Fahrzeugkaufvertrag – Rücktritt bei fehlgeschlagener Nachbesserung
Oberlandesgericht Naumburg
Az: 6 U 131/07
Urteil vom
13.02.2008
In dem Rechtsstreit hat der 6.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom
13.02.2008 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.09.2007 verkündete Urteil des
Landgerichts Dessau-Roßlau (2 O 532/06) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Am 08.02.2005 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über einen Pkw-Neuwagen
vom Typ Nissan Primera zum Preis von 17.880,00 Euro (Bl. 7). Am 07.05.2005,
23.05.2005 und 02.03.2006 trat je ein Zündspulendefekt auf, der jeweils
erfolgreich beseitigt wurde (Bl. 8 – 11).
Mit seiner Klage begehrt der Kläger, nachdem er dies mit Schreiben vom
21.03.2006 (Bl. 12/13) erfolglos von der Beklagten verlangt hatte, die
Rückabwicklung des Kaufvertrages, wobei er für gefahrene 8.138 km eine
Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.000,00 Euro vom gezahlten Kaufpreis in Abzug
bringt. Er hat vorgetragen, dass der Rückabwicklungsanspruch gemäß den §§ 437
Nr. 2, 440 BGB gegeben sei, weil das Fahrzeug mit einem Sachmangel behaftet und
eine dreifache Nachbesserung fehlgeschlagen sei. Bei dem dreimal aufgetretenen
Defekt der Zündspule handele es sich um ein und denselben Mangel. Wie der dritte
Defekt zeige, sei eine Nachbesserung jedenfalls zweimal fehlgeschlagen. Darüber
hinaus lägen weitere Mängel vor. Die Beklagte hat vorgetragen, den drei
Reparaturen lägen allein deshalb drei verschiedene Mängel zugrunde, weil das
Fahrzeug – unstreitig – über vier Zündspulen für vier Zylinder verfüge. Ein
Mangel der Bordelektronik habe nicht vorgelegen. Aktuell seien die einzelnen
Zündspulen nicht mit einem Mangel behaftet.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Gutachten
des Dipl.-Ing. (FH) H. B. vom 23.03.2007 (Aktentasche) und die ergänzende
Stellungnahme vom 30.04.2007 (Bl. 82) Bezug genommen.
Mit am 21.09.2007 verkündeten Urteil hat das Landgericht Dessau-Roßlau die Klage
abgewiesen. Hinsichtlich der Gründe wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug
genommen (Bl. 111 – 119).
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 21.09.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts
Dessau-Roßlau (2 O 532/06) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.880,00 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 26. April 2006 Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw Nissan Primera 5T Visia
MT, Fahrgestellnummer … , Farbe perlblau metallic, derzeitiges amtliches
Kennzeichen … , zu zahlen sowie weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von
937,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 18.06.2006 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf das Berufungsvorbringen der Parteien wird verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die
Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des am 08.02.2005 geschlossenen
Kaufvertrags gemäß den §§ 437 Nr. 2, 440 BGB. Auf die im Ergebnis zutreffenden
Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Das Vorbringen des
Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Bewertung der Sach- und
Rechtslage.
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
1.
a) Eine Rückgängigmachung des Kaufvertrags scheidet bereits deshalb aus, weil
das Fahrzeug derzeit über keinen Mangel an einer der vier Zündspulen verfügt und
auch im Zeitpunkt der erstmaligen - mit Schreiben vom 21.03.2006 erfolgten -
Geltendmachung des Rücktrittsverlangens in Anbetracht der erfolgreichen dritten
Reparatur kein Mangel vorlag. Aufgrund des - aktuellen - Fehlens eines Defekts
an einer Zündspule ist die tatbestandliche Voraussetzung eines Mangels nicht
erfüllt. Vielmehr ist es unstreitig, dass bei allen drei aufgetretenen Defekten
die durchgeführten Nachbesserungsarbeiten erfolgreich waren. Die Vorschrift des
§ 440 BGB setzt voraus, dass die Beseitigung des Mangels fehlgeschlagen ist.
