Fahrzeugkaufvertrag – Rücktritt – Fahrzeug nicht fabrikneu
Landgericht
Köln
Az: 37 O
1054/07
Urteil vom
15.05.2008
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.013,81 € zuzüglich Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 14.07.2007 Zug um Zug gegen
Rückübereignung und Rückgabe des PKW Kia Carens 2,0 EX 5 T,
Fahrzeugidentifikationsnummer ###### zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen:
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger schloss mit dem Beklagten, der unter der Firma B tätig war, einen auf
den 13.07.2006 datierenden Vertrag über die verbindliche Bestellung eines
Kraftfahrzeuges Kia Carens 2,0 EX, neu, EU Import, zum Preis von 21.316,- € ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Vertrages (BI 13 GA)
verwiesen. Ferner schloss der Kläger mit einer Firma Y (Inhaber Jürgen T2) einen
Vertrag über die Vermittlung eines PKW Neuwagens, welcher sich durch
kommerzielle Werbung für 12-15 Monate selbst tragen sollte, ab. Der Kläger
sollte als Kunde dafür, dass er die Anbringung eines Werbeaufdrucks an das
Fahrzeug gestattet, einen monatliche Zuschuss von max. 350,- € von der Firma T
erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Vertrages (BI
16 f GA) verwiesen. Der Kläger und die Firma T einigten sich letztlich auf einen
monatlichen Zuschuss von 345,97 €. Ferner schlossen der Kläger und die Firma T
einen Vertrag, in dem sich der Kläger verpflichtete, der vorgenannten Firma eine
Vermittlungsprovision von 600,- € zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf die Kopie des Vertrages (BI 18 GA) verwiesen. Der Kläger schloss des
weiteren zur Finanzierung eines Neuwagens Kia Carens 2,0 EX 5 T einen
Kreditvertrag mit der XXX C2 GmbH & Co KG ab, der eine monatliche Rate von
345,97 € bei insgesamt 84 Raten vorsah. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf
die Kopie des Vertrages (BI 14 GA) verwiesen. Der Kläger erhielt den PKW Kia
Carens im August 2006 ausgehändigt. Der Beklagte erhielt den Kaufpreis.
Mit Schreiben vom 10.07.2007 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag wegen
behaupteter Mängel und mit Schreiben vom 24.07.2007 den Widerruf der auf den
Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung aufgrund der
Fernabsatzvorschriften des BGB. Mit Schriftsatz vom 07.11.2007 erklärte der
Kläger vorsorglich auch die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger
Täuschung.
Bis dato erhielt der Kläger Zahlungen in Höhe von 5 x 345,97 € von der Firma T.
Das Fahrzeug weist eine Laufleistung von 27.000 km auf.
Gegen den Inhaber der Firma T sowie einen Mitarbeiter des Autohauses "F"
ermittelt die Staatsanwaltschaft Hagen wegen des Verdachts des Betruges in einem
besonders schweren Fall. Herr T2 hat im Mai 2007 Insolvenzantrag gestellt.
Der Kläger behauptet, dass das Fahrzeug entgegen der vertraglichen Vereinbarung
weder ein EU Import noch ein Neuwagen sei. Das Fahrzeug sei am 07.05.2006
hergestellt worden und daher im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages
schon älter als 12 Monate gewesen. Das Fahrzeug sei ihm unter ausschließlichem
Einsatz von Fernkommunikationsmitteln verkauft worden. Der Kläger ist daher der
Ansicht, dass er aufgrund der mangelnden Neuwagenqualität sowie aufgrund von §
357 BGB, da ein Fernabsatzgeschäft im Sinne von § 312 b BGB vorliege, zur
Rückgängigmachung des Vertrages berechtigt sei. Ferner habe er zu Recht den
Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil der Beklagte von
Machenschaften des Herrn T2 sowie insbesondere von dem hinter der
Fahrzeugfinanzierung stehenden Schneeball- bzw. Pyramidensystem Kenntnis gehabt
habe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 21.316,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 14.07.2007 Zug um Zug gegen
Rückübereignung und Rückgabe des PKW Kia Carens 2,0 EX 5 T,
Fahrzeugidentifikationsnummer ########### zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er behauptet, der Kläger habe sich das zu bestellende Fahrzeug vor Ort auf dem
Gelände der Firma "F" im Mai/Juni 2006 angesehen und die Vertragseinzelheiten
erörtert. Von daher seien die Fernabsatzvorschriften des BGB nicht anwendbar.
Gegen die Anwendbarkeit spreche auch, dass der Kauf des PKW der Erzielung
gewerblicher Einkünfte des Klägers gedient habe, so dass er nicht Verbraucher
gewesen sei. Der Kläger müsse sich im Übrigen die gezogenen Nutzungen in Form
der gefahren Kilometer anrechnen lassen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.04.2008 (BI 67 GA)
durch Vernehmung der Zeugin C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
das Sitzungsprotokoll vom 24.04.2008 (BI 67 ff GA) verwiesen. .
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze und das
Sitzungsprotokoll vom 24.04.2008 bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist überwiegend begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 19.013,81 € aus § 346 BGB zu.
Der Kläger ist zu Recht vom Kaufvertrag zurückgetreten, da das Fahrzeug einen
Mangel aufweist. Das Fahrzeug hat nicht die vertraglich vereinbarte
Beschaffenheit, so dass es gemäß § 434 BGB mangelhaft und der Kläger daher zur
Recht gemäß § 437 Nr. 2 BGB vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Im Kaufvertrag
haben die Parteien vereinbart, dass es sich um einen Neuwagen handeln soll. Dies
ist so zu verstehen, dass es sich um einen fabrikneuen Wagen handeln sollte. Ein
Käufer der einen Wagen als Neuwagen erwirbt, geht regelmäßig in der
selbstverständlichen Erwartung davon aus, dass das zu beliefernde Fahrzeug
"fabrikneu" ist. Der ausdrücklichen Verwendung des Begriffs "fabrikneu" bedarf
es dabei nicht (BGH DAR 2000,301). Eine Situation, in der der Begriff "neu"
nicht per se in der vorgenannten Weise auszulegen sein könnte (vgl BGH a.a.O.),
ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein Fahrzeug ist dann nicht mehr (fabrik-)neu,
wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages mehr als 12 Monate
vergangen sind (BGH NJW 1980,1097; 2004,160; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9.
Auf!. Rz 256, 261).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest,
dass das streitgegenständliche Fahrzeug im Zeitpunkt des Abschlusses des
Kaufvertrages schon älter als 12 Monate war.
Die Zeugin C hat bekundet, dass sie die zur Akte gereichten Fotos (BI 61 ff GA)
von dem in Rede stehenden Fahrzeug gemacht habe.
Die Aussage der Zeugin war insoweit nachvollziehbar. Angesichts der Hinweise des
Gerichts zum Termin ist es plausibel, dass die Zeugin das Auto an den
maßgeblichen Stellen photographiert hat, um das Herstellungsdatum zu
rekonstruieren. Die Zeugin C war auch um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht.
Sie hat zwar als Ehefrau des Klägers ein eigenes Interesse am Ausgang des
Verfahrens. Das Gericht hat aber keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Zeugin
bei ihrer Aussage hiervon hat leiten lassen.
Aus den Photos ergeben sich diverse Angaben auf dem Auto, die den Rückschluss
auf einen Fertigungsprozess im April/Mai 2005 zulassen. Gestützt wird dies
zusätzlich durch die Bescheinigung des Herstellers (BI 59 GA), dass das Fahrzeug
am 07.05.2005 hergestellt worden sei. Aus diesen Angaben ergibt sich für das
Gericht die sichere Überzeugung, dass das Fahrzeug im Mai 2005 hergestellt
wurde.
Soweit der Beklagte gegenbeweislich die Einholung eines
Sachverständigengutachtens beantragt hat, war dem nicht nachzugehen. Es handelte
sich bei der zugrundeliegenden Behauptung, dass das Fahrzeug nicht älter als 12
Monate war, um eine Behauptung ins Baue hinein, so dass die Beweisaufnahme auf
einen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen wäre.
Damit war das Fahrzeug im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am
13.07.2006 schon älter als 12 Monate und damit mangelhaft. Dieser Mangel konnte
auch nicht mehr nachgebessert werden, so dass es keiner Einräumung einer
Nachbesserungsfrist bedurfte.
Der Kläger muss sich bei seinem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises
allerdings gemäß § 347 BGB die gezogenen, nicht mehr herausgebbaren Nutzungen in
Form des Wertersatzes anrechnen lassen. Der Wertersatz berechnet sich nach der
Anzahl der gefahrenen Kilometer, dem Bruttoverkaufspreis und der
Gesamtfahrleistung (Gebrauchsvorteil = Bruttoverkaufpreis x gefahrene Kilometer:
erwartete Gesamtfahrleistung (siehe Reinking/Eggert a.a.O~ Rz 465). Nach dieser
Formel lässt sich die Nutzungsvergütung mit 0,4 % des Bruttoverkaufpreises pro
gefahrene 1000 km bei Wagen der Oberklasse bei einer erwarteten
Gesamtfahrleistung von 250.000 km (vgl Reinking/Eggert a,a,O, Rz 466 mwN)
ansetzen. Damit beträgt der anzurechnende Nutzungsvorteil 2.302,19 €.
Die seitens der Firma T vereinnahmten 5 x 345,97 € muss sich der Kläger hingegen
nicht anrechnen lassen. Die erhaltenen Gelder stammen nicht vom Beklagten,
sondern resultieren aus einem Rechtsgeschäft mit einem Dritten, hier der Firma
T. Es handelt sich um Zahlungen, die die Gegenleistung dafür darstellen, dass
der Kläger das erworbene Fahrzeug zur Anbringung eines Werbeaufdrucks zur
Verfügung gestellt hat. Dieses Geschäft hängt zwar wirtschaftlich als Teil der
Kaufpreisfinanzierung mit dem in Rede stehenden Kaufvertrag zusammen, ist aber
rechtlich getrennt zu betrachten. Die Zahlungen stellen insbesondere keine
Rückzahlung des Kaufpreises dar, so dass sich der Kläger auch vor diesem
Hintergrund diese Zahlungen im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses nicht
anrechnen lassen muss.
