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Fahrzeugsicherstellung durch Polizei bei Diebstahl – Kostenerstattung

VG Aachen

Az: 6 K 1228/10

Urteil vom 20.07.2011


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes auf 197,10 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Kleinkraftrades Roller 50 vom Typ Yamaha/Booster mit dem – für das Jahr 2010 ausgegebenen – Versicherungskennzeichen….. Dieser Roller wurde der Klägerin am 27. April 2010 gestohlen. Am selben Tag erstattete die Klägerin auf der Polizeiwache in …… Strafanzeige und gab einen Kilometerstand des Fahrzeuges von 15.300 km und überdies ihre Anschrift und ihre Telefonnummer an.

Am 4. Mai 2010 wurden Beamte der Kreispolizeibehörde E. während ihres Streifendienstes in …. gegen ein Uhr nachts auf einen mit zwei Personen besetzten Roller aufmerksam. Bei der durchgeführten Fahrzeugkontrolle konnte der Fahrzeugführer weder einen Führerschein noch eine Versicherungsbescheinigung oder Betriebserlaubnis für den Roller vorlegen. Bei der Inaugenscheinnahme fiel auf, dass am Zündschloss des Rollers offensichtlich manipuliert worden war. Die Polizeibeamten stellten durch einen Datenabgleich fest, dass nach dem angebrachten Versicherungskennzeichen aus dem Jahr 2009 (XXX) die Klägerin, nach der FIN aus dem Jahr 2001 (XXX) hingegen der Vater der Klägerin,… , Halter des Rollers war. Eine auf der Grundlage des Versicherungskennzeichens und der Fahrgestellnummer vorgenommene ADV-Anfrage zur Klärung, ob das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben war, verlief negativ. Da gleichwohl der Verdacht entstanden war, dass es sich bei dem kontrollierten Roller um ein gestohlenes Fahrzeug handelte, wurde der Roller, der nach Einschätzung der Polizeibeamten noch einen Wert von etwa 500,– € aufwies, durch diese zur Eigentumssicherung sichergestellt und auf ihre Veranlassung durch ein Abschleppunternehmen abgeschleppt. Hierfür wurden der Kreispolizeibehörde E. am gleichen Tag Kosten in Höhe von 107,10 € in Rechnung gestellt. Eine Standgebühr wurde nicht berechnet.

Am 19. Mai 2010 wurde die Klägerin von der Polizei informiert, dass ihr Roller aufgefunden wurde. Am 21. Mai 2010 holte sie den Roller daraufhin auf der Polizeidienststelle in … ab. Es wurden folgende Beschädigungen an dem Fahrzeug dokumentiert: Beschädigung des Lenkradschlosses, Fehlen zweier Spiegel, Beschädigungen an der Verkleidung und des Fahrzeugständers.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 informierte der Beklagte die Klägerin, dass er beabsichtige, von der Klägerin die Kosten der Sicherstellung in Höhe von 107,10 € zurückzufordern sowie ihr eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 90,– € aufzuerlegen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Juni 2010 wies die Klägerin darauf hin, die beabsichtigte Erhebung der Sicherstellungskosten sei ungerechtfertigt, da sie erst am 19. Mai 2010 über die Sicherstellung informiert worden sei.

Mit Leistungsbescheid vom 8. Juli 2010 wurde die Klägerin zur Zahlung der Kosten der Sicherstellung in Höhe von 107,10 € aufgefordert. Mit weiterem Bescheid vom 8. Juli 2010 zog der Beklagte die Klägerin zu Verwaltungsgebühren in Höhe von 90,– € heran.

Die Klägerin hat am 15. Juli 2010 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Voraussetzungen für eine Sicherstellung zur Eigentumssicherung hätten nicht vorgelegen. Ein milderes Mittel habe in der Benachrichtigung der Klägerin gelegen, sodass eine Sicherstellung nicht erforderlich gewesen sei. Zudem habe keine unmittelbare Gefahr für den Roller bestanden, da er bereits erheblich beschädigt gewesen sei. Das Fahrzeug, das vor dem Diebstahl nach einer inzwischen eingeholten Auskunft der Firma……… einen Gebrauchtwert von 600,– bis 690,– € gehabt habe, habe am Tag der Begutachtung am 6. Oktober 2010 nur noch einen Restwert von 270,– bis 300,– € aufgewiesen. Die Sicherstellung habe daher Kosten verursacht, die zum Restwert des Fahrzeuges in keinem Verhältnis stünden.

Die Klägerin beantragt,

1. den Leistungsbescheid des Landrates als Kreispolizeibehörde E. vom 8. Juli 2010 aufzuheben.

2. den Gebührenbescheid des Landrates als Kreispolizeibehörde E. vom 8. Juli 2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags führt er aus, beim Auffinden des Kleinkraftrads sei dieses bereits beschädigt und nicht mehr verschließbar gewesen. Da es sich innerhalb einer geschlossenen Ortschaft befunden habe und unverschlossen gewesen sei, sei es auch für andere Personen ohne weiteres zugänglich gewesen, sodass die Gefahr bestanden habe, dass es erneut durch unbefugte Dritte benutzt und durch Ausschlachten weiterer Teile beschädigt werde. Man sei zur Nachtzeit davon ausgegangen, dass es nicht möglich gewesen sei, die Klägerin zeitnah zu erreichen. Überdies sei noch unklar gewesen, ob es sich tatsächlich um das Fahrzeug der Klägerin gehandelt habe. Die Entscheidung sei zudem auch nicht ermessensfehlerhaft gewesen, da die Sicherstellungskosten im Vergleich zu dem von den Polizeibeamten angenommenen Restwert des Rollers nicht unverhältnismäßig gewesen seien. Insoweit dürfe von den vor Ort eingesetzten Polizeibeamten eine absolut präzise Abschätzung des Fahrzeugwertes auch nicht verlangt werden.

Die Sach- und Rechtslage ist mit den Beteiligten in einem Erörterungstermin am 11. April 2011 erörtert worden. In diesem Termin haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten und der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Aachen (203 Js 1283/10 und 203 Js 1401/10) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten der Sicherstellung in Höhe von 107,10 € durch den angefochtenen Leistungsbescheid des Landrates als Kreispolizeibehörde E. vom 8. Juli 2010 ist rechtmäßig im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (hierzu unter a.). Auch die auf die Aufhebung des angefochtenen Gebührenbescheides vom 8. Juli 2010 gerichtete Klage hat keinen Erfolg (hierzu unter b.).

a. Dem Beklagten steht der mit dem angefochtenen Leistungsbescheid geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der für die Sicherstellung entstandenen Kosten in Höhe von 107,10 € zu.

Rechtsgrundlage dieses Anspruchs und damit des angefochtenen Leistungsbescheides ist § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VO VwVG NRW) i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. §§ 43 Nr. 2, 46 Abs. 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). Danach sind der Vollzugsbehörde vom Pflichtigen u.a. die Kosten zu erstatten, die ihr im Rahmen einer – rechtmäßigen – Sicherstellung entstanden sind.

Die Voraussetzungen der Sicherstellung ergeben sich aus § 43 Nr. 2 PolG NRW. Danach kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Die Kosten der Sicherstellung fallen den nach §§ 4 und 5 PolG NRW Verantwortlichen zur Last, § 46 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW.

Bei der streitgegenständlichen Abschleppmaßnahme handelte es sich um eine Sicherstellung im Sinne der vorgenannten Vorschriften. Diese erweist sich als rechtmäßig.

Bei der Sicherstellung einer Sache ausschließlich zum Schutz privaten Eigentums wird die Polizei ähnlich wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag im Sinne der §§ 677 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für den Berechtigten tätig, weshalb es sachgerecht ist, auf die hierzu entwickelten zivilrechtlichen Grundsätze zurückzugreifen. Danach ist die polizeiliche Sicherstellung einer Sache zum Eigentumsschutz dann gerechtfertigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder – objektiv – mutmaßlichen Willen des Eigentümers entspricht. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Sicherstellung objektiv nützlich ist, wenn sie also von einem besonnenen und vernünftigen Eigentümer als sachgerecht beurteilt worden wäre,

vgl. hierzu im Einzelnen: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 3. Mai 1999 – 3 B 48.99 -, BayVBl. 2000, 380; vgl. ebenso die instanzgerichtliche Rechtsprechung: u.a. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 15. Mai 2008 – 20 K 2953/07 -, <juris>; VG Münster, Urteil vom 30. November 2007 – 1 K 1481/06 -, <juris>; VG Aachen, Urteil vom 30. August 2006 – 6 K 2477/05 -, <juris>; VG München, Urteil vom 23. Juni 1999 – M 17 K 97/8084 -, DAR 1999, 569; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 18. Mai 1999 – 11 UE 4648/96 -, NJW 1999, 3793; Sächsisches Oberverwaltungsgericht (SächsOVG), Urteil vom 12. Oktober 1995 – 3 S 111/95 -, SächsVBl. 1996, 252; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 1988 – 7 A 22/88 -, NVwZ-RR 1989, 300.

