Fahrzeugrückabwicklung – Saldierung der Bereicherungsposten
Kammergericht
Berlin
Az: 2 U 13/06
Urteil vom
18.12.2006
In dem Rechtsstreit hat der 2.
Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, auf die mündliche
Verhandlung vom 04.12.2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.12.2005 verkündete Urteil der
Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin -3 O 52/05- teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.078,24 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2006 zu zahlen, Zug
um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW VW Golf IV, Fahrzeug-Ident.-Nr…………….
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des genannten
Fahrzeugs in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagte 6/7 und die
Klägerin 1/7 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A.
Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 20.12.2005 verkündete
Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und
Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Zu ergänzen ist, dass zweitinstanzlich
unstreitig geworden ist, dass die Klägerin den Kaufpreis am 18.10.2001 gezahlt
hat.
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor:
Das Landgericht hätte nicht im frühen ersten Termin entscheiden dürfen, sondern
der Beklagten gemäß § 275 Abs. 3 ZPO eine Klageerwiderungsfrist setzen und
Haupttermin anberaumen müssen. Mangels Klageerwiderungsfrist sei ihr
erstinstanzlich jegliche Rechtsverteidigung abgeschnitten worden. Der Vortrag im
Prozesskostenhilfe-Verfahren sei für den folgenden Rechtsstreit unbeachtlich.
Die Sache sei daher wegen eines gravierenden Verfahrensverstoßes (hilfsweise)
zurückzuverweisen.
Die Zurückweisung des Bestreitens der Beklagten im Termin am 29.11.2005 in Bezug
auf die Aktivlegitimation der Klägerin für einen Verwendungsersatzanspruch über
1.041,76 EUR nach §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO sei fehlerhaft erfolgt.
Arglist der Beklagten in Bezug auf einen Unfallschaden habe das Landgericht zu
Unrecht angenommen. Der tatsächliche Umfang des angeblich gravierenden und
bagatellisierten Schadens sei nie festgestellt oder auch nur näher aufgeklärt
worden. Da die Beklagte erstinstanzlich stets behauptet hatte, dass die
vermeintliche Reparaturrechnung der Fa. Gnnn (K 2) "fingiert" sei, hätte das
Landgericht die Klägerin zur näheren Darlegung der Reparaturarbeiten und zu
einem Beweisantritt auffordern müssen. Mangels eigener Kenntnis der Beklagten
"über Art und Umfang eines Vorschadens" komme Arglist nicht in Betracht. Das
Landgericht habe versäumt, über die von der Klägerin behauptete Aufklärung der
Beklagten durch den Vorbesitzer Dr. Nnnnn Beweis zu erheben.
Die Beklagte trägt erstmals in der Berufungsbegründung (Seite 8) vor, dass sie
im Zuge des (auf Grund eines Rahmenvertrags erfolgten) Ankaufs des Fahrzeugs von
der Vnnnnn GmbH bei einer Untersuchung keine reparierten Unfallschäden habe
feststellen können. Bei Ankauf habe die Leasinggeberin ihr auch keine merkantile
Wertminderung gutgebracht. Der Unfall sei "tatsächlich nie eingetreten".
Soweit erstinstanzlich von einem Frontschaden gesprochen worden sei, habe dies
auf einer Fehlvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten beruht. Der
Hinweis des (erstinstanzlich vernommenen) Zeugen Wnnn auf eine erneuerte
Stoßfängerverkleidung habe sich auf einen geplatzten hinteren Stoßfänger
bezogen, dessen Beschädigung bei Ankauf des PKW festgestellt worden und sodann
behoben worden sei. Die Klägerin müsse Front- und Heckschaden "verwechselt"
haben.
Das Landgericht habe insofern unrichtig tenoriert, als es Zinsen nicht nur auf
den Betrag zugesprochen habe, der sich nach Verrechnung der im Zeitpunkt der
Rückgabe ermittelten Nutzungsentschädigung ergebe, sondern auf Beträge von
9.663,42 EUR bzw. 10.106,00 EUR. Nach § 347 BGB n.F. sei eine Verzinsung ab
Kaufpreiszahlung nicht mehr vorzunehmen. Nutzungen habe die Beklagte aus der
Zahlung nicht gezogen.
Das Landgericht habe Beweis über den Erhaltungszustand des Fahrzeugs und das
Nichtvorliegen von Unfällen in der Besitzzeit der Klägerin erheben müssen.