Im Gegenzug zur Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises durch den
Beklagten ist der Kläger verpflichtet, dem Beklagten wieder das Eigentum am
Fahrzeug zu verschaffen und in diesem Zusammenhang zu übergeben.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Ob der Vertrag schon durch Anfechtung nichtig und damit der Kaufpreis
zurückzuzahlen ist, kann dahinstehen. Zum Einen hat sich der Kläger nur
vorsorglich, also hilfsweise auf die Anfechtung gestützt, so dass dies nur
nachrangig zu prüfen wäre (Palandt-Heinrichs, 67. Auf!. § 142 Rz 2). Im Übrigen
ist der Vortrag zum Anfechtungsgrund unsubstantiert und die Anfechtungsfrist des
§ 124 Abs. 1 BGB dürfte im Zeitpunkt der Erklärung auch abgelaufen sein.
Der Kläger kann seinen Anspruch auch auf §§ 357,346 BGB stützen.
Bei dem Kaufvertrag handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft zwischen einem
Unternehmer und dem Kläger als Verbraucher im Sinne des § 312 b BGB. Ob jemand
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, hängt davon ab, dass das Rechtsgeschäft
weder der gewerblichen oder der selbständigen beruflichen Tätigkeit des
Handelnden zugerechnet werden kann. Über die Zuordnung entscheidet nicht der
innere Wille des Handelnden, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt
des Rechtsgeschäfts (Palandt-Heinrichs, 67. Auf!. § 13 BGB Rz 4). Vorliegend
handelte es sich um den Kauf des PKW für die privaten Zwecke des Klägers. Dies
hat auch die Zeugin C glaubhaft bestätigt. Soweit mit dem Erwerb des Fahrzeugs
auch die Zurverfügungstellung desselben für Werbezwecke und der Erhalt einer
monatlichen Zahlung verbunden war, stellt dies allenfalls einen untergeordneten
gewerblichen Zweck dar. Die Werbeeinnahme diente der Finanzierung des Kredits,
den der Kläger zur Zahlung des Kaufpreises aufgenommen hatte. Damit einher ging
allenfalls eine nebenberufliche gewerbliche Tätigkeit.
Ob ein nebengewerblich (also außerhalb seines Hauptberufes) Tätiger bei
Abschluss eines Vertrages im Rahmen seiner Nebentätigkeit als Unternehmer oder
als Verbraucher anzusehen ist, ist auf der Basis der Anforderungen zu ermitteln,
die an die Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
zu stellen sind. Hier wird man mehr verlangen müssen als nur die Feststellung
eines formalen Status. Überschreitet der nebengewerblich Tätige die Grenzen zur
Gewerbsmäßigkeit oder zur selbständigen beruflichen Tätigkeit, ist er nicht mehr
Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Der monatliche Umsatz dürfte zumindest als
Indikator dienen. Wer durch die Nebenerwerbstätigkeit nur ein "Taschengeld"
verdient, ist kein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (vgl zu den vorstehenden
Ausführungen Müko-Micklitz, 5. Aufl. § 13 BGB Rz 57).
Ausgehend von diesen Kriterien ist festzustellen, dass die Einnahmen relativ
gering waren und der Schwerpunkt des Geschäfts privaten Charakter hatte. Damit
ergibt sich, dass der Kläger den Kaufvertrag als Verbraucher abgeschlossen hat.
Der Vertrag über die Lieferung einer Ware, hier des Kraftfahrzeugs, ist auch
durch ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande
gekommen. Dies hat die Zeugin C glaubhaft bestätigt. Soweit der Beklagte hierzu
behauptet, der Kläger habe sich den Wagen im Mai/Juni 2006 vor Ort angesehen und
die Vertragseinzelheiten geklärt, handelt es sich um einen unsubstantiierten
Vortrag, über den nicht weiter Beweis zu erheben war.
Aus dem Fernabsatzgeschäft im Sinne von § 312 b BGB folgt gemäß § 312 dein
Widerrufsrecht. Da der Kläger keine Belehrung über das Widerrufsrecht erhalten
hat, konnte er gemäß § 355 Abs. 3 S. 2 BGB noch am 24.07.2007 von seinem
Widerrufsrecht Gebrauch machen. Als Folge des erklärten Widerrufs ist der
Vertrag nach den Regeln des Rücktrittsrechts rückabzuwickeln (§ 357 BGB). Auch
hierbei muss sich der Widerrufende die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (Palandt-Grüneberg,
67. Auf!. § 357 BGB Rz 7).
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92,709 S. 1 ZPO.
Streitwert: 21.316,- €