Fahrzeugkaufvertrag – Nichtabnahme und Schadensersatz
Landgericht
Marburg
Az: 5 S 133/06
Urteil vom
28.11.2007
Vorinstanz: Amtsgericht Schwalmstadt, Az.: 8 C 66/06 (71)
In dem Rechtsstreit hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 24.10.2007 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts.Schwalmstadt vom
25.08.2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(Der Tatbestand entfällt gemäß § 540 ZPO)
Mit ihrer Berufung. verfolgt die Klägerin weiterhin das Ziel, eine Verurteilung
des Beklagten zur Zahlung von pauschaliertem Schadensersatz wegen Nichtabnahme
eines Fahrzeugs zu erzielen.
Sie meint, dass Amtsgericht Schwalmstadt habe zu Unrecht den Abschluss eines
Kaufvertrags zwischen den Parteien verneint; man sei sich bereits am 26.09.2005
dadurch handelseinig geworden, dass der Beklagte die ihm vorgelegte verbindliche
Bestellung unterzeichnet habe und der Geschäftsführer der Klägerin diese
Bestellung mit seinem Handzeichen versehen habe.
Die Klägerin beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an die
Klägerin 1.390,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen des Vorbringens der Parteien in beiden Instanzen wird auf die
tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (BI. 45 ff. d.A.) und
ergänzend auf die Schriftsätze der Klägerin vom 11.09.2006 (BI. 54-56 d.A.), vom
02.10.2006 (BI. 68-76 d.A.), vom 29.11.2006 (BI. 85 f. d.A.), vom 20.06.2007
(BI. 112-116 d.A.) und vom 05.11.2007 (BI. 126-135 d.A.) sowie auf die
Schriftsätze des Beklagten vom 19.09.2006 (BI..59-64 d.A.), vom 28.09.2006 (BI.
65-67 d.A.) vom 15.11.2006 (BI. 77-84 d.A.) und vom 08.06.2007 (BI. 101-109 d.A.)
verwiesen.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in
der Sache keinen Erfolg. Zutreffend ist das Amtsgericht Schwalmstadt zu der
Überzeugung gelangt, dass zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande
gekommen ist, weswegen die Klägerin und Berufungsklägerin, von dem Beklagten
auch nicht gestützt auf die kaufvertraglichen Geschäftsbedingungen
pauschalierten Schadensersatz in Höhe Von 10 % des Kaufpreises verlangen kann.
Zwischen den Parteien ist weder am 26.09.2005 noch zu einem späteren Zeitpunkt
ein wirksamer Kaufvertrag über den streitgegenständlichem Renault Laguna
zustande gekommen.
Die Parteien sind am 26.09.2005 übereingekommen, dass sich die weitere
Vertragsanbahnung zwischen ihnen nach den auf der Rückseite der "Verbindliche(n)
Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs/Aufhängers" angegebenen Regeln
richten sollte. Es ist durchaus möglich und üblich,dass Verhandlungspartner
bereits in der Phase der Vertragsanbahnung Allgemeine Geschäftsbedingungen
vereinbaren, nach denen das weitere Vertragsschlussverfahren stattfinden soll
(OLG Düsseldorf NJW 2005, 1515 unten; Münchener Kommentar BGB/Kieninger, 5.
Auflage 2007, § 308, Rn. 3). Auch von § 308 Nr. 1 BGB wird die Verabredung
derartiger Klauseln im Zeitpunkt der Vertragsanbahnung vorausgesetzt, da diese
Vorschrift andernfalls jedenfalls in ihrer Variante der Annahmefristen nahezu.
bedeutungslos wäre (so auch Münchener Kommentar BGB/Kieninger, 5. Auflage 2007,
§ 308, Rn. 3).
In derartigen Fällen vereinbaren die Verhandlungspartner die Geltung solcher.
Bedingungen über das Verfahren des Vertragsschlusses dadurch, dass eine Seite
ein Formular mit umseitig beigefügten Vertragsschlussregeln vorlegt und die
andere Seite der Verwendung dieser Geschäftsbedingungen durch Unterschrift auf
diesem Formular zustimmt (ebenso OLG Düsseldorf NJW 2005, 1515 (1516) sowie
Münchener Kommentar BGB/Kieninger, 5. Auflage 2007, § 308, Rn.3 nach Fn.4). So
ist es auch vorliegend geschehen. Am 26.09.2005 hat der Geschäftsführer der
Klägerin dem Beklagten das Formular "Verbindliche Bestellung eines gebrauchten
Kraftfahrzeugs/Anhängers" zur Unterzeichnung vorgelegt, auf dem auf der
Vorderseite hervorgehoben auf eine Bestellung "zu den nachfolgenden und
umseitigen Geschäftsbedingungen" hingewiesen wird.
Damit hat der Geschäftsführer der Klägerin in deren Namen dem Beklagten die
Vereinbarung dieser Vertragsabschlussbedingungen angeboten. Wenn der Beklagte
anschließend dieses Bestellformular unten rechts unterzeichnete, so nahm er
damit die ihm von der Klägerin angebotenen Geschäftsbedingungen für das
Verfahren des Vertragsschlusses an.
Danach hätte es nach Nr. I. 1. der Geschäftsbedingungen, gegen deren Wirksamkeit
keine Bedenken bestehen, zum Zustandekommen eines Kaufvertrags zwischen den
Parteien zusätzlich zu der verbindlichen Bestellung des Beklagten vom 26:09.2005
auch einer schriftlichen Bestätigung der Klägerin binnen 10 Tagen seit
Bestellung bedurft.
