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Arztbehandlung (fehlerhafte) – Schadensersatzansprüche

Landgericht Köln

Az: 25 O 123/05

Urteil vom 12.03.2008


I. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger € 4.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2002 zu zahlen.

Die Beklagten zu 2. bis 5. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere € 4.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und alle künftigen materiellen Ansprüche, die infolge der fehlerhaften Behandlung am 10. Juni 2002 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2. bis 5. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und alle künftigen materiellen Ansprüche, die infolge der fehlerhaften Behandlung ab dem 29. Mai 2002 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 75%, der Beklagte zu 1. 5% sowie die Beklagten zu 2. bis 5. als Gesamtschuldner 20%. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt der Kläger 65%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. bis 5. trägt der Kläger 65%. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 6. bis 8. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des beizutreibenden Betrages.

TAT B E S T A N D:

Der am 6. Januar 1997 geborene Kläger nimmt den Beklagten zu 1., einen niedergelassenen Kinderarzt, die Beklagte zu 2. als Träger indes Kinderkrankenhauses N-Straße. in L2 und die dort als Ärzte beschäftigten Beklagten zu 3. bis 8. wegen einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger, Rechtshänder, stürzte am 29. Mai 2002 gegen 18.00 Uhr von der Rutsche eines Kinderspielplatzes und erlitt einen Bruch des linken Oberarms. Er klagte danach über Schmerzen im linken Arm. Gegen 21.45 Uhr wurde er in das Kinderkrankenhaus der Beklagten zu 2. durch die diensthabende Beklagte zu 3. aufgenommen. Zur Anamnese ist dokumentiert: Schmerzmaximum im Bereich des Ellenbogens und Unterarms. Eine Röntgenaufnahme des linken Unterarms und Ellenbogengelenks wurde – auch nach Meinung des hinzu gerufenen Beklagten zu 4. (Oberarzt) – ohne auffälligen Befund bewertet. Eine Röntgenaufnahme des Oberarms wurde nicht gefertigt. Es erfolgte die Empfehlung zur Wiedervorstellung nach einer Woche.

Die ambulante Weiterbehandlung erfolgte zunächst durch den Beklagten zu 1. Dort stellte sich der Kläger am 3. Juni 2002 wegen anhaltender Schmerzen vor. Der Beklagte zu 1. verordnete zwei Tage Schonung. Bei einer erneuten Vorstellung am 5. Juni 2002 überwies er den Kläger an das Kinderkrankenhaus der Beklagten zu 2. Die Untersuchung dort am 5. Juni 2002 durch die Beklagten zu 4. und 5. ergab keine auffälligen klinischen Symptome. Eine Röntgenaufnahme des Oberarms erfolgte nicht.

Bei einer weiteren ambulanten Vorstellung des Klägers versuchte der Beklagte zu 1. am 10. Juni 2002 den nach seiner Meinung ausgekugelten Ellenbogen wieder einzurenken.

Bei einer erneuten Vorstellung im Krankenhaus der Beklagten zu 2. am 12. Juni 2002 wurde nach einer Röntgenuntersuchung eine subcapitale Humerusfraktur links diagnostiziert, die bereits in 30°-Stellung schief zusammengewachsen war. Die Frage einer operativen Korrektur wurde mit den Eltern des Klägers erörtert; der Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Eine Korrektur-Operation erfolgte – auch nach Konsultation weiterer Ärzte durch die Eltern des Klägers nicht.

Der Kläger behauptet, gestützt auf eine unfallchirurgische Stellungnahme durch Prof. Dr. I, seine Behandlung durch die Beklagten sei entgegen den anerkannten Regeln der ärztlichen Heilkunst erfolgt. Deshalb sei die Oberarmfraktur nicht frühzeitig erkannt worden und in Fehlstellung zusammengewachsen. Im Einzelnen: Die Beklagten zu 3. bis 8. hätten den Oberarmbruch schon bei der ersten Vorstellung am 29. Mai 2002 diagnostizieren müssen. Dies gelte erst recht für die Vorstellung vom 5. Juni 2002, bei der eine ausgeprägte Schonhaltung angegeben worden sei.

Der Beklagte zu 1. hätte schon bei der erster Vorstellung erwägen müssen, dass bei Kindern, die auf die Hand stürzen, immer auch der Oberarm betroffen sein kann, und deshalb den Oberarmbruch nicht übersehen dürfen bzw. den gesamten Arm röntgendiagnostisch abklären lassen müssen. Ohne vorherige Abklärung hätte der Beklagte zu 1. am 10. Juni 2002 keinen Versuch unternehmen dürfen, eine vermutete Luxation einzurenken.

Zu den Folgen behauptet der Kläger, durch die um zwei Wochen verzögerte richtige Diagnose habe er ……………….

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn aus der fehlerhaften Behandlung ab dem 29. Mai 2002 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Betrag in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch € 30.000,- nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz – mindestens verzinslich mit 8 % Zinsen – seit dem 30. Mai 2002, spätestens seit dem 1. November 2002;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und alle künftigen materiellen Ansprüche, die infolge der fehlerhaften Behandlung ab dem 29. Mai 2002 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagten treten den Behandlungsfehlervorwürfen entgegen.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 12. Oktober 2005, BI. 84 bis 86 d.A., in der Fassung des Beschlusses vom 22. November 2005, BI. 106 d.A. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L, Direktor der Kinderchirurgischen Klinik der Städtischen Kliniken G a.M. – 12, vom 26. April 2006, BI. 133 bis 150 d.A., nebst den ergänzenden Stellungnahme vom 17. Oktober 2006, BI. 185 bis 188 d.A., und 1. März 2007, BI. 211 bis 213 d.A., Bezug genommen. Für die mündliche Anhörung des Sachverständigen wird auf das Protokoll der Sitzung vom 31. Januar 2008 Bezug genommen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 2. bis 5. als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 1,840 Abs. 1,249 ff. BGB zu. Ebenso steht dem Kläger gegen den Beklagten zu 1. ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 1,249 ff. BGB zu. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Behandlung des Klägers durch den Beklagten zu 1., sowie die Beklagte zu 2. und die bei ihr als Ärzte an der Behandlung des Klägers beteiligten Beklagten zu 3. bis 5. unter Verstoß gegen die anerkannten Grundsätze der ärztlichen Heilbehandlung erfolgt.
Hierzu hat der Sachverständige, der durch seine Tätigkeit als Chefarzt einer großen kinderchirurgischen Klinik in besonderer Weise zur Beantwortung der vorliegend aufgeworfenen medizinischen Fragestellungen ausgewiesen ist, nach sorgfältiger Auswertung der vorliegenden Behandlungsunterlagen einschließlich des von dem Kläger vorgelegten Videobandes, das ihn in der Zeit vor der zweiten Vorstellung in der Klinik der Beklagten zu 2. zeigt, sowie Darstellung des sich aus den beigezogenen Behandlungsunterlagen ergebenden Behandlungs- und Krankheitsverlaufs, körperlicher Untersuchung des Klägers und Auswertung der vorliegenden Röntgenbilder erläutert, bei der Vorstellung des Klägers am 29. Mai 2002 im Kinderkrankenhaus der Beklagten zu 2. sei eine Untersuchung der gesamten Extremität inklusive der benachbarten Gelenke erforderlich gewesen. Wäre diese erfolgt, sei nicht vorstellbar, dass das Kind sein geschontes Schultergelenk und den Oberarms wirklich schmerzfrei bei der Untersuchung bewegt habe. Eine Untersuchung des Oberarms und der linken Schulter sei also nicht mit der gebotenen Sorgfalt erfolgt. Auf dem Video der Familienfeier vom 30. Mai 2002 sei eine Schonhaltung des linken oberen Arms deutlich zu erkennen. Auch bei der Vorstellung am 5. Juni 2002 bei dem Beklagten zu 4. in der Kinderklinik der Beklagten zu 2., für die „Oberarm oB“ und der Abschluss der Behandlung dokumentiert sei, könne keine gründliche Überprüfung der Beweglichkeit von Schulter und Oberarm erfolgt sein, denn eine unauffällige klinische Symptomatik könne angesichts der bis dahin nicht adäquat versorgten Oberarmfraktur nicht vorgelegen haben.

Allerdings sei die richtige DiagnosesteIlung bei kleinen Kindern schwierig, wie sich auch in dem Behandlungsverlauf bei dem Kläger zeige. Ursache sei die Schwierigkeit, von dem verängstigten Kind die genaue Schmerzlokalisation zu erfahren. Dies begründe die Notwendigkeit, die gesamte Extremität mit allen funktionellen Untersuchungen sorgsam durchzuprüfen. Wäre dies in der gebotenen Weise auch durch Fertigung einer Röntgenaufnahme des Oberarms bzw. einer Ganzaufnahme des Armes geschehen, hätte die vorliegende subkapitale Humerusfraktur bereits am 29. Mai 2002 erkannt werden müssen. Gleiches gelte für die Wiedervorstellung im Krankenhaus der Beklagten zu 2. am 5. Juni 2002. Im Ergebnis sei es deshalb vorwertbar zu einer Verzögerung der exakten Diagnose um zwei Wochen gekommen.

