Fahrzeugmangel
– Abweichung Erstzulassung und Herstellungsdatum
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Az: 3 U 39/07
Urteil vom
25.11.2008
In dem Rechtsstreit hat der 3.
Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die
mündliche Verhandlung vom 11. November 2008 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Februar 2007 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten - die Beklagte zu 2) als Komplementärin der
Beklagten zu 1) - nach Rücktritt vom Kauf eines gebrauchten Pkw's in Anspruch.
Er hat die Auffassung vertreten, dieses Fahrzeug weise deshalb einen Sachmangel
auf, weil in dem Kaufvertrag (schriftliche Auftragsbestätigungen der Beklagten
zu 1) vom 1. bzw. 11. November 2005) ein Erstzulassungsdatum vom 25. März 2003
genannt sei, während das Fahrzeug tatsächlich bereits am 8. Januar 2002
hergestellt worden sei.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und ihrer
dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug
genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein Sachmangel im Sinne von § 434
Abs. 1 Satz 3 BGB nicht vorliege. Zwar gehöre zur vereinbarten Beschaffenheit
auch bei Gebrauchtfahrzeugen, dass sie nicht sehr viel früher hergestellt worden
seien, als das Datum der Erstzulassung ausweise. Würden die Vertragsparteien ein
solches Datum in den Kaufvertrag über das Gebrauchtfahrzeug aufnehmen, liege
darin die konkludente Vereinbarung, dass das Datum der Herstellung jedenfalls
nicht mehrere Jahre von dem der Erstzulassung abweiche. Hier lägen
Herstellungsdatum und Zeitpunkt des Vertrages mit dem Erstkäufer etwa 13 Monate
auseinander, Herstellungsdatum und Erstzulassung weniger als 15 Monate. Dieser
Zeitraum sei noch nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass bei seinem
Verschweigen von einem Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung gesprochen
werden könne. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass bei dem Verkauf eines
Neuwagens die Maßstäbe insgesamt strenger zu sehen seien. Hier gehe es aber um
einen Gebrauchtwagen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und
begründete Berufung des Klägers, mit der er geltend macht:
Er habe zwischenzeitlich das streitbefangene Fahrzeug zu einem Kaufpreis von
17.400,00 EUR veräußert. Der Differenzbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und
dem erstinstanzlich geltend gemachten Rücknahmewert von 27.978,50 EUR werde
nunmehr gefordert.
Das Landgericht habe einen Sachmangel zu Unrecht verneint. Zur Beantwortung der
Frage, ab welchem Zeitraum bei dem Auseinanderfallen des Herstellungsdatums von
der Erstzulassung ein Sachmangel vorliege, sei eine Interessenabwägung im
Einzelfall vorzunehmen. Hier müsse ein Sachmangel bejaht werden. Das
Herstellungsdatum eines Kraftfahrzeuges sei maßgeblich für den Wert desselben
von Bedeutung. Werde ein Kraftfahrzeug über längere Zeit zwischen Herstellung
und Verkauf gelagert, sei es während dieses Zeitraumes einem Alterungsprozess
ausgesetzt. Das führe zu einem beschleunigten Wertverlust in der Folgezeit, weil
sich durch die Standzeit der Zeitraum zwischen dem Erwerb und dem Sichtbarwerden
der Reaktionsergebnisse der Materialien mit der Umwelt aber auch des
Verschleißes der nicht regelmäßig gewarteten mechanischen Systeme beschleunige.
Bei einer Standzeit von 12 Monaten werde mindestens 10 % der mutmaßlichen
Nutzungsdauer eines Pkw's bereits erreicht. Dessen Wertverlust beruhe zu je 50 %
auf dem Alter und der bisherigen Laufleistung.
Berücksichtige man auf der anderen Seite die Verkäuferinteressen, so müsse
bedacht werden, dass der Lagerverkauf und das Vorhalten von Lagerfahrzeugen
heutzutage nicht mehr geschäftsüblich sei. Der Zeitraum zwischen Bestellung und
Produktion eines Kraftfahrzeuges sei zumeist auf wenige Wochen minimiert. Dann
aber hätten die Interessen des Käufers hier mehr Beachtung finden müssen, als
dies seitens des Landgerichts geschehen sei. Zumindest bei Neufahrzeugen werde
allgemein von einem Mangel ausgegangen, wenn das Fahrzeug ein Jahr oder länger
gestanden habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein solches innerhalb der
ersten vier Jahre bis zu 60 % an Wert verliere. In einer neuesten Entscheidung
betreffend den Verkauf eines Jahreswagens habe der BGH ausgeführt, dass die vor
der Erstzulassung liegende Standdauer des Fahrzeugs als wertbildender Faktor von
wesentlicher Bedeutung sei. Deshalb würde es - so der BGH - den schutzwürdigen
Interessen des Käufers nicht gerecht, die vertraglich geschuldete Beschaffenheit
eines Jahreswagens im Hinblick auf die höchstzulässige Standzeit vor der
Erstzulassung anders zu beurteilen als beim Verkauf eines Neufahrzeuges.
