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Fahrzeugschlüsselverlust – Weiterbenutzung Fahrzeug

Amtsgericht Bad Segeberg

Az: 17 C 99/09

Urteil vom 28.04.2011


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Bad Segeberg im schriftlichen Verfahren gemäߧ 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 26.04.2011 eingereicht werden konnten für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 3.894,15 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung aus einer Teilkaskoversicherung wegen eines Diebstahlschadens.

Die Klägerin betreibt ein Frachtunternehmen, unter anderem fährt sie Brief- und Paketsendungen der … AG aus. Zu diesem Zweck hielt sie einen Kastenwagen der Marke Renault mit dem amtlichen Kennzeichen …. Sie finanzierte den Kauf des Fahrzeuges über die …-Bank in M…, der das Eigentum an dem Fahrzeug zur Sicherheit übereignet worden war.

Zwischen den Parteien besteht ein Teilkaskoversicherungsvertrag mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 EUR. Im Rahmen der Teilkaskoversicherung bestand ein Versicherungsschutz u.a. für Beschädigungen, die im Zusammenhang mit der Entwendung des Fahrzeuges entstehen. Weiter wurde für den Fall der Obliegenheitsverletzung eine Leistungsfreiheit der Beklagten vereinbart. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die auszugsweise zur Akte gereichten Versicherungsbedingungen Bezug genommen (Anlage K 2, Bl. 7 d.A.; Anlage B 4, Bl. 156-158 d.A.).

Die Klägerin behauptet, der Kastenwagen sei am 14.05.2008 entwendet worden. Am 04.06.2008 übersandte sie der Beklagten einen Fragebogen, in welchem sie die Laufleistung des Fahrzeuges mit ca. 300.000 km angab. Weiter gab sie an, dass im Jahre 2004 ein Fahrzeugschlüssel abhanden gekommen sei, was zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist. Weiter gab die Klägerin an, dass die hintere Glasscheibe einer Ladeflächentür gefehlt habe und durch einen festen Presskarton ersetzt wurde, was zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig geblieben ist. Zwischen der Ladefläche und dem Führerhaus befand sich eine durchgängige Trennwand aus Metall. In dem von der Beklagten an die Klägerin übersandten Fragebogen heißt es am Ende: “ Wir weisen darauf hin, dass bewusst unwahre oder unvollständige Angaben zum Verlust des Anspruchs auf Versicherungsschutz führen, auch wenn dem Versicherer durch diese Angaben kein Nachteil entsteht.“. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Fragebogens wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage B 3, Bl. 58-65 d.A.).

Am 16.06.2008 wurde der Kastenwagen unter der Anschrift A… in H… in einem erheblich beschädigten Zustand aufgefunden. Die für die Reparatur erforderlichen Kosten überstiegen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, der netto 6.634,15 EUR betrug, erheblich. Der Restwert des Fahrzeuges belief sich auf 2.590,00 EUR. Die Beklagte ließ gemäß Auftrag vom 24.07.2008 von dem Zeugen J… ein Gutachten erstellen, in dem es auszugsweise heißt, dass an dem Fahrzeug keine Spuren festgestellt werden konnten, die auf ein gewaltsames Öffnen des Fahrzeuges hindeuteten. Der Gutachter besichtigte das Fahrzeug am 25.07.2008. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Gutachtens wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage B 2, Bl. 40-57 d.A.).

Die Klägerin macht mit ihrer Klage die Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.894,15 EUR geltend (6.634,15 EUR – 2.590,00 EUR – 150,00 EUR). Weiter begehrt sie die Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten; wegen der Einzelheiten über die Berechnung der Kosten wird auf die zur Akte gereichte Kostennote vom 21.01.2009 Bezug genommen (Anlage K 6, Bl. 12 d.A.).

