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Fehlüberweisung – Mitverschulden der
Bank
Oberlandesgericht Celle
Az.: 3 U 11/05
Verkündet am 08.06.2005
Vorinstanz: Landgericht Lüneburg – Az.: 1 O 368/02
In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2005 für
Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 1.
Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 25. November 2004 teilweise abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.112,92 EUR zzgl. Zinsen von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. November 2001 zu
zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer zu dessen Gunsten ausgeführten
Fehlüberweisung in Anspruch. Der Beklagte unterhielt bei der Klägerin ein
Girokonto.
Die D. A. war von einem ihrer Geschäftskunden, Dr. L., angewiesen worden, auf
ein weiteres Konto des Kunden bei der V. in H. einen Betrag von 10.000 DM zu
überweisen. Bei dieser beleghaft ausgeführten Überweisung gab der Kunde sich
selbst als Empfänger auf dem Überweisungsformular an und trug zwar die richtige
Bank, aber eine falsche Bankleitzahl, nämlich die der Klägerin in das Formular
ein. Die D. A. überwies den Betrag an die Klägerin. Diese schrieb die 10.000 DM
am 27. Juni 2001 dem Konto des Beklagten gut, da die auf der Überweisung
angegebene Nummer des Empfängerkontos mit derjenigen des Beklagten
übereinstimmte. Die Klägerin zahlte in der Folgezeit an den Kunden der D. A.
einen Betrag von 10.000 DM. In dieser Höhe verlangt sie Zahlung vom Beklagten.
Die Klägerin hat u.a. die Auffassung vertreten, ihr stünde ein Anspruch auf
Zahlung aus bereicherungsrechtlichen Gründen zu.
Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.112,92 EUR zuzüglich 5
%Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz per anno Zinsen hieraus seit dem 17.
November 2001 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, zum
fraglichen Zeitpunkt der Überweisung im Juni 2001 einen höheren Betrag aus einer
seit Sommer 2000 offenen Rechnung eines Kunden erwartet zu haben. Das Geld habe
er im Wesentlichen ohne Arg zur Verbesserung seines Lebensstandards ausgegeben.
Zum Zeitpunkt der Überweisung sei zudem seine EC-Karte entwendet worden.
Das Landgericht hat den Beklagten dazu verurteilt, an die Klägerin die Hälfte
des eingeklagten Betrages, mithin 2.556,46 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, dass ein Anspruch der Klägerin sich zwar nicht aus
bereicherungsrechtlichen Gründen ergebe. Der Beklagte hafte jedoch wegen einer
schuldhaften Verletzung der ihm aus dem Giroverhältnis erwachsenen
Sorgfaltspflichten gegenüber der Bank, im Rahmen des möglichen Zumutbaren eine
Schädigung der Bank zu vermeiden. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des
Beklagten hat es als unsubstantiiert und rechtlich unerheblich zurückgewiesen.
Das Landgericht hat aber ein Mitverschulden der Klägerin von 50 % angenommen, da
die Klägerin ihren Überprüfungspflichten beim Überweisungsvorgang nicht
nachgekommen sei. Andernfalls wäre aufgefallen, dass weder der textlich genannte
Empfänger noch die textlich genannte Empfängerbank mit den tatsächlichen
Verhältnissen übereingestimmt hätten.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren
erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Sie vertritt weiterhin die
Auffassung, dass ein Anspruch des Beklagten sich bereits aus Bereicherungsrecht
ergebe. Die Gutschrift auf dem Konto des Beklagten sei rechtsgrundlos erfolgt.
Ferner sei sie auch verpflichtet gewesen, das dem Beklagten ihrer Auffassung
nach zu Unrecht gutgeschriebene Geld an den Überweisenden zurückzuerstatten. Das
Landgericht habe ferner zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin ein
Mitverschulden träfe. Der Irrtum des anweisenden Kunden der D. A. sei bei
banküblicher Prüfung des Zahlungsvorganges im Massenverkehr nicht offensichtlich
gewesen.
Hilfsweise macht die Klägerin ihren Anspruch aus abgetretenem Recht geltend.
Hierzu legt sie eine Abtretungsvereinbarung zwischen ihr und der D. A.,
datierend vom 4. Februar/25. Februar 2005 vor.
Die Klägerin stellt den Antrag, die Beklagte unter Abänderung des am 25.
November 2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Lüneburg, GeschäftsNr.: 1 U
368/02, zu verurteilen, an sie weitere 2.556,46 EUR nebst 5 %Punkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz per anno Zinsen hieraus seit dem 17. November 2001 zu
zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das
erstinstanzliche Urteil. Im Hinblick auf die hilfsweise Geltendmachung aus
abgetretenem Recht geht der Beklagte von einer Klagänderung aus, deren Zulassung
er widerspricht.