Diese Grundsätze seien jedenfalls auch auf junge Gebrauchtfahrzeuge - zumindest
bis zu einem Alter von vier Jahren - anzuwenden. Um einen solchen Verkauf gehe
es hier. Der Kläger habe tatsächlich nicht ein 2 1/2 Jahre altes Fahrzeug
erworben, sondern ein 3 1/2 Jahre altes. Ein solches Fahrzeug sei aber
wesentlich weniger wert als ein 1 Jahr jüngeres. Die Beklagte zu 1) habe dies
gewusst und dennoch beim Verkauf lediglich die Erstzulassung angegeben. Die
Rechtsprechung des Landgerichts ignoriere das schutzwürdige Interesse des
Käufers und unterstütze lediglich das wirtschaftliche Interesse des Verkäufers.
Wegen der in erster Instanz gestellten weitergehenden Anträge werde der
Rechtstreit für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner
zu verurteilen, an ihn 10.578,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %
Punkten über den Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2006 zu zahlen,
sowie die Revision zuzulassen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten schließen sich der teilweisen Erledigungserklärung des Klägers an.
Die Beklagten erwidern:
Das Landgericht habe einen Sachmangel bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug zu
Recht verneint. Es gebe nämlich keine einheitliche Zeitvorgabe für die Frage, ab
welcher Standzeit ein Sachmangel des Gebrauchtwagens vorliege. Der vorliegende
Zeitraum von 13 Monaten zwischen Herstellungszeit und Erstzulassung sei noch
kein Mangel des Gebrauchtfahrzeugs. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem von
der Berufung zitierten jüngsten BGH-Urteil vom 7. Juni 2006, weil sich dieses
Urteil mit der vereinbarten Beschaffenheit eines "Jahreswagens" beschäftige.
Werde diese Begrifflichkeit verwendet, könne der Käufer erwarten, einen
Gebrauchtwagen aus erster Hand zu erwerben, der sich hinsichtlich seines Alters
von einem Neufahrzeug lediglich durch die einjährige Nutzung unterscheide. Bei
einem Gebrauchtwagen liege es aber anders. Es seien dann andere Gesichtspunkte
als wertbildende und für die Verkaufsentscheidung zu berücksichtigende Kriterien
von größerer Bedeutung. Die Einführung des Begriffes "junge Gebrauchtwagen" von
Klägerseite erfolge aus rein taktischen Gründen. Es werde bestritten, dass
längere Standzeiten regelmäßig zur Verschlechterung des Zustandes von
Kraftfahrzeugen führen würden und dass die mechanischen Teile bei einem
Stillstand einem höheren Verschleiß ausgesetzt seien. Es werde auch bestritten,
dass bei einer Standzeit von 12 Monaten mindestens 10 % der mutmaßlichen
Nutzungsdauer des Pkw's bereits erreicht gewesen seien. Lagerungsbedingte Mängel
bei diesem Fahrzeug hätten nicht vorgelegen und würden auch nicht vorgetragen.
Hinsichtlich des neuen Antrages werde von den Beklagten bestritten, dass das
Fahrzeug seit der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr nennenswert genutzt
und mit einem Kilometerstand von 45900 km veräußert worden sei.
II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen.
1.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren seinen Antrag infolge des Verkaufs des
Fahrzeugs geändert. Es liegt ein Fall des § 264 ZPO vor, wo die
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Sachdienlichkeit oder der Einwilligung nach §
533 ZPO nicht geprüft werden (Zöller/Gummer/Häßler, ZPO, 26. Auflage 2007, § 533
Rn. 3). Unabhängig davon fehlt es aber auch nicht an Sachdienlichkeit des
geänderten Antrags iSd § 533 ZPO.
2.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nach Rücktritt vom Kaufvertrag
nicht zu.
