Arztbehandlung
(fehlerhafte) - Schadensersatzansprüche
Landgericht
Köln
Az: 25 O
123/05
Urteil vom
12.03.2008
I. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger € 4.000,- nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2002 zu
zahlen.
Die Beklagten zu 2. bis 5. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
weitere € 4.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 1. November 2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, dem Kläger
sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und alle
künftigen materiellen Ansprüche, die infolge der fehlerhaften Behandlung am 10.
Juni 2002 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese
Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen
sind bzw. übergehen werden.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2. bis 5. als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen immateriellen sowie alle
weiteren vergangenen und alle künftigen materiellen Ansprüche, die infolge der
fehlerhaften Behandlung ab dem 29. Mai 2002 entstanden sind bzw. noch entstehen
werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger
oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits und den außergerichtlichen Kosten des
Klägers tragen der Kläger 75%, der Beklagte zu 1. 5% sowie die Beklagten zu 2.
bis 5. als Gesamtschuldner 20%. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten
zu 1. trägt der Kläger 65%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu
2. bis 5. trägt der Kläger 65%. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten
der Beklagten zu 6. bis 8. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 115% des beizutreibenden Betrages.
TAT B E S T A N D:
Der am 6. Januar 1997 geborene Kläger nimmt den Beklagten zu 1., einen
niedergelassenen Kinderarzt, die Beklagte zu 2. als Träger indes
Kinderkrankenhauses N-Straße. in L2 und die dort als Ärzte beschäftigten
Beklagten zu 3. bis 8. wegen einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung auf
Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger, Rechtshänder, stürzte am 29. Mai 2002 gegen 18.00 Uhr von der
Rutsche eines Kinderspielplatzes und erlitt einen Bruch des linken Oberarms. Er
klagte danach über Schmerzen im linken Arm. Gegen 21.45 Uhr wurde er in das
Kinderkrankenhaus der Beklagten zu 2. durch die diensthabende Beklagte zu 3.
aufgenommen. Zur Anamnese ist dokumentiert: Schmerzmaximum im Bereich des
Ellenbogens und Unterarms. Eine Röntgenaufnahme des linken Unterarms und
Ellenbogengelenks wurde - auch nach Meinung des hinzu gerufenen Beklagten zu 4.
(Oberarzt) - ohne auffälligen Befund bewertet. Eine Röntgenaufnahme des Oberarms
wurde nicht gefertigt. Es erfolgte die Empfehlung zur Wiedervorstellung nach
einer Woche.
Die ambulante Weiterbehandlung erfolgte zunächst durch den Beklagten zu 1. Dort
stellte sich der Kläger am 3. Juni 2002 wegen anhaltender Schmerzen vor. Der
Beklagte zu 1. verordnete zwei Tage Schonung. Bei einer erneuten Vorstellung am
5. Juni 2002 überwies er den Kläger an das Kinderkrankenhaus der Beklagten zu 2.
Die Untersuchung dort am 5. Juni 2002 durch die Beklagten zu 4. und 5. ergab
keine auffälligen klinischen Symptome. Eine Röntgenaufnahme des Oberarms
erfolgte nicht.
Bei einer weiteren ambulanten Vorstellung des Klägers versuchte der Beklagte zu
1. am 10. Juni 2002 den nach seiner Meinung ausgekugelten Ellenbogen wieder
einzurenken.
Bei einer erneuten Vorstellung im Krankenhaus der Beklagten zu 2. am 12. Juni
2002 wurde nach einer Röntgenuntersuchung eine subcapitale Humerusfraktur links
diagnostiziert, die bereits in 30°-Stellung schief zusammengewachsen war. Die
Frage einer operativen Korrektur wurde mit den Eltern des Klägers erörtert; der
Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Eine
Korrektur-Operation erfolgte - auch nach Konsultation weiterer Ärzte durch die
Eltern des Klägers nicht.
Der Kläger behauptet, gestützt auf eine unfallchirurgische Stellungnahme durch
Prof. Dr. I, seine Behandlung durch die Beklagten sei entgegen den anerkannten
Regeln der ärztlichen Heilkunst erfolgt. Deshalb sei die Oberarmfraktur nicht
frühzeitig erkannt worden und in Fehlstellung zusammengewachsen. Im Einzelnen:
Die Beklagten zu 3. bis 8. hätten den Oberarmbruch schon bei der ersten
Vorstellung am 29. Mai 2002 diagnostizieren müssen. Dies gelte erst recht für
die Vorstellung vom 5. Juni 2002, bei der eine ausgeprägte Schonhaltung
angegeben worden sei.
Der Beklagte zu 1. hätte schon bei der erster Vorstellung erwägen müssen, dass
bei Kindern, die auf die Hand stürzen, immer auch der Oberarm betroffen sein
kann, und deshalb den Oberarmbruch nicht übersehen dürfen bzw. den gesamten Arm
röntgendiagnostisch abklären lassen müssen. Ohne vorherige Abklärung hätte der
Beklagte zu 1. am 10. Juni 2002 keinen Versuch unternehmen dürfen, eine
vermutete Luxation einzurenken.
Zu den Folgen behauptet der Kläger, durch die um zwei Wochen verzögerte richtige
Diagnose habe er ……………….
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn aus der fehlerhaften
Behandlung ab dem 29. Mai 2002 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen
Betrag in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens
jedoch € 30.000,- nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz - mindestens
verzinslich mit 8 % Zinsen - seit dem 30. Mai 2002, spätestens seit dem 1.
November 2002;
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem
Kläger sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und
alle künftigen materiellen Ansprüche, die infolge der fehlerhaften Behandlung ab
dem 29. Mai 2002 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit
diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte
übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten treten den Behandlungsfehlervorwürfen entgegen.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 12. Oktober 2005,
BI. 84 bis 86 d.A., in der Fassung des Beschlusses vom 22. November 2005, BI.
106 d.A. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des
Sachverständigen Prof. Dr. L, Direktor der Kinderchirurgischen Klinik der
Städtischen Kliniken G a.M. - 12, vom 26. April 2006, BI. 133 bis 150 d.A.,
nebst den ergänzenden Stellungnahme vom 17. Oktober 2006, BI. 185 bis 188 d.A.,
und 1. März 2007, BI. 211 bis 213 d.A., Bezug genommen. Für die mündliche
Anhörung des Sachverständigen wird auf das Protokoll der Sitzung vom 31. Januar
2008 Bezug genommen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 2. bis 5. als Gesamtschuldner ein
Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 1,840 Abs. 1,249 ff. BGB zu. Ebenso
steht dem Kläger gegen den Beklagten zu 1. ein Anspruch auf Schadensersatz aus
§§ 823 Abs. 1,249 ff. BGB zu. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die
Behandlung des Klägers durch den Beklagten zu 1., sowie die Beklagte zu 2. und
die bei ihr als Ärzte an der Behandlung des Klägers beteiligten Beklagten zu 3.
bis 5. unter Verstoß gegen die anerkannten Grundsätze der ärztlichen
Heilbehandlung erfolgt.
Hierzu hat der Sachverständige, der durch seine Tätigkeit als Chefarzt einer
großen kinderchirurgischen Klinik in besonderer Weise zur Beantwortung der
vorliegend aufgeworfenen medizinischen Fragestellungen ausgewiesen ist, nach
sorgfältiger Auswertung der vorliegenden Behandlungsunterlagen einschließlich
des von dem Kläger vorgelegten Videobandes, das ihn in der Zeit vor der zweiten
Vorstellung in der Klinik der Beklagten zu 2. zeigt, sowie Darstellung des sich
aus den beigezogenen Behandlungsunterlagen ergebenden Behandlungs- und
Krankheitsverlaufs, körperlicher Untersuchung des Klägers und Auswertung der
vorliegenden Röntgenbilder erläutert, bei der Vorstellung des Klägers am 29. Mai
2002 im Kinderkrankenhaus der Beklagten zu 2. sei eine Untersuchung der gesamten
Extremität inklusive der benachbarten Gelenke erforderlich gewesen. Wäre diese
erfolgt, sei nicht vorstellbar, dass das Kind sein geschontes Schultergelenk und
den Oberarms wirklich schmerzfrei bei der Untersuchung bewegt habe. Eine
Untersuchung des Oberarms und der linken Schulter sei also nicht mit der
gebotenen Sorgfalt erfolgt. Auf dem Video der Familienfeier vom 30. Mai 2002 sei
eine Schonhaltung des linken oberen Arms deutlich zu erkennen. Auch bei der
Vorstellung am 5. Juni 2002 bei dem Beklagten zu 4. in der Kinderklinik der
Beklagten zu 2., für die "Oberarm oB" und der Abschluss der Behandlung
dokumentiert sei, könne keine gründliche Überprüfung der Beweglichkeit von
Schulter und Oberarm erfolgt sein, denn eine unauffällige klinische Symptomatik
könne angesichts der bis dahin nicht adäquat versorgten Oberarmfraktur nicht
vorgelegen haben.
Allerdings sei die richtige DiagnosesteIlung bei kleinen Kindern schwierig, wie
sich auch in dem Behandlungsverlauf bei dem Kläger zeige. Ursache sei die
Schwierigkeit, von dem verängstigten Kind die genaue Schmerzlokalisation zu
erfahren. Dies begründe die Notwendigkeit, die gesamte Extremität mit allen
funktionellen Untersuchungen sorgsam durchzuprüfen. Wäre dies in der gebotenen
Weise auch durch Fertigung einer Röntgenaufnahme des Oberarms bzw. einer
Ganzaufnahme des Armes geschehen, hätte die vorliegende subkapitale
Humerusfraktur bereits am 29. Mai 2002 erkannt werden müssen. Gleiches gelte für
die Wiedervorstellung im Krankenhaus der Beklagten zu 2. am 5. Juni 2002. Im
Ergebnis sei es deshalb vorwertbar zu einer Verzögerung der exakten Diagnose um
zwei Wochen gekommen.
Für den dann am 10. Juni 2002 durch den Beklagten zu 1. durchgeführten
Repositionsversuch habe es keine Grundlage gegeben. Dieses Manöver sei eindeutig
überflüssig und unbegründet gewesen, weil dem Beklagten zu 1. keine
Röntgenaufnahmen als Beweis für eine Luxation vorgelegen hätten. Dadurch seien
dem Kläger nur zusätzliche Schmerzen zugefügt worden. Der Versuch der Reposition
ohne eine gesicherte Diagnose einer Luxation sei ein elementarer, eindeutiger
Verstoß gegen anerkannte grundlegende Regeln der ärztlichen Heilkunst, der einem
Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfe. Dieses Vorgehen sei "absurd" und
erscheine als "Verzweiflungstat".
Zu den Folgen der Behandlungsfehler hat der Sachverständige erläutert, bei einer
frühzeitigen Diagnose bereits am 29. Mai 2002 wäre bei dem vorliegenden relativ
stabilen, eingestauchten subcapitalen Humerusbruch mit einer Achsabweichung von
weniger als bis zu 50-60° als Standardtherapie für Kinder unter 10 Jahren
konservativ eine Retention und eine Ruhigstellung für zwei bis drei Wochen
erfolgt. Bei Fünfjährigen bilde sich in etwa 8 bis 10 Tagen ein
Bindegewebscallus; eine Konsolidierung trete in ein bis zwei Wochen ein.
Rontgenologische Kontrollen seien medizinisch nicht erforderlich. Allein diese
Maßnahmen seien ausreichend, um einen günstigen Verlauf der Bruchheilung zu
erzielen. Denn Untersuchungen hätten gezeigt, dass die guten Ergebnisse in
diesem Lebensabschnitt nicht Folge der Therapie, sondern des Wachstums seien.
Dies gelte jedenfalls für den Fall, dass bei dem Unfall die Wachstumsfuge im
proximalen Humerusbereich - wie hier - intakt geblieben sei.
Trotz verspäteter Diagnose und unterlassener sachgerechter Therapie sei es
deshalb auch bei dem Kläger nach drei Jahren zu einer vollkommenen Ausheilung
der anfangs bestehenden Achsabweichung gekommen. Die ursprünglich am 12. Juni
2002 bei der Diagnose des stattgehabten Oberarmbruch beschriebene Fehlstellung
von 30° habe sich unter der konservativen Therapie bei einer radiologischen
Kontrolle am 25. Juni 2003 auf eine minimale Achsabweichung von 12 und 160
zurück gebildet gehabt. Auf der Röntgenkontrollaufnahme vom 31. Mai 2005 sei die
ursprüngliche Achsabweichung nicht mehr nachweisbar. Diese Aufnahme zeige zudem
eine intakte Wachstumsfuge. Bei der körperlichen Untersuchung habe annähernd der
gleiche Muskelmantel rechts und links vorgelegen; die minimalen Unterschiede
seien physiologisch zu betrachten und bei dem Rechtshänder obligat. Dass die von
der Mutter des Klägers in der Anamnese beschriebene Schlafstörungen und
bestehende Ängste bei einem ansonsten vollkommen gesunden, altersentsprechend
entwickelten Kind Folge des Unfalls sei, erscheine als eher unwahrscheinlich.
Als Folge der fehlerhaften Behandlung sei daher zusammenfassend festzuhalten,
dass dem Kläger insbesondere bei dem Versuch des Beklagten zu 1., die Schulter
einzurenken, und durch das Unterlassen der gebotenen Ruhigstellung durch
Retention durch zwei Wochen unnötig Schmerzen durch Unterlassen einer auf das
Vorliegen einer Oberarmfraktur abgestimmten Schmerztherapie -Schmerzmittel und
Ruhigstellung - zugefügt worden seien.
Die Kammer folgt dieser gut nachvollziehbaren Bewertung der Behandlung durch den
Sachverständigen nach eigener Prüfung. Sie wird durch die Einwände der Parteien
nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Dem Beklagten zu 1. ist allerdings nicht vorzuwerfen, dass er die Oberarmfraktur
bei der ambulanten Betreuung des Klägers nicht erkannt hat. Insoweit durfte er
zunächst auf die Diagnose im Krankenhaus der Beklagten zu 2. vertrauen. Mit der
erneuten Überweisung zur röntgenologischen Kontrolle in die Klinik der Beklagten
zu 2. hat er auf die fortbestehende klinische Symptomatik adäquat reagiert. Dies
rechtfertigt gleichwohl nicht den Repositionsversuch ohne vorherige Abklärung,
ob überhaupt eine Luxation bei dem Kläger vorlag.
Rechtlich ergibt sich daraus zunächst eine Haftung des Beklagten zu 1. für den
am 10. Juni 2002 unternommenen Repositionsversuch und die dadurch verursachte
vollkommen unnötige und gerade für einen fünfjährigen Patienten besonders
belastende Schmerzzufügung. Weitere zurechenbare Folgen waren mit dieser
Schadenszufügung aber nicht feststellbar verbunden. Sie hatte keine Auswirkungen
auf den Heilungsverlauf des Oberarmbruchs. Auch ein Zusammenhang zu der von dem
Kläger geltend gemachten psychischen Beeinträchtigung ist nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht erwiesen. Diesen Zusammenhang müsste aber der Kläger
beweisen, denn die aufgrund des vorliegenden groben Behandlungsfehlers des
Beklagten zu 1. eintretende Beweislastumkehr beschränkt sich auf die primären
Gesundheitsschäden, erstreckt sich aber nicht auf die weiteren Sekundärschäden
(BGH, Urt. v. 28.6.1988 - VI ZR 210/87, NJW 1988,2948). Zum Ausgleich der
einmaligen Schmerzzufügung ist unter Berücksichtigung des Alters, in dem nach
den Ausführungen des Sachverständigen eine besondere Schmerzempfindlichkeit
besteht, und der vorbestehenden Verletzung des Klägers und des besonderen
Gewichts des Verstoßes ein Schmerzensgeld von € 4.000,- erforderlich, aber auch
ausreichend.
Die Beklagte zu 2. hat für das Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter einzustehen,
nämlich der Beklagten zu 3. und 4. am 29. Mai 2002 und der Beklagten zu 4. und
5. am 5. Juni 2002. Dagegen lassen sich~el1ändlungsfehler der Beklagten zu 6.
bis 8., die sich auf den weiteren Behandlungs- und Krankheitsverlauf des Klägers
ausgewirkt haben, nicht feststellen. Die Beklagten zu 2. bis 5. haften als
Gesamtschuldner, § 840 Abs. 1 BGB für die Heilungsverzögerung bis zur
vollständigen Ausheilung und der durch zwei Wochen bei dem Kläger eingetretenen
Schmerzen. Nicht zuzurechnen ist ihnen die fehlerhafte Behandlung des Klägers
durch den Beklagten zu 1. Beruht ein Schaden auf mehreren Ursachen, die von
verschiedenen Personen gesetzt worden sind, haftet der Erstschädiger auch für
den Schaden, der durch das Eingreifen Dritter eintritt, es sei denn, das
schädigende erste Verhalten sei nur noch der äußere Anlass für ein völlig
ungewöhnliches und sachwidriges Eingreifen eines Dritten (BGH, Urt. v. 10. Mai
1990 -IX ZR 113/89, NJW 2882,2883 f.). Davon ist hier hinsichtlich des
Einrenkversuchs des Beklagten zu 1. auszugehen, der nach deutlichen und gut
einleuchtenden Bewertung des Sachverständigen als vollkommen sachwidrig
erscheint.
Zum Ausgleich der durch die Fehlbehandlung der Beklagten zu 2. bis 5. erlittenen
Beeinträchtigungen erscheint unter Berücksichtigung der vorstehend genannten
zurechenbaren Folgen und des geringen Lebensalters des Klägers, für das der
Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung auf eine besondere
Schmerzempfindlichkeit hingewiesen hat, ein Schmerzensgeld von € 4.000,- als
angemessen, aber auch ausreichend zum Ausgleich der erlittenen Nachteile.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten befanden
sich sei dem 1. November 2002 aufgrund der Zahlungsaufforderungen vom 25.
September 2002 (Anlagen K5 und K6 zur Klageschrift) in Verzug. Die
Voraussetzungen für einen früheren Zinslauf oder einen höheren Zinsschaden sind
nicht dargetan.
Der Feststellungsantrag ist begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind
weitere Schäden für den Kläger nicht auszuschließen. In der Tenorierung
klarzustellen war, dass zwischen dem Beklagten zu 1. einerseits und den
Beklagten zu 2. bis 5. andererseits keine Gesamtschuld besteht. Weiter
klarzustellen war, dass eine Haftung des Beklagten zu 1. nur hinsichtlich des
Repositionsversuchs vom 10. Juni 2002 begründet ist.
Die Nebenentscheidungen zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit folgen aus
§§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 4,709 ZPO.
Streitwert
Antrag zu 1. € 30.000,00
Antrag zu 2. + € 10.000.00
zusammen € 40.000,00