Für den dann am 10. Juni 2002 durch den Beklagten zu 1. durchgeführten Repositionsversuch habe es keine Grundlage gegeben. Dieses Manöver sei eindeutig überflüssig und unbegründet gewesen, weil dem Beklagten zu 1. keine Röntgenaufnahmen als Beweis für eine Luxation vorgelegen hätten. Dadurch seien dem Kläger nur zusätzliche Schmerzen zugefügt worden. Der Versuch der Reposition ohne eine gesicherte Diagnose einer Luxation sei ein elementarer, eindeutiger Verstoß gegen anerkannte grundlegende Regeln der ärztlichen Heilkunst, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfe. Dieses Vorgehen sei „absurd“ und erscheine als „Verzweiflungstat“.

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Zu den Folgen der Behandlungsfehler hat der Sachverständige erläutert, bei einer frühzeitigen Diagnose bereits am 29. Mai 2002 wäre bei dem vorliegenden relativ stabilen, eingestauchten subcapitalen Humerusbruch mit einer Achsabweichung von weniger als bis zu 50-60° als Standardtherapie für Kinder unter 10 Jahren konservativ eine Retention und eine Ruhigstellung für zwei bis drei Wochen erfolgt. Bei Fünfjährigen bilde sich in etwa 8 bis 10 Tagen ein Bindegewebscallus; eine Konsolidierung trete in ein bis zwei Wochen ein. Rontgenologische Kontrollen seien medizinisch nicht erforderlich. Allein diese Maßnahmen seien ausreichend, um einen günstigen Verlauf der Bruchheilung zu erzielen. Denn Untersuchungen hätten gezeigt, dass die guten Ergebnisse in diesem Lebensabschnitt nicht Folge der Therapie, sondern des Wachstums seien. Dies gelte jedenfalls für den Fall, dass bei dem Unfall die Wachstumsfuge im proximalen Humerusbereich – wie hier – intakt geblieben sei.

Trotz verspäteter Diagnose und unterlassener sachgerechter Therapie sei es deshalb auch bei dem Kläger nach drei Jahren zu einer vollkommenen Ausheilung der anfangs bestehenden Achsabweichung gekommen. Die ursprünglich am 12. Juni 2002 bei der Diagnose des stattgehabten Oberarmbruch beschriebene Fehlstellung von 30° habe sich unter der konservativen Therapie bei einer radiologischen Kontrolle am 25. Juni 2003 auf eine minimale Achsabweichung von 12 und 160 zurück gebildet gehabt. Auf der Röntgenkontrollaufnahme vom 31. Mai 2005 sei die ursprüngliche Achsabweichung nicht mehr nachweisbar. Diese Aufnahme zeige zudem eine intakte Wachstumsfuge. Bei der körperlichen Untersuchung habe annähernd der gleiche Muskelmantel rechts und links vorgelegen; die minimalen Unterschiede seien physiologisch zu betrachten und bei dem Rechtshänder obligat. Dass die von der Mutter des Klägers in der Anamnese beschriebene Schlafstörungen und bestehende Ängste bei einem ansonsten vollkommen gesunden, altersentsprechend entwickelten Kind Folge des Unfalls sei, erscheine als eher unwahrscheinlich.

Als Folge der fehlerhaften Behandlung sei daher zusammenfassend festzuhalten, dass dem Kläger insbesondere bei dem Versuch des Beklagten zu 1., die Schulter einzurenken, und durch das Unterlassen der gebotenen Ruhigstellung durch Retention durch zwei Wochen unnötig Schmerzen durch Unterlassen einer auf das Vorliegen einer Oberarmfraktur abgestimmten Schmerztherapie -Schmerzmittel und Ruhigstellung – zugefügt worden seien.

Die Kammer folgt dieser gut nachvollziehbaren Bewertung der Behandlung durch den Sachverständigen nach eigener Prüfung. Sie wird durch die Einwände der Parteien nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Dem Beklagten zu 1. ist allerdings nicht vorzuwerfen, dass er die Oberarmfraktur bei der ambulanten Betreuung des Klägers nicht erkannt hat. Insoweit durfte er zunächst auf die Diagnose im Krankenhaus der Beklagten zu 2. vertrauen. Mit der erneuten Überweisung zur röntgenologischen Kontrolle in die Klinik der Beklagten zu 2. hat er auf die fortbestehende klinische Symptomatik adäquat reagiert. Dies rechtfertigt gleichwohl nicht den Repositionsversuch ohne vorherige Abklärung, ob überhaupt eine Luxation bei dem Kläger vorlag.