Ein Rücktritt nach § 437 Ziffer 2 BGB setzt einen Sachmangel bei Gefahrübergang
im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB voraus. Daran bereits fehlt es hier. Der verkaufte
PKW ist nicht deshalb mangelhaft, weil in dem Kaufvertrag ein
Erstzulassungsdatum vom 25. März 2003 - als solches richtig - angegeben, das
Fahrzeug tatsächlich aber bereits 14 1/2 Monate zuvor, nämlich am 8. Januar 2002
hergestellt worden war.
Der VIII. Zivilsenat des BGH hat in dem grundlegenden Urteil vom 15. Oktober
2003, NJW 2004, 160 f, entschieden, im Verkauf eines Neuwagens durch einen
Kfz-Händler liege in der Regel die konkludente Zusicherung, dass das Fahrzeug
fabrikneu sei (die Entscheidung ist noch zum alten Schuldrecht ergangen). Ein
unbenutztes Kraftfahrzeug sei regelmäßig "fabrikneu", wenn und solange das
Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut werde, es keine durch längere
Standzeit bedingten Mängel aufweise und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs
und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen würden. In
diesem Urteil ist mithin - ausdrücklich zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung - der Zeitraum von 12 Monaten als maximale Standzeit festgelegt
worden, bis deren Ablauf ein Kraftfahrzeug im Regelfall noch als fabrikneu
angesehen werden kann. Dabei hat der BGH zugrunde gelegt, dass die Lagerdauer
nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung eines Kraftfahrzeuges von
wesentlicher Bedeutung sei, weil jedes Kraftfahrzeug einen Alterungsprozess
unterliege, und es sich allein durch Zeitablauf aufgrund von Materialermüdung,
Oxydation und anderen physikalischen Veränderungen verschlechtere. Selbst eine
Aufbewahrung unter optimalen Bedingungen vermöge diesen Prozess nur zu
verlangsamen, nicht aber zu verhindern. Im Regelfall sei deshalb davon
auszugehen, dass eine Lagerzeit von mehr als 12 Monaten die Fabrikneuheit eines
Neuwagens beseitige.
Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um einen Neuwagenverkauf,
sondern um den Verkauf eines Gebrauchtwagens, bei dem allerdings ausdrücklich
das Datum der Erstzulassung in die Auftragsbestätigung aufgenommen worden ist.
Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 26. Mai 2004 (NJW 2004, 2456 f, bereits zum
neuen Recht) unter Rückgriff auf die genannte BGH-Rechtsprechung zum Verkauf von
Neufahrzeugen entschieden, auch bei Gebrauchtwagen dürfe der Käufer erwarten,
dass das Baujahr nicht wesentlich vom Jahr der Erstzulassung abweiche. Es könne
dabei dahingestellt bleiben, welche zeitliche Differenz insoweit gerade noch
zulässig wäre. Der im fraglichen Fall bestehende Unterschied von fünf Jahren und
sechs Monate liege jedenfalls nicht mehr im Rahmen dessen, womit ein Käufer
redlicherweise rechnen müsse. Das OLG Karlsruhe hat mithin bei einem
Gebrauchtwagenverkauf einerseits zwar das wesentliche Auseinanderfallen von
Erstzulassung und Produktionsdatum als Sachmangel angesehen, andererseits die
für den Verkauf als Neuwagen und die darin liegende konkludente
Beschaffenheitsvereinbarung als "fabrikneu" geltende starre Grenze von 12
Monaten nicht etwa unverändert auf den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen unter
Angabe des Erstzulassungsdatums übertragen.
Diesem Weg ist auch das OLG Celle in seinem Urteil vom 13. Juli 2006 (OLGR Celle
2006, 670 f) gefolgt. Dort ging es um den Verkauf eines Pkw's ausdrücklich als
Gebrauchtwagen, wobei das Fahrzeug allerdings einen Stand von nur 10 km aufwies.
Jedenfalls aus der dort erteilten Rechnung vom 8. November 2004 ergab sich ein
Erstzulassungsdatum vom 29. Januar 2004, wobei der Käufer aber nicht wusste,
dass das Fahrzeug tatsächlich bereits im Februar 2002 gebaut worden war, also
fast zwei Jahre vor der Erstzulassung. Das OLG Celle hat das wesentliche
Auseinanderfallen von Erstzulassung und Produktionsdatum als Sachmangel
angesehen, wobei dies "jedenfalls bei vermeintlich neuwertigen Fahrzeugen wie im
vorliegendem Fall" gelten solle (Tz 24 bei juris). Auch hier findet sich keine
unveränderte Übertragung der Rechtsprechung zur Standzeit beim Neuwagenverkauf
in dem Sinne, dass bei einer zwölf Monte überschreitenden Abweichung des im
Gebrauchtwagenkaufvertrag angegebenen Erstzulassungsdatums von dem tatsächlichen
Herstellungsdatum in jedem Fall ein Sachmangel anzunehmen wäre.
