Falschbetankung – Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 5 Sa
371/07
Urteil vom
07.01.2008
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom
16.01.2007 - 8 Ca 1481/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu 40 %, der Beklagte zu
60 % zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob und in welcher
Höhe die Klägerin gegenüber dem Beklagten, ihrem Arbeitnehmer, einen Anspruch
auf Schadensersatz wegen der Fehlbetankung eines Dienstfahrzeuges mit Super
Bleifrei statt Diesel zusteht.
Hinsichtlich des weiteren unstreitigen und streitigen Tatbestandes des
erstinstanzlichen Rechtszuges wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3
bis 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 87 - 90 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 3.571,54 nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem vorgenannten Betrag seit
Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat den Beklagten daraufhin durch Urteil vom
16.01.2007 - 8 Ca 1481/06 - zur Zahlung von 2.142,92 EUR nebst Zinsen verurteilt
und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und
Entscheidungsgründen wird auf Blatt 87 bis 100 der Akte Bezug genommen.
Gegen das ihr am 11.06.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am
08.06.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz
Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 09.07.2007 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere
hervor, die Klage sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht nur
teilweise, sondern vollumfänglich begründet. Das Verhalten des Beklagten - die
Falschbetankung - stelle ein grob fahrlässiges Fehlverhalten des Beklagten dar.
Wegen des erheblichen Werts des betroffenen Fahrzeugs habe er bei Einleitung des
Tankvorgangs seine volle Konzentration darauf verwenden müssen, das Fahrzeug mit
Dieselkraftstoff zu betanken. Das gelte insbesondere für das Betanken von
Dieselfahrzeugen, weil das Betanken eines solchen Fahrzeugs mit Normal-, Super-
bzw. Super Plus Kraftstoff regelmäßig zu Motorschäden führe. Insgesamt erscheine
es nicht unbillig, den Beklagten deshalb mit der vollumfänglichen
Schadensersatzleistung zu belasten. Seine Einkünfte seien unstreitig und auch
nicht unbedingt ungünstig. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin
wird auf den Schriftsatz vom 09.07.2007 (Bl. 120, 121 d. A.), sowie die
Schriftsätze vom 10.09.2007 (Bl. 135, 136 d. A.) sowie vom 21.11.2007 (Bl. 146,
147 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteil nach den erstinstanzlich gestellten
Schlussanträgen zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt, soweit die Klage gegen ihn abgewiesen wurde, die
angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen
Vorbringens und hebt insbesondere hervor, eine weitere Verurteilung zur Leistung
von Schadensersatz komme aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalles nicht in
Betracht. Von grober Fahrlässigkeit könne keine Rede sein, es handele sich
lediglich um eine Unachtsamkeit, weil der Kläger durch ein Gespräch mit dem
Tankstellenmitarbeiter an der Zapfsäule abgelenkt gewesen sei. Zur weiteren
Darstellung der Auffassung des Beklagten wird auf seine Schriftsätze vom
06.08.2007 (Bl. 124 - 128 d. A.) sowie vom 12.09.2007, eingegangen beim
Landesarbeitsgericht am 02.11.2007 (Bl. 137, 138 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 139 -
143 d. A.) sowie vom 02.11.2007 (Bl. 144 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke
verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 07.01.2008.
Entscheidungsgründe:
I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die
Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518,
519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II. Das Rechtsmittel der Berufung der Klägerin hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu
Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin ein höherer als der ausgeurteilte
Schadensersatzanspruch nicht zusteht.
Deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der zutreffend
erkannten Anspruchsgrundlagen, deren inhaltlichen Voraussetzungen, der
Beurteilung des unstreitigen Fehlverhaltens des Beklagten sowie der sich daraus
anschließenden umfassenden Interessenabwägung auf Seite 7 bis 16 der
angefochtenen Entscheidung (= Bl. 91 - 100 d. A.) Bezug genommen. Es besteht
vorliegend keinerlei Veranlassung dafür, von grober Fahrlässigkeit auszugehen;
die Einordnung des Fehlverhaltens des diensterfahrenen Beklagten als unterhalb
der groben Fahrlässigkeit liegend, ist nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist
die Schadensquotierung aufgrund der gesamten, vom Arbeitsgericht zutreffend
gewürdigten Umstände des konkreten Einzelfalles mit 60 % zum Nachteil des
Beklagten vorliegend unzutreffend.
Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung
des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.
Die Berufungsbegründung vom 09.07.2007 enthält insoweit keinerlei neue, nach
Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten
Tatsachenbehauptungen. Sie macht lediglich deutlich, dass die Klägerin die
sorgfältig begründete Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Kammer in vollem
Umfang folgt, nicht teilt. Weitere Ausführungen sind deshalb nicht veranlasst.
Für den Schriftsatz vom 10.09.2007 gilt insoweit ebenso wie für den vom
21.11.2007 nichts anderes.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91, 92 ZPO (wegen der in der
Berufungsverhandlung zurückgenommenen Anschlussberufung des Beklagten).
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des §
72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.