Die Klägerin hat ihre Klage zunächst bei dem Amtsgericht Hamburg-Bergedorf erhoben. Mit Verfügung vom 10.02.2009 hat dieses unter Bezugnahme auf § 215 VVG n.F. sowie eine Entscheidung des OLG Saarbrücken (NJW 2997, 3579) darauf hingewiesen, dass es sich für örtlich unzuständig hält (Bl. 13 d.A.). Mit Schriftsatz vom 13.02.2009 hat die Klägerin daraufhin die „Abgabe des Verfahrens an das zuständige Gericht, Amtsgericht Bad Segeberg“ beantragt. Mit Beschluss vom 19.02.2009 hat sich das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das „für den Ort der unerlaubten Handlung/Unfallort örtlich zuständig Amtsgericht Bad Segeberg“ verwiesen (Bl. 20 d.A.). Den Schriftsatz der Klägerin vom 13.02.2009 hat das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf mit dem Verweisungsbeschluss an die Beklagte zugestellt.

Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug sei von einem Mitarbeiter, dem Zeugen …, am 14.05.2008 gegen 10.00 Uhr auf dem Parkplatz des Briefzentrums in der … Straße … in … abgestellt worden (Beweis: Zeugnis des Herrn …). Gegen 12.30 Uhr habe dann ihr Ehemann, der Zeuge …, festgestellt, dass das Fahrzeug von dem Gelände des Briefzentrums entwendet worden sei. Das Fahrzeug sei unter Überwindung einer verschlossenen Tür bzw. durch gewaltsames Öffnen von dem Abstellort entfernt worden. Sämtliche von dem Zeugen … festgestellten Schäden an dem Fahrzeug seien auf den Diebstahl vom 14.05.2008 zurückzuführen (Beweis: Zeugnis des Herrn …; Sachverständigengutachten), insbesondere habe vor dem 14.05.2008 kein Motorschaden bei dem Fahrzeug vorgelegen (Beweis: Zeugnis des Herrn …; Zeugnis des Herrn …; Parteivernehmung, hilfsweise Parteianhörung der Klägerin). Beim Auffinden des Fahrzeuges im Juni 2008 seien im Fahrzeuginneren ein Notizblock sowie ein auf den 20.05.2008 datierender Rezeptschein gefunden worden; sie habe diesem Umstand zunächst keine Bedeutung beigemessen, weil sie davon ausgegangen sei, dass die Polizei … diese Gegenstände im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bereits zur Kenntnis genommen habe. Sie behauptet weiter, dass von der Firma … im Juli 2008 festgestellt worden sei, dass das Schloss des Fahrzeuges beschädigt gewesen und die Abdeckung unter dem Lenkrad gefehlt habe. Weiter behauptet sie, sie habe beim Ausfüllen des Fragebogens keine konkrete Kenntnis über die Laufleistung des Fahrzeuges gehabt. Darüber hinaus seien das Abhandenkommen des Fahrzeugschlüssels im Jahre 2004 und die fehlende Glasscheibe in der Ladeflächentür nicht kausal für den Diebstahl geworden. Darüber hinaus sei die Nichtanzeige der Gefahrerhöhungen nicht vorsätzlich erfolgt, weil sie keine Kenntnis davon gehabt habe, dass sie das Abhandenkommen des Schlüssels bei der Beklagten habe anzeigen müssen (Beweis: Parteivernehmung, hilfsweise Parteianhörung der Klägerin). Weiter behauptet sie, sie habe sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber der R…-Bank getilgt; in diesem Zusammenhang hat sie ein Scheiben der R…-Bank vom 08./09.10.2008 vorgelegt (Anlage K 7, Bl. 191-192 d.A.).

Sie hat zunächst beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 3.984,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, sie von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 338,50 EUR durch Zahlung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin frei zu halten.

Mit Schriftsatz vom 14.04.2009 hat die Klägerin sodann beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die … Bank, Geschäftsbereich der … Niederlassung Deutschland, J.., einen Betrag in Höhe von 3.894,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Sie beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 3.984,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, sie von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 338,50 EUR durch Zahlung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizuhalten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Kilometerstand des Fahrzeuges habe tatsächlich weniger als 300.000 km betragen; der Zeuge … habe offensichtlich am Kilometerstand des Fahrzeuges manipuliert.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen..; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit auf die Sitzungsprotokolle vom 03.09.2009 (Bl. 198-199 d.A.) sowie vom 17.12.2009 (Bl. 270-274 d.A.) Bezug genommen. Ferner hat das Gericht die Klägerin gemäß Beschluss vom 03.12.2009 als Partei vernommen sowie gemäߧ 141 ZPO persönlich angehört; wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 03.09.2009 (Bl. 197 d.A.) sowie wegen des Ergebnisses der Parteivernehmung auf das Sitzungsprotokoll vom 17.12.2009 (Bl. 274-275 d.A.) Bezug genommen. Weiter hat das Gericht gemäß Beschluss vom 07.01.2010 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen M… vom 20.08.2010 (Bl. 302-309 d.A.).

