Falschangaben
in Versicherungsschadensanzeige
Landgericht
Dortmund
Az: 2 O 245/09
Urteil vom
11.03.2010
1. Berichtigt der
Versicherungsnehmer Falschangaben in einer Schadensanzeige noch vor der
Leistungsentscheidung des Versicherers, ist dieser nicht berechtigt, seine
Leistung gem. § 28 Abs. 2 S. 2 VVG zu kürzen, weil die Falschangabe weder für
die Feststellung noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
ursächlich war, § 28 Abs. 3 S. 1 VVG.
2. Die (dauerhafte) Belassung des Fahrzeugscheins im Kfz stellt in der
Fahrzeugversicherung keine ( mindestens grob fahrlässige) wesentliche
Gefahrerhöhung für das Entwendungsrisiko dar, die den Versicherer zu einer
Kürzung seiner Leistung berechtigen würde.
Landgericht Dortmund
Die Beklagte wird verurteilt, an die T Bank, BLZ ####### zum Konto ####### (C)
4.692,02 € (in Worten: viertausendsechshundertzweiundneunzig 02/100 Euro) nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2009
sowie weitere 489,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 09.05.2009 an den Kläger zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 1/10 der Kläger und 9/10 die Beklagte
nach einem Streitwert von 5.192,02 €.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
Der Kläger hat vor 2008 bei der Beklagten für seinen zunächst geleasten und
später kreditfinanzierten BMW 540i eine Kaskoversicherung abgeschlossen, die für
das Teilkaskorisiko eine Selbstbeteiligung von 150,00 € vorsieht und der die AKB
Stand 01.10.2006 zugrunde lagen. Im November 2008 übersandte die Beklagte dem
Kläger die Rechnung über die vierteljährlich zu zahlende Prämie ab dem
01.01.2009. Zugleich wies sie den Kläger darauf hin, dass das am 01.01.2008 in
Kraft getretene neue VVG nach einer Übergangsfrist von einem Jahr ab dem
01.01.2009 auch auf seinen Vertrag Anwendung finde. Dieses Informationsschreiben
enthielt eine Synopse derjenigen Regelungen der AKB 2006, die nicht mehr im
Einklang mit den Vorschriften des VVG 2008 standen sowie der an das VVG 2008
angepassten Regelungen, insbesondere die alten und neuen Regelungen über
Obliegenheitsverletzungen in § 7 AKB.
Am 14.01.2009 wurde das Fahrzeug des Klägers entwendet. Nach Anzeige des
Versicherungsfalles übersandte die Beklagte die Schadensanzeige
Kfz-Kasko-Diebstahl mit einer dem § 28 VVG entsprechenden Belehrung über die
Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Die Belehrung war der Schadensanzeige
beigefügt und wie diese vom Kläger zu unterschreiben. In der Schadensanzeige vom
21.01.2009 beantwortete der Kläger die Frage, ob das Fahrzeug zum
Betriebsvermögen gehört, mit nein. Auf Nachfrage der Beklagten vom 10.02.2009,
ob er selbstständig oder angestellt tätig sei und seit wann das Fahrzeug nicht
mehr zum Betriebsvermögen gehöre, gab der Kläger dann an, dass er selbstständig
als freier Handelsvertreter tätig sei und der Kreditvertrag bei der Steuer
berücksichtigt werde.
In der Schadensanzeige gab er ferner zwei Vorunfälle an, einen davon im Jahre
2005. Als die Beklagte ihm einen Unfall aus 2004 vorhielt, teilte er mit, dass
er sich im Jahr geirrt habe und der für 2005 angegebene Unfall tatsächlich 2004
stattgefunden habe. Die Beklagte ließ das Fahrzeug bewerten mit einem
Wiederbeschaffungswert von netto 10.042,02 €. Mit Abrechnungsschreiben vom
11.03.2009 anerkannte die Beklagte ihre Eintrittspflicht für den
Versicherungsfall vom 14.01.2009. Die Fahrzeugbewertung korrigierte sie wegen
eines bei der Bewertung nicht berücksichtigten Ölverlustes des Motors durch die
Ventildeckeldichtung um 500,00 € nach unten und setzte die Entschädigung unter
Berücksichtigung der Selbstbeteiligung auf gerundet 9.400,00 € fest. Sodann
kürzte sie ihre Leistungspflicht wegen Falschangaben zum Betriebsvermögen und
wegen Gefahrerhöhung durch dauerhafte Belastung des Kfz-Scheins im Fahrzeug um
50 % und zahlte 4.700,00 € an die kreditierende Bank. Nachdem diese den Kläger
ermächtigt hat, vermeintliche weitere Entschädigungsleistung in eigenem Namen
und für eigene Rechnung geltend zu machen, verlangt der Kläger Zahlung weiterer
5.192,02 €.
Er wehrt sich gegen die Korrektur der von der Beklagten selbst vorgenommenen
Fahrzeugbewertung und verweist darauf, dass es sich bei dem festgestellten
Motorölverlust um ein unbedeutendes Motorschwitzen gehandelt habe. Die
Gefahrerhöhung bestreitet er und behauptet dazu, dass er den Kfz-Schein in
seiner Geldbörse gehabt habe, die er erstmals im Auto vergessen habe, so dass
auch diese samt Kfz-Schein mit entwendet worden sei. Hinsichtlich der
Obliegenheitsverletzung macht er geltend, dass er den Sinn der Frage, ob das
Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehöre nicht richtig erfasst habe und dass er die
für die zutreffende Beantwortung der Frage erforderlichen Fakten auf Nachfrage
sofort offengelegt habe.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die T Bank, BLZ ####### auf das Konto ######
(C) 5.192,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 01.04.2009 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn
Verzugsfolgen in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.05.2009 gemäß § 286 BGB zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer vorgerichtlichen Leistungsentscheidung fest und meint, dass
sogar eine Leistungskürzung von 70 % gerechtfertigt sei. Sie wirft dem Kläger
nunmehr eine weitere Obliegenheitsverletzung vor, weil er den Unfallschaden aus
dem Jahre 2004 nicht angegeben habe. Zur Gefahrerhöhung behauptet sie, dass der
Kläger den Kfz-Schein ständig im Pkw belassen habe, damit seine Lebensgefährtin
ständig auf das Fahrzeug zurückgreifen konnte.
Das Gericht hat den Kläger zu seinen Angaben in der Schadensanzeige angehört.
Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11. März
2010, wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 1 VVG, 13 AKB Ersatz des
bedingungsgemäßen Schadens verlangen, der ihm durch die unstreitige Entwendung
seines bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs entstanden ist. Die Beklagte ist
nicht berechtigt, ihre Leistung wegen Gefahrerhöhung oder
Obliegenheitsverletzung zu kürzen.
I.
Auf den Versicherungsfall findet das VVG 2008 Anwendung. Zwar ist der
streitgegenständliche Versicherungsvertrag vor dem 01.01.2008 abgeschlossen
worden. Da jedoch der Versicherungsfall nach dem 31.12.2008 eingetreten ist,
findet nach dieser einjährigen Übergangsfrist auf den Altvertrag auch das neue
VVG Anwendung, da die Voraussetzungen der Ausnahmen für die Geltung des VVG 2008
auf Altverträge nach Artikel 1 Abs. 1 und Abs. 2 EGVVG nicht (mehr) vorliegen.
II.
Die Beklagte ist nicht berechtigt, gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 VVG wegen einer grob
fahrlässig herbeigeführten Gefahrerhöhung durch Zurücklassen des Fahrzeugscheins
im später entwendeten Fahrzeug eine Leistungskürzung vorzunehmen, da das
Zurücklassen des Fahrzeugscheins im Fahrzeug bereits keine Gefahrerhöhung
darstellt; bei Annahme einer solchen der Kläger jedenfalls nicht grob fahrlässig
gehandelt hat.
Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Beklagten, dass die Verwahrung eines
Kfz-Scheins im Fahrzeug eine erhebliche Gefahrerhöhung darstellt, selbst wenn
der Kläger seinen Fahrzeugschein entsprechend der Behauptung der Beklagten und
gegen die Einlassung des Klägers nicht nur einmalig, sondern dauerhaft in seinem
Kfz belassen haben sollte, um seiner Lebensgefährtin die jederzeitige
Nutzungsmöglichkeit seines Fahrzeugs zu erleichtern. Allerdings kann sich die
Beklagte mit ihrer Auffassung auf OLG Celle VersR 2008, 545 stützen. Zur
Begründung hat das Gericht dort ausgeführt, dass für den Dieb, der im Besitz des
Kfz-Scheins sei, die Grenzüberschreitung erleichtert werde gerade während der
Zeit unmittelbar nach der Entwendung, wenn nach dem entwendeten Pkw verstärkt
gefahndet wird. Für den Täter sei es generell insbesondere aber beim
Grenzübertritt von Vorteil, wenn er sich durch Vorzeigen des Kfz-Scheins als
scheinbar berechtigter Fahrzeugführer ausweisen kann. Außerdem brauche er für
eine etwa geplante Veräußerung (nur) noch den Kfz-Brief zu fälschen bzw. könne
er gegenüber dem Erwerber eher behaupten, den Brief verloren zu haben und
erwecke weniger oder gar kein Misstrauen, wenn er wenigstens eines der beiden
Originalfahrzeugpapiere vorweisen könne. Deshalb erscheine es aus Sicht eines
Täters, der sich Zugang zu einem Pkw verschafft hat, jedenfalls "praktisch",
wenn er beim Durchsuchen des Fahrzeugs den Kfz-Schein findet. Dies könne
durchaus erst den Diebstahlvorsatz hervorrufen, wenn der Täter es bisher nur auf
Wertsachen im Pkw abgesehen habe und das Fahrzeug selbst zunächst nicht habe
entwenden wollen. Diese Entwendung würde ihm erleichtert, insbesondere wenn er
über die technischen Fertigkeiten und die erforderliche Ausstattung zur
Deaktivierung der elektronischen Wegfahrsperre verfüge, mit der moderne
Fahrzeuge inzwischen versehen sind.
Diese Argumentation hält das erkennende Gericht für nicht überzeugend. Es ist
selbst als Versicherungskammer ständig mit der versicherungsrechtlichen
Abwicklung von Fahrzeugentwendungen in der Kaskoversicherung beschäftigt. Nur in
einem Bruchteil dieser Entwendungsfälle spielt ein im Fahrzeug zurückgelassener
Kfz-Schein eine Rolle. Die ganz überwiegende Anzahl der Fahrzeugentwendungen
geschieht, ohne dass der Fahrzeugschein im Fahrzeug zurückgelassen worden ist.
Diese Erkenntnis zeigt, dass gestohlene Fahrzeuge in aller Regel weggeschafft,
bearbeitet und mit neuen Fabrikationskennzeichen und gefälschten
Fahrzeugpapieren versehen und damit gegebenenfalls auch über die Grenze
geschafft werden. Der Originalfahrzeugschein bzw. das Fehlen desselben spielt
für die Entwendung selbst wie auch für die Verwertung des gestohlenen Fahrzeugs
keine, jedenfalls keine wesentliche Rolle, so dass das Zurücklassen des
Kfz-Scheins im Allgemeinen nicht als entscheidende Herabsetzung des bei
Vertragsschluss zugrunde gelegten Sicherheitsstandards angesehen werden kann
(OLG Bamberg VersR 1996, 969; Maier, Juris Praxisreport – Versicherungsrecht
6/2007 Anmerkung 1).
