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Bußgeldbescheid-Unwirksamkeit: bei
Falschangabe von Bußgeldvorschriften
OLG Hamm
Az: 3 Ss OWi 587/03
Beschluss vom: 01.04.2004
Die der angewandten Bußgeldvorschrift macht in der Regel den
Bußgeldbescheid nicht unwirksam.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des
Amtsgerichts Herford vom 13. Mai 2003 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des
Oberlandesgerichts Hamm am 01. 04. 2004 beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts Herford vom 13. Mai 2003
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer
Geldbuße von 110,00 € verurteilt. Außerdem wurde gegen ihn ein einmonatiges
Fahrverbot verhängt und angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn
der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt,
spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Das
Urteil erging in Abwesenheit des Betroffenen.
Gegen dieses Urteil legte der Verteidiger des Betroffenen mit Schriftsatz vom
30.6.2003, der am 02.07.2003 beim Amtsgericht Herford einging, Rechtsbeschwerde
ein. Zu diesem Zeitpunkt war das Urteil weder dem Betroffenen noch dessen
Verteidiger zugestellt worden.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Herford vom 14. Juli 2003 wurde die
Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen u. a. mit der Begründung, das Urteil
sei am 13. Mai 2003 in Anwesenheit des Verteidigers des Betroffenen verkündet
worden, die erst am 02. Juli 2003 eingelegte Rechtsbeschwerde sei daher
verspätet eingelegt worden. Dieser Beschluss wurde auf den Antrag des
Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts durch Beschluss des
Senats vom 26. September 2003 aufgehoben. Zur Begründung hat der Senat
ausgeführt, auch wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung durch seinen
Verteidiger vertreten gewesen sei, beginne die Frist zur Einlegung der
Rechtsbeschwerde für ihn erst mit der Zustellung des Urteils. Da die Zustellung
des Urteils bisher nicht erfolgt sei, sei die Frist für die Einlegung der
Rechtsbeschwerde bisher noch nicht in Lauf gesetzt worden.
Das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 13. Mai 2003 ist dem Betroffenen
inzwischen am 25. Oktober 2003 und dessen Verteidiger am 27. Oktober 2003
zugestellt worden. Die zugestellte Urteilsurkunde enthält nur den oben
wiedergegebenen Tenor und keine Urteilsgründe. Mit der Rechtsbeschwerde, die mit
Schriftsatz des Verteidigers des Betroffenen vom 28. Oktober 2003 erneut
eingelegt und begründet worden ist, rügt der Betroffene sowohl die Verletzung
formellen als auch materiellen Rechts.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat mit der erhobenen Sachrüge Erfolg.
1. Allerdings ist für eine Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der
Verfolgungsverjährung vorliegend kein Raum. Entgegen der Ansicht der
Verteidigung fehlt es im vorliegenden Verfahren nicht an der notwendigen
Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Bußgeldbescheides. Mit dem
Bußgeldbescheid des Kreises Herford vom 02. Oktober 2002 wird dem Betroffenen
vorgeworfen, am 26. Mai 2002 gegen 14.50 Uhr auf der BAB 30, Richtungsfahrbahn
Bad Oeynhausen, außerhalb geschlossener Ortschaft die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit dem von ihm geführten Fahrzeug mit dem
Kennzeichen XXXXXXX um 40 km/h überschritten zu haben. In dem Bußgeldbescheid
wird als angewandte Vorschrift u. a. der § 18 Abs. 5 StVO zitiert, obwohl es
sich ausweislich der in den Akten befindlichen Messfotos bei dem gemessenen
Fahrzeug um einen Personenkraftwagen ohne Anhänger gehandelt hat, auf den die
Vorschrift des § 18 Abs. 5 StVO keine Anwendung findet.
Die fehlerhafte oder mangelhafte Angabe der angewandten Bußgeldvorschrift macht
in der Regel den Bußgeldbescheid nicht unwirksam (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl.,
§ 66 Rz. 16 und 49). Unrichtige oder fehlende Angaben zu den angewandten
Bußgeldvorschriften sind vielmehr nur dann als schwerer Mangel, der eine
Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides nach sich ziehen kann, anzusehen, wenn es
dem Betroffenen gerade dadurch unmöglich gemacht wird zu erkennen, welcher
Vorwurf gegen ihn erhoben wird (vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., § 66
Rz. 30). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, und zwar schon deshalb
nicht, weil der Betroffene am 12. August 2002 in Perleberg durch einen
Polizeibeamten mündlich zum Sachverhalt der ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit
gehört worden ist und dabei auch das durch die Messanlage gefertigte Beweisfoto
vorgelegt worden ist, aus dem sich ergibt, dass es sich bei dem gemessenen
Fahrzeug um einen Personenkraftwagen ohne Anhänger gehandelt hat. In dem
polizeilichen Vermerk vom 12. August 2002 wird nämlich ausgeführt, dass der
unterzeichnende Polizeibeamte dem Betroffenen als Fahrzeugführer auf dem
Beweisfoto eindeutig erkannt habe und dieser dem Unterzeichnenden persönlich
bekannt sei. Darüber hinaus ist dem Betroffenen mit dem ihm anschließend
übersandten Anhörungsbogen des Kreises Herford vom 23. August 2002, der
hinsichtlich des Kennzeichens des gemessenen Fahrzeuges, des Tatortes und der
Tatzeit und der dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung
dieselben Angaben enthält wie der spätere Bußgeldbescheid, mitgeteilt worden,
dass ihm zur Last gelegt wird, eine Ordnungswidrigkeit nach den Vorschriften der
§ 25 StGB, 3, 41, 49 StVO begangen zu haben. Bei Erhalt des Bußgeldbescheides
vom 02. Oktober 2002 konnte daher für den Betroffenen nicht zweifelhaft sein,
dass sich dieser auf dieselbe Tat bezog, zu der er bereits angehört worden war
und dass es sich deshalb bei der angegebenen Vorschrift des § 18 Abs. 5 StVO um
ein Versehen handeln musste.
Da der Bußgeldbescheid vom 02. Oktober 2002 dem Betroffenen am 12. Oktober 2002
zugestellt worden ist, ist daher durch dessen Erlass gem. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG
die Verfolgungsverjährung, die zuvor gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG am 12. August
2002 unterbrochen worden war, erneut wirksam unterbrochen worden. Die ab Erlass
des Bußgeldbescheides laufende sechsmonatige Verjährungsfrist wurde in der
Folgezeit durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht Herford am 29. Januar
2003 gem. § 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG, durch die Anberaumung der Hauptverhandlung am
06. Februar 2003 gem. § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG sowie durch den Erlass des
angefochtenen Urteils vom 13. Mai 2003 gem. § 33 Abs. 1 Nr. 15 OWiG rechtzeitig
unterbrochen.
2. Das angefochtene Urteil kann aber keinen Bestand haben, da es keine
Urteilsgründe enthält und diese hier auch nicht entbehrlich waren.
Da der Betroffene durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Juni 2003, wie
bereits im Senatsbeschluss vom 26. September 2003 ausgeführt worden ist,
rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt hat, lag ein Fall des § 77 b Abs. 1 Satz
1 OWiG nicht vor, so dass das angefochtene Urteil einer schriftlichen Begründung
bedurft hätte. Das – unzulässige – Fehlen einer Urteilsbegründung hat zur Folge,
dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung des angefochtenen Urteils auf
sachlich-rechtliche Fehler nicht möglich ist. Aus diesem Grunde war das
angefochtene Urteils bereits auf die erhobene Sachrüge hin aufzuheben und an das
Amtsgericht Herford zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen
(vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 77 b Rz. 8).
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