Im Einverständnis der Parteien, zuletzt durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.02.2011, hat das Gericht durch Beschluss vom 30.03.2011 gemäߧ 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet. Die Parteien haben sodann ihre Sachanträge im schriftlichen Verfahren gestellt.

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I.

1.

Die Klage ist zulässig.

Das Gericht ist insbesondere örtlich zuständig. Insoweit ist das Gericht an den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 19.02.2009 gebunden, dieser kann insbesondere nicht als willkürlich angesehen werden. Auch wenn in dem Verweisungsbeschluss das hiesige Gericht als das „für den Ort der unerlaubten Handlung zuständige Gericht“ angegeben worden ist, was nicht zutrifft, ergibt sich doch aus dem Hinweis des verweisenden Gerichts vom 10.02.2009, dass das Gericht sich im Hinblick auf § 215 VVG n.F. für nicht zuständig erachtet und letztlich hierauf die Verweisung gestützt hat. Diese Rechtsauffassung kann – unabhängig davon, ob sie rechtlich zutreffend ist – jedenfalls nicht als willkürlich angesehen werden (vgl. OLG Saarbrücken, Besch. v. 23.09.2008 – 5 W 220/08, NJW 2008, 3579). Auch folgt alleine aus dem Umstand, dass der Beklagten offenbar kein rechtliches Gehör zu dem Verweisungsantrag der Klägerin vom 13.02.2009 gewährt worden ist, noch nicht, dass der Verweisungsbeschluss als willkürlich anzusehen ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.04.2010 – 2 AR 12/10, […] Rn. 6 m.w.N.). Willkürlich erscheint der Verweisungsbeschluss auch nicht deshalb, weil es das verweisende Gericht unterlassen hat, der Beklagten die Möglichkeit einzuräumen, durch rügeloses Einlassen in der mündlichen Verhandlung die örtliche Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Gerichts zu begründen (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O., […] Rn. 7). Darüber hinaus hat die Klägerin durch die Angabe des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf in der Klagschrift vom 19.01.2009 auch nicht ihr Wahlrecht nach § 35 ZPO bindend ausgeübt, weil diese Bestimmung voraussetzen würde, dass das ursprüngliche Gericht tatsächlich örtlich zuständig gewesen ist. Dies ist aber nicht der Fall, weil auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts ab dem 01.01.2008 die Bestimmung des § 48 VVG a.F. nicht mehr, sondern vielmehr § 215 Abs. 1 VVG n.F. gilt, der Klägerin also lediglich ein Wahlrecht zwischen dem nach § 215 Abs. 1 VVG n.F. örtlich zuständigen Amtsgericht Bad Segeberg und dem nach §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständigen Amtsgericht A… zustand.

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.04.2009 die Klage auf eine Zahlung an die Sicherungsnehmerin und später wieder auf eine Zahlung an sich umgestellt hat, lag hierin im Hinblick auf § 264 Nr. 3 ZPO keine Klageänderung i.S. des § 263 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 23.03.1999 – VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110 ff.; BGH, Urt. v. 19.03.2004 – V ZR 104/03, BGHZ 158, 295 ff.).

2.

Die Klage ist indes unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus dem Teilkaskoversicherungsvertrag ein Zahlungsanspruch wegen der behaupteten Entwendung des Kastenwagens mit dem amtlichen Kennzeichen … nicht zu.

a.

Das Gericht geht allerdings davon aus, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist. Zwar hat die Beklagte wirksam nicht Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin ihre Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der R…-Bank vollständig ausgeglichen und damit das Eigentum an dem zunächst sicherungsübereigneten Fahrzeug erlangt hat. Indessen hat die Klägerin hierzu unter Vorlage entsprechender Schreiben der R…-Bank vom 08./09.10.2008 substantiiert weiter vorgetragen. Dem ist die Beklagte nicht mehr substantiiert entgegengetreten, weshalb der Sachvortrag der Klägerin zugrunde zu legen ist.

b.

