Anlagenberatung (fehlerhafte) - Risikoaufklärung
Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 6 U 58/06
Urteil vom
31.07.2007
In dem Rechtsstreit hat der 6.
Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 3. Juli 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18.5.2006 verkündete Urteil der 10.
Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 10 O 660/04 - abgeändert. Die im
Berufungsverfahren geänderte Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen den Beklagten aus eigenem und aus von ihrem Ehemann,
dem Zeugen St..., abgetretenem Recht Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung
geltend. Der Zeuge St... und die Klägerin sind Physiotherapeuten. Der Ehemann
der Klägerin war als Physiotherapeut an einem Krankenhaus beschäftigt, die
Klägerin war und ist Hausfrau.
Die Klägerin und ihr Ehemann wollten Geld anlegen und wandten sich an den
beklagten Wirtschaftsberater. Dieser besitzt eine Erlaubnis gemäß § 34c
Gewerbeordnung (Bl. 149 d. A.), die ihn u. a. dazu berechtigt, Kredite zu
vermitteln.
Die Klägerin und ihr Ehemann unterzeichneten auf seine Empfehlung am 11.9.2000
einen Zeichnungsantrag für den A... T... Fonds für einen Anlagebetrag von 20.000
DM (Bl. 14-15 d. A.). Dieser Fonds wurde im Jahre 1991 mit dem Ziel errichtet,
langfristigen Kapitalzuwachs durch Anlage in einem Portefeuille weltweit
gestreuter Aktienwerte zu erzielen.
Am 18.9.2000 unterzeichneten die Klägerin und ihr Ehemann einen Antrag auf einen
B...-Wertpapierkredit, mit dem sie einen Kredit von 12.500 EUR für den Erwerb
weiterer Anteile an dem vorgenannten Fonds begehrten (Bl. 16-17 d. A.). Sie
stellten außerdem bei der B... Bank AG einen Depoteröffnungsantrag (Bl. 18-19 d.
A.). In dem Kreditantrag war angegeben, dass die Klägerin und ihr Ehemann
jährliche Einkünfte in Höhe von 55.000 DM erzielten, von denen ihnen 15.000 DM
zur freien Verfügung stünden. Diesem Antrag lag ein persönlicher Analysebogen
bei (Bl. 20 d. A.). Darin heißt es, dass sie seit bis zu fünf Jahren Erfahrung
mit DM-bezogenen und fremdwährungsbezogenen Anlagen in Aktien/Aktienfonds
hätten. Angekreuzt war weiter, dass der durchschnittliche Umfang dieser
Geschäfte je Auftrag bis 50.000 DM betragen habe, die Anzahl der Geschäfte
belaufe sich auf bis zu 10. Als Anlagestrategie war angekreuzt:
"wachstumsorientiert: Höheren Ertragserwartungen stehen entsprechende Risiken
gegenüber". Als Anlageziel hatten die Klägerin und ihr Ehemann angegeben
"langfristige Vorsorge oder Vermögensbildung" bei einer Anlagedauer von "über
fünf Jahren".
Am 9./20.10.2000 unterzeichneten die Klägerin und ihr Ehemann einerseits und die
B... Bank AG andererseits einen Darlehensvertrag, mit dem der Klägerin und ihrem
Ehemann ein Kredit von 12.500 EUR bewilligt wurde (Bl. 22-26 d. A.). Ausweislich
§ 2 des Vertrages sollten bei einem Kapitalbedarf von 25.000 EUR Anteile an
Aktienfonds erworben werden, wobei aus Eigenmitteln 12.500 EUR und aus
Kreditmitteln 12.500 EUR aufgebracht werden sollten. Zur Sicherung des Kredites
wurde das gesamte Wertpapierdepot an die B... Bank AG verpfändet.
Die Klägerin und ihr Ehemann erhielten vom Beklagten einen Prospekt zu dem von
ihnen gezeichneten Fonds (Bl. 100-146 d. A.). Außerdem übergab ihnen der
Beklagte einen Prospekt zu dem Kredit der B... Bank AG (Bl. 61-67 d. A.), in dem
auf die Risiken einer Investition in Fonds hingewiesen wird, insbesondere auf
das Risiko einer kreditfinanzierten Investition. Nach Behauptung der Klägerin
hat sie diese Unterlagen nach Unterzeichnung der Verträge erhalten, nach
Behauptung des Beklagten übergab er den Fondsprospekt bei seinem ersten Besuch
bei der Klägerin und ihrem Ehemann im August 2000, den Prospekt der Bank am
20.9.2000 nach Unterzeichnung des Kreditantrages.