Ähnlich hat auch das OLG Braunschweig entschieden (in NJW-RR 2005, 1508 f). In
jenem Rechtsstreit ging es um den Verkauf eines Fahrzeugs, das im Kaufvertrag
vom 15. Januar 2004 als "Lagerfahrzeug, Modelljahr 02" bezeichnet worden war.
Das OLG hat in Abgrenzung zu der bereits zitierten BGH-Entscheidung betreffend
ein Neufahrzeug (NJW 2004, 160 f) ausgeführt, es handele sich in jenem Fall
"nicht, wie der Verkauf von Neuwagen, um ein Standardgeschäft", weshalb es
"keine allgemeinen Regeln" gebe, der Vertrag vielmehr "nach den Umständen des
Einzelfalles auszulegen" sei.
Als "Standardgeschäft" kann dagegen der Verkauf eines Fahrzeugs als
"Jahreswagen" bezeichnet werden, weil der Käufer bei einer derart vereinbarten
Beschaffenheit des Kaufgegenstandes bestimmte standardisierte Erwartungen gerade
an diesen Begriff knüpft. Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend mit Urteil
vom 7. Juni 2006 (NJW 2006, 2694 f) in dem Verkauf eines Fahrzeugs als
"Jahreswagen" eine Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.
gesehen. Eine solche Vereinbarung habe jedenfalls auch ohne ausdrückliche
weitere Vereinbarungen den Inhalt, dass das verkaufte Fahrzeug bis zum Zeitpunkt
seiner Erstzulassung keine Standzeit von mehr als 12 Monaten aufweise. Aus der
Sicht eines verständigen Käufers habe - so der BGH aaO - die an das Alter des
Fahrzeugs anknüpfende Kennzeichnung eines Gebrauchtfahrzeugs als "Jahreswagen"
den Zweck, das Fahrzeug einerseits von fabrikneuen Neufahrzeugen und
andererseits von älteren Gebrauchtwagen, denen nach der Verkehrsanschauung
regelmäßig eine geringere Wertschätzung zukomme, abzugrenzen. Der Käufer eines
Jahreswagens erwarte, einen jungen Gebrauchtwagen aus erster Hand zu erwerben,
der sich hinsichtlich seines Alters von einem Neufahrzeug im Wesentlichen
lediglich durch die einjährige Nutzung im Straßenverkehr seit der Erstzulassung
unterscheide. Deshalb würde es den schutzwürdigen Interessen des Käufers nicht
gerecht, die vertraglich geschuldete Beschaffenheit eines Jahreswagens im
Hinblick auf die höchstzulässige Standzeit vor der Erstzulassung anders zu
beurteilen, als die Lagerdauer eines Neufahrzeugs bei dessen Verkauf.
In dieser Entscheidung hat der BGH (bei juris Tz 11) deutlich zu erkennen
gegeben, dass zwischen dem Verkauf eines "Jahreswagens" und dem Verkauf von
sonstigen, älteren Gebrauchtwagen - auch im Hinblick auf die Frage der Standzeit
vor dem Erstverkauf - ein Unterschied zu machen ist. Der zentrale Unterschied
liegt darin, dass in dem Verkauf als "Neufahrzeug" oder als "fabrikneu", aber
auch in dem Verkauf als "Jahreswagen" eine Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen
ist, die auch umfasst, dass das Fahrzeug vor dem Erstverkauf nicht länger als
zwölf Monate seit der Herstellung gestanden hat.
An einer solchen Beschaffenheitsvereinbarung mit Bezug auch auf die Standzeit
fehlt es aber bei dem Verkauf von sonstigen Gebrauchtwagen, die die zeitliche
Grenze eines Jahreswagens überschritten haben. Insbesondere ist der Begriff des
"jungen Gebrauchtwagen" - der hier ausdrücklich im Kaufvertrag ohnehin nicht
auftaucht - nicht ausreichend im Hinblick auf die berechtigten Erwartungen der
Käufer standardisiert.
Bei einer längeren Nutzung des Fahrzeugs vor dem Weiterverkauf als
Gebrauchtfahrzeug tritt die Bedeutung eines etwaigen Wertverlustes durch eine
Standzeit vor dem Erstverkauf insgesamt zurück gegenüber anderen Kriterien, wie
insbesondere dem tatsächlichen Erhaltungszustand und der Kilometerleistung.
