Fahrzeugwandelungsprozess – Kostentragung bei Einigung
Oberlandesgericht Hamm
Az: 28 W 27/08
Beschluss vom
23.12.2008
Auf die sofortige Beschwerde der
Beklagten vom 27. August 2008 wird der Beschluss der Einzelrichterin der 19.
Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 10. Juli 2008 - unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im Übrigen - teilweise abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen der Kläger zu 2/3 und die
Beklagte zu 1/3 mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen
Landgerichts Braunschweig entstandenen Kosten, die der Kläger zu tragen hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu
2/3.
Beschwerdewert: bis zu 4.000 EUR.
Gründe:
I.
Die U GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger ist, erwarb von der in I ansässigen
Beklagten am 8. Juni 2007 einen "L D" als Neufahrzeug. Am 10. Juli 2007 ließ
sich der in C ansässige Kläger die Ansprüche der GmbH aus dem Kaufvertrag gegen
die Beklagte abtreten (Anlage K 3 zur Klageschrift). Nachdem der Kläger mit dem
Fahrzeug mehrfach eine L-Vertragswerkstatt aufgesucht hatte, erklärte er durch
Schreiben vom 2. September 2007 an die Beklagte, dass er das Fahrzeug
"zurückgeben oder wandeln" möchte (Anlage K 5). Zuvor hatte der Kläger für 932
EUR neue Reifen aufziehen lassen. Ein vom Kläger beauftragter Gutachter des
Dekra besichtigte das Fahrzeug am 5. September 2007; in seinem Gutachten vom 18.
Dezember 2007 kam er zu dem Ergebnis, dass beim Fahren auch nach dem Aufbringen
neuer Reifen Vibrationen zu spüren seien (Anlage K 6). Am 8. September 2007
brachte der Kläger das Fahrzeug zur Beklagten. Diese teilte ihm durch Schreiben
vom 21. September 2007 mit, dass sie beanstandete Mängel behoben habe. Dem trat
der Kläger durch ein auf den "5. September 2007/23. September 2007" datiertes
Schreiben entgegen (Anlage K 9).
Durch Anwaltsschreiben vom 9. Oktober 2007 forderte der Kläger die Beklagte zur
Mängelbeseitigung bis zum 15. Oktober 2007 auf (Anlage K 11). Mit
Anwaltsschreiben vom 9. Oktober 2007 erklärte die Beklagte erneut, dass die
beanstandeten Mängel behoben seien; das Fahrzeug sei fahrbereit (Anlage K 12).
Nachdem außergerichtliche Vergleichsverhandlungen gescheitert waren, teilte die
Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 7. November 2007 mit, dass sie das Fahrzeug
zum Kläger zurückbringen werde und bat um Mitteilung von Terminen (Anlage K 19).
Durch Anwaltsschreiben vom 12. November 2007 erklärte der Kläger den Rücktritt
vom Kaufvertrag (Anlage K 20).
Mit der Klage hat der Kläger unter anderem behauptet, dass im Zeitpunkt des
Rücktritts noch mehrere, von ihm im Einzelnen dargelegte Mängel vorhanden
gewesen seien. Der Kläger hat eine Hauptforderung von 27.861,20 EUR geltend
gemacht (Rückgewähr des Kaufpreises in Höhe 18.860 EUR abzüglich 1.188,18 EUR
Nutzungsvorteil; 932 EUR für neue Räder; 8.673 EUR Nutzungsausfall vom 8.
September 2007 bis zum 31. Januar 2008; 165,50 EUR als Kosten der Überführung
nach I; 418,88 EUR Gutachterkosten). Ferner hat der Kläger einen Antrag auf
Feststellung des Annahmeverzugs gestellt. Als Nebenforderung hat er unter
anderem Erstattung von außergerichtlichen Anwaltskosten verlangt.
In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien einen Prozessvergleich
geschlossen und vereinbart, dass das Gericht gemäß § 91a ZPO über die Kosten des
Rechtsstreits und des Vergleichs entscheiden soll. Mit dem angefochtenen
Beschluss hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs
gegeneinander aufgehoben. Es hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der
Ausgang des Rechtsstreits offen gewesen sei, weil die Behauptung des Klägers,
dass das Fahrzeug immer noch mangelbehaftet sei, beweisbedürftig gewesen sei.
Mit der Beschwerde macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, dass die
Nacherfüllungsfrist nicht erfolglos verstrichen sei. Sie habe alles getan, um
ihrer Nacherfüllungspflicht zu genügen. Sie habe die gebotenen
Nacherfüllungsarbeiten vorgenommen und dem Kläger danach mehrfach angeboten, ihm
das Fahrzeug zu übergeben. Der Kläger hätte entgegennehmen müssen. Er hätte sich
vergewissern müssen, ob noch Mängel vorhanden seien. Stattdessen habe er
mutwillig keinen Termin zur Rückgabe genannt. Auch der Höhe nach sei die
Klageforderung zu beanstanden; dies gelte insbesondere für die mit 8.673 EUR
bezifferte Nutzungsausfallentschädigung.