Die Klägerin und ihr Ehemann zahlten 24.000 DM auf ihr Depotkonto ein und
erwarben davon 189 Fondsanteile. Von den Kreditmitteln erwarben sie weitere 202
Fondsanteile. Beim Erwerb wurde ein Ausgabeaufschlag von 6,25 % erhoben, dies
entsprach einem Gegenwert von 1.562,50 EUR.
Der Wert des von der Klägerin und ihrem Ehemann gehaltenen Depots fiel von
ursprünglich 23.509,64 EUR im Jahre 2000 bis zum 31.12.2003 auf 13.563,16 EUR.
Die B... Bank AG teilte der Klägerin und ihrem Ehemann wegen der nachhaltig
negativen Entwicklung am Kapitalmarkt mit Schreiben vom 7.12.2001 (Bl. 31 d. A.)
mit, dass es nicht möglich sein werde, durch den Verkauf von Investmentanteilen
die Zinszahlung zu erbringen. Die Klägerin und ihr Ehemann zahlten deshalb auf
die Aufforderung der B... Bank AG die bis zum 31.12.2001 aufgelaufenen Zinsen in
Höhe von 932,82 EUR. Nachdem die B... Bank AG den Kredit zu denselben
Bedingungen verlängert hatte, zahlten die Klägerin und ihr Ehemann eine
Prolongierungsgebühr von 120 EUR und Zinsen für die Zeit bis zum 30.11.2002 in
Höhe von 773,44 EUR. Die Klägerin und ihr Ehemann erbrachten nach dem 30.11.2002
keine Zinszahlungen mehr.
Die B... Bank AG fiel im Jahre 2002 in Insolvenz. Die Investmentanteile blieben
der Klägerin und ihrem Ehemann jedoch erhalten. Der Insolvenzverwalter der B...
Bank AG führte das Wertpapierdarlehen zunächst weiter, damit die Klägerin und
ihr Ehemann die Investmentanteile in der schwierigen Marktsituation nicht
verkaufen mussten. Bis zum 26.2.2007 liefen Zinsen und Gebühren in Höhe von
4.629,98 EUR auf.
Der Ehemann der Klägerin wurde im Jahre 2006 arbeitslos.
Die Klägerin hat behauptet, bei der von ihr und ihrem Ehemann getroffenen
Anlageentscheidung habe der Beklagte sie weder auf die mit dem Erwerb der
Fondsanteile verbundenen Risiken - Preisrisiko, Währungsrisiko, Zinsrisiko,
Steuerrisiko, Kumulationsrisiko - noch auf den hohen Ausgabeaufschlag
hingewiesen. Der Beklagte habe stets erklärt, die Anlage sei sicher und bringe
eine gute Rendite. Sie und ihr Ehemann seien Neulinge im Aktien- bzw.
Fondsgeschäft gewesen.
Sie hat gemeint, der Beklagte sei ihr und ihrem Ehemann zum Schadensersatz
verpflichtet, weil er seine Pflichten aus dem Beratervertrag verletzt habe. Sie
und ihr Ehemann hätten bei Kenntnis der Risiken die streitgegenständlichen
Fonds-Anteile nicht erworben. Der Beklagte sei deshalb verpflichtet, allen
Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Geldanlage entstanden sei, insbesondere
ihren Anlagebetrag mit 2 % zu verzinsen, weil sie diesen Zinssatz bei einer
sicheren Geldanlage als Rendite erzielt hätten.
Die Klägerin hat mit am 22.12.2004 eingegangenen Schriftsatz Prozesskostenhilfe
beantragt. Das Landgericht leitete mit Verfügung vom 3.1.2005 den Antrag an den
Beklagten weiter und bewilligte der Klägerin mit Beschluss vom 23.5.2005
Prozesskostenhilfe. Eine förmliche Zustellung der Klageschrift erfolgte nicht.