Bei einem Gebrauchtwagenverkauf mit Angabe der Erstzulassung ist - wenn es sich
denn nicht um einen Jahreswagen, sondern um ein älteres Fahrzeug handelt -
weiter zu bedenken, dass der Käufer nicht wissen kann, unter welchen
kaufvertraglichen Abmachungen das Fahrzeug vor der Erstzulassung veräußert
worden ist. Kann er anders als beim Jahresfahrzeug gerade nicht erwarten, dass
sich der Wagen von einem Neufahrzeug allein durch die einjährige Benutzung im
Straßenverkehr unterscheidet, muss er mit der Möglichkeit rechnen, dass das
fragliche Fahrzeug vor der Erstzulassung nicht als gewöhnliches Neufahrzeug
verkauft worden ist, sondern etwa ausdrücklich als Lagerfahrzeug. Der Verkauf
von Lagerfahrzeugen ist auch gegenwärtig nach Kenntnis des Senats nicht
ungewöhnlich, dies gilt erst recht - wie die Entscheidung des OLG Braunschweig
zeigt - für die jüngere Vergangenheit. Auch im vorliegenden Fall ist die
Erstveräußerung des BMW-Cabrio gem. Kaufvertrag vom 14. Februar 2003 mit dem
Hinweis "Lagerfahrzeugmodell 2002" erfolgt.
Liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung iSd § 434 Abs. 1 S. 1 BGB nicht vor, muss
geprüft werden, ob das Fahrzeug wegen der Standzeit einen Sachmangel nach § 434
Abs. 1 S. 2 Ziffer 2 BGB aufweist. Das wäre der Fall, wenn es sich für die
gewöhnliche Verwendung nicht eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die
bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache
erwarten kann. Ob eine wesentliche Abweichung zwischen Herstellungsdatum und
Erstzulassung vorliegt, die sich als Mangel darstellt, muss mithin bei
Gebrauchtwagen mit einer Zulassungsdauer oberhalb des Jahreswagens im Einzelfall
unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters, insbesondere der Dauer seiner
Zulassung im Verkehr, bestimmt werden. Dies steht in Übereinstimmung mit den
Ausführungen des Bundesgerichtshofs im "Jahreswagen-Urteil". Hätte der
Bundesgerichtshof nämlich die Meinung vertreten wollen, dass bei einem
Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug stets ein Mangel vorliegt, wenn das
Fahrzeug eine anfängliche Standzeit von mehr als 12 Monaten gegenüber dem
angegebenen Erstzulassungsdatum aufweist, wäre die Bezugnahme auf die
Besonderheiten des Verkaufs eines Fahrzeugs als Jahreswagen und dessen
ausführliche Erörterung ersichtlich überflüssig gewesen. Der BGH hat aber diese
Besonderheiten in ausdrücklicher Abgrenzung zu einem älteren Gebrauchtwagen
gerade hervorgehoben und ausgeführt, letzterem komme nach der Verkehrsanschauung
regelmäßig eine geringere Wertschätzung zu als einem Jahreswagen.
Im vorliegenden Fall musste der Kläger als Käufer im November 2005 angesichts
des Erstzulassungsdatums von März 2003 davon ausgehen, dass er ein Fahrzeug
erwarb, das jedenfalls rund zwei Jahre und acht Monate im Straßenverkehr
zugelassen war. Das Cabrio wies seinerzeit eine Laufleistung von rund 19500 km
auf. Geht man von der Rechtsprechung des BGH aus, muss beim Kauf eines
Neufahrzeugs eine Standzeit zwischen Herstellungsdatum und Datum des
Kaufvertrages von bis zu 12 Monaten hingenommen werden. Das Datum des
Kaufvertrages wird oft zeitlich etwas vor der Erstzulassung liegen. Ist aber
schon bei einem Neufahrzeug mit bis zu 12 Monaten Standzeit durchaus zu rechnen,
erscheint es bei einem bereits zwei Jahre und acht Monate zugelassenen Fahrzeug
für die Wertschätzung unerheblich, wenn es tatsächlich gut einen Monat länger
(bzw. gerechnet bis zur Erstzulassung rund 2 1/2 Monate) gestanden hat. Ein
Sachmangel liegt hier mithin nicht vor.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und - soweit die Parteien den
Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben - auf § 91 a Abs. 1 S. 1
ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO bestehen nicht. Angesichts
des aufgezeigten Standes der obergerichtlichen Rechtsprechung hat die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert auch keine Entscheidung
des Revisionsgerichts.