Fahrzeugminderwert nach Verkehrsunfall - Berechnung
Landgericht
Frankfurt/Main
Az: 2-24 S
346/03
Urteil vom
13.06.2006
In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Frankfurt am Main - 24. Zivilkammer -
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.05:2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.09.2003 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 301 C 1026/03 (80), wie folgt teilweise
abgeändert:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger
350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
07.05.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, sowohl der ersten Instanz als auch der zweiten
Instanz, hat der Kläger zu 79 % und die Beklagte zu 21 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1
S.1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.
Der Kläger begehrt von der Beklagten aufgrund eines unstreitigen Verkehrsunfalls
bzgl. seines Fahrzeugs den Ersatz des merkantilen Minderwertes in Höhe von
insgesamt 2.200,00 €. Diesbezüglich zahlte die Beklagte vorgerichtlich auf den
merkantilen Minderwert einen Betrag von 500,00 €. Mit der vorliegenden Klage
begehrt der Kläger von der Beklagten eine weitere Zahlung bezüglich des
merkantilen Minderwerts in Höhe von 1.700,00 €.
Das Amtsgericht hat unter Zugrundelegung der Berechnungsmethode nach Ruhkopf/Sahm
der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von weiteren 1.700,00 €
verurteilt.
Im Berufungsverfahren ist nunmehr seitens des Gerichts ein
Sachverständigengutachten bezüglich der Höhe der merkantilen Wertminderung des
Kfz Mercedes Benz S 320, amtliches Kennzeichen XXX eingeholt worden.
Der Sachverständige Dipl.-lng. XXX ist in seinem Gutachten vom 14. Januar 2005
zu dem Ergebnis gelangt, dass die merkantile Wertminderung bei dem hier in Frage
stehenden Fahrzeug zwischen 800,00 € und 900,00€ liegt.
Der Sachverständige hat dieses Ergebnis umfassend und für das Gericht
nachvollziehbar begründet.
Der Sachverständige hat sich insbesondere mit der Berechnungsmethode nach
Ruhkopf/Sahm auseinandergesetzt. Der Sachverständige hat insbesondere auch
plausibel dargelegt, dass sich sämtliche Berechnungsmodelle der merkantilen
Wertminderung, die sich an den Reparaturkosten orientieren und nicht an der
jeweiligen Schadensstruktur, den Sachverhalt insoweit nur ungenügend erfassen.
Diesbezüglich hat der Sachverständige ausgeführt, dass auch die
Berechnungsmethode Ruhkopf/Sahm nur einzelne Elemente bestimmter Einflussgrößen
in einem fest vorgegebenen Schema berücksichtigt, und daher nicht bzw. nur
beschränkt anwendbar ist.
Nach Würdigung der Einzelumstände des hier konkret vorliegenden Falles kommt der
Sachverständige zu der Einschätzung, dass bei einem Wiederbeschaffungswert von
40.000,00 - 45.000,00 € die merkantile Wertminderung auf 800,00 € - 900,00 €
geschätzt werden kann.
Um immer den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden, ist die
Kammer der Auffassung, dass der Schätzung des merkantilen Minderwerts durch
einen Sachverständigen gegenüber tabellarischen Berechnungsmethoden der Vorrang
gebührt (vgl. auch OLG Köln, Versicherungsrecht 1992, 973 m.w.N.).
Aus den von dem Sachverständigen angegebenen Werten, nämlich 800,00 - €900;00 €,
hat das Gericht den Mittelwert gebildet. Daraus ergibt sich, dass im
vorliegenden Fall von einer merkantilen Wertminderung in Höhe von 850,00 €
auszugehen ist.
Die Beklagte hat vorgerichtlich auf die Position merkantilen Minderwert bereits
einen Betrag von 500,00 € gezahlt. Daraus folgt, dass hinsichtlich der Position
merkantiler Minderwert noch ein Betrag von 350,00 € offen ist. Diesen Betrag
kann der Kläger noch von der Beklagten verlangen.
Nach alldem hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von
weiteren Schadenersatz in Form merkantiler Wertminderung in Höhe von 350,00 €
gemäß § 7Abs.1 StVG i.V.m. §§ 1, 3 Nr. 1 PflVlG.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 S.2, 247 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht.