Falschbezeichnung - Berufungskläger
Bundesgerichtshof
Az: VI ZB
76/08
Beschluss vom
22.09.2009
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2009 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2 wird der Beschluss des 1.
Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 30. September
2008 aufgehoben.
Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 43.001,49 EUR
festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin erlitt am 6. Mai 2000 einen Verkehrsunfall, bei dem sie erheblich
verletzt wurde. Sie hat den Beklagten zu 1 als Unfallverursacher und die
Beklagte zu 2, die K. Versicherungs AG, als Haftpflichtversicherer des
Unfallgegners auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch
genommen. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 12. März 2008 überwiegend
stattgegeben. Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 17.
März 2008 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 10. April 2008, beim
Oberlandesgericht eingegangen per Telefax am 11. April 2008, hat die
Prozessbevollmächtigte Berufung eingelegt und dabei als Berufungsklägerin zu 2
die "Wü. und W. Versicherungs-AG" angegeben. In dem Schriftsatz, der am 14.
April 2008 nochmals unter Beifügung einer Ausfertigung des angefochtenen Urteils
eingegangen ist, ist ausgeführt, die Beklagte zu 2 trage nach Verschmelzung
einen neuen Namen, der sich auf die Parteibezeichnung auswirke: Die K.
Beamtenversicherung sei auf die K. Versicherungs AG verschmolzen und
Letztgenannte sei auf die W. verschmolzen, die mit der Wü. nun eine
Aktiengesellschaft bilde. Die Bezeichnung habe sich ohne sonstige Auswirkungen
in den verantwortlichen Personen geändert, so dass eine Berichtigung genüge. Mit
Beschluss vom 24. Juli 2008, zugestellt am 30. Juli 2008, hat das
Oberlandesgericht der Prozessbevollmächtigten den Hinweis erteilt, die Berufung
der Berufungsklägerin zu 2 sei mangels eigener Beschwer unzulässig. Am 8. August
2008 hat die Prozessbevollmächtigte im Namen der Beklagten zu 2 unter der
Bezeichnung "W. Versicherungs-AG" äußerst hilfsweise Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand beantragt und zugleich Berufung eingelegt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die Berufung der "Wü.
und W. Versicherungs-AG" als unzulässig verworfen, weil diese Partei nicht
existent sei. Eine Umdeutung oder Heilung des Bezeichnungsmangels in ein
Rechtsmittel der Beklagten zu 2 komme nicht in Betracht, weil keine
offensichtliche Falschbezeichnung vorliege. Die Prozessbevollmächtigte habe
vielmehr ausdrücklich und schlüssig dargelegt, dass die nicht existente
Berufungsklägerin durch Verschmelzung entstanden und Rechtsnachfolgerin der
Beklagten zu 2 sei. Deren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Berufungsfrist hat das Oberlandesgericht als unzulässig
zurückgewiesen, weil die fehlende Angabe eines Rechtsmittelklägers einen
inhaltlichen Mangel der Berufungsschrift darstelle, der nicht im Wege der
Wiedereinsetzung geheilt werden könne. Dessen ungeachtet sei der
Wiedereinsetzungsantrag auch verspätet gestellt worden, denn die
Prozessbevollmächtigte, deren Verschulden sich die Beklagte zu 2 zurechnen
lassen müsse, habe spätestens mit der Vorlage der Handelsregisterauszüge am 10.
Juli 2008 Kenntnis von der Falschbezeichnung der Berufungsklägerin zu 2 gehabt.
Im Übrigen sei die Fristversäumung auch deswegen nicht ohne Verschulden erfolgt,
weil die Prüfung der korrekten Partei und ihrer richtigen Bezeichnung zu den
anwaltlichen Kardinalpflichten gehöre.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die "Wü. und W. Versicherungs-AG" und die
Beklagte zu 2 mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO
statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 575, 576 ZPO). Sie
führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit die Berufung als
unzulässig verworfen worden ist. Das Berufungsgericht hat durch seine
Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Beklagten zu 2 auf Gewährung
wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip)
verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer
in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen
nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 23, 26; 41, 323, 326
ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 1999, 3701, 3702; BGHZ 151, 221,
227).
1.
Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass zum notwendigen
Inhalt der Berufungsschrift gemäß § 519 Abs. 2 ZPO auch die Angabe gehört, für
und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird; aus der
Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer
Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer
Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (vgl. Senatsurteil vom 19.