Am 15.11.2005 wurde vor dem Landgericht mündlich verhandelt.
Dort hat die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.443,00 EUR sowie Zinsen aus einem Betrag
von 26.714,00 EUR in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit und Zinsen aus einem Betrag von 12.271,00 EUR in Höhe von 2%
seit dem 26.10.2000 bis Rechtshängigkeit zu zahlen,
sowie die Klägerin und Herrn Thomas St... von den Verpflichtungen aus dem
Darlehensvertrag mit der B... Bank AG (in Insolvenz), T...straße 6-8, ... B...,
zur Darlehensnummer ... vom 9./20.Oktober 2000 freizustellen, Zug um Zug gegen
Abtretung von 391 Fonds-Anteils A... T... PF. Actions A, Wertpapier-Kenn-Nr.
....
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, es habe mehrfach eingehende und die Risiken
herausarbeitende Gespräche zwischen den Parteien und dem Ehemann der Klägerin
gegeben. Die Klägerin und ihr Ehemann seien nicht unerfahren gewesen. Es handele
sich um eine langfristige Kapitalanlage, die über eine Laufzeit von 15 % die
Erwartung einer hohen Rendite rechtfertige. Er habe selbst in diesen Fonds
investiert.
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die dreijährige
Verjährungsfrist des § 37a WpHG sei abgelaufen.
Das Landgericht hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch
uneidliche Vernehmung des Zeugen St....
Es hat der Klage mit am 18.5.2006 verkündetem Urteil stattgegeben. Zur
Begründung hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei erwiesen,
dass der Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann nicht umfassend über die
Anlagerisiken aufgeklärt habe. Daraus resultierende Schadensersatzansprüche
seien nicht verjährt.
Gegen dieses Urteil, ihm zugestellt am 26.5.2006, hat der Beklagte durch bei
Gericht am 26.6.2006 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese
durch am 23.8.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die
Berufungsbegründungsfrist auf seinen am 26.7.2006 eingegangenen Antrag bis zum
28.8.2006 verlängert worden war.
Der Beklagte meint weiterhin, der Klageanspruch sei verjährt. Im Übrigen greift
er die Beweiswürdigung des Landgerichts an und meint, der Zeuge St... sei nicht
glaubwürdig, wenn er in Abrede stelle, vom Beklagten auf Risiken beim Kauf der
Fondsanteile hingewiesen worden zu sein.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 18.5.2006 - 10 O
660/04 - die Klage abzuweisen.
Während des laufenden Berufungsverfahrens kündigte die B... Bank AG der Klägerin
und ihrem Ehemann das Darlehen und verwertete die Fondsanteile. Dabei wurden
Erlöse von 9.083,88 EUR für 189 Anteile erzielt, die die Klägerin mit
Eigenmitteln angeschafft hatte. Die mit Kreditmitteln erworbenen 202 Anteile
wurden für 9.708,57 EUR verkauft. Die Klägerin hat daraufhin ihren Klageantrag
geändert und ihren Schaden insgesamt beziffert.
Die Klägerin beansprucht nunmehr das von ihr eingebrachte Eigenkapital von
24.000 DM zuzüglich ausgerechneter Zinsen in Höhe von 2 % bis Rechtshängigkeit
und gesetzlicher Zinsen ab Rechtshängigkeit bis zum 26.2.2007, dem Tag der
Verwertung der Anteile abzüglich des erzielten Erlöses. Daraus ergibt sich ein
Betrag von 5.209,75 EUR. Weiter begehrt sie die für die Rückzahlung des
Darlehens aufgebrachten Beträge in Höhe von insgesamt 19.301,98 EUR abzüglich
des Gutschriftbetrages, mithin einen Restbetrag von 9.593,41 EUR.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagte verurteilt wird,
an sie 14.803,16 EUR nebst Zinsen hieraus ab dem 27.2.2007 in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
auch die geänderte Klage abzuweisen.
Die Klägerin hält das landgerichtliche Urteil für richtig.
Der Senat hat Beweis erhoben über die Behauptungen der Klägerin, der Beklagte
habe sie und ihren Ehemann über die Risiken der von ihm empfohlenen Geldanlage
nicht aufgeklärt, er habe die Anlage vielmehr als sicher bezeichnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die im
landgerichtlichen Urteil ausgesprochene Verurteilung des Beklagten ist infolge
der im Berufungsverfahren vorgenommenen zulässigen Klageänderung gegenstandslos.
Die im Berufungsverfahren geänderte Klage ist abzuweisen. Sie ist insgesamt
unbegründet.
I. Die Klage bleibt allerdings nicht schon deshalb ohne Erfolg, weil der
Klageanspruch verjährt wäre. Verjährung ist nicht eingetreten.
1.) Für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch gilt nicht die dreijährige
Verjährungsfrist des § 37a WpHG, wonach der Anspruch des Kunden gegen ein
Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der
Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit
einer Wertpapierdienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjährt, in
dem der Anspruch entstanden ist.
Der Beklagte ist kein Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Der Begriff des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens ist in § 2 Abs. 4 WpHG legal definiert.
Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind danach Kreditinstitute,
Finanzdienstleistungsinstitute und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen allein
oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem
Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordert.
Ein Unternehmen, das sich auf den Eintritt der Verjährung nach § 37a WpHG
beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass es ein
Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist und dass keine Ausnahme nach § 2a WpHG
vorliegt (BGH, Urteil vom 19.1.2006, III ZR 105/05, zitiert nach Juris).
Nach dem Vortrag des Beklagten kommt zwar in Betracht, dass er ein
Finanzdienstleistungsinstitut i. S. von § 1a KWG in der bis zum 31.12.2001
geltenden Fassung ist. Jedoch hat er im vorliegenden Fall die Aufträge der
Klägerin und ihres Ehemannes zum Erwerb von Anteilen an ein Kreditinstitut
weitergeleitet, so dass er gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 7 WpHG nicht als
Wertpapierhandelsunternehmen gilt. Da er zu Art und Umfang seiner Tätigkeit
nichts weiter vorgetragen hat, als dass er selbständiger Kreditmakler mit einer
Erlaubnis nach der Gewerbeordnung ist, kann seine Verjährungseinrede nicht
greifen.
2.) Für die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche gilt
deshalb die regelmäßige Verjährungsfrist. Diese war vor ihrem Ablauf gehemmt.
Die Regelverjährung betrug im Jahre 2000 30 Jahre. Dies änderte sich durch das
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz am 1.1.2002. Durch die §§ 195, 199 BGB n. F.
wurde die Regelverjährung auf drei Jahre abgekürzt. Da der Klageanspruch am
31.12.2001 noch nicht verjährt war, lief nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB die
verkürzte Regelverjährungsfrist ab dem 1.1.2002 und wäre am 31.12.2004
abgelaufen.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 20.12.2004, eingegangen am 22.12.2004 beim
Landgericht, einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Das Landgericht hat am
3.1.2005 die Bekanntgabe des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
veranlasst. Die Veranlassung der Bekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrages
hemmt die Verjährung, wobei die Bekanntgabe auf den Zeitpunkt der Einreichung
des Antrages zurückwirkt, wenn sie demnächst nach seiner Einreichung erfolgt
ist, § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB n. F. Da hier eine demnächstige Bekanntmachung
erfolgt ist, war die Verjährung seit dem 22.12.2004 gehemmt.
Dass das Landgericht, nachdem es der Klägerin mit Beschluss vom 23.5.2005
Prozesskostenhilfe bewilligt hat, die Klage nicht förmlich zugestellt hat und
Rechtshängigkeit durch gerichtliche Geltendmachung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB
n. F. erst im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.11.2005 eingetreten ist,
führt nicht zum Verjährungseintritt. Die Unterbrechung bzw. Hemmung der
Verjährung durch Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrages ist nicht davon
abhängig, dass die Klage demnächst nach Prozesskostenhilfebewilligung zugestellt
wird.
II. Der Klägerin steht jedoch gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch
wegen eines Beratungs- oder Aufklärungsverschuldens zu.
1.) Zwar bestand zwischen den Parteien ein Auskunftsvertrag.
Ein solcher Vertrag mit Haftungsfolgen kommt im Rahmen der Anlagevermittlung
zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass
er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und
Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler
die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2006, II ZR
122/05). Davon ist hier auszugehen. Dass die Klägerin und ihr Ehemann eine
Beratung wünschten, ist ebenso unstreitig wie der Umstand, dass der Beklagte
eine Beratungstätigkeit entfaltet hat.
2.) Die Klägerin hat jedoch nicht beweisen können, dass der Beklagte ihn
treffende Aufklärungs- oder Beratungspflichten verletzt hat.
a.) Die Klägerin ist für eine Pflichtverletzung des Beklagten beweispflichtig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt derjenige, der eine
Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, dafür die Beweislast.
Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache - hier die behauptete
unterbliebene Risikoaufklärung - verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch
ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert
bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden
sein soll. Dem Kläger obliegt dann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung
nicht zutrifft (BGH, Urteil vom 24.1.2006, XI ZR 320/04, NJW 2006, 1429, zitiert
nach Juris, m. w. N.).
Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Senat mit seinem
Beweisbeschluss vom 13.3.2007 Rechnung getragen. Aus dem Beschluss ergibt sich,
dass der Senat die Klägerin als beweispflichtig angesehen hat.
b.) Die Klägerin hat nicht beweisen können, dass der Beklagte ihr
unrichtigerweise erklärt hat, dass die von ihr und ihrem Ehemann auf seine
Beratung hin erfolgte Anlage in einen Aktienfonds sicher ist.
Der Zeuge St... hat zwar vor dem Landgericht bestätigt, dass der Beklagte
erklärt habe, der Fonds sei "sehr sicher". Der Beklagte selbst hat ebenfalls die
Anlage als "seriös" und "sicher" bezeichnet. Dies konnte nach den zwischen den
Parteien geführten Gesprächen jedoch nicht so verstanden werden, dass die
Klägerin und ihr Ehemann jederzeit die Sicherheit haben konnten, dass sie -
unabhängig von dem Zeitpunkt eines Verkaufs der gezeichneten Anteile - den
angelegten Betrag nicht teilweise verlieren würden. Insbesondere konnten die
Klägerin und ihr Ehemann nicht davon ausgehen, dass die Anlage "mündelsicher"
sein oder dieselbe Sicherheit wie ein Sparbuch aufweisen würde.
Der Zeuge St... und der Beklagte haben übereinstimmend ausgesagt, dass der
Beklagte bei seiner Beratung anhand eines alten Aktienfonds erklärt hat, was ein
Fonds ist und dass der Kurs der Anteile an einem solchen Fonds zeitlichen
Schwankungen unterliegt. Weiter hat auch der Zeuge St... eingeräumt, dass der
Beklagte darauf hingewiesen habe, dass man bei derartigen Geldanlagen Geduld
haben müsse, dass es jedoch auf lange Sicht einen Aufwärtstrend gebe. Die
Notwendigkeit, Geduld zu haben, besteht nur dann, wenn man den angelegten
Geldbetrag kursbedingt nicht jederzeit ohne Verluste zur freien Verfügung
erhält. Eine langfristige Anlage war auch erklärtermaßen die Anlagestrategie der
Klägerin und des Zeugen St.... Denn sie haben Geld für ihre noch minderjährigen
Kinder anlegen wollen, die die angelegten Beträge zunächst nicht benötigten.
Vor diesem Hintergrund konnten die Klägerin und ihr Ehemann die Aussage des
Beklagten, es handele sich um eine seriöse bzw. sichere Geldanlage nur so
verstehen, dass über einen längeren Zeitraum der Kauf der Anteile an dem
Aktienfonds sicher ist, weil nach den Erfahrungswerten mit einem seriösen Fonds
auch bei zwischenzeitlichen Kursschwankungen über einen längeren Anlagezeitraum
mit einem Kursgewinn zu rechnen ist.
Dass diese so verstandene Aussage des Beklagten unrichtig wäre, hat die Klägerin
nicht dargelegt. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.
b.) Die Klägerin hat auch nicht den Beweis geführt, dass der Beklagte über die
mit der Anlage verbundenen Risiken nicht ausreichend aufgeklärt hätte.