Maßgeblich ist dabei die Prognose der Polizeibeamten über den mutmaßlichen Willen der Eigentümerin zum Zeitpunkt des Handelns unter Beurteilung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten. Der mutmaßliche Wille ergibt sich aus dem objektiven Interesse. Entscheidend ist im Einzelfall, ob die Eigentumsbeeinträchtigung wahrscheinlich ist.

Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die vom Beklagten ausschließlich zum Schutz privaten Eigentums vorgenommene Sicherstellung als rechtmäßig.

Es bestand vorliegend die naheliegende Gefahr eines Verlustes oder einer (weiteren) Beschädigung des Fahrzeuges der Klägerin, weshalb sich die angeordnete Sicherstellung als objektiv nützlich erweist. Dabei ist allein auf die im Zeitpunkt der Abschleppanordnung für die Polizeibeamten ohne weiteres erkennbare Sachlage abzustellen. Den eingesetzten Polizeibeamten stellte sich die Situation dergestalt dar, dass unter anderem das Lenkradschloss beschädigt war und zwei Spiegel fehlten. Das Fahrzeug war unverschlossen und es bestand eine hohe Gefahr, dass das Kleinkraftrad durch die selben oder andere Täter – die Nutzer eines anderen, zunächst ebenfalls ins Visier der Polizeibeamten geratenen Rollers waren bei der Nachfahrt verschwunden – erneut entwendet oder beschädigt würde. Zudem war die Gefahr gegeben, dass das Fahrzeug weiter „ausgeschlachtet“ wird. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Roller durch die Beschädigungen keinen Geldwert mehr aufwies und für potentielle Diebe keinen Anreiz mehr bot. Insbesondere zur Nachtzeit durften die Polizeibeamten davon ausgehen, dass Dritte unbeobachtet das unverschlossene Fahrzeug entwenden oder beschädigen würden. Nach der im Zeitpunkt des Einschreitens erkennbaren Sachlage, bestand angesichts fehlender Eigentumssicherungsmaßnahmen vorliegend die nahe liegende Gefahr einer weiteren Beschädigung oder eines Verlustes des infolge der bereits eingetretenen Beschädigung ungesicherten Fahrzeuges. Diese Gefahrenlage berechtigte die Polizeibeamten zum Einschreiten.

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Die Sicherstellungsanordnung verstieß auch nicht gegen den aus dem Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in § 2 PolG NRW und § 58 VwVG NRW seine einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat.

Die angeordnete Maßnahme war geeignet, die für das Fahrzeug der Klägerin bestehende Gefahrenlage zu beseitigen. Die Maßnahme war auch erforderlich, da andere, die Klägerin weniger beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung standen. Insbesondere waren die Polizeibeamten aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls nicht verpflichtet, vor der Sicherstellung mit der Klägerin Kontakt aufzunehmen und hierdurch eigene Sicherungsmaßnahmen der Klägerin zu veranlassen. Die Polizeibeamten konnten in der Nacht des Polizeieinsatzes schon nicht zweifelsfrei die Herkunft des Rollers und damit die Stellung der Klägerin als dessen Eigentümerin klären. Eine auf der Grundlage des vorgefundenen Kennzeichens und der festgestellten Fahrgestellnummer erfolgte Fahndungsabfrage blieb ergebnislos. Ursache hierfür war offensichtlich zum einen, dass das am Roller tatsächlich angebrachte Kennzeichen nicht mit dem Kennzeichen des als gestohlen gemeldeten Rollers übereinstimmte und zum anderen, dass die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges nicht mit der Fahrgestellnummer übereinstimmte, die bei der Aufnahme der Strafanzeige aus den – insoweit fehlerhaften – Versicherungsunterlagen übernommen worden war. Vor Ort konnten die Polizeibeamten damit keine sichere Erkenntnis darüber gewinnen, dass es sich bei dem aufgefundenen Roller tatsächlich um den Roller der Klägerin handelte. Auch der Umstand, dass der Polizeieinsatz werktags gegen ein Uhr nachts stattgefunden hat, ließ eine Kontaktaufnahme, die grundsätzlich in derartigen Fällen durchaus geboten sein kann, vorliegend nicht als Erfolg versprechend erscheinen. Es war nicht hinreichend sicher zu erwarten, dass die Klägerin unverzüglich am Einsatzort erscheinen würde. Angesichts der aufgezeigten Umstände, die weitere Verzögerungen erwarten ließen, durften die Polizeibeamten ohne eine Benachrichtigung der Klägerin die Sicherstellung anordnen, da auch schnell und gefahrlos zu ergreifende und ebenso wirksame Sicherungsmaßnahmen an dem Fahrzeug selbst nicht möglich waren.

