Fahrzeugreparatur am Käufer- oder Verkäufersitz?
Oberlandesgericht Köln
Az: 20 U
188/05
Beschluss vom
14.02.2006
In dem Rechtsstreit hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am
14.2.2006 einstimmig beschlossen:
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.10.2005 verkündete Urteil des
Landgerichts Köln - 14 O 182/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Gründe:
Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das
Rechtsmittel hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf
Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ferner erfordern
weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 17.1.2006 Bezug genommen. Mit
Rücksicht auf die unter dem 6.2.2006 eingereichte Stellungnahme des Klägers ist
ergänzend folgendes auszuführen:
Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, daß der Kläger der ihn bei der Reparatur
des Wagens treffenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Gemäß § 269 BGB
war die Reparatur des Wagens am Sitz des Schuldners vorzunehmen. Da die Beklagte
Schuldnerin der Reparaturverpflichtung war, musste das Fahrzeug mithin in deren
Werkstatt verbracht werden. Es ist schlechthin nicht erkennbar, wo sonst die
Reparatur hätte stattfinden sollen.
Darüber hinaus war es üblichen Gepflogenheiten entsprechend eine
Selbstverständlichkeit, daß der Kläger den fahrbereiten Wagen zur Beklagten
brachte. Ein Anlass, ihn abzuholen, bestand nicht.
Auf die Vorgeschichte der Auseinandersetzung kommt es nicht an. Die Parteien
waren übereingekommen, daß die Beklagte den Wagen kostenfrei auf Mängel
untersuchen und im Rahmen ihrer vertraglichen Pflichten reparieren sollte.
Angesichts dessen lag nichts näher, als sich auf das Schreiben vom 23.2.2005 hin
mit der Beklagten in Verbindung zu setzen, einen neuen Termin zu vereinbaren und
den Wagen zur Beklagten zu bringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 13.000 Euro
OBERLANDESGERICHT KÖLN
HINWEISBESCHLUSS
20 U 188/05
Köln, den 17.01.2006
Gründe:
werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die
Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine
Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren
Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.
I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat richtig entschieden. Der Fall ist nach neuem Schuldrecht zu
beurteilen, da der Kläger das Fahrzeug nach dem 01.01.2002 erworben hat.
Anspruchsgrundlage sind die §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 BGB. Deren
Voraussetzungen liegen indes nicht vor, weil der Kläger nicht wirksam vom
Kaufvertrag zurückgetreten ist.
Der Kläger hat mit dem Anwaltsschreiben vom 8.3.2005 die Voraussetzungen für die
Entstehung des Rücktrittsrechts nicht herbeigeführt. Vielmehr ist dieses Recht
nach § 323 Abs. 6 BGB ausgeschlossen, weil der Kläger sich selbst nicht
vertragstreu verhalten hat. Die gesetzliche Regelung versagt dem Gläubiger das
Rücktrittsrecht, wenn er für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen
würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Hierunter sind auch
diejenigen Fälle einzuordnen, in denen die Rechtsprechung noch unter der Geltung
des alten Schuldrechts die Vertragstreue des Gläubigers als ungeschriebene
Anspruchsvoraussetzung forderte (vgl. OLGR Celle 2004, 151; Palandt § 323, Rdn.
29). Frühere Rechtsprechung hierzu behält mithin für Fälle der vorliegenden Art
ihre Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat z.B. die Verletzung einer
Mitwirkungspflicht als Hindernis für die Entstehung des Rücktrittsrechts
angesehen (vgl. BGH, NJW 1996, S. 1745 <1746>). Diese Entscheidung ist auch in
der vorliegenden Sache einschlägig.
Der Käufer eines PKW, der Garantieleistungen des Verkäufers in Anspruch nehmen
will, ist grundsätzlich verpflichtet, das Fahrzeug zum Verkäufer zu bringen.
Diese Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der
Verkehrssitte, § 242 BGB. Die Fahrt zum Verkäufer ist für den Käufer in aller
Regel nicht mit größerem Aufwand verbunden und weitgehend üblich, so daß kein
Anlass besteht, über Abholpflichten der Beklagten ernsthaft nachzudenken. Der
Kläger hatte sich des weiteren mit der Beklagten darauf verständigt, daß diese
den Wagen am 28.2.2005 kostenfrei auf Mängel untersuchen sollte. Der
voraufgegangene streitige Schriftwechsel der Bevollmächtigten war damit
erledigt. Die Vereinbarung schloss es mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit
ein, daß der Kläger den Wagen zur Beklagten brachte.