Entgegen der vom Gericht noch in dem Verhandlungstermin am 30.06.2009 vertretenen Rechtsauffassung hat die Klägerin allerdings nicht den Vollbeweis dafür zu führen, dass der Kastenwagen tatsächlich am 14.05.2008 entwendet worden ist. Es ist allgemein anerkannt, dass es ausreicht, wenn der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt darlegt und erforderlichenfalls beweist, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Entwendung zulässt. Der Versicherungsnehmer hat also lediglich den Vollbeweis hinsichtlich eines Sachverhaltes zu erbringen, der seinem äußeren Erscheinungsbild nach den Schluss auf einen Diebstahl zulässt. Insoweit genügt es, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt worden und danach dort nicht mehr aufgefunden worden ist. Beweist der Versicherungsnehmer einen solchen Sachverhalt, ist es an dem Versicherer, Tatsachen vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Versicherungsfall von dem Versicherungsnehmer lediglich vorgetäuscht worden ist (s. zum Ganzen BGH, Urt. v. 17.05.1995 – IV ZR 279/94, BGHZ 130, 1, 3; OLG Celle, Urt. v. 23.09.2004 – 8 U 128/03, VersR 2005, 640; LG Köln, Urt. v. 23.02.2005 – 20 O 534/04, SP 2005, 391). Letzteres ist von der Beklagten indes selbst nicht behauptet worden, weshalb es ausreichend wäre, wenn die Klägerin beweisen könnte, dass der Kastenwagen am 14.05.2008 von dem Zeugen … gegen 10.00 Uhr auf dem Parkplatz des Briefzentrums in der … Straße … in … abgestellt worden ist und gegen 12.30 von dem Zeugen … nicht mehr aufgefunden werden konnte. Zu letzterem hat das Gericht den Zeugen … vernommen. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen müsste zur Klärung der Frage, ob die Klägerin den Eintritt des Versicherungsfalles beweisen kann, auch noch der Zeuge … vernommen werden, der zu dem Verhandlungstermin am 17.12.2009 nicht erschienen ist. Gleichwohl war das Gericht vorliegend nicht gehalten, den Zeugen im Rahmen eines weiteren Termins zu vernehmen. Denn letztlich kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass der Versicherungsfall eingetreten ist. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich dennoch nicht.

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c.

Denn die Klägerin kann sich mit Erfolg auf eine Leistungsfreiheit berufen.

Auf den vorliegend zur Beurteilung stehenden Sachverhalt findet das VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung Anwendung. Dies folgt aus Art. 1 Abs. 2 EGVVG. Nach dem Vorbringen der Klägerin ist der Versicherungsfall vor dem 31.12.2008 eingetreten. Darüber hinaus handelt es sich um einen „Altvertrag“ i.S. des Art. 1 Abs. 1 EGVVG, weil das Versicherungsverhältnis vor dem 01.01.2008 entstanden ist (vgl. auch OLG Brandenburg, Urt. v. 14.10.2009 – 3 U 32/09).

Soweit die Beklagte sich darauf berufen hat, dass sie schon deshalb leistungsfrei sei, weil die Klägerin der Beklagten keine Mitteilung über das Auffinden der möglicherweise dem Täter gehörenden Gegenstände in dem Fahrzeug gemacht hat, dringt sie hiermit nicht durch, weil es diesbezüglich sowohl an einem Vorsatz als auch einer groben Fahrlässigkeit i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. fehlt. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, nämlich der Parteivernehmung der Klägerin vom 17.12.2009, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin davon ausgegangen war, die ermittelnde Behörde werde alle Spuren, die von Bedeutung sind, sichern und die Beklagte werde sich durch die Einsicht in die Ermittlungsakte ein umfassendes Bild von dem Stand der Ermittlungen machen. Die Klägerin hat hierzu im Rahmen ihrer Parteivernehmung glaubhafte, insbesondere nachvollziehbare und in sich schlüssige sowie widerspruchsfreie Angaben gemacht.

Ferner kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin in dem Fragebogen unzutreffende Angaben zu dem Kilometerstand des Fahrzeuges gemacht hat. Zwar dürfte in diesem Zusammenhang davon auszugehen sein, dass eine unzutreffende Angabe hinsichtlich der Laufleistung generell geeignet gewesen wäre, die Interessen der Beklagten zu gefährden. Vorliegend trägt indes die Beklagte die Beweislast dafür, dass die Klägerin unzutreffende Angaben gemacht und damit eine Obliegenheit i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. verletzt hat. Diesbezüglich hat die Klägerin in dem Termin am 03.09.2009 vorgetragen, dass der von dem Sachverständigen … festgestellte Kilometerstand von 157.370 nicht zutreffen könne, weil die Digitalanzeige nicht funktioniert habe. Die Beklagte hat hieraufhin für ihre Behauptung, dass die Laufleistung tatsächlich bei 157.370 km bzw. (deutlich) weniger als 300.000 km gelegen hat, keinen Beweis angeboten. Ebenso hat die Beklagte keinen Beweis dafür angeboten, dass der Zeuge J… den Kilometerstand manipuliert haben soll.

Schließlich kann sich die Beklagte nicht deshalb auf eine Leistungsfreiheit berufen, weil an dem Fahrzeug eine Glasscheibe an der hinteren Ladetür fehlte und durch einen Presskarton ersetzt worden ist. Insoweit ist jedenfalls davon auszugehen, dass die hierdurch eingetretene Gefahrerhöhung auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers keinen Einfluss gehabt hat i.S. des § 25 Abs. 3 Alt. 2 VVG a.F. bzw. § 28 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 VVG a.F. Denn die Klägerin hat hierzu unbestritten vorgetragen, dass zwischen dem Führerhaus und der Ladefläche eine durchgängige Trennwand aus Metall gewesen ist. Da die Beklagte selbst nicht behauptet hat, dass die (mutmaßliche) Entwendung des Fahrzeuges gerade durch die fehlende Glasscheibe verursacht worden ist, genügt der von der Klägerin unstreitig vorgetragene Sachverhalt, um von einer fehlenden Ursächlichkeit auszugehen.

Die Klägerin kann sich allerdings deshalb auf eine Leistungsfreiheit berufen, weil die Klägerin unstreitig im Jahre 2004 einen Fahrzeugschlüssel verloren und dies erst in dem am 04.06.2008 von der Beklagten übersandten Fragebogen angegeben hat.

Insoweit geht das Gericht allerdings mit einer zum Teil in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung davon aus, dass bei dem Verlust eines Fahrzeugschlüssels und einer anschließenden Weiterbenutzung des Fahrzeuges keine Gefahrerhöhung i.S. der §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG a.F. gesehen werden (so zutreffend OLG Celle, Urt. v. 23.09.2004 – 8 U 128/03, VersR 2005, 640 m.w.N. zum Streitstand; a.A. etwa OLG Nürnberg, Urt. v. 28.03.2003 – 8 U 4326/01).

In diesem Fall kann sich eine Leistungsfreiheit indes gemäߧ§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 VVG a.F. ergeben (vgl. OLG Celle, a.a.O.). Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind vorliegend erfüllt. Durch den Verlust des Fahrzeugschlüssels ist eine Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen der Klägerin eingetreten (vgl. OLG Celle, a.a.O.). Unstreitig hat die Klägerin der Beklagten den Verlust des Fahrzeugschlüssels nicht unverzüglich, sondern erst im Rahmen der Übermittlung des Fragebogens im Juni 2008 mitgeteilt. Ferner ist der von der Klägerin behauptete Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige des Schlüsselverlustes der Beklagten hätte zugegangen sein müssen. Darüber hinaus hat die Klägerin selbst nicht behauptet, dass der Beklagten der Verlust des Fahrzeugschlüssels im Jahre 2004 bekannt gewesen ist i.S. des § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Weiter liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 VVG a.F. nicht vor, weil die Klägerin selbst nicht behauptet hat, dass der Beklagten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls der Verlust des Fahrzeugschlüssels seit mehr als einem Monat bekannt gewesen und daher die Frist zur Kündigung i.S. des §§ 27 Abs. 1, 24 Abs. 2 VVG a.F. abgelaufen gewesen ist, ohne dass eine Kündigung erfolgt ist.

Schließlich hat die Klägerin auch nicht zu beweisen vermocht, dass der Verlust des Fahrzeugschlüssels keinen Einfluss auf den Eintritt des (behaupteten) Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat i.S. des § 28 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 VVG a.F. Soweit die Klägerin behauptet hat, das Fahrzeug sei unter Überwindung einer verschlossenen Tür bzw. durch gewaltsames Öffnen von dem Abstellort entfernt worden, ist sie beweisfällig hierfür geblieben. Insoweit trägt die Klägerin die volle Beweislast, insbesondere kommen ihr hier – anders als bei dem Nachweis des Eintritts eines Versicherungsfalls – Beweiserleichterungen nicht zugute. Bleibt offen, ob eine unterbliebene Anzeige kausal für den Eintritt oder den Umfang des Versicherungsfalles geworden ist, geht dies zu Lasten der Klägerin (vgl. LG Bielefeld, Urt. v. 17.03.1995 – 4 O 24/95, RuS 1995, 368 f.).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht gemäߧ 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das versicherte Fahrzeug unter Überwindung einer verschlossenen Tür bzw. durch gewaltsames Öffnen und damit ohne die Verwendung eines Schlüssels entwendet worden ist. Soweit der Zeuge F… im Rahmen seiner Zeugenaussage angegeben hat, unter dem Lenkrad seien Kabel herausgerissen gewesen, ferner sei ein Stück am Schloss abgebrochen gewesen und das Lenkradschloss habe nicht mehr funktioniert, kann dahinstehen, ob die Angaben des Zeugen glaubhaft sind. Denn die Angaben des Zeugen sind bereits nicht ergiebig, weil der Zeuge selbst angegeben hat, das Fahrzeug erst am 16.07.2008, also mehr als zwei Monate nach dem behaupteten Diebstahl in Augenschein genommen zu haben. Darüber hinaus konnte sich der Zeuge an Einbruchspuren an der Fahrzeugtür nicht mehr erinnern. Auch im Übrigen waren die Angaben des Zeugen aufgrund der seit der Inaugenscheinnahme verstrichenen Zeit eher vage. Die Angaben des Zeugen … werden jedenfalls erschüttert durch die glaubhaften Angaben des Zeugen …. Denn der Zeuge …., der das Fahrzeug am 25.07.2008 besichtigt hat, hat angegeben, dass typisch Diebstahlspuren wie etwa beschädigte Schlösser von außen, Schürfspuren an der Tür oder Beschädigungen am Zündschloss, nicht vorhanden gewesen seien. Herausgerissene Kabel konnte der Zeuge … nicht feststellen. Entsprechend findet sich in dem von dem Zeugen erstellten Gutachten auch der Zusatz, dass keine Spuren festgestellt werden konnten, die auf ein gewaltsames Öffnen des Fahrzeuges hindeuteten. Dabei hat der Zeuge .. auch angegeben, im Rahmen einer Begutachtung auch auf nicht offensichtlich erkennbare Diebstahlspuren zu achten, also etwa eine Schwergängigkeit von Schlössern oder einen Defekt des Zündschlosses. Solche Spuren konnte der Zeuge indes nicht feststellen. Auch hat der Zeuge … glaubhaft angegeben, das Fahrzeug gestartet zu haben. Die Angaben des Zeugen … beruhten auch nicht lediglich auf der Wiedergabe des Inhaltes seines schriftlichen Gutachtens, sondern nach seinen glaubhaften Angaben auf konkreten Erinnerungen, die dem Zeugen zum Teil auch während seiner Aussage wieder gekommen sind. Auch hat der Zeuge glaubhaft angegeben, die Begutachtung auf das Vorliegen von Diebstahlspuren erstreckt zu haben, auch wenn im Hinblick auf den seinerzeit von der Beklagten erteilten Auftrag eine genauere Dokumentation der (nicht vorhandenen) Diebstahlspuren, etwa durch Lichtbilder, unterblieben sein mag. Schließlich ist auch das auf den Beweisantrag der Klägerin eingeholte Gutachten des Sachverständigen M… unergiebig geblieben. Der Sachverständige konnte auf der Grundlage des noch zur Verfügung stehenden Materials keine Feststellungen dazu treffen, ob das versicherte Fahrzeug Spuren aufwies, die auf einen Diebstahl des Fahrzeuges hindeuten. Soweit der Sachverständige in seinem Gutachten ausführt, dass aus der Funktionsfähigkeit des