Die Anfechtungsfrist des § 124 BGB sei nicht gewahrt, da die Klägerin
Nachforschungen bei dem Vorhalter nach Art und Umfang von Unfallschäden sogleich
nach dem 15.10.2001 fahrlässig unterlassen habe.
Hinsichtlich der Bewertung der Aussage des Zeugen Snnnn könne dem Landgericht
nicht gefolgt werden, da es aller Lebenserfahrung entspreche, dass ein zum Kauf
hinzu gezogener als Kfz-Mechaniker Auszubildender "entsprechende
Nachforschungen" anstelle.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.12.2005 -3 O 52/05- abzuändern und die
Klage abzuweisen,
hilfsweise, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und weist insbesondere darauf
hin, dass die Beklagte den Eintritt eines erheblichen Unfallschadens
erstinstanzlich eingeräumt habe. Sie behauptet unter Vorlage schriftlicher
Bestätigungen, den Aufwand über 1.041,76 EUR getragen zu haben.
Der Senat hat die Parteien unter dem 02.11.2006 auf rechtliche Bedenken gegen
die Ersatzfähigkeit der Verwendungen über 1.041,76 EUR hingewiesen.
B.
Die zulässige Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) ist nur teilweise begründet.
I. 1) Das vorliegende Berufungsverfahren ist durch das berufungsrechtliche
Verschlechterungsverbot (§ 528 ZPO) und den Umstand einer Berufungseinlegung nur
durch die Beklagte nicht etwa dahin beschränkt, dass lediglich eine Änderung des
landgerichtlichen Tenors zum Nachteil der Klägerin möglich sei. Das Verbot der
Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers greift nicht, wenn das angegriffene
Urteil -etwa gerade auch infolge einer im Wege der Teilabweisung vorgenommenen
Beschränkung der Leistungspflicht- eine unbestimmte und nicht vollstreckbare
Verurteilung ausspricht. Denn dann ist es nicht nur im Umfang der Verurteilung,
sondern auch in seinem Gegenstück, nämlich hinsichtlich der Klageabweisung,
völlig unbestimmt und kann insgesamt keine Rechtswirkungen erzeugen, was von
Amts wegen zu beachten ist. Der falsche Tenor ist insgesamt zu korrigieren (s.
BGH NJW-RR 1996, 659).
So liegt es hier. Das landgerichtliche Urteil verpflichtet die Beklagte (der
Sache nach) zur Zahlung von höchstens 7.226,35 EUR nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz von 9.663,42 EUR seit dem 15.10.2001 und von weiteren 442,58 EUR
seit dem 14.11.2004. Die Höhe des Zahlbetrags soll davon abhängen, welcher
Betrag für von der Klägerin gezogene Nutzungen im ungewissen Zeitpunkt der
Rückabwicklung ("laut Tacho bei Übergabe an die Beklagte") bei Ansatz von 78,48
EUR je 1.000 gefahrene Km anzurechnen sei. Bereits diese Konstruktion, die das
Landgericht im Wege der "Teilabweisung" vorgenommen hat, nimmt dem Tenor die
erforderliche Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und Vollstreckbarkeit. Diese
setzt voraus, dass Inhalt und Umfang der Leistungspflicht aus dem Titel selbst
zu entnehmen sind (vgl. BGH a.a.O.; BGHZ 125, 41 ff = NJW 1994, 3221, 3222; NJW
1993, 324, 325). Daran fehlt es hier, da nur ein Maximalbetrag ausgewiesen ist
und der exakte Umfang der Verpflichtung erst anhand von Umständen errechnet
werden muss, die nicht im Urteil vorgegeben sind. Die Ermittlung der
berechtigten Klageforderung kann nicht den Vollstreckungsorganen überlassen
werden. Im Übrigen ist bereits im Ansatz nicht erkennbar, wer die entscheidende
Feststellung des Tachostands treffen soll, wenn es -auf Grund der Feststellung
des Annahmeverzugs im Tenor zu 2., §§ 756, 765 ZPO- eines tatsächlichen Angebots
des PKW gar nicht bedarf.
Die Unbestimmtheit betrifft auch den Zinsanspruch. Bereits der Klageantrag -der
insoweit Eingang in den Tenor gefunden hat- war teilweise unbestimmt, da es für
Zinsen, die auf einen die Hauptforderung von 7.226,35 EUR übersteigenden Betrag
gefordert wurden, an einem Endzeitpunkt fehlte; dass mit Zahlung von 7.226,35
EUR auch der Zinslauf auf den höheren Betrag enden sollte, war dem Antrag nicht
zu entnehmen. Nachdem das Landgericht den Tenor jedoch insgesamt und auch zur
Hauptforderung unbestimmt gefasst hat, wird davon der gesamte Zinsanspruch
betroffen. Denn es ist nun unklar, wie und auf welchen Zeitraum die Zinsen
berechnet werden sollen, wenn bei Rückabwicklung eine Hauptforderung nicht mehr
besteht, da die Klägerin insoweit anzurechnende Nutzungen gezogen hat.
2) Ausgangspunkt der Prüfung in der Berufung ist somit der erstinstanzliche
Klageantrag.
Dieser ist, wie dargelegt, in Bezug auf einen Teil des Zinsanspruchs wegen
fehlenden Endzeitpunkts nicht hinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO. Jedoch ist dies in der vorliegenden Situation unschädlich, da bei der
vorzunehmenden Saldierung unter Einbeziehung der Zinsen (s.u.) die Bestimmtheit
insoweit hergestellt ist.
II. Die Berufung hat nur insoweit Erfolg, als das Landgericht der Klägerin auch
einen Verwendungsersatzanspruch in Höhe von 1.041,76 EUR zuerkannt hat und die
Klägerin in ihrer Klageforderung anrechenbare Nutzungen lediglich in Höhe von
3.478,83 EUR (und nicht in Höhe von 3.902,83 EUR) berücksichtigt hat.
1) Das Landgericht hat ein Durchgreifen der Arglistanfechtung der Klägerin
zutreffend festgestellt.
a) Entgegen der Ansicht der Beklagten setzt Arglist nicht voraus, dass der
Verkäufer eigene Kenntnis von "Art und Umfang des Vorschadens" hat. Arglist
liegt bereits vor, wenn der Verkäufer auf die Frage nach Unfallfreiheit des PKW
ohne tatsächliche Anhaltspunkte und damit "ins Blaue" eine unrichtige Antwort
gibt, anstatt auf das Fehlen eigener Kenntnis hinzuweisen (vgl. BGHZ 63, 382 ff
= NJW 1975, 642, 645; NJW 1981, 1441, 1442; NJW 1982, 1699; BGHZ 168, 64 ff =
NJW 2006, 2839, 2840). Arglist liegt auch bei einer (in Kauf genommenen)
Bagatellisierung eines Unfallschadens vor.
So liegt es nach der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahmer hier.
Die Äußerung des Verkäufers Wnnn auf Frage nach Vorschäden, dass bei einer
Reparatur im Frontbereich nur die Stoßfängerbekleidung ausgewechselt worden sei,
ist dort bewiesen worden. Die Beweiswürdigung des Landgerichts (§ 286 ZPO) ist
angesichts der klaren Aussage des Zeugen Snnnn und der Unergiebigkeit der
Aussage des Zeugen Wnnn nicht zu beanstanden. Rechtsfehler zeigt auch die
Berufung nicht auf, so dass diese Feststellung auch in zweiter Instanz zugrunde
zu legen ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Der bloße Hinweis, dass "Nachforschungen" durch den Zeugen Snnnn (gemeint ist
wohl: eine Besichtigung der Unfallstelle am Fahrzeug) der Lebenserfahrung
entsprächen, lässt nicht erkennen, in welcher Hinsicht sich daraus eine
Unrichtigkeit der Beweiswürdigung des Landgerichts ergeben soll, zumal der Zeuge
angegeben hat, dass er die Frontschürze (offenbar ohne Hebebühne) angesehen,
jedoch keine Auffälligkeiten entdeckt habe. Die in der Berufungsinstanz neu
aufgestellte Behauptung, der Zeuge Wnnn habe sich nicht zu einem Frontschaden
geäußert, sondern zu einem hinteren Stoßfänger, widerspricht dem Ergebnis der
Beweisaufnahme.
Die Angabe des Verkäufers zum Umfang des Frontschadens entsprach jedoch nicht
den Tatsachen und erfolgte ins Blaue, da das Fahrzeug im Frontbereich einen
erheblichen Unfallschaden erlitten hatte, der über eine Erneuerung der
Stoßfängerbekleidung deutlich hinaus ging. Der Versuch der Beklagten, in der
Berufungsinstanz das Vorliegen aufklärungspflichtiger Unfallschäden zu
bestreiten, bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hatte erstinstanzlich vorgetragen,
dass unfallbedingt der Kotflügel vorne rechts, die Windschutzscheibe, die
Sicherheitsgurte und Airbags ausgetauscht werden, das Radhaus vorne
instandgesetzt und die Fahrzeugfront rückverformt werden mussten. Die Beklagte
hatte dies erstinstanzlich nicht substantiiert bestritten, nämlich zunächst
überhaupt nicht (in der Klageerwiderung vom 05.10.2005 war auf den Schriftsatz
vom 02.03.2005 im Prozesskostenhilfeverfahren verwiesen worden, wo "erhebliche
Unfallschäden" ausdrücklich zugestanden und nur eine Bagatellisierung bestritten
worden war), und sodann lediglich in den Schriftsätzen vom 27.10.2005 und
(ohnehin nicht nachgelassen) vom 07.12.2005 von einer "fingierten"
Reparaturrechnung und einem daher unklaren und unbelegten Schadensumfang
gesprochen. Auf die nur zur Ergänzung des Klagevorbringens vorgelegte
Reparaturrechnung kam es jedoch unmittelbar überhaupt nicht an, insbesondere
nicht etwa darauf, ob Unfallschäden ordnungsgemäß von einem autorisierten
Fachbetrieb oder sonst wie behoben worden waren. Ein substantiiertes Bestreiten
der konkret vorgetragenen Unfallschäden selbst war in der Auseinandersetzung mit
der Rechnung daher nicht zu erblicken, zumal die Beklagte den Widerspruch zu
ihrem früheren Vortrag, der in einem Bestreiten jeglichen Unfallschadens (über
eine Beschädigung der Stoßfängerverkleidung hinaus) gelegen hätte, nicht
erklärte. Das Landgericht hat damit zu Recht davon abgesehen, den von der
Klägerin benannten Vorbesitzer Dr. Nnnnn zum Umfang des Unfalls zu vernehmen.
Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung (Seite 9) nunmehr vorträgt, dass
der der Rechnung angeblich zugrunde liegende Unfall "tatsächlich nie
eingetreten" sei, stellt dies ein neues und (sofern überhaupt substantiiertes)
jedenfalls nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO in zweiter Instanz nicht mehr
zuzulassendes Bestreiten dar. Der Beklagten stand es von Beginn des Prozesses an
frei, das Vorliegen eines Unfalls zu bestreiten. Sie richtete ihre
Rechtsverteidigung jedoch anders aus, und stellte nur eine Bagatellisierung und
ihre Arglist in Abrede. Ohne Widerspruch der Beklagten wurde noch im Termin am
29.11.2005 eine Beweiserhebung über die Behauptung der Beklagten angeordnet, ihr
Verkäufer habe darauf hingewiesen, "dass es sich bei dem Vorschaden des VW Golf
um einen erheblichen Unfallschaden gehandelt habe". Das Unterlassen eines
konkreten Bestreitens des Unfallschadens bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung erster Instanz beruhte auf Nachlässigkeit, da hierzu -bei
entsprechendem Willen- hinreichend Anlass und Gelegenheit bestanden hätte. Das
Bestreiten ist auch nicht nur infolge eines Verfahrensmangels im ersten
Rechtszug nicht geltend gemacht worden (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Aus § 275 Abs.
2, 3 ZPO folgt nicht, dass das Landgericht einen weiteren Termin unter Setzung
einer Klageerwiderungsfrist anberaumen musste. Denn der Rechtsstreit war im
frühen ersten Termin am 29.11.2005 entscheidungsreif und konnte damit
"abgeschlossen" werden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 275 Rn 5). Damit
erübrigte sich auch die Frage einer weiteren Fristsetzung nach § 275 Abs. 3 ZPO.