Die Anordnung der Sicherstellung war auch angemessen. Sie hat keine Nachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen. Sie belastet die Klägerin mit Kosten in Höhe von lediglich 107,10 € und mit einem Zeitaufwand zur Wiedererlangung ihres Fahrzeuges. Da keine Kosten für die Aufbewahrung des Rollers für den Zeitraum vom 4. Mai 2010 bis zum 21. Mai 2010 in Rechnung gestellt wurden, wirkt sich die Verzögerung bei der Mitteilung über das Auffinden des Rollers für den angegriffenen Leistungsbescheid im Ergebnis nicht aus.

Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt jedoch auch, dass eine Sicherstellung dann zu unterbleiben hat, wenn die Sache wertlos oder so geringwertig ist, dass ein Interesse des Berechtigten an der Sicherstellung verneint werden kann,

vgl. hierzu: VG Aachen, Urteil vom 30. August 2006 – 6 K 2477/05 -, a.a.O.; VG München, Urteil vom 18. Juni 2003 – M 7 K 02.3668 -, <juris>; VG Dresden, Urteil vom 11. Dezember 2002 – 14 K 2591/98 -, <juris>; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 22. Februar 2001 – 24 B 99.3318 -, <juris>.

Dabei ist ebenso wie für die Frage der möglichen Eigentumsbeeinträchtigung die Einschätzung der Polizeibeamten vor Ort nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten maßgeblich, wobei von den Polizeibeamten vor Ort eine präzise wertmäßige Beurteilung eines Fahrzeugs nicht erwartet werden kann. Vorliegend wies der Roller bei seinem Auffinden am 4. Mai 2010 zwar verschiedene Beschädigungen und bereits einen hohen Kilometerstand auf. Der Roller war nach den Wahrnehmungen der Polizeibeamten aber trotz der Beschädigungen ohne weiteres fahrtüchtig. Angesichts dessen ist die Einschätzung der vor Ort eingesetzten Polizeibeamten, das Fahrzeug habe noch einen Wert von ca. 500,– €, nicht grob fehlerhaft. Die Polizeibeamten durften davon ausgehen, dass die entstehenden Kosten nicht außer Verhältnis zum Wert der Sache standen und damit ein objektives Interesse des Eigentümers an der Sicherstellung bestand.

Da schließlich auch keine Ermessensfehler ersichtlich sind, ist die Sicherstellung rechtmäßig angeordnet und durchgeführt worden.

Die Klägerin ist als nach § 5 PolG NRW Verantwortliche zur Erstattung der Kosten der mithin rechtmäßigen Sicherstellungsmaßnahme verpflichtet, weshalb die gegen den Leistungsbescheid gerichtete Klage erfolglos bleibt.

b. Auch der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig. Dem Beklagten steht der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 90,– € zu.

Rechtsgrundlage dieses Anspruchs und damit des angefochtenen Gebührenbescheides ist § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 VO VwVG NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 und 3 VwVG NRW i.V.m. §§ 43 Nr. 2, 46 Abs. 3 PolG NRW.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 VO VwVG NRW werden für – rechtmäßige -Amtshandlungen in Gestalt der Sicherstellung Gebühren zwischen 25,– und 250,– € erhoben.

Die mit dem angefochtenen Bescheid erhobenen Verwaltungsgebühren in Höhe von 90,– € sind nach Grund und Höhe rechtlich nicht zu beanstanden.

Die der Gebührenfestsetzung zugrundeliegende Sicherstellung erweist sich – wie zuvor unter a. dargelegt – als rechtmäßig.

Auch die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr begegnet keinen Bedenken. Sie bewegt sich mit 90,– € im unteren Bereich des zulässigen Gebührenrahmens. Dafür, dass bei der Bemessung dieses Gebührensatzes andere Kosten als die Kosten, die im Zusammenhang mit der Anordnung einer Sicherstellung zur Eigentumssicherung bei durchschnittlichem Verwaltungsaufwand entstehen (vgl. § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW), Berücksichtigung gefunden haben, ist weder etwas vorgetragen noch aufgrund sonstiger Umstände ersichtlich.

Die Gebührenfestsetzung erweist sich daher ebenfalls als rechtmäßig, weshalb die Klage insgesamt der Abweisung unterliegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.

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