Fahrzeugleasingvertrag – Verzinsung der Kaution
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
347/08
Urteil vom
18.11.2009
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2009 für
Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf vom 14. November 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögens
des U. (im Folgenden: Leasingnehmer). Dieser schloss im August 2003 mit der
Beklagten, einer Leasinggesellschaft, für eine Laufzeit von 36 Monaten einen
Finanzierungsleasingvertrag über einen gebrauchten Lkw. Als Leasingentgelt war
eine monatliche Leasingrate von 1.080 EUR vereinbart; eine Leasingsonderzahlung
war nicht vorgesehen. Als Restwert vereinbarten die Vertragsparteien einen
Betrag von 8.000 EUR, den der Leasingnehmer der Beklagten zur Herbeiführung der
von ihm nach dem Vertrag geschuldeten vollen Amortisation in der Weise
garantierte, dass er sich verpflichtete, auf Verlangen der Beklagten das
Leasingfahrzeug bei Vertragsende zum vereinbarten Restwert unter Ausschluss
jeder Gewährleistung zu kaufen. Darüber hinaus enthält der Leasingvertrag unter
"6. Sonstige Vereinbarungen" folgende Regelung:
"Hinterlegung einer Kaution in Höhe von Euro 8.000,00 bei der D. (= Beklagte)."
Die Beklagte machte bei Vertragsende von ihrem Andienungsrecht Gebrauch und
verrechnete die Kaution mit dem Kaufpreis. Der Kläger ist der Auffassung, dass
die Beklagte verpflichtet sei, die geleistete Kaution, die kein unverzinsliches
Darlehen habe darstellen sollen, mit dem sich aus § 352 HGB ergebenden Satz zu
verzinsen und die Zinsen an den Leasingnehmer auszukehren. Das Amtsgericht hat
die auf einen Betrag von 1.200 EUR gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht
hat die Berufung des Leasingnehmers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der
Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Es bestehe weder eine gesetzliche Pflicht zur Verzinsung der Kaution noch hätten
die Vertragsparteien darüber eine vertragliche Vereinbarung getroffen. Auch eine
ergänzende Auslegung des Leasingvertrages führe nicht zu einer
Verzinsungspflicht. Zwar sei der Vertrag in diesem Punkte ergänzungsbedürftig,
weil nicht als selbstverständlich davon ausgegangen werden könne, dass eine
Unverzinslichkeit der Kaution die einzig denkbare Lösung sei. Dies führe aber
nicht zwingend zu einer Angleichung an die mietvertragliche Interessenlage, bei
der eine Verzinslichkeit angenommen werde. Bei dem vorliegend gegebenen
Finanzierungsleasing in Form eines Teilamortisationsvertrages mit
Andienungsrecht des Leasinggebers und einer vom Leasingnehmer garantierten
kalkulierten Restwertsumme gehe es wirtschaftlich im Schwerpunkt um
kaufvertragliche Pflichten. Dagegen bestehe der Zweck einer Mietkaution darin,
die Verpflichtungen des Mieters für den Fall seiner Insolvenz abzusichern und
dem Vermieter nicht noch zusätzliche Einkünfte zu verschaffen, so dass den
Interessen des Mieters Rechnung zu tragen sei, wegen einer während der Mietzeit
fortschreitenden Geldentwertung zumindest wertmäßig nicht weniger
zurückzuerhalten als hinterlegt. Die hier zu beurteilende Kaution habe der
Leasingnehmer dagegen nicht irgendwann einmal zurückerhalten sollen. Denn die
Kaution sei nicht zur Absicherung von mietvertraglichen Ansprüchen des
Leasinggebers geleistet worden, sondern in Höhe eines Betrages, der den
kalkulierten Restwert exakt abdecke. Sie habe mithin der Sicherung der vom
Leasingnehmer geschuldeten Vollamortisation dienen und deshalb dem Leasinggeber,
dem der Vertrag nicht zuletzt auch die Chance der Wertsteigerung zugewiesen
habe, für den Fall einer - hier auch erfolgten - Ausübung des Andienungsrechts
von vornherein als garantiertem Restkaufpreisanspruch zustehen sollen. Diesem
wirtschaftlichen Zweck der Kaution als einer vor Fälligkeit geleisteten
Anzahlung auf den Restkaufpreis würde es widersprechen, sie verzinslich zu
stellen. Ebenso wenig könne der Zinsanspruch auf Bereicherungsrecht gestützt
werden, da die Beklagte bestritten habe, den Betrag verzinslich angelegt und die
vom Leasingnehmer ins Blaue hinein behaupteten Zinsen von mindestens 5%
erwirtschaftet zu haben.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
1.
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine
gesetzliche Pflicht zur Verzinsung der geleisteten Kaution nicht besteht,
sondern dass es dazu einer vertraglichen, gegebenenfalls durch Auslegung zu
gewinnenden Einigung der Parteien bedurft hätte.
Eine Verzinsungspflicht kann insbesondere nicht, wie der Leasingnehmer zunächst
geltend gemacht hat, aus § 698 BGB hergeleitet werden, da diese Vorschrift nur
den hier nicht gegebenen Fall der pflichtwidrigen Verwendung hinterlegten Geldes
durch den Verwahrer bei einer - auch im Übrigen nicht zum Sicherungszweck der
Kaution passenden (vgl. RGZ 119, 57, 58) - regelmäßigen Verwahrung im Sinne von
§ 688 BGB betrifft (MünchKommBGB/Henssler, 5. Aufl., § 698 Rdnr. 5). Ebenso
wenig besteht bei einem unregelmäßigen Nutzungspfandrecht, als das die
Gestellung einer Barkaution mittlerweile ganz überwiegend qualifiziert wird (BGHZ
84, 345, 347 f.; BayObLG, NJW 1981, 994, 995; jeweils m.w.N.), eine gesetzliche
Verzinsungspflicht, weil Geld keine von Natur aus fruchtbringende Sache im Sinne
des § 1213 Abs. 2 BGB ist (BGHZ 84, 345, 348; 127, 138, 141).
Eine Verzinsungspflicht ergibt sich ferner nicht aus einer entsprechenden
Anwendung des § 551 BGB, wie dies bei Fehlen einer anders lautenden
vertraglichen Regelung auch für Leasingverträge vereinzelt angenommen wird (so
Zahn/Bahmann, Kfz-Leasingvertrag, 1999, Rdnr. 35). Denn diese im
Wohnraummietrecht eigens angeordnete Verzinsungspflicht lässt sich auf einen
Finanzierungsleasingvertrag nicht übertragen. Das folgt schon daraus, dass es
sich bei der Bestimmung um eine auf die besondere Interessenlage im
Wohnraummietrecht zugeschnittene und bereits deshalb nicht analogiefähige
Regelung handelt, die sich zudem bei den gesetzlichen Bestimmungen zum
Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB) nicht im Untertitel 1 "Allgemeine Vorschriften zum
Mietvertrag", sondern im Untertitel 2 "Mietverhältnisse über Wohnraum" findet,
so dass auch für gewerbliche Mietverhältnisse bislang keine Analogiebildung
erwogen worden ist (vgl. BGHZ 127, 138, 144 f.).
2.
Eine danach allein auf vertraglicher Grundlage in Betracht kommende
Verzinsungspflicht hat das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls ohne
Rechtsfehler verneint. Die Vertragsurkunde sieht eine Verzinsung der Kaution
nicht vor. Entgegen der Auffassung der Revision kann der Vertrag auch nicht
ergänzend dahin ausgelegt werden, dass die Beklagte zu einer Verzinsung
verpflichtet ist. Dazu fehlt es bereits an der erforderlichen Regelungslücke im
Vertrag.
Aus dem Umstand, dass die getroffenen Vereinbarungen zu einer Verzinslichkeit
der Kaution keine Regelung enthalten, folgt noch nicht, dass allein schon
deshalb im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu dieser Frage eine Regelung
gefunden werden müsste. Vielmehr kann, wenn die Vertragschließenden zu einem
bestimmten Punkt keine Regelung treffen, zumeist angenommen werden, dass sie die
Ausgestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen dem dispositiven Gesetzesrecht
überlassen und kein davon abweichendes oder dieses ergänzendes
Regelungsbedürfnis gesehen haben (BGHZ 77, 301, 304; 40, 91, 103; Senatsurteile
vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08, WuM 2009, 647, Tz. 9; vom 19. März 1975
- VIII ZR 262/73, WM 1975, 419, unter IV 2 a). Das dispositive Recht sieht bei
Finanzierungsleasingverträgen eine Verzinsungspflicht für Kautionen, welche in
der hier erfolgten Weise das Interesse des Leasinggebers an einer
Vollamortisation des Leasinggegenstands sichern sollen, nicht vor (vgl.
vorstehend unter II 1). Das schließt es zwar nicht aus, dass eine nach dem
erkennbaren Regelungsplan der Parteien regelungsbedürftige Frage ungeregelt
geblieben und der Vertrag dadurch lückenhaft geworden ist. Denn das dispositive
Recht gibt nur den allgemeinen, auf eine typisierte Interessenabwägung
gegründeten Beurteilungsmaßstab vor, während die ergänzende Vertragsauslegung
der individuellen Gestaltung des Einzelfalls Rechnung trägt, etwa weil der zu
regelnde Sachverhalt Besonderheiten aufweist, denen das dispositive
Gesetzesrecht nicht oder nicht in vergleichbarer Weise Rechnung tragen kann (BGHZ
74, 370, 373 f.; Senatsurteil vom 30. September 2009, a.a.O.). Solche
Besonderheiten, auf die es bereits für das Vorliegen einer im angefochtenen
Urteil bejahten Regelungslücke angekommen wäre, hat das Berufungsgericht
indessen nicht festgestellt. Zudem gibt es auch keinen Erfahrungssatz des
Inhalts, dass in einem Vertrag sämtliche Punkte, die mit dem vereinbarten
Rechtsgeschäft in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen,
geregelt werden. Selbst wichtige Punkte bedürfen keiner Regelung, wenn eine
solche Regelung weder zur Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen noch zur
Klarstellung geboten ist (Senatsurteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01, WM
2002, 1229, unter II 1 a).