Davon kann jedoch, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankäme, ob die
Defekte stets an derselben Zündspule aufgetreten sind oder nicht, angesichts der
jeweils vollständigen Behebung des Defektes keine Rede sein. Daher bezieht sich
das nach der dritten Reparatur erklärte Rücktrittsverlangen des Klägers auf
einen nur möglichen, derzeit aber tatsächlich nicht vorliegenden Mangel.
Zutreffend weist die Beklagte im Rahmen der Berufungserwiderung (BE 4) darauf
hin, dass Sinn und Zweck des § 440 S. 2 BGB lediglich der Schutz des Käufers
davor sein kann, dass - mehrere - Reparaturversuche nicht zu der beabsichtigten
Mängelbeseitigung geführt haben. Einen Schutz des Käufers vor tatsächlich noch
nicht eingetretenen Mängeln bezweckt diese Norm hingegen nicht.
b) Soweit der Kläger erstinstanzlich weitere Mängel eingewandt hat, führt dies
zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen hat das Landgericht insofern zutreffend
ausgeführt, dass diese mit Schriftsatz vom 14.06.2007 vorgetragenen Mängel an
der Tragkonstruktion, dem Querlenker, dem Airbag und der Batterie nicht
hinreichend dargelegt worden sind (LGU 9), zum anderen hat der Kläger in der
Berufungsbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese weiteren Mängel
„nicht zur Begründung seines grundsätzlichen Nachbesserungsbegehrens vorgetragen
wurden" (BB 4).
2.
a) Selbst wenn man hinsichtlich der vorbenannten Gründe zu II.1.a) anderer
Ansicht wäre, könnte der Kläger eine Rückgängigmachung des Kaufvertrages deshalb
nicht verlangen, weil nicht festgestellt werden kann, dass alle drei Reparaturen
der Beseitigung desselben Mangels gedient haben. Diese Feststellung wäre nur
dann möglich gewesen, wenn stets dieselbe der vier vorhandenen Zündspulen defekt
gewesen wäre. Das aber kann den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. B.
nicht entnommen werden (S. 6 d. Gutachtens). Auf die zutreffende Beweiswürdigung
des Landgerichts wird Bezug genommen. Gleiches gilt im Hinblick auf die
klägerische Behauptung, dass sämtlichen Defekten ein übergeordneter Fehler, etwa
der Bordelektronik, zugrunde gelegen habe. Das hat der Sachverständige
ausdrücklich verneint (S. 6/7 d. Gutachtens).
b) Entgegen der Auffassung des Klägers kann es nicht dahinstehen, ob die drei
Reparaturfälle auf den Defekt einer oder mehrerer Zündspulen zurückzuführen
sind. Denn die Norm des § 440 BGB kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die
dort benannten zwei fehlgeschlagenen Mangelbeseitigungsversuche sich auch auf -
mehrere - verschiedene Mängel beziehen können. Das folgt schon daraus, dass bei
anderer Betrachtung bereits ein fehlgeschlagener Versuch hinsichtlich - zum
Beispiel - zweier Mängel zur Ausübung des Rücktritts berechtigen würde. Dann
lägen zwar insgesamt zwei Mängelbeseitigungsversuche vor. Dem Verkäufer wäre in
Bezug auf einen konkreten Mangel aber nur ein Nachbesserungsversuch eingeräumt
worden. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm kann aber nicht angenommen
werden, dass dies vom Gesetzgeber gewollt gewesen ist.
3.
Wenn man der Auffassung des Klägers folgte, wäre die Ausübung des
Rücktrittsrechts jedenfalls treuwidrig im Sinne des § 242 BGB. Denn aus der
Sicht des Klägers lagen bereits nach der zweiten Reparatur zwei fehlgeschlagene
Mängelbeseitigungsversuche vor. Dennoch hat der Kläger in Kenntnis dessen eine
dritte Reparatur – erfolgreich – durchführen lassen. Wenn er hiernach, ohne dass
sich ein weiterer Mangel oder derselbe Mangel erneut zeigt, die
Rückgängigmachung des Vertrages begehrt, ist die Annahme eines widersprüchlichen
Verhaltens gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10,
711,
713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen.