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Fahrzeugschlüsselverlust – Pkw-Diebstahl - Leistungsfreiheit des Versicherers?
OLG Celle
Az: 8 U 128/03
Urteil vom
23.09.2004
In dem Rechtsstreit hat der 8.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 17.
September 2004 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Juli 2003 verkündete Urteil der 4.
Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert und insgesamt wie folgt neu
gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 95.146,61 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2002 zu
zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
I.
Der Kläger, von Beruf Zahnarzt, nimmt die Beklagte aus einer Kasko-Versicherung
wegen eines behaupteten Kfz.-Diebstahls in Anspruch.
Mit Vertrag vom 2. März 2001 erwarb der Kläger einen PKW Daimler-Benz S 600 zum
Preis von 233.890,80 DM (Bl. 44 f. d. A. 67 Js 252/02 StA Berlin). Dieser ist
bei der Beklagten u. a. gegen Teilkaskoschäden mit einer Selbstbeteiligung von
153,39 € versichert. Der Pkw ist mit einer sog. „Keyless-Go-Technik"
ausgestattet, die es ermöglicht, ihn mittels einer Code-Karte ohne Verwendung
von Schlüsseln zu öffnen und zu starten. Mit einem herkömmlichen Schlüssel kann
das Fahrzeug nicht gefahren werden. Es verfügt ferner über vier Wegfahrsperren
sowie eine elektrisch verriegelte Lenksäule. Über einen Notschließzylinder kann
der PKW im Falle einer leeren Batterie geöffnet werden, ein Fahren ist jedoch
nicht möglich. Ferner verfügt der PKW über eine Alarmanlage, die beim
Abschleppen und Hochheben des Fahrzeugs ausgelöst wird (vgl. Bl. 53 f., 297 f.
d. A.).
Der Kläger besaß ursprünglich zwei Keyless-Go-Karten, von denen er eine in einem
unverschlossenen Spind in einem Ablagefach oberhalb Augenhöhe in dem Privatraum
seiner Zahnarztpraxis M.-Damm in B. aufbewahrte. Am 30. November 2001 gegen 0:30
Uhr drangen unbekannte Täter in die Zahnarztpraxis ein und durchsuchten sie,
wobei sie von einem Nachbarn gestört wurden (vgl. Strafanzeige des
Polizeipräsidenten in B. vom 30. November 2001, Bl. 100 f. d. A.). Der Kläger
suchte nach dem Einbruch in der Praxis zunächst nicht nach der zweiten
Keyless-Go-Karte.
Der Kläger stellte am 9. oder 10. Dezember 2001 seinen PKW auf seinem Grundstück
F.-weg 4 in B. vor dem Garagentor ab. Jedenfalls am 10. Dezember 2001 um 7:30
Uhr befand es sich noch dort. Als die Ehefrau des Klägers später das Haus
verließ, war der PKW verschwunden. In der polizeilichen Strafanzeige vom 10.
Dezember 2001 ist als Tatzeit „So./Mo. 09./10.12.2001, 19.30 - 8.00 Uhr"
angegeben (Bl. 81 d. A.). In dem Fragebogen der Polizei gab der Kläger am 15.
Dezember 2001 an, seit dem Einbruch am 30. November 2001 fehle ein
Ersatzschlüssel (Karte), Bl. 13 - 18 d. A. Dieselben Angaben machte er gegenüber
der Beklagten in der Schadensanzeige vom 15. Dezember 2001 (Bl. 88 - 90 d. A.)
sowie mit Schreiben vom 17. Dezember 2001 (Bl. 21 d. A.).
In einem Vermerk des KOK S. in der Einbruchssache in die Arztpraxis vom 20.
Dezember 2001 heißt es u. a. (Bl. 8 d. A. 3 U Pla 7368/02 Amtsanwaltschaft
B.):
„Am heutigen Tage wurde Unterzeichnender von KOK L. vom LKA ... in Kenntnis
gesetzt, dass dort eine Anzeige bearbeitet wird, wo ebenfalls Dr. P. als
Geschädigter geführt wird. Durch diesen wurde zur Anzeige gebracht, dass sein
PKW Daimler-Benz, amtl. Kennzeichen ... in der Zeit von 09.02.01 19.30 Uhr bis
10.12.01 8.00 Uhr vor seinem Wohnhaus in B., F.-weg 14, gestohlen wurde.
Bei Anzeigeerstattung gibt der Geschädigte an, dass er einen Zusammenhang mit
dem Einbruch in vorliegender Sache sieht. Er gibt an, dass er in seiner
Zahnarztpraxis immer seinen Zweitschlüssel vom PKW zu liegen hatte. Der fehlt
jetzt und nach Meinung des Geschädigten kann dieser nur beim Einbruch in die
Zahnarztpraxis entwendet worden sein."
Mit Schreiben vom 22. Januar 2002 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten,
der Diebstahl der zweiten Karte sei ihm erst am 13. oder 14. Dezember 2001
aufgefallen, als er die Unterlagen für die Beklagte zusammengestellt habe (Bl.
105 d. A.). Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 8. August 2002 eine Leistung
wegen einer vom Kläger durch das unterlassene Sperren der gestohlenen
Keyless-Go-Karte erfolgten Gefahrerhöhung ab (Bl. 22 d. A.).
In den Jahren 1993 - 2001 war der Kläger an mehreren Versicherungsfällen im
Zusammenhang mit Kfz.-Schäden beteiligt:
· am 16. Oktober 2001 Diebstahl eines ihm anlässlich der Reparatur seines jetzt
gestohlenen PKW von der Werkstatt zur Verfügung gestellten Mercedes S 500 L im
Wert von 200.000 DM (Bl. 63 f., 110 - 124 d. A.)
· am 4. August 2001 Beschädigung seines als gestohlen gemeldeten PKW durch einen
Hagelschaden bei Reparaturkosten von 16.720,87 DM (Bl. 64 - 66, 125 - 150 d. A.)
· am 13. Februar 1997 Meldung des PKW Daimler Benz 300 SL, amtl. Kennzeichen ...
, als vor seinem Haus gestohlen, welcher später wiederaufgefunden wurde unter
Regulierung eines Sachschadens von 3.609 € (Bl. 66 f., 151 - 167 d. A.)
· am 20. März 1996 Einbruchschaden in den PKW Daimler Benz 300 SL mit
einer erfolgten Regulierung von 1.887 DM (Bl. 67 f., 168 d. A.)
· am 10. September 1993 Beschädigung des PKW Daimler Benz 300 SL (Bl. 68, 169 -
181 d. A.)
· am 23. April 1993 Totalbeschädigung des PKW Daimler Benz SL 380, amtl.
Kennzeichen ... , durch Brandstiftung (Bl. 69, 182 - 200 d. A.)
Der Wiederbeschaffungswert des PKW beträgt 95.300 €.
Der Kläger hat behauptet,
er habe das Fahrzeug am 9. Dezember 2001 gegen 19:30 Uhr vor der Garage seines
Hauses abgestellt. Am Morgen des 10. Dezember 2001 habe sein Nachbar P. U. den
PKW um 7:30 Uhr noch in der Einfahrt stehen sehen. Dieser habe vergeblich
versucht, seinen eigenen PKW Daimler-Benz der S-Klasse zu starten, sodann seine
Kinder zu einer nahegelegenen Bushaltestelle gebracht, sei dann in sein Haus
zurückgekehrt, um mit einer Niederlassung von Daimler-Chrysler zu telefonieren
und habe beim Heraustreten aus dem Haus gegen 8:00 Uhr bemerkt, dass sowohl sein
eigener PKW als auch der des Klägers verschwunden seien (Bl. 2, 245 f., 249 d.
A.). Das Fahrzeug des Nachbarn sei zwischenzeitlich in M. wiedergefunden worden.
Ferner habe es an diesem Morgen zwei weitere versuchte Kfz.-Diebstähle in der
Straße gegeben, u. a. bezüglich eines Autos seiner Ehefrau. Der Diebstahl sei
auch ohne weiteres möglich gewesen, da es professionellen Diebesbanden auch ohne
Benutzung eines Zweitschlüssels oder der „Keyless-Go-Karte" möglich seien,
derartige Fahrzeuge innerhalb von 20 Minuten zu öffnen, die Alarmanlage
auszuschalten und den PKW in Betrieb zu nehmen (Bl. 247 - 249, 258, 314 f. d.
A.). Zur Vorgehensweise der Täter verweist der Kläger hierzu auf ein Schreiben
des LKA B. vom 24. April 2003 (Bl. 265 f. d. A.).
Die zweite Keyless-Go-Karte habe er in dem Spind in seiner Arztpraxis
aufbewahrt. Sie müsse bei dem Einbruch am 30. November 2001 gestohlen worden
sein, was er aber erst anlässlich der Zusammenstellung der Unterlagen für den
PKW-Diebstahl bemerkt habe (Bl. 3 f., 45 - 47, 250 - 252, 259 d. A.). Da bei dem
Praxiseinbruch augenscheinlich nichts weiter gestohlen worden sei, habe er auch
keinen Anlass gehabt, bereits anlässlich des Einbruchs gezielt nach der Karte zu
suchen (Bl. 6, 45 - 47 d. A.). I. Ü. stehe überhaupt nicht fest, dass der PKW
gerade mit Hilfe dieser Karte gestohlen worden sei (Bl. 312, 316 d. A.). Dies
sei eher unwahrscheinlich, da der PKW-Diebstahl erst ca. 2 Wochen nach dem
Praxiseinbruch stattgefunden habe und die Täter deshalb mit einer
zwischenzeitlichen Sperrung der Karte hätten rechnen müssen (Bl. 259, 313 d.
A.). Möglicherweise sei die Karte auch schon vor dem Einbruch am 30. November
2001 auf andere Weise abhanden gekommen (Bl. 46, 259 d. A.). Grobe
Fahrlässigkeit durch das Aufbewahren der Karte im Spind sei ihm nicht
vorzuwerfen, da zu dem Aufenthaltsraum in der Praxis nur er und seine
Mitarbeiter Zutritt hätten und dieser während der Sprechzeiten verschlossen sei
(Bl. 259 - 261, 313 f. d. A.). Außerhalb der Sprechzeiten seien die Praxisräume
verschlossen gewesen. Schließlich hätten sich auch die vorangegangenen
Versicherungsfälle alle so wie behauptet ereignet, ohne dass er hinsichtlich der
Schadenshöhen Manipulationen habe (Bl. 252 - 257 d. A.).
Der Kläger hat beantragt (Bl. 2, 304 d. A.),
die Beklagte zu verurteilen, 95.146,61 € nebst Zinsen in Höhe von
5 % über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2002 an ihn zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt (Bl. 48, 304 d.A.), die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, bereits das äußere Bild eines Kfz.-Diebstahls stehe nicht
fest (Bl. 48 d. A.). Als Indizien gegen einen Diebstahl sprächen die leichte
Einsehbarkeit der Örtlichkeiten, unterschiedliche Angaben des Klägers zur
Abstellzeit des PKW sowie die erhebliche Entdeckungsgefahr eines derartigen
Diebstahls während des morgendlichen Berufsverkehrs (Bl. 50 - 53, 78 - 80, 277
f. d. A.). Ferner sei es in der Verfügung stehenden Diebstahlzeit von 20 Minuten
unmöglich, das mit modernster Technik ausgestattete Fahrzeug ohne die Benutzung
der zweiten Keyless-Go-Karte zu entwenden (Bl. 53 f., 62, 278 280, 282, 296 -
299, 320 d. A.). Jedenfalls bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine
bloße Vortäuschung des Diebstahls. So habe der Kläger bei dem Einbruch am 30.
November 2001 den Verlust der zweiten Keyless-Go-Karte nicht angezeigt, obwohl
er bereits im Zeitpunkt dieses Einbruchs gewusst habe, dass die Karte nicht mehr
vorhanden war (Bl. 57 - 60, 280 d. A.). Auch nach dem Einbruch habe der Kläger
weder nach der Karte gesucht noch diese sperren lassen (Bl. 61 f. d. A.).
Auffällig sei ferner das Regulierungsverhalten des Klägers in der Vergangenheit.
Er habe Versicherungsfälle mit einem Gesamtwert von 1.522.978,77 € regulieren
lassen (Bl. 63 - 69 d. A.). Bei den Einbruchdiebstählen in seine Fahrzeuge habe
der Kläger mehrfach versucht, einen überhöhten Schaden abzurechnen.
Außerdem bestehe Leistungsfreiheit wegen einer vom Kläger vorgenommenen
Gefahrerhöhung, weil er es unterlassen habe, unverzüglich nach dem Einbruch am
30. November 2001 die Keyless-Go-Karte dekodieren zu lassen, wodurch deren
Benutzung bei einem Diebstahl unmöglich gewesen wäre. Der Kläger habe vom
Verlust der Karte gewusst bzw. sich dieser Erkenntnis arglistig verschlossen (Bl.
70 - 73 d. A.). Es gebe keine andere Möglichkeit, als dass der PKW unter
Verwendung dieser Karte gestohlen worden sei (Bl. 282, 296 - 299 d. A.).
Außerdem habe der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt,
weil er sich nach dem Einbruch nicht um das Schicksal der Karte gekümmert habe,
zumal schon das Aufbewahren der Karte in dem unverschlossenen und für jedermann
zugänglichen Spind grob fahrlässig sei (Bl. 73 - 77, 320 d. A.).
Mit Urteil vom 25. Juli 2003 hat das Landgericht die Klage abgewiesen (Bl. 323
331 d. A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei wegen einer vom
Kläger vorgenommenen Gefahrerhöhung gem. §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG
leistungsfrei. Diese Gefahrerhöhung liege darin, dass der Kläger den PKW ohne
besondere Sicherungsmaßnahmen nach dem Verlust der Keyless-Go-Karte
weiterbenutzt habe, obwohl die Umstände deren Verlust nahe legten. Er habe es
unterlassen, nach dem Einbruch nach der Karte zu suchen, wodurch der PKW einer
erhöhten Diebstahlsgefahr ausgesetzt worden sei. Der Kenntnis von der
Gefahrerhöhung stehe das arglistige Entziehen der Kenntnis der Gefahrerhöhung
gleich, das in dem unterlassenen Suchen nach der Karte liege. Der Kläger habe
auch keinen Kausalitätsgegenbeweis nach § 25 Abs. 2 VVG angetreten. Hier sei es
angesichts der äußeren Tatumstände, der Kürze der für den Diebstahl zur
Verfügung stehenden Zeit und der umfangreichen Sicherungsmaßnahmen des PKW
unwahrscheinlich, dass dieser auf andere Art und Weise als unter Verwendung der
Keyless-Go-Karte habe gestohlen werden können. Überdies liege Leistungsfreiheit
nach § 61 VVG vor, da der Kläger seinen PKW, obwohl er von dem Diebstahl der
Karte hätte wissen müssen, auf offener Straße abgestellt hat. Dies sei als grob
fahrlässig zu bewerten. Die erforderliche Kausalität sei prima facie gegeben, da
beide Diebstähle in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stünden,
die Schlüssel sich dem PKW zuordnen ließen und ein Diebstahl auf andere Weise
nur unter erschwerten Bedingungen möglich sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Er behauptet, eine Gefahrerhöhung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil er
keine Kenntnis von den die Gefahrerhöhung begründenden Umständen gehabt habe.
Den Diebstahl der Karte habe er anlässlich der Durchsuchung der Praxis nach dem
Einbruch am 30. November 2001 nicht gemerkt (Bl. 358 f. d. A.).
Auch habe er sich nicht arglistig der Kenntnis der die Gefahrerhöhung
betreffenden Umstände verschlossen (Bl. 360 f. d. A.). I. Ü. stehe nicht fest,
dass die Karte überhaupt bei dem Einbruch entwendet worden sei (Bl. 361 d. A.).
Für einen Versicherungsnehmer bestehe auch keine Veranlassung, Fahrzeugschlüssel
in einer besonderen Weise zu verwahren (Bl. 362 d. A.). Jedenfalls greife aber §
25 Abs. 3 VVG ein, da nichts dafür ersichtlich, dass der PKW überhaupt unter
Verwendung der Karte gestohlen worden sei, wogegen schon die seit dem Einbruch
in die Praxis verstrichene Zeit spreche (Bl. 363 f. d. A.). I. Ü. sei eine
Gefahrerhöhung hier ohnehin nur auf der Grundlage der §§ 27ff VVG zu beurteilen
(Bl. 441 f. d. A.).
Ferner bestehe keine Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 61 VVG. Es fehle
bereits an der Kausalität, da auch hochwertige Fahrzeuge mit modernster
Sicherheitstechnik von spezialisierten Banden ohne Verwendung von Schlüsseln o.
ä. innerhalb von 20 Minuten gestohlen werden könnten (Bl. 365 f. d. A.). Auch
ein grob fahrlässigen Verhalten sei nicht gegeben, da schon nicht ersichtlich
sei, dass die Karte überhaupt am 30. November 2001 gestohlen worden sei, ein
Anlass zu besonderer Nachsuche nicht bestanden habe und das schlichte
Aufbewahren im Spind in dem verschlossenen Sozialraum nicht sorgfaltswidrig sei
(Bl. 367 f. d. A.).
Der Kläger beantragt (Bl. 357, 423, 480 d. A.),
unter Änderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,
an den Kläger 95.146,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt (Bl. 350, 423, 480 d. A.),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, eine Gefahrerhöhung des Klägers liege vor, weil er bereits beim
Einbruch am 30. November 2001 den Diebstahl der Karte bemerkt habe. Zumindest
habe der Kläger sich arglistig der Kenntnis der die Gefahrerhöhung begründenden
Umstände entzogen (Bl. 383 d. A.). Er habe sich nicht um den Verbleib der Karte
gekümmert, obwohl die Umstände, insbesondere die Aufbewahrung in dem
unverschlossenen Spind, deren Diebstahl nahegelegt hätten (Bl. 384 f., 388 d.
A.). Es gebe auch keinen Hinweis auf einen anderen Verlust der Karte als durch
den Diebstahl am 30. November 2001 (Bl. 386 f. d. A.). Der Kläger habe auch
nicht den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis geführt (Bl. 389 - 391 d. A.).
Ein Diebstahl des PKW ohne Verwendung der Karte komme in dem nur kurzen Zeitraum
von 7:30 - 8:00 Uhr nicht in Betracht. Eine Gefahrerhöhung durch Unterlassen im
Sinne der §§ 23 ff. VVG sei ebenfalls möglich (Bl. 446 - 452 d. A.). Ferner
bestehe Leistungsfreiheit nach § 61 VVG. Der Diebstahl sei mittels der Karte
erfolgt, weil er angesichts der Sicherheitsvorkehrungen anderweitig nicht
möglich gewesen sei (Bl. 391 f. d. A.). Der Kläger habe auch grob fahrlässig
gehandelt, weil er nicht sofort nach dem Einbruch nach der Karte gesucht habe (Bl.
393 f. d. A.). Außerdem stelle schon das Aufbewahren in dem unverschlossenen und
jedermann zugänglichen Schrank ein grob fahrlässiges Verhalten dar (Bl. 394 f.
d. A.).
Der Senat hat den Kläger angehört sowie Beweis durch Vernehmung der Zeugen L.,
D., U. und S. erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsprotokolle vom 18. Juni 2004 (Bl. 423 431 d. A.) und vom 17. September
2004 (Bl. 479f. d.A.) verwiesen.
Zur Information des Senats lagen die Akten StA Berlin 67 Js 252/02 und
Amtsanwaltschaft Berlin 3 UPLs 7368/02 vor.
II.
Die Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einem
Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO). Die nach § 529 ZPO
zugrundezulegenden Tatsachen rechtfertigen die getroffene Entscheidung ebenfalls
nicht (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung der
Kaskoentschädigung wegen des Diebstahls seines PKW am 10. Dezember 2001 gegen
die Beklagte in Höhe von 95.146,61 € gem. § 1 Abs. 1 S. 1, § 49 VVG i. V. m. dem
zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag zu.
1. a) Für einen behaupteten Kfz.-Diebstahl genügt der Versicherungsnehmer
zunächst seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er Anzeichen behauptet und
gegebenenfalls beweist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild
eines Diebstahls ergeben. Dieses äußere Bild eines Diebstahls ist im allgemeinen
schon dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer
bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später
nicht mehr vorfindet (BGHZ 130, 1, 3; 132, 79, 81; VersR 1993, 571, 572; Römer/
Langheid, VVG, 2. Aufl., § 49 Rdnr. 20). Dieses Mindestmaß an Tatsachen muss in
vollem Umfang dargelegt und bewiesen werden, während die bloße Schilderung eines
„Rahmensachverhaltes" nicht genügt (BGH VersR 2002, 431, 432). Zwar hat der
Kläger für das Abstellen des PKW keinen Beweis angetreten. Indessen kann das
Gericht im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO)
den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers im Rahmen einer
persönlichen Anhörung gem. § 141 ZPO unter Umständen auch dann glauben, wenn
dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (BGHZ 132, 79, 82; VersR 1993,
571, 572; Römer/Langheid, a. a. O., Rdnr. 24). Hierbei ist zu berücksichtigen,
dass nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der
Regelfall ist (BGHZ 132, 79, 82).
Hier steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie der Anhörung des Klägers
der von diesem zu beweisende Minimalsachverhalt zur Überzeugung des Senats fest.
Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung gem. § 141 ZPO erklärt, er habe das
Fahrzeug in Begleitung seiner Ehefrau am 9. Dezember 2001 gegen 19:30 Uhr vor
dem Garagentor seines Hauses abgestellt. Am Morgen des 10. Dezember 2001 hätten
sie dann gegen 8:00 Uhr die Rollläden hochgezogen und festgestellt, dass das
Auto weg war. Auf der Straße habe er sodann seine Nachbarn Dr. S. und U.
getroffen. Das Fahrzeug von Dr. S. sei nicht mehr fahrfähig gewesen. Am PKW
seiner Ehefrau habe der Kofferraum offen gestanden. Ferner habe ihm Herr U. bei
dieser Gelegenheit sofort erzählt, dass er sein Auto an diesem Morgen noch vor
der Garageneinfahrt parkend gesehen habe.
Diese Angaben des Klägers werden durch die Aussage des Zeugen U. bestätigt.
Dieser hat ausgesagt, er habe am 10. Dezember 2001 gegen 7:30 Uhr sein Haus
verlassen, um seine Kinder mit seinem PKW zur Schulbushaltestelle zu fahren.
Hierbei habe er auch den PKW des Klägers, der nur etwa 20 m entfernt vor dessen
Haus gestanden habe, noch gesehen. Er habe dann vergeblich versucht, seinen
eigenen PKW Daimler-Benz der S-Klasse zu starten, weil er im Fahrzeuginneren
bemerkt habe, dass das Zündschloss fehlte. Er habe dann seine Kinder zu Fuß zu
der Bushaltestelle gebracht, sei mit einem per Handy angeforderten Dienstwagen
seines Hotels zunächst zu seiner Arbeitsstelle gefahren, wo er bei Mercedes
einen Monteur angefordert habe und dann mit dem Dienstwagen wieder nach Hause
zurückgekehrt. Als er dort zwischen 8:15 Uhr und 8:30 Uhr wieder eingetroffen
sei, habe er bemerkt, dass sowohl sein eigener PKW als auch der des Kläger
verschwunden seien. Ferner seien auch an dem PKW des weiteren Nachbarn Dr. S.
Manipulationen vorgenommen worden.
Anhaltspunkte für eine fehlende Glaubhaftigkeit dieser Aussage bestehen nicht.
Er hat den Sachverhalt zusammenhängend, plausibel und in sich widerspruchsfrei
geschildert. Auch an der Glaubwürdigkeit dieses unbeteiligten Zeugen bestehen
für den Senat nach dem von ihm gewonnenen Eindruck keine Zweifel.
Soweit die Beklagte demgegenüber behauptet, die leichte Einsehbarkeit der
Örtlichkeiten, die erhebliche Entdeckungsgefahr eines derartigen Diebstahls
während des morgendlichen Berufsverkehrs sowie die Kürze der zur Verfügung
stehenden Zeit sprächen bereits gegen das äußere Bild eines Diebstahls, ist dies
unerheblich, da es sich hierbei um keine Umstände handelt, die der Kläger im
Rahmen des äußeren Bildes des Diebstahls zu widerlegen hätte.
b) Zwar kommen auch dem Versicherer im Rahmen des Nachweises eines
Kfz.-Diebstahls Beweiserleichterungen zu. Beweist dieser konkrete Tatsachen oder
sind diese unstreitig, die die Annahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe
legen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist, so braucht er nicht zu leisten,
wenn nicht der Versicherungsnehmer seinerseits den vollen Beweis für den
Diebstahl erbringt (BGH NJW 1996, 993; VersR 1995, 956;1993, 571, 572; Römer/
Langheid, a. a. O., Rdnr. 17, 25).
aa) Derartige Umstände für eine bloße Manipulation des Diebstahls stehen hier
indessen nach den gegebenen Umständen sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme
nicht fest. Die oben erwähnten Tatörtlichkeiten mögen zwar ungewöhnlich sein,
begründen aber kein hinreichendes Indiz für eine Diebstahlsmanipulation. Ob der
PKW - wie von der Beklagten behauptet - nur unter Benutzung der Karte in der zur
Verfügung stehenden Zeit hat gestohlen werden können, kann hier offen bleiben.
Allein dies belegt den Verdacht einer Manipulation gerade seitens des Klägers
nicht. Immerhin ist es möglich, dass die Täter nach dem Diebstahl der Karte aus
der Praxis dann auch später den PKW gestohlen haben. Dass es überhaupt nicht zum
Diebstahl der Karte kam und der Kläger den PKW selbst mit der Karte weggefahren
hat, behauptet auch die Beklagte nicht.
bb) Kein Anhaltspunkt für die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines nur
vorgetäuschten Diebstahls lässt sich auch aus einer fehlenden Glaubwürdigkeit
des Klägers herleiten. Diese fehlende Glaubwürdigkeit kann zwar auch bei den vom
Versicherer zu beweisenden Tatsachen für die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer
Diebstahlsmanipulation eine Rolle spielen (BGH VersR 1995, 956). Allerdings
müssen die Tatsachen, die schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit
begründen, unstreitig oder bewiesen seien (BGH VersR 1996, 575).
Als ein derartiger Umstand käme hier in Betracht, dass der Kläger bereits am
30. November 2001 anlässlich des Einbruchs in seine Praxis den Diebstahl der
zweiten Karte bemerkt hätte, naheliegende Sicherheitsvorkehrungen wie ein
Auswechseln von Schlössern oder ein Dekodieren der Karte aber bewusst nicht
vorgenommen hätte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Anhörung des
Klägers steht zur Überzeugung des Senats indessen nicht fest, dass dieser den
Verlust der zweiten Karte bereits anlässlich des Einbruchs in seine Praxis
bemerkt hätte.
Der Kläger hat hierzu angegeben, ihm sei erst nach dem Diebstahl des PKW
aufgefallen, dass die Scheckkarte verschwunden war. Erst auf die Aufforderung
des Versicherers, die üblichen Unterlagen beizubringen, habe er nach der Karte
in seinem Spind gesucht und diese nicht mehr gefunden. Sein erster Gedanke sei
gewesen, dass diese bei dem Einbruch gestohlen worden sein musste. Vorher habe
er hieran nicht gedacht, weil bei dem Einbruch sonst nichts weggekommen sei.
Bestätigt wird dies im Ergebnis durch die Aussage der beim Kläger in seiner
Praxis beschäftigten Zeugin D.. Diese hat ausgesagt, erst am Montag nach dem am
Wochenende erfolgten Einbruch wieder in der Praxis gewesen zu sein. Hier habe
nichts gefehlt. Auch von der Karte für das Auto sei hier nicht die Rede gewesen.
Erst anlässlich des PKW-Diebstahls vom 10. Dezember 2001 und dem Zusammenstellen
der Unterlagen für den Versicherer habe der Kläger dann erstmals erwähnt, die
Karte sei aus der Praxis verschwunden. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich auch noch
auszufüllende Formulare der Polizei in den Praxisräumen befunden. Dort habe sie
dann nachträglich ohne Anweisung des Klägers das Verschwinden der Karte sowie
die Vorgangsnummer der Polizei bezüglich des Praxiseinbruchs eingetragen.
Der weiter vernommene Zeuge L., der bei der Krimininalpolizei den PKW-Diebstahl
bearbeitet hat, hat bekundet, er habe mit dem Kläger am Tag des PKW-Diebstahls
nicht gesprochen und diesen erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
gesehen. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass der Kläger ihm zu irgend
einem Zeitpunkt Erklärungen über den Verbleib der zweiten Karte abgegeben habe.
Hierbei ist der Zeuge auch auf Vorhalt des von dem weiteren Zeugen S.
gefertigten Vermerks vom 20. Dezember 2001 (Bl. 106 d. A.) geblieben und hat
erklärt, der Zeuge S. habe ihm erzählt, bei Anzeigenaufnahme bezüglich des
Einbruchs sei mitgeteilt worden, dass die für den PKW geltende Benutzungskarte
verschwunden sei.
Schließlich hat der Zeuge S., der bei der Polizei den Einbruch in die Praxis
bearbeitet hat, ausgesagt, er habe mit dem Kläger jedenfalls vor der Anfertigung
des Vermerks vom 20. Dezember 2001 (Bl. 106 d. A.) überhaupt nicht gesprochen.
Das Schadensformular habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen. Dieses ist
mit der Mitteilung über den Verlust des Schlüssels tatsächlich erst am 27.
Dezember 2001 bei der Polizei eingegangen (Bl. 9 d. A. 3 U Pla 7638/02
Amtsanwaltschaft Berlin). Soweit er seinen Vermerk heute verstehe, sei weder vom
Kläger noch von Praxismitarbeitern ihm gegenüber etwas von dem Zweitschlüssel
erwähnt worden. Mit der „Anzeigenerstattung" in seinem Vermerk sei aus seiner
Sicht diejenige des PKW-Diebstahls gemeint gewesen. Für die Richtigkeit dieser
Aussage spricht auch der letzte Absatz des Vermerks vom 20. Dezember 2001,
wonach der Zeuge S. nach dem Telefonat mit dem Zeugen L. in der Praxis angerufen
hat, ihm hier von der Arzthelferin aber nicht habe gesagt werden können, ob beim
Einbruch etwas weggekommen sei.
Auch wenn hinsichtlich des Zustandekommens des Vermerks vom 20. Dezember 2001
Unklarheiten verbleiben, bestehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der
Anhörung des Klägers indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem
Kläger tatsächlich bereits anlässlich des Einbruchs in seine Praxis der Verlust
der Karte für den PKW aufgefallen wäre. Anhaltspunkte für eine fehlende
Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen oder ihrer persönliche Glaubwürdigkeit
sind nicht ersichtlich. Schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des
Klägers bestehen mithin nicht.
cc) Unerheblich ist schließlich das von der Beklagten vorgetragene
Regulierungsverhalten des Klägers in der Vergangenheit. Zu berücksichtigen im
Rahmen der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls sind
nur solche Tatsachen, die feststehen, d. h. unstreitig oder bewiesen sind. Bloße
Verdächtigungen oder nur vermutete Unredlichkeiten dürfen nicht zum Nachteil des
Versicherungsnehmers ausschlagen (BGH VersR 1997, 733, 734; 1996, 575). Ferner
reicht nicht jede Unregelmäßigkeit zu schwerwiegenden Zweifeln aus. Ernsthafte
Zweifel werden nur dann berechtigt sein, wenn der Versicherungsnehmer im
Rechtsverkehr, insbesondere in Versicherungsangelegenheiten, zur Durchsetzung
seiner Vermögensinteressen wiederholt oder sogar beharrlich bewusst unrichtige
Angaben gemacht hat (BGH VersR 1996, 575, 576; 1993, 571, 572).
Hier fehlt es für ein derart unredliches Regulierungsverhalten des Klägers in
der Vergangenheit an hinreichenden Anhaltspunkten. Die Beklagte hat weder
vorgetragen, dass es hier zu rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen
oder zu erfolgreichen zivilrechtlichen Rückforderungsprozessen gekommen wäre.
Zwar mag die Anzahl der Versicherungsfälle auffällig sein. Das allein genügt für
die Vermutung einer Vortäuschung indessen nicht, zumal es sich bei den
Fahrzeugen des Kläger jeweils um Wagen der oberen Preisklassen handelte, die
nach dem Schreiben des LKA vom 24. April 2003 im Raum Berlin häufiges Objekt
spezialisierter Diebstahlsbanden sind. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass
der Kläger bei den mit Beschädigungen von Fahrzeugen verbundenen
Versicherungsfällen unrichtige Angaben zur Schadenshöhe gemacht hätte, bestehen
ebenfalls nicht.
