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Ärztlichen Attestes – Ausstellung eines fehlerhaften ist strafbar……

VG Gießen

Urteil vom 15.02.2011

Az: 21 K 1582/10.GI.B


Leitsatz:

Stellt ein Arzt bewußt ein fehlerhaftes Attest aus, so stellt kann dies von jeweiligen Berufsgericht für Ärzte bestraft werden.


Der Beschuldigten wird wegen Verstoßes gegen ihre ärztlichen Berufspflichten ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 500,00 Euro auferlegt.

Die Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Gebühr wird auf 750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beschuldigte wurde im Jahre 1945 in D-Land geboren. In den Jahren 1964 bis 1970 absolvierte sie das Studium der Medizin in E-Stadt, wo sie im Juli 1970 die ärztliche Prüfung bestand. Im April 1984 erhielt sie vom Regierungspräsidium F-Stadt die ärztliche Approbation. Von der Landesärztekammer Hessen wurde ihr die Weiterbildung zur Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie im Januar 1983 anerkannt. Nach mehrjähriger Tätigkeit in Fachkrankenhäusern ließ sie sich im Oktober 1998 mit Vertragsarztzulassung in G-Stadt nieder.

II.

Das vorliegende Verfahren geht zurück auf die Beschwerde eines Rechtsanwalts vom 20. August 2009 an die Landesärztekammer Hessen. Darin heißt es unter anderem: „Unsere Mandantin ist seit Jahren von ihrem Ehemann, Herrn …, geschieden. Im Rahmen eines Sorgerechtsstreites vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat Herr …. ein „ärztliches Attest“ der Frau A. vom 05.08.2009 vorgelegt, welches wir in Fotokopie beifügen.“ Die Beschuldigte ließ sich mit Schreiben vom 27.08.2009 dahingehend ein, dass die in dem ärztlichen Attest bezeichnete Frau … nicht ihre Patientin sei und auch nie in ihrer Sprechstunde gewesen sei. Herr …. sei am 05.08. und 24.08.2009 in ihrer Sprechstunde gewesen und habe von ihr behandelt werden wollen. Unter Vorlage des psychologischen Gutachtens einer Diplompsychologin habe er sie, die Beschuldigte, um die Ausstellung eines Attestes gebeten. Soweit sie in dem von ihr ausgestellten Attest geäußert habe, Frau … scheine nicht in der Lage zu sein, die Auflagen bezüglich ihrer mütterlichen Aufgaben zu erfüllen, stelle dies lediglich eine Vermutung ihrerseits dar.

Das von der Landesärztekammer Hessen daraufhin eingeleitete berufsrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 25 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen – BO – führte dann aufgrund des Präsidiumsbeschlusses vom 3. März 2010 zu dem Vorschlag einer vorläufigen Einstellung auf der Grundlage des § 59 Abs. 6 Hessisches Heilberufsgesetz (HeilBG), falls die Beschuldigte eine Geldauflage über den Betrag von 1.000,00 Euro fristgerecht erfülle. Mit Verfügung vom 15.03.2010 (Az.: 21 K 394/10.GI.B) hat das erkennende Gericht die Erteilung seines Einverständnisses zur vorgesehenen Verfahrensweise auf der Grundlage des § 59 Abs. 6 HeilBG abgelehnt.

Mit der sodann am 11. Mai 2010 beim erkennenden Gericht eingegangenen Anschuldigungsschrift vom 5. Mai 2010 wirft die Landesärztekammer Hessen der Beschuldigten vor, in G-Stadt am 05.08.2009 auf Bitten ihres Patienten ein ärztliches Attest über dessen seit mehreren Jahren geschiedene Ehefrau, die nicht ihre Patientin war und die sie nicht untersucht hatte, ausgestellt zu haben mit der Aussage, diese scheine aus neuro-psychiatrischer Sicht nicht in der Lage zu sein, die mütterlichen Aufgaben zu erfüllen. Die elementaren Eigenschaften zur altersadäquaten und gesellschaftsfähigen Erziehung der Kinder sei nicht gegeben, Berufsvergehen nach §§ 22 Hessisches Heilberufsgesetz, 2 Abs. 2, 25 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen.

Die Anschuldigungsschrift wurde durch Beschluss vom 17. Januar 2011 zur Hauptverhandlung zugelassen.

III.

Nachdem Ergebnis der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest:

Im August 2009 erschien ein Herr … zwei- oder dreimal in der Sprechstunde der Beschuldigten, der zuvor noch nie ihr Patient gewesen war. Er berichtete der Beschuldigten von Problemen, welche sich aufgrund einer seit längerem zurückliegenden Scheidung von seiner Ehefrau und eines anhängigen Sorgerechtsstreits ergäben. Im Rahmen eines der Behandlungstermine legte er der Beschuldigten ein 80 Seiten langes Gutachten einer Psychologin vor, welches im Rahmen des Sorgerechtsstreits über die Situation in der Familie erstellt worden war. In dem Gutachten waren überwiegend Äußerungen über seine Ehefrau enthalten, aber auch Aussagen zum Vater, dem Patienten der Beschuldigten. Dazu stand in dem Gutachten, es werde eine vorläufige Reduktion der Umgangskontakte des Herrn … mit den Kindern und eine tiefenpsychologisch fundierte Therapie zur Bearbeitung des Trennungskonfliktes vorgeschlagen. Des Weiteren war die Übertragung des alleinigen elterlichen Sorgerechts auf die Mutter, Frau …, als Vorschlag darin enthalten. Hinsichtlich der Mutter der Kinder, Frau …, war der Vorschlag einer Adipositas-Therapie sowie weitere Ratschläge, wie zum Beispiel ein Deutschkurs als Vorschlag in dem Gutachten enthalten, ferner die Anregung „weitere Erziehungshilfe“ sowie „Erziehungsberatung“. Herr … äußerte gegenüber der Beschuldigten, er wolle seine Kinder mitversorgen, in dem Prozess um das Sorgerecht für die Kinder wolle sein Anwalt, dass er ihm ein Attest über seine Frau beschaffe. Dies äußerte Herr … bei seinem letzten Termin bei der Beschuldigten, so ziemlich am Ende des Termins, wobei die Beschuldigte damals davon ausging, dass Herr … weiterhin zur Behandlung bei ihr erscheinen werde.

Die Beschuldigte diktierte dann ihrer Arzthelferin direkt auf den PC folgendes Schreiben:

9„ A.

Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ……., den 05.08.2009

……….

Ärztliches Attest

Betreff: Herrn …, geb.: ……1962

…………..

Aus neuropsychiatrischer Sicht scheint Frau … eigentlich nicht in der Lage zu sein, die Auflagen bezüglich ihrer mütterlichen Aufgaben, zu erfüllen. Zudem benötigt sie sowohl Erziehungshilfe, als auch eine Organisation zum Aufbau eines sozialen Netzes für sich und ihre Kinder und sollte ferner einen Deutschkurs besuchen. Da somit die elementaren Eigenschaften zur altersadäquaten und gesellschaftsfähigen Erziehung der Kinder nicht gegeben sind, muss man sich fragen, über welche Mütterlichkeit Frau … noch verfügt.

A.

Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie „

Frau … war niemals Patientin der Beschuldigten gewesen, die Beschuldigte kennt sie auch nicht persönlich. Gegenüber Herrn …, der nach Erhalt des „Attestes“ zu keinem weiteren Termin in der Praxis der Beschuldigten erschienen ist, rechnete diese das Schreiben als Attest für Privatpatienten ab.

IV.

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den in der beigezogenen Ermittlungsakte der Landesärztekammer Hessen sowie in der vorliegenden Gerichtsakte enthaltenen Unterlagen sowie der Einlassung der Beschuldigten, soweit ihr zu folgen ist.