II.
Die gemäß § 91a Abs. 2 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im
Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie erstrebt, die
Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs insgesamt dem Kläger aufzuerlegen,
ist zum Teil begründet.
Gemäß § 91 a ZPO hat der Senat nur noch über die Kosten des Rechtsstreits und
des Vergleichs zu befinden. Diese Entscheidung hat den bisherigen Sach- und
Streitstand zu berücksichtigen. Sie erfolgt zugleich auch nach billigem
Ermessen. Der Senat kann sich auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten
der Klage beschränken (vgl. BGHZ 163, 195, 197).
1. Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht dabei davon ausgegangen, dass der
Anspruch des Klägers auf Rückgewähr des Kaufpreises § 437 Nr. 2, §§ 323 346 Abs.
1 BGB i. V. mit § 398 BGB nicht entscheidungsreif war. Es war beweisbedürftig,
ob die von der Beklagten behauptete Nacherfüllung erfolglos (§ 323 Abs. 1 BGB)
geblieben war. Dies hat der Kläger als insoweit beweisbelastete Partei (siehe
MünchKomm-BGB/Ernst, 5. Aufl., § 323 Rn. 276) substanziiert dargelegt. Bereits
vorprozessual hat der Kläger nämlich im Einzelnen aufgezeigt, dass die Beklagte
noch nicht alle Mängel beseitigt habe (Schreiben vom "5. September 2007/23.
September 2007"; Anlage K 9). Im Rechtsstreit hat der Kläger dies vertieft,
insbesondere durch den Schriftsatz vom 9. Mai 2008 (GA 47 f.); zum Beweis hat er
sich auf ein Sachverständigengutachten bezogen. Im Fall der Fortsetzung des
Rechtsstreits das Landgericht diesem Beweisantritt nachgehen müssen.
Mit Rücksicht darauf war der Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten nicht
gehalten, das Fahrzeug wieder entgegenzunehmen. Das folgt auch nicht aus dem
Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB), auf den sich die Beklagte
beruft. Es mag sein, dass ein Fahrzeugkäufer sich in der Regel zumindest durch
Augenschein über das Ergebnis der Nacherfüllung vergewissern muss, bevor er
hinreichend substanziiert behaupten kann, dass die Nacherfüllung erfolglos war
(§ 138 Abs. 2 ZPO). Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls war
dies jedoch entbehrlich, weil nach der Behauptung des Klägers bereits anhand von
Unterlagen zu ersehen war, dass noch nicht alle Mängel beseitigt waren. Dies
folgt aus dem Schreiben vom "5. September 2007/23. September 2007" (Anlage K 9).
Vor diesem Hintergrund war der Rücktritt auch nicht gemäß § 323 Abs. 6 Alt. 1
und 2 BGB ausgeschlossen, denn für den Rücktrittsgrund war der Kläger nicht
verantwortlich (Alt. 1); der zum Rücktritt berechtigende Umstand war auch nicht
während eines etwaigen Annahmeverzugs des Klägers eingetreten (Alt. 2).
2. Wie das Landgericht - mit Ausnahme der Nutzungsausfallentschädigung (dazu 3.)
- zutreffend angenommen hat, hatte die Klage damit nach dem Sach- und
Streitstand im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses überwiegend Erfolgsaussichten.
a) Aussichtsreich war insbesondere der Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises
abzüglich der bereits vom Kläger abgesetzten Nutzungsvorteile (17.671,82 EUR).
Die vom Kläger gezogenen Nutzungsvorteile waren nicht im Streit und sind für
sich gesehen auch nicht Gegenstand der Beschwerde.
b) Erfolgsausschichten hatte auch der sich aus § 439 Abs. 2 BGB ergebende
Anspruch auf Erstattung der Transportkosten in Höhe 165,50 EUR.
c) Einen Anspruch aus § 439 Abs. 2 BGB hat der Kläger auch schlüssig dargelegt,
soweit er Kosten der Neubereifung verlangt hat. Insoweit handelt es sich nicht
um Kosten einer eigenmächtigen und deshalb vom Verkäufer nicht zu erstattenden
Mängelbeseitigung (st. Rspr. seit BGHZ 162, 219). Denn der Kläger hat
vorgetragen, dass er die Reifen auf den Rat der Beklagten angeschafft hat.
d) Ob sich der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten
ebenfalls aus § 439 Abs. 2 BGB ergibt, ist im Schrifttum streitig (ablehnend
Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 331; befürwortend Palandt/Weidenkaff,
BGB, 68. Aufl., § 439 Rn. 11 unter Hinweis auf Rechtsprechung zum Bürgerlichen
Gesetzbuch vor der Schuldrechtsreform). Da Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht abschließend
klärungsbedürftig sind (BGHZ 163, 195, 197; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., §
91a Rn. 24, jew. m.w.N.), war der Klage auch unter diesem Gesichtspunkt Aussicht
auf Erfolg nicht abzusprechen, sodass eine Kostenaufhebung für diese Position
ebenfalls billigem Ermessen entspricht.
e) Erfolgversprechend war schließlich auch der Antrag auf Feststellung des
Annahmeverzugs, dessen Wert der Senat im Regelfall - und auch hier - mit 150 EUR
bemisst (§ 3 ZPO).
3. Ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung stand dem Kläger hingegen
nicht zu. Es kann dahinstehen, ob es auf den Nutzungswillen und die
Nutzungsmöglichkeit des Klägers ankommt, oder die der GmbH, die den Kaufvertrag
mit der Beklagten geschlossen hat. Jedenfalls steht dem Kläger ein
Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Lieferung einer mangelhaften
Sache (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB) schon deshalb zu, weil es sich um einen
Neuwagen handelte, sodass Mängel allenfalls auf einem Verschulden des
Herstellers beruhen, nicht aber auf einem Verschulden des Verkäufers (§ 280 Abs.
1 Satz 2 BGB). Ein etwaiges Verschulden des Herstellers muss der Verkäufer sich
nicht zurechnen lassen, weil er nicht Erfüllungsgehilfe des Herstellers ist
(BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 311/07, NJW 2008, 2837, Tz. 29, für
BGHZ bestimmt).
Ein Schadensersatzanspruch aus § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB unter
dem Gesichtspunkt verzögerter Nacherfüllung (siehe dazu Reinking/Eggert, aaO,
Rn. 353, 1518) steht dem Kläger ebenfalls nicht zu, weil er gegen seine
Schadensminderungspflicht verstoßen hat (§ 254 Abs. 2 BGB). Das Fahrzeug war
trotz der behaupteten Mängel fahrbereit. Das ist nicht streitig, zumal der
Kläger das Fahrzeug selbst nach I überführt hat und die Beklagte ihm mitgeteilt
hat, dass es fahrbereit ist. Zur Vermeidung des beträchtlichen Nutzungsausfalls
hätte es dem Kläger oblegen, das Fahrzeug wieder abzuholen und in Betrieb zu
nehmen (§ 254 Abs. 2 BGB). Zu ersetzen sind danach allenfalls die Kosten einer
weiteren Anreise nach I sowie einer Rückreise nach C, deren Höhe auf jeweils
165,50 EUR geschätzt werden kann, insgesamt also 331 EUR. Auch in Höhe dieses
Betrags sind die Erfolgsaussichten offen, sodass diese Position im Rahmen der
Entscheidung nach § 91a ZPO billigerweise hälftig zu verteilen ist.
4. Gemessen an dem Gesamtstreitwert von 28.011,20 EUR (27.861,20 EUR als
bezifferter Zahlungsanspruch nebst 150 EUR als Streitwert des
Feststellungsantrags; die vorgerichtlichen Anwaltskosten bleiben gemäß § 4 Abs.
1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht) war die Klage in Höhe von 19.503,70 EUR schlüssig
(Rückgewähr des Kaufpreises abzüglich Nutzungsvorteil: 17.671,82 EUR; Kosten der
Neubereifung: 932 EUR; Gutachterkosten: 418,88 EUR; Überführungsfahrt nach I:
165,50 EUR; fiktive Überführungsfahrt nach C aus Gründen der
Schadensminderungspflicht: 165,50 EUR; Feststellung des Annahmeverzugs: 150 EUR).
Da der zu erwartende Verfahrensausgang nach einer Beweisaufnahme, wie
ausgeführt, offen war, ist die voraussichtliche Erfolgsquote des Klägers mit 1/2
von 19.503,70 EUR zu bewerten (9.751,85 EUR).
Bezogen auf den Gesamtstreitwert ergibt sich daraus eine voraussichtliche
Erfolgsquote von rund 1/3 (9.751,85 EUR zu 28.011,20 EUR), sodass der Kläger 2/3
der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Das gilt auch für die Kosten des
Vergleichs. Der dem § 98 ZPO zugrunde liegende Rechtsgedanke ist nicht
anwendbar, weil die Parteien eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 91a ZPO
beantragt haben (OLG Köln, OLGReport 2006, 485; MünchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl.,
§ 98 Rn. 6). Schließlich war im vorliegenden Fall § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu
berücksichtigen.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 92
Abs. 1 Satz 1 Alt. 2. ZPO.