2. Zu Unrecht hat das Landgericht die Klage demgegenüber bereits wegen
Leistungsfreiheit der Beklagten infolge einer vom Kläger vorgenommenen
Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 VVG abgewiesen.
a) Zunächst fehlt es bereits an einer Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 1
VVG. Soweit das Landgericht hier auf die Weiterbenutzung des KFZ nach dem
Verlust bzw. dem Diebstahl der Keyless-Go-Karte abgestellt, wird ein solches
Verhalten zwar von Teilen der Rechtsprechung als eine Gefahrerhöhung im Sinne
der §§ 23, 25 VVG angesehen (vgl. OLG Düsseldorf r+s 1991, 78; OLG Karlsruhe
VersR 1990, 1386; OLG München r+s 1988, 256, 258; OLG Stuttgart r+s 1987, 62; LG
Wiesbaden VersR 1994, 855; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 23 Rdnr. 29).
Dem ist jedoch nicht zu folgen. Maßgebend ist zunächst, dass nach der
Rechtsprechung des BGH eine Gefahrerhöhung gem. § 23 Abs. 1 VVG nur durch
aktives Tun, nicht dagegen durch Unterlassen verwirklicht werden kann (VersR
1987, 653; 1981, 245; kritisch Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., §§ 23 - 25 Rdnrn.
24 - 27; a. A. Prölss/Martin, a. a. O., Rdnr. 38, 38 a). Hiernach nimmt ein
Versicherungsnehmer, der es unterlässt, eine von anderer Seite gegen seinen
Willen oder zwar nicht von einem Dritten aber für ihn ungewollt herbeigeführte
Gefahrerhöhung zu beseitigen oder durch ihm zumutbare und mögliche Maßnahmen
auszugleichen, keine Gefahrerhöhung vor, da ihn in derartigen Fällen gem. § 27
Abs. 2 VVG lediglich eine Anzeigeobliegenheit trifft, nicht dagegen eine
gesetzliche Obliegenheit, die Gefahrerhöhung wieder zu beseitigen (BGH VersR
1987, 653 für den Fall eines infolge eines Defekts verklemmten und deshalb nur
teilweise heruntergelassenen Rollgitters vor einem Geschäft).
Hieraus folgt, dass im Falle der Weiterbenutzung eines Kfz. bei Verlust oder
Diebstahl eines Kfz.-Schlüssels eine Gefahrerhöhung gem. § 23 Abs. 1, § 25 Abs.
1 VVG nicht vorliegt, sondern den Versicherungsnehmer lediglich eine
Anzeigepflicht nach § 27 Abs. 2 VVG trifft (so ausdrücklich OLG Hamm VersR 1992,
1217; OLG Stuttgart r+s 1995, 90; OLG Nürnberg r+s 2003, 233). Die
Gefahrerhöhung liegt in derartigen Fällen nämlich nicht in der nach außen
neutralen Weiterbenutzung des Kraftfahrzeugs, sondern in der Erhöhung der
Diebstahlsgefahr durch das Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen, etwa dem
Auswechseln von Schlössern oder hier dem Dekodieren der Keyless-Go-Karte.
Entsprechend macht es im Sinne der Gefahrerhöhung überhaupt keinen Unterschied,
ob der Kläger den PKW in der Zeit zwischen dem Einbruch in seine Praxis am 30.
November 2001 und dem Diebstahl am 10. Dezember 2001 bewegt hat oder dieser
ungenutzt die gesamte Zeit vor der Garage auf seinem Grundstück stand. Die
Gegenansicht widerspricht nicht nur dem Grundsatz, dass eine generelle
Schadensverhütungspflicht des Versicherungsnehmers nicht besteht, sondern
unterläuft vor allem die gesetzliche Unterscheidung zwischen nach § 23 VVG
gewollten und nach § 27 VVG nicht gewollten Gefahrerhöhungen.
Bei einer ungewollten Gefahrerhöhung trifft den Versicherungsnehmer indessen nur
die Anzeigepflicht nach § 27 Abs. 2 VVG. Selbst wenn der Kläger diese hier
verletzt haben sollte, bestünde vorliegend keine Leistungsfreiheit der
Beklagten. Diese tritt nach § 28 Abs. 1 VVG vielmehr erst ein, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem
dem Versicherer die Anzeige hätte zugehen müssen. Da hier der Einbruch in die
Praxis am 30. November 2001 und der Diebstahl des PKW bereits am 10. Dezember
2001 erfolgte, sind die Voraussetzungen für eine objektive Gefahrerhöhung gem.
§§ 27, 28 VVG gerade nicht gegeben (so in einem vergleichbaren Fall OLG Hamm, a.
a. O.).
Auch der BGH dürfte dieser Ansicht folgen (vgl. VersR 1996, 703, 704, wo es
heißt:
„Der Kläger hat zwar entgegen § 27 Abs. 2 VVG die im Verlust eines
Fahrzeugschlüssels und des Fahrzeugscheins liegende Gefahrerhöhung der Beklagte
nicht unverzüglich, sondern erst ein Jahr später nach der von ihm behaupteten
Entwendung angezeigt. Das hat gem. § 28 Abs. 1 VVG Leistungsfreiheit der
Beklagte zur Folge. Jedoch bleibt die Leistungspflicht nach § 28 Abs. 2 S. 2
letzte Alt. VVG bestehen, wenn die Gefahrerhöhung keinen Einfluss auf den
Eintritt des Versicherungsfalles gehabt hat. ...").
Insoweit fehlt es, soweit auf die Weiterbenutzung des Kfz. nach dem Diebstahl
der Karte abgestellt wird, bereits an einer relevanten Gefahrerhöhung durch
aktives Tun im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG.