V.

Das Verhalten der Beschuldigten stellt einen Verstoß gegen ärztliches Berufsrecht, insbesondere die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung im Sinne des § 22 HeilBG dar. Zur gewissenhaften Berufsausübung gehört insbesondere die Einhaltung der Regelungen zur Berufsausübung in der Berufsordnung. Gemäß § 25 Satz 1 BO haben Ärzte bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen. Gegen diese Vorschrift hat die Beschuldigte aufgrund der oben dargestellten Feststellungen des Berufsgerichts verstoßen.

Die damit Ärzten bei der Ausstellung von Zeugnissen (Attesten) auferlegte Sorgfaltspflicht beinhaltet zunächst eine nachvollziehbare und transparente Darstellung dessen, was dem Leser inhaltlich vermittelt werden soll. Dabei muss erkennbar sein, auf welchem Wege der Aussteller des ärztlichen Zeugnisses zu dem von ihm gefundenen Ergebnis gelangt ist.

Daran mangelt es in dem „ärztlichen Attest“ der Beschuldigten vom 05.08.2009.

Die inhaltlichen Aussagen dieses Attestes beziehen sich alleine und ausschließlich auf Frau …, ohne anzugeben, aus welcher Quelle die Beschuldigte ihre mitgeteilten Erkenntnisse schöpft. Insbesondere ist nicht angegeben, dass die Beschuldigte Erkenntnisse niederlegt, über die sie nicht aus eigenem Wissen verfügt, vor allem, dass sie die Person, die sie in dem Attest beschreibt, selbst niemals gesehen, geschweige denn exploriert hat. Die ungenaue Wortwahl wie zum Beispiel „eigentlich nicht in der Lage zu sein“ oder der Halbsatz, „muss man sich fragen, über welche Mütterlichkeit Frau … noch verfügt“, sind nicht geeignet, einem mit den Hintergründen des Schreibens, welches allein auf Verlangen des Ehemanns und Gegners der Frau … im Sorgerechtsstreit erstellt worden ist, nicht vertrauten Dritten zu vermitteln, dass die Beschuldigte eben keine eigenen Erkenntnisquellen hat. Darüber hinaus lässt die Kernaussage des Attestes, „Da somit die elementaren Eigenschaften zur altersadäquaten und gesellschaftsfähigen Erziehung der Kinder nicht gegeben sind“, keinen Zweifel an der Überzeugungsbildung der ausstellenden Ärztin zu.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass oberhalb des inhaltlichen Textes des Attestes ein „Betreff“ angegeben ist, welcher Herrn … kennzeichnet. Dieser Betreff steht in keinerlei inhaltlichem Zusammenhang mit dem nachfolgenden Text, welcher sich ausschließlich auf Frau … bezieht. Es ist weder erkennbar, dass sich das ärztliche Attest wegen dieses Betreffs auf Herrn … beziehen soll – was auch im Widerspruch zum nachfolgenden Inhalt stünde – noch wird damit erkennbar, dass das Attest ausschließlich auf Verlangen des Herrn … und seines ihn im Sorgerechtsstreit vertretenden Rechtsanwaltes geschrieben wurde.

Darüber hinaus verstößt das von der Beschuldigten ausgestellte „ärztliche Attest“ gegen das in § 25 Satz 1 BO aufgestellte Gebot, dass ein Arzt in Attesten seine ärztliche Überzeugung nach bestem Wissen auszusprechen hat.