Jedenfalls kann unter diesen Umständen die Belassung des Kfz-Scheins im Fahrzeug
nicht als grob fahrlässig gewertet werden. Denn grob fahrlässig handelt nur, wer
die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten zu berücksichtigenden Umständen in
ungewöhnlich großem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet, was im gegebenen
Fall jedem einleuchten muss. Zu diesem besonders schweren Verstoß gegen die
objektiv erforderliche Sorgfalt muss der Vorwurf eines subjektiven nicht
entschuldbaren Verhaltens hinzukommen, das erheblich über das gewöhnliche Maß
hinausgeht. Wenn aber der Kfz-Schein nur in einer verschwindend geringen Anzahl
der Entwendungsfälle überhaupt eine Rolle spielt, kann die Missachtung einer
Sorgfaltspflicht, die dahin geht, den Fahrzeugschein beim Verlassen des
Fahrzeugs mitzunehmen, nicht objektiv wie subjektiv derart gravierend sein, dass
er das Verdikt der groben Fahrlässigkeit rechtfertigen könnte. Da gemäß § 26
Abs. 1 Satz 1 VVG die Berechtigung des Versicherers zu Leistungskürzungen nur im
Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 VVG
besteht, nicht hingegen aber bei einer nur leicht fahrlässig verursachten
Gefahrerhöhung, steht der Beklagten jedenfalls aus diesem Grunde das von ihr
beanspruchte Recht auf Leistungskürzung nicht zu.
III.
Die Beklagte ist ebenfalls nicht berechtigt, ihre Leistung wegen grob
fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit gemäß § 28 Abs. 2 Satz
2 VVG in einem der Schwere des Verschuldens des Klägers entsprechenden
Verhältnis zu kürzen.
1.
Allerdings wäre die Beklagte grundsätzlich berechtigt, bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen eine Kürzung ihrer Leistung vorzunehmen. Denn
einerseits hat sie ihre Versicherungsbedingungen, die in der ursprünglichen
Fassung insoweit unwirksam waren, als sie mit der in Leistungsfreiheit
bestehenden Rechtsfolge eine Obliegenheitsverletzung gegen den halb zwingenden
–§ 32 VVG- § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG verstießen unter Beachtung der in Artikel 1
Abs. 3 EGVVG aufgestellten Voraussetzungen angepasst hat, indem sie einerseits
mit Wirkung zum 01. Januar 2009 im November 2008 dem Kläger die geänderten
Versicherungsbedingungen unter Kenntlichmachung der Unterschiede in Form einer
Synopse in Textform mitgeteilt und andererseits den Kläger gemäß § 28 Abs. 4 VVG
mit der Übersendung der Schadensanzeige in einem gesonderten Schriftstück
inhaltlich zutreffend auf die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung
hingewiesen hat.
2.
Jedoch liegen in materieller Hinsicht die Voraussetzungen nicht vor, die die
Beklagte zur Leistungskürzung berechtigen könnten. a) Allerdings ist unter den
Parteien nicht streitig, dass der Kläger in der Schadensanzeige vom 21.01.2009
die Frage nach der Zugehörigkeit des gestohlenen Fahrzeugs zum Betriebsvermögen
objektiv unrichtig mit "Nein" beantwortet hat, da er Kläger selbstständiger
Kaufmann war und die Kosten des Fahrzeugs steuerlich geltend gemacht hat. Der
Kläger hat auch den ihm nach § 28 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz VVG obliegenden
Beweis nicht geführt, dass er die Obliegenheitsverletzung mit einem geringeren
Verschuldensgrad als grobe Fahrlässigkeit begangen hat.