Wegen des weitergehenden Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Parteien und
die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 5.112,92 EUR zzgl. Zinsen gegen
den Beklagten jedenfalls aus § 812 Abs.1 Satz 1 1. Fall BGB wegen Befreiung von
einer Verbindlichkeit. Dabei kann dahinstehen, ob auch ein vertraglicher
Schadensersatzanspruch - vorrangig - besteht und ob der Gedanke des § 254 BGB
anzuwenden ist, denn jedenfalls trifft den Beklagten ein derart gravierendes
Verschulden, dass ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin dahinter gänzlich
zurücktritt.
1. Es ist fraglich, ob der Klägerin ein nebenvertraglicher
Schadensersatzanspruch wegen einer positiven Vertragsverletzung des mit dem
Beklagten geschlossenen Girovertrags zusteht.
a) Der vertragliche Anspruch genießt den Vorrang gegenüber dem
bereicherungsrechtlichen Anspruch (BGH NJW 2003, 2451, 2453). Dies gilt auch für
nebenvertragliche Ansprüche (vgl. PalandtSprau, BGB, 64. Aufl., vor § 812 Rn.
12). Es ist allerdings zweifelhaft, ob überhaupt ein (neben)vertraglicher
Anspruch vorliegt.
b) Zwischen den Parteien bestand zum Zeitpunkt der Überweisung ein wirksames
Vertragsverhältnis in Form eines Girovertrags. Die Klägerin führte für den
Beklagten ein Girokonto.
c) Fraglich ist, ob der Beklagte eine Pflicht aus diesem Vertragsverhältnis
verletzt hat.
aa) Als zu verletzende Pflicht kommt die dem Beklagten aus Ziffer 11 Abs. 4 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwachsene Obliegenheit u. a. zur Überprüfung
der Richtigkeit der Kontoauszüge in Betracht. Ferner besteht eine
Sorgfaltspflicht des Kunden, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren eine
Schädigung der Bank zu vermeiden (BGH NJW 1978, 2149, 2150).
bb) Der Beklagte hat diese Pflicht auch verletzt.
Er hat offensichtlich eine ausreichende Prüfung der Herkunft der 10.000 DM und
des entsprechenden Kontoauszugs, mit dem die Überweisung mitgeteilt wurde,
unterlassen. Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht ist zwar nur dann in Betracht
zu ziehen, wenn ein Kontostand eine völlig ungewöhnliche Höhe aufweist (vgl. OLG
Zweibrücken, NJWRR 1997, 1546 ff. unter 2 b cc - zitiert nach juris).
Dies ist hier für den Beklagten angesichts des sich offensichtlich damals im
Soll befindlichen Kontos auch der Fall, bedarf letztlich aus den Gründen zu II.
2. aber keiner Entscheidung.
d) Der Klägerin ist auch ein Schaden von 10.000 DM entstanden. Der Betrag stand
dem Beklagten nicht zu. Die Klägerin hat diesen Betrag an Dr. L. bezahlt, wozu
sie auch verpflichtet war.
e) Im Rahmen der gemäß § 254 BGB gebotenen Abwägung des beiderseitigen
Verschuldens ist der Senat der Auffassung, dass den Beklagten ein überwiegendes
Mitverschulden mit der Folge einer Haftung in voller Höhe trifft. Das Verhalten
des Beklagten grenzt zumindest an Bösgläubigkeit. Ein etwaiges Mitverschulden
der Klägerin demgegenüber ist als leichte Fahrlässigkeit derart gering, dass es
zurücktritt.
Bei der Festlegung der Mitverschuldensquote ist in erster Linie auf das Maß der
beiderseitigen Schadensverursachung und in zweiter Linie auf das Maß des
beiderseitigen Verschuldens abzustellen (BGH WM 1999, 2255 f. unter II 2 a -
zitiert nach juris). Dabei hat der Senat die folgenden Aspekte berücksichtigt:
aa) (1) Der Klägerin obliegt im beleghaften Überweisungsverkehr die Pflicht, das
angewiesene Geld dem namentlich genannten Empfänger zuzuleiten. Nicht
entscheidend ist die auf dem Überweisungsträger angegebene Kontonummer (Schimansky/Bunte/LwowskiSchimansky,
Bankrechtshandbuch, Band I, § 49 Rn. 18). Diese Pflicht hat sie verletzt.
(2) Nicht beachtet hat die Klägerin zwar auch, dass die auf dem
Überweisungsformular angegebene Bankleitzahl mit der in Bezug genommenen Bank
nicht übereinstimmte. Dies ist aber keine Verletzung einer dem Beklagten
gegenüber zu beachtenden bzw. diesen schützenden Pflicht.
(3) Zugunsten der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine
Überweisung im Massenverfahren gehandelt hat.
bb) Der Beklagte ist gehalten, die ihm mitgeteilten Kontobewegungen und
Kontostände zu kontrollieren. Er hat dafür zu sorgen, dass die Bank tunlichst
keinen Schaden erleidet (s. c aa). Diese Pflichten hat er verletzt.