Soweit die Beschuldigte nämlich den Inhalt ihres Attestes damit zu rechtfertigen versucht, dass sie lediglich den – sie überzeugenden – Inhalt des 80-seitigen Gutachtens einer Psychologin zusammengefasst und wiedergegeben habe, ist dem entgegenzuhalten, dass durch das Herausgreifen einzelner Äußerungen, welche ausschließlich negativ zu den Qualitäten der Mutter berichten, der Gesamteindruck, den das psychologische Gutachten vermittelt, und aufgrund dessen der Prozessbevollmächtigte des Herrn … im Sorgerechtsstreit ein seinen Mandanten unterstützendes Attest wünschte, verändert wird. In der Hauptverhandlung hat die Beschuldigte nämlich auf Frage des Gerichts mitgeteilt, in dem Gutachten, das weder dem Gericht noch der Landesärztekammer vorliegt, finde sich auch die Äußerung, dass eine vorläufige Reduktion der Umgangskontakte des Herrn … mit den Kindern empfohlen werde sowie die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Mutter. Vor diesem Hintergrund ergibt sich ohne Weiteres, dass die in dem „Attest“ der Beschuldigten getroffenen Aussagen zur Erziehungsfähigkeit und Mütterlichkeit der Frau … die einzige Erkenntnisquelle, welche der Beschuldigten – neben den Äußerungen des insoweit „befangenen“ Herrn … – zur Verfügung stand, unausgewogen und damit inhaltlich verfälschend wiedergibt

Dies betrifft ausschließlich die Methodik der Herstellung und Formulierung des Attestes, nicht dessen inhaltliche Richtigkeit. Für die Entscheidung darüber, ob die Landesärztekammer Hessen der Beschuldigten zurecht einen Verstoß gegen § 25 Satz 1 BO vorgeworfen hat, kann nämlich offen bleiben, ob die Aussage im psychologischen Gutachten, der Frau … sei das alleinige Sorgerecht zu übertragen oder die Aussage der Beschuldigten im Attest vom 05.08.2009, bei Frau … seien die elementaren Eigenschaften zur altersadäquaten und gesellschaftsfähigen Erziehung der Kinder nicht gegeben, zutrifft. Die Landesärztekammer Hessen hat in der zugelassenen Anschuldigungsschrift der Beschuldigten nämlich nicht vorgeworfen, ein inhaltlich unrichtiges Zeugnis erstellt zu haben, sondern lediglich, bei Ausstellung des Attestes nicht mit der notwendigen Sorgfalt verfahren zu sein, da sie Ausführungen über eine ihr fremde Person mit neuro-psychiatrischer Bewertung gemacht habe, ohne selbst Anknüpfungstatsachen in ärztlicher und fachärztlicher Untersuchung und Exploration ermittelt zu haben, und ohne die Quelle zu nennen, aus der sie einige der getroffenen Aussagen geschöpft hat.

Üblicherweise beruhen nämlich in dieser Form ausgestellte ärztliche Atteste auf eigenen ärztlichen Untersuchungsergebnissen. Zu Recht geht die Landesärztekammer davon aus, dass Dritte dies annehmen, sofern ihnen nichts anderes mitgeteilt wird.

Das von der Beschuldigten ausgestellte „ärztliche Attest“ nimmt demgemäß nach seiner äußeren Erscheinungsform und auch nach seinem Inhalt den guten Glauben in Anspruch, den ärztliche Atteste deswegen in der Öffentlichkeit genießen, weil sie in der Regel von den Ärzten in sorgfältiger Verfahrensweise erstellt werden, und die ärztliche Überzeugung darin gewissenhaft ausgedrückt wird, was die Vermutung der Richtigkeit rechtfertigt.

Der Verstoß gegen § 25 Satz 1 BO erfolgte auch vorsätzlich. Die Beschuldigte hat in Kenntnis dieses Beweiswertes, der von Herrn … mit Hinweis auf den Wunsch seines Rechtsanwaltes für den Sorgerechtsstreit auch ausdrücklich gewollt war, das Attest so ausgestellt, dass ihm nicht zu entnehmen ist, dass die Beschuldigte über keine eigenen Erkenntnisquellen hinsichtlich der Person, über die sie Äußerungen als Fachärztin macht, verfügt.

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Schuldausschließungs- oder Schuldminderungsgründe sind nicht ersichtlich.