Die Leistungskürzungsbefugnis der Beklagten scheitert jedoch an § 28 Abs. 3 VVG,
wonach abweichend von Abs. 2 der Versicherer zur Leistung verpflichtet ist,
soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang
der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Diese Voraussetzungen
liegen vor, weil der Kläger seine Falschangabe spätestens in schriftlicher
Beantwortung des Schreibens der Beklagten vom 10.02.2009 berichtigt hat, indem
er auf seine selbstständige Tätigkeit als freier Handelsvertreter hingewiesen
und die Berücksichtigung der Kreditraten für den Ankauf des Fahrzeugs bei der
Steuer offengelegt hat. Diese noch vor Leistungsentscheidung der Beklagten
erfolgte Berichtigung der Falschangabe verhinderte einen Einfluss derselben auf
die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten, so dass der
Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 Satz VVG unstreitig ist. Denn bei der in
dieser Vorschrift geregelten Kausalität handelt es sich im Gegensatz zum alten
Recht um eine rein objektive Kausalität. Während nach altem Recht ausreichend
war, dass falsche Angaben generell geeignet waren, die Feststellungen über den
Versicherungsfall oder die Leistungspflicht des Versicherers nachteilig zu
beeinflussen, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG
nunmehr erforderlich, dass die Obliegenheitsverletzung Einfluss auf die
Feststellungen des Versicherungsfalles oder die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht des Versicherers hat. Demnach fehlt es an der erforderlichen
Kausalität, wenn der Versicherungsnehmer erfolglos auf den Versicherer einwirkt
(Schwintowski in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum
Versicherungsvertragsrecht, § 28 Rdnr. 84) oder wenn der Versicherer noch vor
seiner Leistung die Unrichtigkeit der Falschangaben bei Obliegenheiten nach
Eintritt des Versicherungsfalles erkennt (Marlow in Beckmann/Matusche-Beckmann,
Versicherungsrechts-Handbuch 2. Auflage § 13 Rdnr. 147; Marlow/Spuhl, Das neue
VVG Kompakt 3. Auflage Seite 107). Damit ist auch der bisherigen Rechtsprechung
zur Zulässigkeit der Berichtigung von Falschangaben eine neue, geänderte
Grundlage gegeben (Wandt in Münchener Kommentar zum VVG, § 28 Rdnr. 273; Felsch
in HK-VVG, § 28 Rdnr. 204). Während nach der bisherigen Rechtsprechung eine
nachträgliche Berichtigung von Falschangaben bereits dann nicht mehr beachtlich
war, wenn die Berichtigung den Versicherer erreichte, nachdem der zuständige
Mitarbeiter auf der Grundlage der vorrangegangenen unrichtigen Angabe bereits in
die Sachprüfung eingetreten war (BGH VersR 2002, 173; Felsch a.a.O.), bleibt
unter Geltung des VVG 2008 wegen der objektiv erforderlichen Kausalität einer
Falschangabe die Möglichkeit eröffnet, bei Erfüllung einer nach dem
Versicherungsfall aufgegebenen Obliegenheit ohne richtige Angaben bis zur
Leistungsentscheidung des Versicherers zu korrigieren, ohne dass dies
nachteiligen Einfluss auf die Leistungspflicht des Versicherers hat (Rixecker,
zfs 2009, 463, Anmerkung zu BGH vom 04.05.2009 – IV ZR 62/07; Wandt, a.a.O. § 28
Rdnr. 297). Es kommt nunmehr auch nicht mehr darauf an, ob die Berichtigung der
Falschangaben freiwillig oder unfreiwillig gewesen ist, da die Frage der
Freiwilligkeit/Unfreiwilligkeit ohne Bedeutung für die rein objektiv zu
beurteilende Kausalität ist (anderer Auffassung offenbar Felsch a.a.O., der eine
"unverzüglich und freiwillig" vorgenommene Korrektur fordert). Allerdings wäre
die Beklagte trotz fehlender Kausalität der vom Kläger gemachten Falschangabe
nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG an ihrem Leistungskürzungsrecht nicht gehindert,
wenn der Kläger die Falschangabe arglistig gemacht hätte. Dies hat die Beklagte
jedoch nicht bewiesen. Denn der Kläger hat bereits in einem Beiblatt zu der
Schadensanzeige, in der er die Falschangabe hinsichtlich der Zugehörigkeit des
entwendeten Fahrzeugs zum Betriebsvermögen gemacht hat angegeben, dass er von
Beruf Kaufmann ist. Damit lag, da mit dem Begriff des Kaufmannes regelmäßig