Eine solche schriftliche Bestätigung der Klägerin ist nicht innerhalb der
vertraglich vereinbarten Annahmefrist erfolgt.
Zunächst einmal hat der Geschäftsführer der Klägerin entgegen der erst- und
zweitinstanzlich vorgetragenen Auffassung der Klägerin die danach erforderliche
schriftliche Bestätigung nicht dadurch abgegeben, dass er am 26.09.2005 sein
Handzeichen zwischen dem Ort und Datum sowie der Unterschrift des Beklagten an
der Stelle setzte, an der ausweislich der Unterzeile Raum für Vermerke zu
"Gütertrennung? ja/nein" gelassen war.
Die. Klägerin wird gemäß § 35 GmbHG durch ihren Geschäftsführer vertreten. Es
mag auch im KFZ-Handel üblich sein, eine derartige verbindliche Bestellung durch
eine so genannte Direktannahme sogleich auf dem Bestellschein anzunehmen (dazu
Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Auflage 2005, Rn. 1081 f.). Selbstverständlich
kann dies auch dann geschehen, wenn für die Direktannahme kein besonderes Feld
auf dem Formularfreigehalten worden ist (davon geht wohl auch Reinking/Eggert,
Der Autokauf, 9. Auflage 2005, Rn. 1089 f. aus), wenngleich in diesen Fällen
Unklarheiten und damit zusammenhängender Streit vorprogrammiert sind.
Voraussetzung für die Feststellung einer solchen Direktannahme ist aber in jedem
Fall, dass eine Erklärung vorliegt, der nach §§ 133, 157 BGB der eindeutige und
unmissverständliche Erklärungswert zu entnehmen ist, dass damit die Annahme der
verbindlichen Bestellung gewollt ist (vgl. nur die von der Klägerin selbst in
ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 05.11.2007 auszugsweise
wiedergegebene Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 30.05.2000, Az. 22 U 225/99,
Rn. T (zitiert nach Juris)). Wann ein solcher eindeutiger Annahmewille gegeben
ist, wird exemplarisch in der ebenfalls von der Klägerin referierten
Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 17.04.1990 (Az.: 71 O 435/89)
anschaulich beschrieben, wenn dort von einem Stempelaufdruck "Bestellung
angenommen" gesprochen wird.
Ein derartiger eindeutiger und unmissverständlicher Wille zur Annahme der
Bestellung des Beklagten kann vorliegend dem Handzeichen des Geschäftsführers
der Klägerin nicht entnommen werden. Der Geschäftsführer der Klägerin hat sein
Handzeichen ohne jeden Zusatz gesetzt, so dass aus diesem Grund nicht von
vornherein unzweifelhaft ist, welche Bedeutung das Zeichen haben soll. Zudem
befindet sich das Handzeichen im Unterschied zu dem von der Klägerin bemühten
Fall des Landgerichts Kassel (Urteil vom 17.11.2004, Az. 4 O 310/04) auch noch
an einer Stelle, an der an sich nach den Vorgaben des Formulars Angaben zum
Güterstand des Käufers vermerkt werden sollen; irgendwie geartete
rechtsgeschäftliche Äußerungen der Klägerin erwartet man an dieser Stelle des
Formulars nicht.
Die Klägerin hat die nach den Vertragsschlussbedingungen erforderliche
schriftliche Bestätigung der verbindlichen Bestellung auch nicht dadurch wirksam
erklärt, dass sie dem Beklagten gegenüber mit dem zu den Akten gereichten
Schreiben ohne Datum Schadensersatz verlangte (Bl. 76 d.A.). Zwar geht die
Kammer insoweit davon aus, dass in einem solchen Schadensersatzverlangen
möglicherweise auch eine konkludente Annahmeerklärung enthalten sein kann. Der
Klägerin ist aber jedenfalls nicht der Nachweis dafür gelungen, dass dem
Beklagten dieses Schadenersatzverlangen innerhalb der zwischen den Parteien
vereinbarten Annahmefrist der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugegangen ist.
Gemäß Nr. I. 1. S. 1 der Geschäftsbedingungen hätte die schriftliche Bestätigung
durch die Klägerin binnen 10 Tagen ab verbindlicher Bestellung erfolgen müssen.
Diese Frist lief danach am 06.10.2005 um 24 Uhr ,ab, wobei fristwahrend allein
der Zugang des Schreibens beim Beklagten gewesen wäre. Nach unbestrittenem
Vortrag des Beklagten ist das Schreiben mit dem Schadenersatzverlangen aber
ausweislich des Poststempels erst am 07.10.2005 zur Post gegeben worden. Die
Zustellung des Briefes kann damit frühestens am 08.10.2005 erfolgt sein. Soweit
die Klägerin daneben die von dem Beklagten bestrittene Behauptung eines früheren
Zugangs des Schreibens per Fax aufgestellt hat, ist sie beweisfällig geblieben.
Eine wirksame Bestätigung der verbindlichen Bestellung des Beklagten ist endlich
auch nicht am 29.09.2005 erfolgt. Während des an diesem Tag zwischen dem
Beklagten und dem Geschäftsführer der Klägerin unstreitig erfolgten Gespräches
kann der Geschäftsführer der Klägerin zwar zumindest konkludent die Annahme der
verbindlichen Bestellung des Beklagten erklärt haben. Eine solche Erklärung
genügt aber jedenfalls nicht den Formerfordernissen, die sich aus den von der
Klägerin selbst gestellten Geschäftsbedingungen ergeben. Nach Nr. I. 1. S. 2 der
zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsschlussregeln muss der Verkäufer des
Fahrzeugs die Bestellung schriftlich bestätigen, was vorliegend am 29.09.2005
nicht geschehen ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).