Rechtlich ergibt sich daraus zunächst eine Haftung des Beklagten zu 1. für den am 10. Juni 2002 unternommenen Repositionsversuch und die dadurch verursachte vollkommen unnötige und gerade für einen fünfjährigen Patienten besonders belastende Schmerzzufügung. Weitere zurechenbare Folgen waren mit dieser Schadenszufügung aber nicht feststellbar verbunden. Sie hatte keine Auswirkungen auf den Heilungsverlauf des Oberarmbruchs. Auch ein Zusammenhang zu der von dem Kläger geltend gemachten psychischen Beeinträchtigung ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen. Diesen Zusammenhang müsste aber der Kläger beweisen, denn die aufgrund des vorliegenden groben Behandlungsfehlers des Beklagten zu 1. eintretende Beweislastumkehr beschränkt sich auf die primären Gesundheitsschäden, erstreckt sich aber nicht auf die weiteren Sekundärschäden (BGH, Urt. v. 28.6.1988 – VI ZR 210/87, NJW 1988,2948). Zum Ausgleich der einmaligen Schmerzzufügung ist unter Berücksichtigung des Alters, in dem nach den Ausführungen des Sachverständigen eine besondere Schmerzempfindlichkeit besteht, und der vorbestehenden Verletzung des Klägers und des besonderen Gewichts des Verstoßes ein Schmerzensgeld von € 4.000,- erforderlich, aber auch ausreichend.

Die Beklagte zu 2. hat für das Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter einzustehen, nämlich der Beklagten zu 3. und 4. am 29. Mai 2002 und der Beklagten zu 4. und 5. am 5. Juni 2002. Dagegen lassen sich~el1ändlungsfehler der Beklagten zu 6. bis 8., die sich auf den weiteren Behandlungs- und Krankheitsverlauf des Klägers ausgewirkt haben, nicht feststellen. Die Beklagten zu 2. bis 5. haften als Gesamtschuldner, § 840 Abs. 1 BGB für die Heilungsverzögerung bis zur vollständigen Ausheilung und der durch zwei Wochen bei dem Kläger eingetretenen Schmerzen. Nicht zuzurechnen ist ihnen die fehlerhafte Behandlung des Klägers durch den Beklagten zu 1. Beruht ein Schaden auf mehreren Ursachen, die von verschiedenen Personen gesetzt worden sind, haftet der Erstschädiger auch für den Schaden, der durch das Eingreifen Dritter eintritt, es sei denn, das schädigende erste Verhalten sei nur noch der äußere Anlass für ein völlig ungewöhnliches und sachwidriges Eingreifen eines Dritten (BGH, Urt. v. 10. Mai 1990 -IX ZR 113/89, NJW 2882,2883 f.). Davon ist hier hinsichtlich des Einrenkversuchs des Beklagten zu 1. auszugehen, der nach deutlichen und gut einleuchtenden Bewertung des Sachverständigen als vollkommen sachwidrig erscheint.

Zum Ausgleich der durch die Fehlbehandlung der Beklagten zu 2. bis 5. erlittenen Beeinträchtigungen erscheint unter Berücksichtigung der vorstehend genannten zurechenbaren Folgen und des geringen Lebensalters des Klägers, für das der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung auf eine besondere Schmerzempfindlichkeit hingewiesen hat, ein Schmerzensgeld von € 4.000,- als angemessen, aber auch ausreichend zum Ausgleich der erlittenen Nachteile.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten befanden sich sei dem 1. November 2002 aufgrund der Zahlungsaufforderungen vom 25. September 2002 (Anlagen K5 und K6 zur Klageschrift) in Verzug. Die Voraussetzungen für einen früheren Zinslauf oder einen höheren Zinsschaden sind nicht dargetan.

Der Feststellungsantrag ist begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind weitere Schäden für den Kläger nicht auszuschließen. In der Tenorierung klarzustellen war, dass zwischen dem Beklagten zu 1. einerseits und den Beklagten zu 2. bis 5. andererseits keine Gesamtschuld besteht. Weiter klarzustellen war, dass eine Haftung des Beklagten zu 1. nur hinsichtlich des Repositionsversuchs vom 10. Juni 2002 begründet ist.

Die Nebenentscheidungen zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 4,709 ZPO.

Streitwert
Antrag zu 1. € 30.000,00
Antrag zu 2. + € 10.000.00
zusammen € 40.000,00

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