VI.

Bei der Auswahl und Bemessung der berufsgerichtlichen Sanktion auf der Grundlage des § 50 HeilBG ist grundsätzlich das Gewicht der Verfehlung der Beschuldigten, ihre Persönlichkeit, das Ausmaß ihrer Schuld, aber auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, das Ansehen der Angehörigen des Berufsstandes zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit eines Arztes zu sichern, um so die Funktionsfähigkeit des ärztlichen Berufsstandes zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung, vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27. August 2008, Az.: 25 A 141/08.B m. w. N.).

Das ärztliche Berufsrecht ist als Teil des staatlichen Disziplinarrechts – anders als das Strafrecht – nicht repressiv und damit nicht tatbezogen. Daher ist vorrangig das Gesamtverhalten und die gesamte Persönlichkeit der Beschuldigten zu würdigen im Hinblick auf die sich aus dem gezeigten Verhalten ergebenden Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Berufsausübung; dabei steht die individuelle Pflichtenmahnung im Vordergrund. Neben dem Gewicht des Berufsvergehens ist die Prognose des künftigen Verhaltens der Beschuldigten entscheidend, also die Frage, in welchem Umfang es einer Pflichten mahnenden Einwirkung bedarf, um ein berufsrechtliches Fehlverhalten künftig zu unterlassen.

In Anwendung dieser Grundsätze hielt es das Gericht zunächst für geboten, durch Ausspruch eines Verweises die berufsrechtliche Missbilligung der Vorgehensweise der Beschuldigten bei Erstellung ihres „ärztlichen Attestes“ vom 05.08.2009 zum Ausdruck zu bringen.

Bei der Frage, ob es daneben noch einer weiteren Sanktion bedarf, um die Beschuldigte dazu anzuhalten, in Zukunft derartiges Fehlverhalten zu unterlassen, war zu ihren Gunsten zunächst zu berücksichtigen, dass sie im Verlaufe der ausführlichen Erörterung der Folgen eines derartigen Vorgehens im Rahmen der Hauptverhandlung davon abließ, Rechtfertigungsgründe zu finden, sondern sich dahingehend einließ, sie sehe das ein, sie hätte besser dieses Attest nicht ausstellen sollen. Das Gericht gewann den Eindruck, dass die Beschuldigte diese Einsicht aus innerer Überzeugung äußerte.

Es war jedoch zu berücksichtigen, dass auch das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit der Angehörigen des ärztlichen Berufes durch Verstöße der vorliegenden Art gegen § 25 Satz 1 BO nachhaltig erschüttert wird und einer Wiederherstellung durch eine angemessene Sanktionierung dieses Fehlverhaltens bedarf. Die Auswirkung von Zeugnissen, die unter Verletzung von § 25 Satz 1 BO zustande kommen bzw. ausgestellt werden, auf den Betroffenen sowie gegebenenfalls weitere Auswerter dieser Zeugnisse, seien es Versicherungen, öffentliche Leistungsträger oder, wie vorliegend, Gerichte, können erheblicher Natur sein und zu Fehlentscheidungen führen. Insofern bedarf der Verstoß gegen diese Vorschrift einer nachhaltigen Sanktionierung, so dass hier neben dem Verweis auch eine Geldbuße auszusprechen war. Im Hinblick darauf, dass aufgrund der gezeigten Einsicht davon auszugehen ist, dass sich die Beschuldigte künftig rechtstreu verhält, hielt das Gericht allerdings eine Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro für ausreichend, um den vorstehend aufgezeigten Zielen des berufsgerichtlichen Verfahrens gerecht zu werden.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 HeilBG. Danach hat die Beschuldigte die Kosten zu tragen, weil sie verurteilt worden ist (§ 74 Abs. 1 HeilBG).

Die Festsetzung der Gebühr beruht auf § 78 Abs. 2 Satz 2 HeilBG.

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