Selbstständigkeit in der Berufsausübung verbunden ist, die Unrichtigkeit der
Angabe des Klägers zur Zugehörigkeit des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen nicht
fern. Dies hat auch die Beklagte so verstanden, weil sie beim Kläger nachgefragt
hat, ob der Kläger selbstständiger oder angestellter Kaufmann ist. Daraufhin hat
der Kläger den Sachverhalt richtig gestellt, nach seinen Angaben bereits in
einem Telefongespräch, unstreitig aber mit der schriftlichen Beantwortung des
Schreibens der Beklagten vom 10.02.2009. Bei seiner Anhörung vor dem erkennenden
Gericht hat der Kläger hinsichtlich der unstreitigen Falschangabe erläutert,
dass er diese infolge einer unrichtigen Einschätzung gemacht hat. Denn er hat in
den letzten Jahren vor dem Versicherungsfall die Kosten für Anschaffung und
Unterhalt des Fahrzeugs steuerlich nicht mehr geltend gemacht, weil er über
keinerlei Einkünfte mehr verfügt hat. Daraus hat der Kläger – wie er dargelegt
hat – den Schluss gezogen, dass eine Betriebszugehörigkeit des Fahrzeugs nicht
mehr vorgelegen hat. Er hat weiter dargelegt, dass er nach Rücksprache mit dem
Sachbearbeiter der Beklagten erfahren hat, dass diese Einschätzung unrichtig sei
und dann sofort eingeräumt habe, dass bei der ursprünglich vorgenommenen
steuerlichen Berücksichtigung der Kreditkosten von einer Betriebszugehörigkeit
des entwendeten Fahrzeugs auszugehen sei. In Anbetracht dieser von der Beklagten
nicht widerlegten Angaben des Klägers vermag das Gericht dessen Arglist nicht
festzustellen, die erfordert, dass der Kläger die Unrichtigkeit seiner Angaben
zumindest für möglich gehalten und auch den Willen gehabt hat, auf die
Regulierungsentscheidung der Beklagten Einfluss zu nehmen. Denn es gibt keinen
allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige
Beantwortung einer vom Versicherer gestellten Frage immer und nur in der Absicht
erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken (BGH VersR 2009, 968). b)
Auch die objektive Falschangabe zu einem Vorunfall, den der Kläger in das Jahr
2005 gelegt hat, obwohl er sich tatsächlich im Jahre 2004 ereignet hatte,
berechtigt die Beklagte nicht zur Leistungskürzung. Denn zum einen liegt hier
ein Versehen des Klägers vor, das allenfalls den Vorwurf leichter Fahrlässigkeit
rechtfertigt, was unter Geltung des VVG 2008 generell folgenlos bleibt und zum
anderen fehlt es auch hier an der Kausalität der Falschangabe für die
Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten, da der Kläger
auch diese Angabe auf den Vorhalt der Beklagten berichtigt hat.
IV.
Dem Kläger steht demnach die ungekürzte bedingungsgemäße Versicherungsleistung
zu. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs beträgt nach den eigenen
Feststellungen der Beklagten netto 10.042,02 €. Dieser Betrag ist um den nicht
berücksichtigten Ölverlust des Motors um 500,00 € nach unten zu berichtigen. Es
liegt insoweit ein die Wertbildung beinflussender Mangel vor, selbst wenn es
sich – wie der Kläger formuliert – um ein Motorschwitzen gehandelt haben sollte.
Ein Motorölverlust egal welchen Ausmaßes führt zu einer Verringerung des
Wiederbeschaffungswertes, den das Gericht mit 500,00 € annimmt. Da von der
Versicherungsleistung ferner die Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 € in Abzug
zu bringen war, beträgt die Entschädigungsleistung der Beklagten 9.392,02 €, auf
die sie bereits 4.700,00 € gezahlt hat, so dass eine Restforderung von 4.692,02
€ verbleibt, die das Gericht dem Kläger zugesprochen hat.
V.
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten kann der Kläger aus dem Gesichtspunkt des
Verzuges verlangen, da die Prozessbevollmächtigten des Klägers erst nach
Leistungsablehnung eingeschaltet worden sind. Die Forderung war der Höhe nach
insoweit zu korrigieren, als das Gericht einen Gegenstandswert von bis zu
5.000,00 € zugrunde gelegt hat.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit und deren Abwendung auf §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.