Zunächst spricht gegen die Behauptung der Klägerin, sie habe von den Risiken der
Anlage nichts gewusst, der Umstand, dass sie mit ihrem Ehemann auf dem
persönlichen Analysebogen angegeben haben, dass ihre persönliche Anlagestrategie
wachstumsorientiert ist und dass höheren Ertragserwartungen entsprechende
Risiken gegenüberstehen.
Außerdem haben die Klägerin und ihr Ehemann unstreitig den Prospekt der B...
Bank AG zum Fondskreditspezial-Programm erhalten, in dem Ausführungen zum
Preisrisiko (Börsenschwankungen), Währungsrisiko (Wechselkursschwankungen) und
Zinsrisiko gemacht werden. Außerdem wird noch auf das Steuerrisiko hingewiesen.
Auch dass der Beklagten der Klägerin und ihrem Ehemann den Verkaufsprospekt des
Fonds erhalten haben, von dem die Klägerin und ihr Ehemann Anteile erworben
haben, ist unstreitig.
Die Klägerin hat zwar behauptet, sie habe diesen Prospekt erst "nach Abschluss
der Verträge" erhalten, "also zu spät". Demgegenüber hat der Beklagte behauptet,
er habe den Verkaufsprospekt für den Fonds bereits im ersten der drei oder vier
Beratungsgespräche mit der Klägerin und ihrem Ehemann übergeben. Weiter hat er
vorgetragen, die Unterlagen zum Fondskredit der B... Bank AG erst nach
Unterzeichnung des Kreditantrages am 20.9.2000 übersandt zu haben, aber damit
immer noch vor Unterzeichnung des Darlehensvertrages mit der B... Bank AG.
Angesichts dieses konkreten Vortrages des Beklagten hätte es nunmehr der
Klägerin oblegen, seine Behauptungen zu widerlegen. Dies ist ihr nicht gelungen.
Denn sie hat schon nicht vorgetragen, wann sie die Unterlagen erhalten haben
will und welche Verträge zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen waren. Sie hat
vielmehr Unterlagen vorgelegt, die keinen Aufschluss darüber geben, wann genau
die Anteile an dem Fonds gezeichnet wurden. Der Zeichnungsantrag vom 11.9.2000
ist ersichtlich nicht derjenige, der letztlich vom Fonds angenommen worden ist,
denn dort ist ein Anlagebetrag von lediglich 20.000 DM ausgewiesen. Die Klägerin
und ihr Ehemann haben jedoch unstreitig in einer ersten Tranche 24.000 DM
angelegt. Es muss also ein weiterer, geänderter Zeichnungsantrag existieren, in
dem möglicherweise auch die kreditfinanzierten Fondsanteile aufgeführt sind.
Einen solchen Zeichnungsantrag hat die Klägerin nicht vorgelegt. Den
Darlehensvertrag mit der B... Bank AG haben die Klägerin und ihr Ehemann am
9.10.2000 unterzeichnet. Dass ihnen zu diesem Zeitpunkt der Prospekt der Bank
nicht vorgelegen haben soll, muss die Klägerin beweisen. Die allgemeine Aussage
des Zeugen St..., die Prospekte seien erst nach Unterzeichnung der Verträge
ausgehändigt worden, ist nicht ausreichend und beweist diese Behauptung nicht.
Die entsprechende Aussage des Zeugen erscheint Jahre nach den Gesprächen mit dem
Beklagten auch kaum glaubhaft. Schließlich hat er sich nach seinen eigenen
Bekundungen für diese Unterlagen nicht interessiert und nicht detailliert
gelesen. Warum er dann mit Bestimmtheit erklären kann, dass "die Verträge" schon
abgeschlossen waren, als er und die Klägerin sie erhalten haben wollen, ist
nicht ersichtlich. Damit ist der Vortrag des Beklagten nicht widerlegt, dass die
Klägerin und ihr Ehemann den B... Prospekt und den Verkaufsprospekt für den
Fonds vor ihrer endgültigen Anlageentscheidung erhalten haben.