Durch die Terminabsage im Schreiben vom 23.2.2005 änderte sich die Lage nicht.
Vielmehr oblag es dem Kläger weiterhin, auf den verständlichen Wunsch der
Beklagten nach einem Rückruf einzugehen und einen neuen Termin zu vereinbaren.
Da unerwartete Störungen im Geschäftsleben ohne weiteres vorkommen können,
entsprach dies dem Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme. Die fehlende Begründung
für die Aufhebung des Termins gab dem Kläger keinen Anlass, hiervon abzugehen.
Es ist in Fällen dieser Art nicht üblich und seitens des Kunden auch nicht zu
erwarten, daß ein Kaufmann die Gründe für eine Terminsverlegung in Einzelheiten
mitteilt. Gängig sind allenfalls unverbindliche Höflichkeitsfloskeln, auf die
ohne weiteres verzichtet werden kann. Der von der Beklagten im Rechtsstreit,
angegebene Grund für die Terminsverlegung bedarf keiner Aufklärung;
Anhaltspunkte für ein sachwidriges Vorgehen der Beklagten sind jedenfalls nicht
ersichtlich.
Der aus dem Schreiben vom 23.2.2005 erkennbare Irrtum der Beklagten über die
richtige Telefonnummer des Klägers, die im Kaufvertrag zutreffend wiedergegeben
wird, war ebenfalls kein rechtfertigender Grund, von einer Rücksprache
abzusehen. Der Irrtum der Beklagten bestand in einem mit Flüchtigkeit
erklärbaren, offensichtlichen Zahlendreher. Er war durch Rückruf leicht
auszuräumen. Der Kläger hat statt dessen den Konflikt mit der Beklagten
unverhältnismäßig verschärft. Er hat sich durch die Fristsetzung vom 8.3.2005
von seiner Mitwirkungspflicht distanziert, namentlich indem er mit dem Schreiben
ein Angebot, den Wagen vorbeizubringen, nicht verband und auch sonst nicht
erkennen ließ, daß er der Vereinbarung eines neuen Termins überhaupt noch
entgegensah. Immerhin hat er nach dem Schreiben vom 23.2.2005, von dessen Datum
an gerechnet, rund zwei Wochen verstreichen lassen, bevor sein Bevollmächtigter
die Fristsetzung absandte. Mit dem Rückruf der Beklagten konnte der Kläger nicht
rechnen, nachdem diese ihm eigens mitgeteilt hatte, sie verfüge nicht über seine
Telefonnummer. Ein Anruf des Klägers bei der Beklagten blieb daher die mit
Abstand nächstliegende und praktischste Lösung. Da das Gewährleistungsrecht des
BGB auf den Erhalt der Vertragsbeziehung zugeschnitten ist und die dem Kläger
abverlangte Mitwirkung ohne weiteres zu bewerkstelligen war, liegt im Verhalten
des Klägers ohne Zweifel mangelnde Vertragstreue, die den wirksamen Rücktritt
ausschließt.
Dem steht auch im Lichte eines gerechten Interessenausgleichs nicht entgegen,
daß die Beklagte ihrerseits einen Fehler gemacht hat, indem sie das unstreitig
bei ihr eingegangene Schreiben vom 8.3.2005 unbearbeitet ließ. Der Kläger hat,
wie dargelegt, bereits vor der Fristsetzung vom 8.3.2005 vorwerfbar gehandelt,
indem er naheliegende Möglichkeiten zur einvernehmlichen Regelung nicht
wahrnahm. Diesem Gesichtspunkt kommt für den Ausschluss des Rücktrittsrechts
entscheidendes Gewicht zu. Der nachfolgende Fehler im Geschäftsbereich der
Beklagten konnte zugunsten des Klägers ein Rücktrittsrecht, dessen Grundlagen
bei der Fristsetzung vom 8.3.2005 nicht vorhanden waren, aus keinem rechtlichen
Grunde aufleben lassen.
II. Die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO
ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen ebenfalls
vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich
vielmehr um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall
erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts
durch Urteil.
III. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu vorstehenden Hinweisen bis zum 10.2.2006
(Eingang bei Gericht) Stellung zu nehmen.