Februar 2002 - VI ZR 394/00 - VersR 2002, 777; Senatsbeschlüsse vom 7. November
1995 - VI ZB 12/95 - VersR 1996, 251 und vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR
2000, 1299 m.w.N.). Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des
Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung
des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person
des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober
1998 - VI ZR 81/98 - VersR 1999, 636, 637 m.w.N.). Dies bedeutet jedoch nicht,
dass die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers
ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann
auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden
Unterlagen gewonnen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1995 - VI ZB
12/95 - aaO; BGH, Beschluss vom 29. April 1982 - I ZB 2/82 - VersR 1982, 769,
770). Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozesserklärungen, alle
Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen.
2.
Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen
Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also
danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor
einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur
Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der
Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die
Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (vgl.
Senatsbeschluss vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - aaO m.w.N.). Schon im
Hinblick darauf, dass die durch das Grundgesetz gewährleisteten
Verfassungsgarantien es verbieten, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen
eingerichteten Instanzen in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden
Weise zu erschweren (vgl. BVerfG, NJW 1991, 3140 m.w.N.), darf die Zulässigkeit
einer Berufung nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der
Parteien des Berufungsverfahrens scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der
jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich
Gewollten aufkommen lassen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR
394/00 - aaO und Senatsbeschluss vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - aaO, S.
252).
3.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durfte das Berufungsgericht die
Zulässigkeit der Berufung der Beklagten zu 2 nicht mit der Begründung verneinen,
das Rechtsmittel sei durch den Schriftsatz vom 10. April 2008 nicht
rechtswirksam eingelegt worden. Denn bei dem sachlich gebotenen Verständnis
dieser Rechtsmittelschrift konnten hinsichtlich der Rechtsmittel führenden
Partei keine vernünftigen Zweifel aufkommen.
Aus dem genannten Schriftsatz ergab sich eindeutig, dass das erstinstanzliche
Urteil von Seiten der Beklagten zu 2 angegriffen worden ist. Aus diesem Grund
konnte das Berufungsgericht der Klägerin als Rechtsmittelgegnerin ohne Weiteres
die Rechtsmittelschrift zustellen. Es bestand auch keine Verwechslungsgefahr.
Zwar war in der Berufungsschrift die "Wü. und W. Versicherungs-AG" als Beklagte
zu 2 und Berufungsklägerin aufgeführt, während in Wirklichkeit die "W.
Versicherungs-AG" diese Parteirolle innehaben sollte. Entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts begründete diese Falschbezeichnung indessen keinen Zweifel
daran, dass das landgerichtliche Urteil von dem beschwerten
Haftpflichtversicherer angefochten wurde. Dies ist die "W. Versicherungs-AG",
die die Prozessbevollmächtigte in der Berufungsschrift irrtümlicherweise als "Wü.
und W. Versicherungs-AG" bezeichnet hat.
Einer Auslegung der Berufungsschrift dahin gehend, dass Berufungsklägerin zu 2
die "W. Versicherungs-AG" sein sollte, stehen entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts die in der Berufungsschrift enthaltenen Ausführungen zur
Bezeichnung der Berufungsklägerin nicht entgegen. Dort ist nämlich nicht
vorgetragen, dass die "Wü. und W. Versicherungs-AG" durch Verschmelzung
entstanden und Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 2 sei. Vielmehr heißt es dort
lediglich, die K. Beamtenversicherung sei auf die K. Versicherungs AG
verschmolzen und Letztgenannte sei auf die W. verschmolzen, die mit der Wü. nun
eine Aktiengesellschaft bilde. Von einer Verschmelzung auf eine Gesellschaft mit
dem Namen "Wü. und W. Versicherungs-AG" ist nicht die Rede. Auf welche Weise die
fälschlicherweise unter dieser Bezeichnung aufgeführte Berufungsklägerin zu 2
entstanden und Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 2 geworden sein soll, lässt
sich der Berufungsschrift gerade nicht entnehmen.
Bei dieser Sachlage begegnet die von den Beklagten im Berufungsrechtszug
vorgenommene Berichtigung der Bezeichnung der Berufungsklägerin zu 2 keinen
Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 -aaO m.w.N.).
4.
Da die Berufung der Beklagten zu 2 somit fristgemäß eingelegt worden ist,
erweisen sich ihr vorsorglich gestelltes Wiedereinsetzungsgesuch und die
insoweit in dem angefochtenen Beschluss getroffene Entscheidung des
Berufungsgerichts als gegenstandslos.