Dass diese Prospekte die mit der Geldanlage verbundenen Risiken nicht zutreffend
darstellen, hat die Klägerin nicht behauptet. Der Prospekt der B... Bank AG ist
im Übrigen kurz und sprachlich einfach gehalten, so dass auch ein unerfahrener
Anleger in groben Zügen über die ihn bei einer teilweise kreditfinanzierten
Anlage in Fondsanteilen in ausländischer Währung treffenden Risiken informiert
wird.
Der Beklagte hat im Übrigen - wie sich aus der vom Senat wiederholten
Beweisaufnahme ergibt - ausreichend über das Kursrisiko und das damit verbundene
Risiko des Kapitalverlustes aufgeklärt. So hat er unter Vorlage von
Kursverläufen eines alten Aktienfonds dargelegt, dass in wirtschaftlichen
Krisenzeiten der Wert der Anteile an dem Fonds sinken kann. Dass dem Zeugen St..
Kursverläufe von Aktienfonds gezeigt worden sind, hat dieser ebenfalls
bestätigt. Die Klägerin und ihr Ehemann konnten anhand der vorgelegten Kurven
auch ersehen, dass Kurse von Aktienfonds nicht ausschließlich aufwärts
verlaufen.
Zwar hat der Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann veranlasst,
kreditfinanziert Anteile an einem Aktienfonds zu erwerben. Grundsätzlich ist
jedoch weder eine kreditgebende Bank noch ein Anlageberater verpflichtet, einen
Kunden über die Risiken der Verwendung des Kredits aufzuklären. Das gilt auch
dann wenn der Kunde den Kredit zur Wertpapierspekulation verwenden will (BGH NJW
1997, 1361, zitiert nach Juris). Etwas anders gilt ausnahmsweise dann, wenn im
Einzelfall ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers
besteht und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ein Hinweis der Bank bzw.
des Beraters geboten ist, z. B. weil die Bank bzw. der Berater einen
Gefährdungstatbestand gesetzt haben oder über einen relevanten Wissensvorsprung
verfügen (BGH, a. a. O.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor.
Zum einen hat der Beklagte auf das Kreditrisiko hingewiesen. Aus seinem
Werbeschreiben vom 10.8.2000 ergibt sich, dass nur dann mit Gewinnen zu rechnen
ist, wenn die Darlehenszinsen unterhalb der Verzinsung der Wertpapieranlage
liegen. Dies hat der Zeuge St.. auch verstanden, wie sich aus seiner Aussage vor
dem Senat ergibt. Die Darlehenszinsen betrugen für die Klägerin und ihren
Ehemmann 6,75 %. Ihnen war deshalb klar, dass für sie ein darüber liegender
Wertzuwachs der Wertpapieranlage nötig war. Im Übrigen hatten die Klägerin und
ihr Ehemann angegeben, dass sie jährlich über freies Einkommen von 15.000 DM
verfügen können. Die Kreditbelastung von jährlich zwischen 800 und 900 Euro
konnte sie danach finanziell nicht überfordern. Dies unterscheidet den
vorliegenden Fall von demjenigen, den der Bundesgerichtshof im Jahre 1997
entschieden hat (BGH, a. a.O.). Dort hatte der Anlageberater einer Bank einen
Kunden verleitet, einen seine wirtschaftlichen Verhältnisse weit übersteigenden
Kredit aufzunehmen, um Spekulationsgeschäfte zu finanzieren; das Scheitern einer
derartigen Anlage war unter diesen Umständen bei steigenden Kreditzinsen oder
sinkenden Aktienkursen so gut wie sicher. Vorliegend sind die Kreditzinsen seit
dem Jahre 2000 nicht gestiegen, wie auch der Umstand zeigt, dass die B... Bank
AG den Kredit im Jahre 2001 zu identischen Konditionen prolongiert hat. Im
Übrigen ist eine Investition in einen Fonds regelmäßig nicht so starken
Schwankungen unterworfen wie die Kurse einer einzelnen Aktie.
Auch soweit es das Währungsrisiko angeht, wusste der Zeuge St..., dass er es mit
einem internationalen Fonds zu tun hat. Dass er davon Kenntnis hatte, dass sich
Wechselkurse verändern, hat er auf Nachfrage ebenfalls bestätigt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine
Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.