Eine solche liegt hier auch nicht zeitlich früher in dem Aufbewahren der
Keyless-Go-Karte in dem Spind im Aufenthaltsraum der Praxis. Eine Gefahrerhöhung
liegt nämlich nur vor bei einer auf gewisse Dauer angelegten Änderung der
tatsächlichen gefahrerheblichen Umstände, die eine Erhöhung der Möglichkeit der
Risikoverwirklichung in bezug auf den Schadeneintritt darstellt und vom
Versicherer aufgrund der ihm vom Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss
angegebenen gefahrerheblichen Umstände nicht in die Risiko- und
Prämienkalkulation einbezogen werden konnte (BGH VersR 1999, 484;
Römer/Langheid, a. a. O., Rdnr. 5). Hier ist jedoch schon nicht ersichtlich,
dass die Parteien hinsichtlich der Aufbewahrung der Karte irgendwelche
vertraglichen Regelungen getroffen hätten. Die Karte befand sich im Spind des
Aufenthaltsraumes der Zahnarztpraxis. Bei Nichtanwesenheit des Klägers und des
Personals war die Eingangstür zur Praxis verschlossen. Ebenso wie bei einer
Wohnung stellt aber auch das Zurücklasen eines Autoschlüssels in verschlossenen
Betriebsräumen keine Gefahrerhöhung dar. Während der Öffnungszeiten der Praxis
war der Aufenthaltsraum nicht zum Betreten von Patienten vorgesehen. Mit der
Möglichkeit, dass Patienten sich während des Betriebes der Praxis in den
Aufenthaltsraum begeben und dort gezielt Schränke nach Wertgegenständen
durchsuchen, musste der Kläger nicht rechnen.
b) Selbst wenn man i. Ü. mit der oben dargestellten Gegenansicht eine
Gefahrerhöhung in der Weiterbenutzung des KFZ trotz des Diebstahls der Karte
sehen wollte, fehlt es jedenfalls an der für § 23 Abs. 1 VVG erforderlichen
Kenntnis des Klägers von den die Gefahrerhöhung begründenden Umständen.
Erforderlich hierfür ist positive Kenntnis, so dass grobe Fahrlässigkeit nicht
genügt (BGHZ 50, 385, 390 f.). Dass der Kläger im Zeitpunkt des Diebstahls
seines PKW am 10. Dezember 2001 nicht positiv wusste, dass die Karte bei dem
Einbruch am 30. November 2001 gestohlen worden war, wurde bereits oben
festgestellt.
Zwar steht es der positiven Kenntnis gleich, wenn der Versicherungsnehmer sich
ihr arglistig entzogen hat. Hierfür genügt indessen selbst „bodenloser
Leichtsinn" nicht (BGH VersR 1982, 793, 794). Erforderlich ist vielmehr, dass
der Versicherungsnehmer mit der Möglichkeit des Vorliegens gefahrerhöhender
Umstände rechnen muss, er davon ausgeht, dass es für den Erhalt des
Versicherungsschutzes auf seine Kenntnis von diesen Umständen ankommt sowie er
von einer Überprüfung Abstand nimmt, um seinen Versicherungsschutz nicht zu
gefährden (BGH, a. a. O., 794 f.). Soweit das Landgericht dies angenommen hat,
hat es den Begriff der Arglist indessen überspannt. Der Umstand, dass der Kläger
nach dem Einbruch am 30. November 2001 Veranlassung haben musste, sich über den
Verbleib seiner zweiten Karte zu vergewissern, zumal er in der Vergangenheit
bereits einige Kaskofälle hatte, mag den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens
begründen. Eine Kenntnis oder eine arglistige Unkenntnis folgt hieraus jedoch
nicht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger sich einer Kenntnis vom
Verlust der Karte anlässlich des Einbruchs durch eine unterlassene Überprüfung
gerade deshalb entzog, um seinen Versicherungsschutz für einen möglichen
späteren Kfz.-Diebstahl nicht zu gefährden.
Hier ist bei dem Einbruch in die Praxis indessen - außer möglicherweise der
Karte für den PKW - nichts gestohlen worden. Weder gegenüber der Polizei noch
gegenüber dem Sachversicherer für den Einbruch hatte der Kläger Gegenstände als
gestohlen gemeldet (vgl. Bl. 100 f. 103 d. A.). Der Kläger hat ferner ausgesagt,
ein Fernsehgerät sowie eine Geldkassette hätten sich nach dem Einbruch noch in
der Praxis befunden. Entsprechendes hat auch die Zeugin D. bestätigt. Für den
Kläger musste es deshalb keineswegs zwingend sein, dass u. U. zumindest die
Keyless-Go-Karte für seinen PKW gestohlen worden war, er hiermit rechnete, von
einer weiteren Überprüfung aber Abstand nahm, um seinen Versicherungsschutz
nicht zu gefährden. Da auch die früheren Kaskofälle des Klägers jedenfalls nicht
auf dem vorangegangenen Diebstahl von Kfz.-Schlüsseln beruhten, war es für ihn
auch nicht geradezu zwingend, zunächst nach der Karte zu suchen.
Entsprechend ist auch der BGH - dort allerdings für die Frage des Vorliegens des
äußeren Bildes eines Kfz.-Diebstahls - davon ausgegangen, die Sorgfalt, mit der
ein Versicherungsnehmer Fahrzeugschlüssel aufbewahre, werde auch von der
zutreffenden Vorstellung geprägt, dass der Verlust eines Schlüssels nicht
notwendig zum Verlust des Kraftfahrzeuges führen muss (NJW 1995, 2169, 2170).
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer habe nämlich bei Abschluss eines
Kasko-Versicherungsvertrages keine Anhaltspunkte dafür, dass er die
Kfz.-Schlüssel mit besonderer Sorgfalt aufbewahren müsse, weil schon der Verlust
eines Schlüssels, der nicht im Zusammenhang mit dem Diebstahl des PKW steht,
notwendig zum Verlust des Versicherungsschutzes führt.
3. Unzutreffend hat das Landgericht ferner angenommen, die Beklagte sei auch
gem. § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles
durch den Kläger von der Leistung befreit.
a) Der Versicherungsnehmer muss durch sein Verhalten - Tun oder Unterlassen -
den vertragsgemäß vorausgesetzten Sicherheitsstandard gegenüber der
Diebstahlsgefahr deutlich unterschritten haben (BGH VersR 1984, 29). Er muss die
im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein subjektiv unentschuldbares
Fehlverhalten in hohem Maß außer Acht gelassen und das Nächstliegende, was jedem
in der gegebenen Situation einleuchtet, nicht beachtet haben (BGH VersR 1989,
141). Diese Voraussetzungen liegen hier indessen nicht vor.
aa) Keine grobe Fahrlässigkeit des Klägers ist zunächst darin zu sehen, dass er
überhaupt die Karte in dem unverschlossenen Spind in der Arztpraxis aufbewahrt
hat. Soweit die Rechtsprechung bei einer bestimmten Art und Weise der Lagerung
von Kfz.-Schlüsseln grobe Fahrlässigkeit angenommen hat, beruhte dies jeweils
darauf, dass in der konkreten Situation ein erheblich erleichterter Zugriff für
unbefugte Dritte bestand, was für den Versicherungsnehmer auch ohne weiteres
ersichtlich war (OLG Köln r+s 1996, 392: Belassen der Kfz.-Schlüssel in der
Jackentasche in einem Raum eines Reiterhofes, der für Unbefugte frei zugänglich
war bei bereits früher erfolgten Diebstählen; OLG Oldenburg r+s 1996, 172:
Schlüssel in der über einen Stuhl gehängten Lederjacke in einer Gaststätte ohne
Möglichkeit ständiger Kontrolle bei gleichzeitigem erheblichen Alkoholkonsum des
Versicherungsnehmers; OLG Bremen VersR 1995, 1230: Schlüssel in Tasche einer
über den Stuhl gelegten Jacke in einem Lokal in der Tschechischen Republik; OLG
Frankfurt NJW-RR 1992, 537: Jacke mit Autoschlüsseln an einer unbewachten
Garderobe einer Diskothek). Dagegen soll keine grobe Fahrlässigkeit vorliegen,
wenn der Versicherungsnehmer nicht ohne weiteres mit einem Diebstahl der
Schlüssel rechnen konnte (vgl. etwa OLG Hamm VersR 1994, 1462: Schlüssel eines
Kellners in einem offenen Tresenfach, das dem unmittelbaren Zugriff der Gäste
entzogen ist; OLG München VersR 1988, 1017: Aufbewahrung des Kfz.-Schlüssels an
einem Schlüsselbrett, von dem es durch einen Besucher nach gemeinsamen
Alkoholgenuss entwendet wurde).
Hier kann von einem derart grob fahrlässigen Verhalten hinsichtlich der
Aufbewahrung der Karte nicht gesprochen werden. Außerhalb der Sprechzeiten war
die Praxistür verschlossen. Ein Täter musste diese erst aufbrechen und nach dem
nicht offen herumliegenden Schlüssel suchen. Dieses Aufbewahren eines Schlüssel
in einer verschlossenen Praxis ist indessen ebenso wenig grob fahrlässig wie das
Zurücklassen eines Schlüssels in einer Wohnung bei Abwesenheit des Inhabers
unter Abschließen der Wohnungstür. Sollte die Karte also bei dem Einbruch am 30.
November 2001 gestohlen worden sein, würde dies nicht auf grober Fahrlässigkeit
des Kläger beruhen.
Hinzu kommt, dass ein Diebstahl der Karte gerade bei dem Einbruch gar nicht
feststeht. Möglicherweise ist sie auch schon vorher abhanden gekommen. Sollte
sie durch einen Patienten während der Sprechzeiten entwendet worden sein, vermag
auch dies den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht zu begründen. Der Kläger
musste nicht damit rechnen, dass Patienten sich in den für Behandlungen und
Untersuchungen nicht bestimmten Aufenthaltsraum begeben und dort gezielt nach
der Karte suchen, die zudem in einem Ablagefach oberhalb der Augenhöhe in einem
Spind lag.
bb) Grob fahrlässiges Verhalten liegt auch nicht darin, dass der Kläger nach dem
Einbruch in die Praxis keine Sicherungsmaßnahmen getroffen, insbesondere nicht
für ein Dekodieren der Karte Sorge getragen hat. Das wäre dann in Betracht
gekommen, wenn der Kläger bereits anlässlich des Einbruchs positiv bemerkt
hätte, dass die Karte gestohlen worden war. In derartige Fällen des Bemerkens
oder der Offenkundigkeit des Verlustes oder des Diebstahls eines
Fahrzeugschlüssels begründet es grob fahrlässiges Verhalten, wenn der
Versicherungsnehmer in der Folgezeit keinerlei Sicherungsmaßnahme ergreift und
das Fahrzeug dann gestohlen wird (vgl. OLG Oldenburg VersR 2000, 49, 50; OLG
Frankfurt NJW-RR 1992, 537; LG Mainz VersR 1996, 705). Eine derartige positive
Kenntnis des Klägers hat die Beweisaufnahme indessen nicht ergeben.
Grob fahrlässiges Verhalten des Klägers liegt aber auch nicht darin, dass er
nach dem Einbruch in die Praxis nicht gezielt nach dem Verbleib der
Keyless-Go-Karte gesucht hat. Zwar eröffnete ihr Besitz ggf. die Möglichkeit,
den PKW des Klägers zu stehlen. Andererseits gilt auch hier der erwähnte
Grundsatz, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei der Aufbewahrung
von Kfz.-Schlüsseln nicht notwendigerweise die Vorstellung hat, dass der Verlust
eines Schlüssels notwendig auch zum Verlust des Fahrzeugs führt (BGH NJW 1995,
2169, 2170). Gegen grobe Fahrlässigkeit spricht ferner, dass sonst überhaupt
nichts aus der Praxis gestohlen wurde und auch leicht entwendbare Gegenstände
wie Geldkassette und Fernseher noch vorhanden waren, die Täter vielmehr
überrascht wurden, als sie mit vorgefundenen Schlüsseln versuchten, sich Zutritt
zu dem ein Stockwerk höher gelegenen Labor zu verschaffen.
b) Unabhängig von der bereits nicht vorliegenden groben Fahrlässigkeit steht
aber auch überhaupt nicht fest, dass gerade hierdurch der Versicherungsfall
verursacht wurde. Beweispflichtig für die Kausalität ist der Versicherer (vgl.
Römer/ Langheid, a. a. O., Rdnr. 92).
Da der PKW nicht wieder aufgefunden wurde, ist unklar, wie er überhaupt
gestohlen wurde. Die Beklagte hat hier zwar unter Beweisantritt vorgetragen, es
sei ausschließlich ein Diebstahl unter Verwendung der Keyless-Go-Karte möglich,
da es technisch ausgeschlossen sei, innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit
das mit modernster Diebstahlstechnik ausgestattete Fahrzeug ohne Benutzung der
Karte zu stehlen. Ob dies zutrifft, erscheint indessen zweifelhaft. Aus einem
Schreiben des LKA B. vom 24. April 2002 (Bl. 265 f. d. A.) ergibt sich nämlich,
dass es spezialisierten Täterbanden aus Osteuropa möglich ist, auch
Wegfahrsperren der neueren Generation zu überwinden, indem zuvor entwendete
elektronische Komponenten manipuliert und anschließend in die zu stehlenden
Fahrzeuge eingebaut werden. Der Raum B. nehme hierbei beim Diebstahl
hochwertiger Fahrzeuge eine Spitzenposition ein. Die Keyless-Go-Karte als
elektronischer Schlüssel sei nichts weiter als eine Komfort-Ausstattung und
bringe keinerlei zusätzliche Sicherheit. Auch Fahrzeuge mit derartigen Karten
seien in der Vergangenheit von spezialisierten Banden ohne Verwendung der Karte
binnen 20 Minuten gestohlen worden. Letztlich kann diese Frage wegen der bereits
nicht vorliegenden groben Fahrlässigkeit indessen offen bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen.
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