Das Unterlassen einer Fristsetzung bzw. Aufforderung nach § 275 Abs. 1 ZPO vor
dem frühen ersten Termin war vorliegend unschädlich. Es erfolgte erkennbar vor
dem Hintergrund der bereits im Prozesskostenhilfeverfahren gewechselten
Schriftsätze, und die Beklagte hat auf die Klage unter dem 05.10.2005 -durch
Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Prozessksotenhilfeverfahren- erwidert. Von
einem Abschneiden der Verteidigungsmöglichkeit kann daher keine Rede sein.
b) Die Anfechtungserklärung vom 04.11.2004 war rechtzeitig. Die Jahresfrist nach
§ 124 BGB beginnt mit positiver Kenntnis von der Täuschung, vorliegend also vom
Vorliegen eines erheblichen Unfallschadens. Die Darlegungs- und Beweislast
dafür, dass der Getäuschte bereits länger als ein Jahr vor seiner
Anfechtungserklärung Kenntnis von der Täuschung hatte, trifft den
Anfechtungsgegner (BGH NJW 1992, 2346, 2348). Die Beklagte hat hierfür nichts
vorgetragen. Auf die (nicht genutzte) Möglichkeit, sich Kenntnis durch
Nachforschungen beim Vorbesitzer zu verschaffen, kommt es entgegen der Ansicht
der Beklagten nicht an.
2) Folge der Anfechtung ist die Rückabwicklung des Kaufvertrags unter
beiderseitiger Rückgewähr der empfangenen Leistungen nach §§ 812 I 1 Alt. 1, 818
Abs. 1-3 BGB.
a) Dabei begründen die beiderseitigen Vermögensverschiebungen (grundsätzlich)
keine eigenständigen Herausgabeansprüche. Es besteht vielmehr von vornherein nur
ein einheitlicher Anspruch auf Herausgabe des Überschusses der Aktiv- über die
Passivposten, der dem Teil zusteht, zu dessen Gunsten sich ein Saldo errechnet (BGHZ
145, 52 ff = NJW 2000, 3064 m.N.). Eine Saldierung hat grundsätzlich auch
stattzufinden, wenn eine Rückabwicklung nach Anfechtung wegen arglistiger
Täuschung erfolgt, es sei denn, die Interessen des Getäuschten stehen einer
Saldierung entgegen (insbesondere bei Unvermögen der Rückgabe der Kaufsache),
vgl. BGH a.a.O., S. 3065; ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor.
Die Saldierung führt zu einer Verrechnung sämtlicher Zahlungsansprüche, und zwar
unter Einbeziehung der beiderseits gezogenen Nutzungen (vgl. BGH a.a.O., S.
3065; NJW 1995, 454, 454; Finkenauer, NJW 2004, 1704, 1705).
Eine Saldierung noch nicht abgeschlossener Vorgänge wie der beiderseitigen
Nutzungsziehung kann freilich nur auf einen bestimmten Stichtag erfolgen. Der
grundsätzlich maßgebliche und zugleich spätestmögliche Zeitpunkt für die
Berechnung ist der Tag der letzten mündlichen Verhandlung (s.
Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, § 818 Rn 41 und zur gleich liegenden Frage einer
Schadensberechnung BGH NJW 2004, 444, 445 und NJW 1996, 2652, 2654: letzte
mündliche Verhandlung als prozessual spätest möglicher Zeitpunkt).
Klageantrag und Tenor erster Instanz beachten das Erfordernis einer Saldierung
nicht. Der Tenor des landgerichtlichen Urteils weist keinen Zahlungssaldo aus,
sondern nur die Elemente einer Saldierung (Kaufpreisrückzahlung;
Verwendungsersatz; Verzinszung des Kaufpreises einerseits und Nutzung des PKW
andererseits). Auch der Antrag der Klägerin unterlässt, die Verzinszung des
Kaufpreises in die Saldierung einzubeziehen. Die nach dem Gesagten prozessual
und materiell erforderliche Saldierung ist vom Senat, bezogen auf den Zeitpunkt
der mündlichen Verhandlung am 04.12.2006, nachzuholen.
Zu ihren Bestandteilen gilt:
b) Der Kaufpreis ist von der Beklagten auch ohne Nutzungsziehung (§ 818 Abs. 1
BGB) gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4,142 Abs. 2, 166 BGB i.V.m. §§ 291, 288 BGB
ab Empfang mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, da sie die
Anfechtbarkeit des Vertrags kannte. Zu den allgemeinen Vorschriften zählt auch §
291 BGB (Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 818 Rn 52). Für die Einbeziehung der
Rechtshängigkeitszinsen in die Saldierung kann nichts anderes gelten als bei
einem zinsförmigen Nutzungsherausgabeanspruch nach § 818 Abs. 1 BGB, zumal
zwischen beiden Zinsen eine Anrechnung zu erfolgen hätte (vgl. BGH NJW 1998,
2529, 2531).
Aus § 347 BGB, der den Wertersatz für nicht gezogene Nutzungen im
Rücktrittsrecht regelt, ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nichts
gegen eine Zinspflicht nach den §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB.
Auf Grund der unstreitigen Kaufpreiszahlung am 18.10.2001 hat die Verzinsung ab
dem 19.10.2001 zu erfolgen. Der in die Saldierung einzubehiehende Zinsbetrag
beläuft sich danach bis zum 04.12.2006 auf 3.317,65 EUR.
c) Unbegründet ist die Klage auf Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 1.041,76
EUR, die die Klägerin nach ihrer Behauptung im Zusammenhang mit der Nutzung des
Fahrzeugs hatte. Ausweislich Seite 5/6 der Klageschrift handelt es sich um
folgende Aufwendungen:
Rechnungsdatum|Art|Betrag
02.08.2002|Erneuerung Bremsbeläge|55,89 EUR
01.11.2002|Ein- und Ausbau Temperaturgeber|56,67 EUR
20.12.2002|Winterreifen inkl. Montage|200,87 EUR
12.04.2003|Zahnriemen, Kühlmittelpumpe|462,31 EUR
24.05.2003|Montage und Auswuchten Reifen|89,26 EUR
15.07.2003|AU-Service|35,29 EUR
|Hauptuntersuchung|40,99 EUR
01.12.2003|Stabi-Lager Ein- und Ausbau|55,36 EUR
30.04.2004|Bremsklötze|40,92 EUR
07.05.2004|Ölfilter|4,20 EUR
||1.041,76 EUR
aa) Der Auffassung des Landgerichts, dass sich ein Ersatzanspruch aus § 994 Abs.
1 BGB ergebe, kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn es sich -was insbesondere
bei den Winterreifen zweifelhaft ist- um notwendige Verwendungen handelte, fehlt
es bereits an einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Auch wenn man annimmt, dass
die Anfechtung des Kaufvertrags wegen ihrer Rückwirkung zum Fehlen des
Besitzrechts der Klägerin führte, fehlt es jedenfalls an einer Anfechtung auch
der Übereignung an sie (§ 929 BGB), weshalb es dabei bleibt, dass sie selbst im
Zeitpunkt der Verwendungen Eigentümerin war. Eine Anfechung auch der
Übereignungserklärung ist vom Landgericht nicht festgestellt und auch nicht
ersichtlich. Sofern etwa Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn 1721
ausführen, dass die Arglistanfechtung "meist" auch das dingliche Geschäft
erfasse, kann dem nicht zugestimmt werden. Auf Grund des Abstraktionsprinzips
bleibt das dingliche Erfüllungsgeschäft bei Anfechtung des Kausalgeschäfts
grundsätzlich unberührt (Staudinger/Roth, BGB, Neubearbeitung 2003, § 142 Rn
21). Anders ist es insbesondere, wenn der täuschungsbedingte Irrtum auch das
Erfüllungsgeschäft erfasst und auch dessen Anfechtung nach § 123 BGB
rechtfertigt (sog. "Fehleridentität", vgl. Staudinger a.a.O., Rn 22; Palandt/Heinrichs,
a.a.O., Überbl. § 104 Rn 23). Das ist in Bezug auf die Hingabe der Leistung des
Getäuschten (Kaufpreiszahlung des getäuschten Käufers, s. BGHZ 58, 257 ff = NJW
1972, 872) anzunehmen. Es besteht jedoch kein Grund für die weitere Annahme,
dass der Käufer auch die erhaltene Leistung, also das Eigentum am Fahrzeug,
aufgeben und sich damit freiwillig zu einem Nichtberechtigten machen will, der
mit der Sache nicht mehr nach Belieben verfahren (§ 903 BGB) darf.
bb) Eine Berücksichtigung der Aufwendungen als Aktivposten im Rahmen eines
Bereicherungssaldos ist nicht möglich, da es sich (im Wesentlichen) um
gewöhnliche Erhaltungskosten in Form von Reparaturen etc. handelt, die den Wert
des Fahrzeugs nicht gesteigert haben, so dass ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 S.