Schlosses der Fahrertür sowie des Zündschlosses keine Rückschlüsse darauf möglich seien, dass die Schließzylinder keine Manipulation aufgewiesen hätten, mag dies zutreffen, indes folgt hieraus lediglich, dass ein Diebstahl des Fahrzeuges trotz der fehlenden Feststellung von Diebstahlspuren möglich ist. Das Bestehen dieser Möglichkeit führt aber nicht dazu, dass das Gericht auf dieser Grundlage eine Überzeugung davon gewinnen kann, dass tatsächlich ein Diebstahl des Fahrzeuges ohne Verwendung des abhanden gekommenen Fahrzeugschlüssels stattgefunden hat. Aus dem selben Grund ist auch unerheblich, dass der Zeuge J… angegeben hat, dass Täter heutzutage zum Teil so geschickt vorgehen, dass keine Diebstahlspuren hinterlassen werden und er auch nicht sicher feststellen konnte, dass kein Diebstahl vorgelegen hat. Hieraus folgt lediglich, dass diese Möglichkeit besteht. Ebenso möglich erscheint indessen, dass das Fahrzeug unter Verwendung des abhanden gekommenen Schlüssels entwendet worden ist. Allein aus dem Umstand, dass das Abhandenkommen des Schlüssels im Jahre 2004 erfolgt ist, folgt nicht, dass es sich hierbei um eine bloß theoretische Möglichkeit handelt. Gerade dann, wenn – wie vorliegend – die Fahrzeuge von mehreren Mitarbeitern der Klägerin, denen der regelmäßige Abstellort der Fahrzeuge bekannt ist, benutzt werden und letztlich auch unklar geblieben ist, wie bzw. bei wem der Fahrzeugschlüssel abhanden gekommen ist, handelt es sich bei einer – sei es auch zeitlich wesentlich späteren – missbräuchlichen Verwendung des Fahrzeugschlüssels, etwa nach einem späteren Ausscheiden eines Mitarbeiters, nicht um eine bloß theoretische Möglichkeit. Bei dieser Sachlage ist auch unerheblich, dass es hier in einem näheren zeitlichen Zusammenhang offenbar zu einem Diebstahl von Gegenständen in dem Fahrzeug des Herrn … gekommen ist. Wie sich aus der schriftlichen Mitteilung des Herrn S… vom 22.10.2009 (Anlage K 19, Bl. 239 d.A.) ergibt, war dessen Fahrzeug allerdings unter Anwendung von Gewalt (Einschlagen von drei Glasscheiben) geöffnet worden. Allein aus dem Umstand, dass in dem versicherten Fahrzeug der Klägerin Gegenstände gefunden wurden, die offenbar aus dem Fahrzeug des Herrn S… stammen, folgt nicht, dass das Fahrzeug der Klägerin ohne Verwendung des abhanden gekommenen Schlüssels und ohne nach außen erkennbare Diebstahlspuren entwendet worden ist.

Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass sie das Abhandenkommen des Fahrzeugschlüssels bei der Beklagten anzeigen musste, ist ihr dahingehender Sachvortrag nach dem Gesagten nicht rechtserheblich, insbesondere ändert dies nichts daran, dass die Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 VVG a.F. vorliegen. Anders als § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. stellen diese Bestimmungen auf einen (fehlenden) Vorsatz des Versicherungsnehmers nicht ab. Insoweit kann auch dahinstehen, ob ein etwaiger Rechtsirrtum der Klägerin für diese vermeidbar gewesen ist.

Da sich nach dem Gesagten die Beklagte auf eine Leistungsfreiheit berufen kann, musste das Gericht nicht weiter Beweis darüber erheben, ob sämtliche Beschädigungen an dem versicherten Fahrzeug auf der behaupteten Entwendung des Fahrzeuges beruhten.

d.

Da der Klägerin nach dem Gesagten ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus dem Teilkaskoversicherungsvertrag nicht zusteht, kann sie von dieser ebenso die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen und Rechtsanwaltsgebühren) nicht verlangen, weshalb die Klage auch insoweit abzuweisen war.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Fall des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO liegt nicht vor, weil die Klägerin in der Hauptsache nicht obsiegt hat.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

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