Fahrzeugkaufvertrag – Rücktritt und Beweislast für Mängel
Landgericht
Hannover
Az: 11 O 80/06
Urteil vom
27.02.2008
In dem Rechtsstreit hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die
mündliche Verhandlung vom 14.1.08 für R e c h t erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht Rückabwicklung eines Kaufvertrages
über einen PKW BMW 730 d. Der Kläger bestellte das Fahrzeug Anfang 2005 bei der
Beklagten zum Preis von 80.109,99 Euro. Später schloss er über das Fahrzeug
einen Leasingvertrag. Nach Ziffer XIII Nr. der dem Leasingvertrag
zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin trat diese
Gewährleistungsansprüche an den Kläger mit der Maßgabe ab, dass beim Rücktritt
vom Kaufvertrag Zahlungen direkt an sie zu leisten seien.
Am 23.12.05, am 31.12.05 und am 2.1.06 stellte der Kläger das Fahrzeug in der
Werkstatt der Beklagten mit der Angabe vor, es hätten sich die Fenster der
Beifahrertür und der Fondstür rechts je einmal selbsttätig geöffnet. Die
Beklagte teilte dem Kläger am 13.1.06 mit, sie habe das Fahrzeug überprüft und
habe eine Fehlfunktion nicht feststellen können.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.1.06 erklärte der Kläger den Rücktritt vom
Kaufvertrag. Im gleichen Zeitraum tauschte die Beklagte vorsorglich alle 4
Türmodule und die zentrale Steuer- und Regeleinheit (CAS) aus.
Das Fahrzeug befand sich vom 2.1.06 bis 2.4.06 in der Werkstatt des Klägers.
Seitdem der Kläger das Fahrzeug wieder in Besitz hat, sind damit ca. 34.000 km
zurückgelegt worden, sodass sich die Gesamtlaufleistung auf ca. 44.000 km
beläuft.
Der Kläger behauptet, in der Nacht ca. des 7.12.05 habe sich das Fenster der
Beifahrertür des PKW selbsttätig geöffnet, in der Nacht vom 30.12. auf den
31.12.05 das Fenster der Fondtür rechts. An diesem Tag habe er die Standheizung
des Fahrzeugs programmiert gehabt. Der Mangel sei trotz des Austauschs der
Aggregate durch die Beklagte weiterhin vorhanden. Am 27.10.2007 habe sich erneut
die Fondstür rechts geöffnet.
Auch andere BMW-Fahrer hätten über das selbsttätige Öffnen einzelner oder aller
Fenster oder des Schiebedachs berichtet. Auch aus einem Zeitungsartikel (Bl. 143
d. A.) ergäben sich Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion der Elektronik der
Fahrzeugreihe.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die ...GmbH, vertr. d.d. Geschäftsführer
80.109,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 3.2.2006 Zug um Zug gegen Übergabe des BMW 730d, amtl.
Kennzeichen H.-LE 740, Fahrgestellnummer: DR 62950, zu zahlen;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet ;
3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Vergütungsansprüchen der
Rechtsanwälte N.... anlässlich des Rücktritts vom Kaufvertrag vom 20.01.2006 zur
Höhe von 986,06 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (22.3.06) freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet das Vorhandensein des behaupteten Mangels. Ein solcher Mangel sei
auch in der Hauptniederlassung unbekannt. In der Zeit, in der das Fahrzeug zur
Überprüfung in ihrer Werkstatt gewesen sei, sei der Mangel nicht aufgetreten.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens,
Anhörung des Sachverständigen und Vernehmung der Eheleute S... als Zeugen zu dem
Beweisthema der Verfügung vom 7.12.07 (Bl. 161 d. A.). Hinsichtlich des
Beweisergebnisses wird auf die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen
P... vom 16.3.07 (Bl. 105 d. A.), die Stellungnahme des Sachverständigen vom
17.8.07 (Bl. 137 d. A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.1.08
(Bl. 178 ff d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger bzw. die Zedentin haben keinen Anspruch auf Rückabwicklung des
Kaufvertrages über den streitgegenständlichen PKW. Der Kläger vermag nicht den
ihm gem. § 434 BGB obliegenden Nachweis zu führen, dass das Fahrzeug im
Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mit dem behaupteten Sachmangel, dem
selbsttätigen Öffnen der Fensterscheiben der Beifahrer- und der Fondtür rechts,
behaftet war.
Im Hinblick auf die behaupteten Vorfälle vom 7. und 30.12.2005 stehen dem Kläger
keine oder keine geeigneten Beweismittel zur Verfügung: der Zeuge H... und die
Ehefrau des Klägers können lediglich bezeugen, dass der Kläger die
Fensterscheiben geöffnet vorfand. Darüber, ob der PKW ordnungsgemäß verschlossen
abgestellt oder der Kläger versehentlich die Fensterscheiben geöffnet hatte,
können sie keine Aussage machen.
Hinsichtlich des Vorfalls vom 27.10.07 haben die Zeugen S... glaubhaft bekundet,
auf den erstaunten Ausruf ihrer im Fond sitzenden Tochter beobachtet zu haben,
dass sich die Fondscheibe rechts vollständig absenkte. Nach den weiteren
Aussagen der Zeugen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte, dass eine
versehentliche Bedienung des Fensterhebers nicht vorgelegen hat: das Gericht
konnte sich bei der Augenscheinseinnahme eines baugleichen PKW davon überzeugen,
dass ein deutlicher Druck auf den Bedienschalter des Fensterhebers erforderlich
ist, um die Scheibe ganz abzusenken. Nach der Aussage des Zeugen S.... hat
dieser zudem in geeigneter Weise überprüft, ob seine Tochter den Schalter
versehentlich mit ihrer Handtasche berührt und ausgelöst hat. Die von ihren
Eltern dargestellten Reaktion der K... lässt darauf schließen, dass sie den
Fensterheber nicht betätigt hat. Da K.... nicht als Zeugin vom Kläger benannt
war und daher nicht zu vernehmen war, bleiben allerdings Zweifel, ob nicht doch
von ihr das Absenken des Fensters ausgelöst worden ist.
Die Aussage der Zeugin S.... und das Ergebnis der Augenscheinseinnahme sprechen
dafür, dass die Zeugin als Fahrerin nicht versehentlich beim Aussteigen den an
ihrer Tür für die hinteren Türfenster vorhandenen Bedienschalter betätigt hat:
nach ihrer Aussage saß die Zeugin nämlich noch, als ihre Tochter mit einem
Ausruf auf das Absenken der Fensterscheibe aufmerksam machte. Zudem befindet
sich der deutlich als solcher erkennbare Öffnungshebel in einer solchen
Entfernung von den Bedienelementen des Fahrerfensters, dass eine versehentliche
Fehlbedienung eher fernliegt. Die Zeugin konnte allerdings nicht ausschließen,
ob sie versehentlich das Absenken der hinteren Scheibe veranlasst hat.
Sofern der von den Zeugen bekundete Umstand, dass sie zunächst das Fondfenster
nicht wieder schließen konnten, auf die Aktivierung der Kindersicherung
zurückgeführt werden könnte, müsste die Zeugin S.... allerdings 2 Hebel
versehentlich betätigt haben – den der Kindersicherung und den Bedienschalter
des hinteren Fensters – was wenig wahrscheinlich ist. Bei der
Augenscheinseinnahme konnte festgestellt werden, dass bei Aktivierung der
Kindersicherung ein gut erkennbare grüne Leuchtdiode aufleuchtet. Es ist
anzunehmen, dass die Zeugin diese spätestens beim Wiedereinsteigen in den PKW
bemerkt hätte, als diese sich bewusst wurde, dass sie auch vom Fahrersitz aus
die hinteren Scheiben bedienen kann. Gegen die Aktivierung der Kindersicherung
spricht auch, dass die Zeugin sich recht sicher war, dass das linke Fondsfenster
an dem am Fenster befindlichen Schalter abgesenkt werden konnte.
Es bleibt die Möglichkeit, dass die Zeugin S...... oder K..... versehentlich die
Scheibe abgesenkt haben.
Letztlich kann dies dahinstehen. .
Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sich am 27.10.07 die hintere rechte
Scheibe selbständig abgesenkt hat, lässt sich daraus allein nicht der Schluss
ziehen, dies beruhe auf einem Konstruktionsmangel, der bereits bei Übergabe des
Fahrzeugs im Jahre 2005 vorgelegen habe.
Auch durch Sachverständigengutachten war eine solche Feststellung nicht zu
machen. Der Sachverständige P..... konnte das äußere Erscheinungsbild des
Mangels – das selbständige Absenken der Scheiben - schon nicht verifizieren. Ein
Vorwurf ist dem Sachverständigen daraus nicht zu machen, dass er das Fahrzeug
nicht länger beobachtet hat. Der Mangel ist schon nach der Behauptung des
Klägers erst nach einem Zeitraum von ca. 22 Monaten und einer Laufzeit von
weiteren 34.000 km wieder aufgetreten. Es war völlig unklar, wie lange der
Sachverständige den PKW hätte beobachten müssen. Kalte Temperaturen abzuwarten
und die Programmierung der Standheizung vorzunehmen, war auch nicht sinnvoll.
Mögen diese Umstände nach Behauptung des Klägers bei den Vorfällen des Jahres
2005 vorgelegen haben, so wird dies für den 27.10.07 nicht behauptet.
Nach den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen ist es weder ihm noch
anderen Sachverständigen möglich, das Vorhandensein bzw. die Ursache eines nicht
zu beobachtenden Mangels der bezeichneten Art, der zudem im Fehlerspeicher
unstreitig nicht verzeichnet wird, mit Sicherheit zu bestätigen. Auch die von
dem Kläger als möglich vorgetragenen Ursachen kommen nicht in Betracht: die
physische Veränderung oder das „Vergessen" des eingestellten Endanschlags des
Fensterhebers durch die Elektronik scheiden als Ursache aus, weil der
Endanschlag für den Einklemmschutz, nicht aber für das Öffnen des Fensters
verantwortlich ist. Bei dauerhafter Veränderung des Endanschlages dürfte auch
nicht erklärlich sein, weshalb das Fenster – jedenfalls nach einiger Zeit –
wieder geschlossen werden konnte.
Eine Lageveränderung der Dachholme durch Fahrzeugverwindung käme angesichts der
Stabilität der Fahrzeugkarosse nach den nachvollziehbaren Angaben des
Sachverständige nur in Betracht, wenn das Fahrzeug einen Unfall gehabt hätte,
was vom Kläger nicht behauptet wird.
Eine Störung der Elektronik bzw. der Verkabelung, etwa durch Spannungsspitzen
oder eingedrungene Feuchtigkeit, konnte der Sachverständige nicht ausschließen.
Mag damit auch ein etwa selbständiges Öffnen der Scheibe am 27.10.07 zu erklären
sein, so folgt daraus nicht, dass das Fahrzeug im Übergabezeitpunkt über einen
Mangel verfügte. Selbst wenn es zu einer solchen Fehlfunktion gekommen sein
soll, lässt sich nach einem Zeitraum von ca. 34 Monaten und einer Fahrstrecke
von ca. 44.000 km nicht feststellen, dass bei Übergabe ein Mangel vorgelegen
habe.
Durchgreifende Bedenken gegen die Sachkunde des Sachverständigen bestehen nicht,
auch wenn er die genauen Ausstattungsmerkmale des streitgegenständlichen PKW
zunächst nicht erinnerte.
Dahingestellt bleiben kann, ob andere BMW-Fahrer Probleme mit selbständig sich
öffnenden Fenstern oder Schiebedächern haben. Zunächst ist schon nicht
ersichtlich, welcher Zusammenhang zwischen dem hier streitgegenständlichen
Mangel und dem Öffnen von Schiebedächern bestehen soll. Im Übrigen kommt es
nicht auf Mängel anderer Fahrzeuge, sondern auf die Feststellung eines bei
Übergabe vorhandenen Mangels dieses Fahrzeuges an. Aus dem Umstand, dass sich
bei dem möglicherweise baugleichen Fahrzeug des Zeugen H.... nach 2 Jahren
erstmals die Seitenscheiben selbsttätig öffneten, lässt sich auch nicht der
Schluss auf einen Serienfehler ziehen. Aus dem vorgelegten Zeitungsartikel
ergibt sich, dass die Beklagte Probleme mit dem Absenken sämtlicher Scheiben,
die bei den ersten Modellen der Serie auftraten, behoben hat.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.