1 Alt. 2 BGB (vgl. BGH NJW 1999, 2890, 2892) nicht besteht.
In Bezug auf die Winterreifen könnte zwar noch eine Werterhöhung bestehen,
jedoch ist nicht erkennbar, dass Winterreifen Gegenstand des Kaufvertrags der
Parteien waren. Das aus eigenen Stücken angeschaffte Zubehör ist in die
Rückabwicklung daher nicht einzubeziehen. Die Klägerin kann es auch gesondert
veräußern.
cc) Somit stellt sich die Frage, ob die Aufwendungen wegen einer entreichernden
Wirkung (§ 818 Abs. 3 BGB) wenigstens als Passivposten zugunsten der Klägerin in
die Saldierung einzubeziehen sind. Teilweise wird angenommen, dass der
Kraftfahrzeugkäufer gegenüber dem Nutzungsherausgabeanspruch des Verkäufers auch
gewöhnliche Erhaltungskosten, die er vor Kenntnis des Anfechtungsgrunds
aufgewendet hat, mindernd in Ansatz bringen könne (OLG Oldenburg DAR 1993, 467,
468; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 1722 -die dort in Bezug genommene Entscheidung
BGH NJW 1998, 989, 991, in der "Aufwendungen auf die Sache" mindernd
berücksichtigt wurden, betraf jedoch einen Immobilienkauf).
Diese allein Kausalitätsgesichtspunkte berücksichtigende Sicht greift jedoch zu
kurz. Bei dem Bereicherungsausgleich gilt der Grundsatz, dass der sich auf
Entreicherung Berufende nicht besser stehen soll, als er ohne das
rückabzuwickelnde Geschäft stünde (vgl. Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, § 818 Rn
48 und Rn 69).
Wer eine bewegliche Sache -wie ein Kfz- kauft, trifft eine gänzlich andere
Investitionsentscheidung als ein Mieter. Kommt es zur Rückabwicklung des
Kaufvertrags, kann er daher hinsichtlich der Gebrauchsvorteile nicht so
behandelt werden, als hätte er die Sache gemietet; vielmehr hat er nur den
"Wertverzehr" herauszugeben, der durch seine Nutzung an der Sache entstanden ist
und dessen Eintritt in seinem Vermögen er infolge der Rückabwicklung erspart hat
(s. BGH NJW 2006, 1582, 1583 m.N.). Dem Käufer wird also -entgegen einer älteren
Rechtsprechung- die Stellung eines Mieters durch Berechnung des Nutzungswerts
nach dem grundsätzlich höheren üblichen Mietzins nicht "untergeschoben" (vgl.
dazu MüKo/Lieb, BGB, 4. Aufl., § 818 Rn 15).
Wird die Investitionsentscheidung des Käufers aber im Rahmen der Rückabwicklung
berücksichtigt, dann muss dies zur Vermeidung einer Besserstellung auch in Bezug
auf die Lasten der Sache gelten. Es muss dann auch dabei bleiben, dass er als
Eigentümer für die Dauer seiner Nutzung die gewöhnlichen Erhaltungskosten und
Lasten zu tragen hat (in diese Richtung Staudinger/Lorenz, BGB, Neub. 1999, §
818 Rn 37; s. nunmehr die Erwägungen in BGH NJW 2006, 1582, 1585, die
-allerdings für den Fall der schadensersatzrechtlichen Rückabwicklung eines
Grundstückskaufvertrags- auf einen Gleichlauf von Investitionsentscheidung und
Lastentragung hinaus laufen).
Hiernach kann die Klägerin die Kosten über 1.041,76 EUR nicht im Wege der
Saldierung auf die Beklagte abwälzen. Es handelt sich um gewöhnliche
Erhaltungskosten und Lasten, die ein Eigentümer für seine Nutzungsmöglichkeit
(anders als ein Mieter nach § 536 BGB) aufzubringen hat. Auch soweit es sich
nicht um ohnehin periodische Aufwendungen (HU und AU; Montage von Winterreifen)
handelt, also bei den Reparaturkosten, kommt eine Zurechnung zur Beklagten nicht
in Betracht, da es sich der Art nach um jederzeit mögliche Schadensfälle
handelt, deren Behebung zum laufenden Unterhalt des Fahrzeugs zu rechnen ist.
Bei der Anschaffung der Winterreifen handelte es sich bereits um keine
Aufwendung auf die Kaufsache (vgl. oben).
d) Zugunsten der Beklagten ist ins Saldo die von der Klägerin durch Gebrauch
gezogene Nutzung (§ 818 Abs. 1, 2 BGB) einzustellen, die nach dem sog.
"Wertverzehr" zu berechnen ist (BGH NJW 1996, 250, 252; NJW 2006, 1582, 1583)
und sich bei Kraftfahrzeugen nach der Kilometerleistung bemisst (BGH NJW 1995,
2159, 2161). Gegen die im Rahmen von § 287 ZPO vom Landgericht angewandte Formel
(0,75 % des Kaufpreises je gefahrene 1.000 km) werden auch von der Beklagten
keine Bedenken erhoben.
Je gefahrene 1.000 km sind somit 72,48 EUR anzusetzen. Bis zum 04.12.2006 ist
von einer Nutzung durch die Klägerin von 97.926 km ./. 44.079 km (Tachostand bei
Kaufvertrag) = 53.847 km auszugehen, so dass der Nutzungswert (53.847 km x 72,48
EUR/1.000 =) 3.902,83 EUR beträgt. Zwar hat die Beklagte die Angabe des
Kilometerstands der Klägerin mit 53.847 km per 04.12.2006 mit Nichtwissen
bestritten.
Das ist jedoch nicht hinreichend, da die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast
für eine weitergehende Nutzung trifft. Es besteht kein Anlass, dem
Bereicherungsschuldner die Beweislast für eine von ihm geltend gemachte
Minderung des Saldos abzunehmen (BGH NJW 1999, 1181 f.).
e) Per 04.12.2006 ergibt sich danach folgender Zahlungssaldo zugunsten der
Klägerin:
Kaufpreis|9.663,42 EUR
+ Zinsen auf Kaufpreis|3.317,65 EUR
./. Nutzungen PKW|3.902,83 EUR
|9.078,24 EUR
3) Auf den sich ergebenden Saldo sind gemäß §§ 291, 288 BGB Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.12.2006 zu zahlen. Dies hält sich
im Rahmen des Klageantrags (§ 308 ZPO), mit dem Zinsen auf den Gesamtkaufpreis
seit 15.10.2001 begehrt wurden. Auch stellt sich die Frage eines Doppelansatzes
von Zinsen nicht, da der Saldo -bei Bildung eines Untersaldos der Zinsen mit den
höheren Nutzungen- keinen Zins auf den Kaufpreis enthält.
3) Annahmeverzug der Beklagten in Bezug auf die Rücknahme des Fahrzeugs ist vom
Landgericht zutreffend festgestellt worden. Die Berufung der Beklagten rügt
insoweit auch nichts.
III. Mangels eines erstinstanzlichen Verfahrensmangels und wegen
Entscheidungsreife des Rechtsstreits kam eine Zurückverweisung auf den
Hilfsantrag der Beklagten (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, ausgehend von einem
Streitwert beider Instanzen von je 10.544,00 EUR und einem Unterliegen der
Klägerin in Bezug auf die Abweisung des Verwendungsersatzanspruchs über 1.041,76
EUR und den Ansatz weiterer mindernder Nutzungen von 424,00 EUR (3.902,83 EUR
./. 3.478,83 EUR).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.
10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Revisionszulassungsgründe nach § 543 Abs. 2
ZPO lagen nicht vor, und konnten insbesondere von der Beklagten in der
mündlichen Verhandlung auch nicht dargetan werden. Allenfalls hinsichtich der
Abweisung in Höhe von 1.041,76 EUR (Verwendungen) konnte eine Revisionszulassung
erwogen werden. Jedoch ergibt sich der Ausschluss der Anrechnung gewöhnlicher
Erhaltungskosten bei Rückabwicklung des Kaufvertrags mit hinreichender Klarheit
aus allgemeinen Grundsätzen des Bereicherungsrechts und höchstrichterlich (wenn
auch in anderem Zusammenhang) anerkannten Erwägungen, so dass eine
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen einer klärungsbedürftigen Frage
nicht anzuerkennen ist.