersatz für die in Zahlung gegebenen, aber
zwischenzeitlich von der Beklagten weiterveräußerten beiden Fahrzeuge der
Klägerin ergibt sich aus § 346 Abs. 2 BGB. Der Wertersatz richtet sich nach der
vertraglichen Bewertung der Altfahrzeuge (Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 658 i. V.
m. Rn. 665). Nach dem übereinstimmenden Parteivortrag in der mündlichen
Verhandlung vom 14.02.2008 (Bl. 61 d. A.) waren dies 10.800,-- €.
cc) Die Klägerin hat gem. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 u. 3 auch Anspruch auf das
stellvertretende commodum nach § 285 BGB. Durch den Anspruch auf das Surrogat
nach § 285 BGB wird ihr nicht nur der Zugriff auf Schadensersatzansprüche gegen
Dritte ermöglicht, vielmehr kann sie auch das durch Rechtsgeschäfte erlangte
Entgelt verlangen (BGHZ 75, 203, 205). Daher steht ihr der durch den
Weiterverkauf der Fahrzeuge durch die Beklagte erzielte Verkaufserlös i. H. v.
5.880,-- € zu (MünchKomm/Gaier, BGB, 5. Aufl., § 346 Rn. 47).
dd) Andererseits besteht eine Verpflichtung zur Herausgabe der Gebrauchsvorteile
gemäß § 346 Abs. 1 BGB. Diese errechnen sich auf 3.945,92 € (vgl. Ziff. 1. g) dd).
ee) Nach den vorstehenden Positionen würde sich auch im Falle des Rücktritts ein
Anspruch der Klägerin i. H. v. 24.834,08 € ergeben.
f)
Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziff. 1 h) - k), da sich insoweit
keine Unterschiede zur Arglistanfechtung ergeben, Bezug genommen.
3. Nebenentscheidungen:
a)
Bei der Bemessung des Streitwerts war zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine
Nutzungsentschädigung von 6 Cent/km für begründet erachtet hat, so dass sich der
Streitwert in beiden Instanzen auf 25.000,01 € bis 30.000,-- € beläuft.
b)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
c)
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10
i. V. m. § 711 ZPO.
d)
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.).