Der hierzu gehaltene Vortrag des Beklagten entlastet ihn nicht.
(1) Hinsichtlich der angeblich am 25. Mai 2001 gestohlenen ECKarte ist schon
nicht dargelegt, dass ihn dies an einer Überprüfung der Kontobewegungen
gehindert hätte. Ferner ist nicht ersichtlich, dass Abhebungen mit dieser
ECKarte nach der streitgegenständlichen Überweisung vom 27. Juni 2001
vorgenommen worden wären. Solches ergibt sich auch nicht aus der Beiakte der
Staatsanwaltschaft Berlin (Az: 59 Js 2932/01).
(2) Die Einwendung des Beklagten, er habe sich im Zeitpunkt der Überweisung im
Urlaub befunden, vermag keinen Grund dafür darzustellen, dass er den fraglichen
Geldbetrag ohne weiteres Nachforschen verbrauchen konnte. Zudem wird nicht
dezidiert vorgetragen, dass er diesen Geldbetrag im Urlaub ausgegeben hätte.
(3) Soweit der Beklagte im weiteren Verlauf des Rechtsstreits darauf abhebt, er
habe wegen der bereits im Sommer 2000 geschriebenen Rechnung eine Zusage über
die Zahlung für Mitte 2001 erhalten, ist dies unzureichend. Der dem Beklagten
gutgeschriebene Betrag war niedriger als der aus der Rechnung Geschuldete. Dies
hat den Beklagten aber offenbar nicht dazu veranlasst, sich um den seiner
Auffassung nach weiter rückständigen Teilbetrag zu kümmern und bei seiner -
angeblichen - Schuldnerin nachzufragen. Eine Zusage über eine Teilzahlung von
10.000 DM wird nicht behauptet.
2. Selbst wenn ein schadensersatzrechtlicher Anspruch der Klägerin nicht
bestünde, ergibt sich jedenfalls ein Anspruch auf Rückzahlung aus
Bereicherungsrecht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB.
a) Der Beklagte hat etwas erlangt. Die Klägerin hat ihn von der Verbindlichkeit
befreit, dem Anweisenden Dr. L. das erlangte Geld zurückzuzahlen. Dem Beklagten
stand der Betrag nicht zu.
Dabei ist die Vorgehensweise der Klägerin vor Rückerstattung der 10.000 DM an
den Anweisenden Dr. L. nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, sie habe nach Widerspruch des
Beklagten die Reaktivierung seines Kontos rückgängig gemacht und den
fehlgeleiteten Überweisungsbetrag von 10.000 DM auf einem anderen Konto
separiert. Die Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise ergibt sich aus Ziff. 8
Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Bedenken gegen deren
Wirksamkeit bestehen nicht.
b) Die Klägerin hat auch mit dem erforderlichen Willen gehandelt, eine fremde
Schuld zu tilgen. Die Klägerin wusste bei Zahlung der 10.000 DM, dass der
Anweisende Dr. L. den Beklagten in Anspruch genommen hatte (s. Schreiben der
Bevollmächtigten des Dr. L. an die Klägerin vom 21. September 2001.
c) Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf eine Entreicherung gemäß § 818
Abs. 3 BGB berufen. Der Vortrag des Beklagten hierzu ist ohne Substanz.
aa) Der Verweis auf die gestohlene ECKarte ist unerheblich. Der Beklagte trägt
nicht vor, das und in welchem Zeitraum sowie in welcher Höhe mit der ECKarte
nach der streitgegenständlichen Überweisung vom 27. Juni 2001 von seinem Konto
Geldabhebungen vorgenommen worden wären.
bb) Die Behauptung, das Geld sei für übermäßige Luxusartikel ausgegeben worden,
ist ohne Angabe der Gegenstände und der hierauf aufgewandten Beträge sowie des
genauen Zeitpunktes der hierfür erfolgten Abhebung unzureichend.
d) Es kann dahinstehen, ob vorliegend ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB im
Rahmen von § 812 BGB zu prüfen ist.
Grundsätzlich ist § 254 BGB im Rahmen eines Bereicherungsanspruchs nicht zu
berücksichtigen. Eine Anwendung lässt sich allenfalls über § 242 BGB
rechtfertigen (PalandtHeinrichs, a. a. O. § 254 Rn. 8).
Dessen Voraussetzungen liegen hingegen nicht vor.
Das aufgezeigte Verhalten des Beklagten erscheint unter Bezugnahme auf die
obigen Ausführungen in keiner Weise schutzwürdig. Der Verursachungsanteil der
Klägerin ist gering und nur leicht fahrlässig.
Selbst wenn im übrigen eine Abwägung nach § 254 BGB vorzunehmen wäre, träfe den
Beklagten ein überwiegendes Mitverschulden. Auf die obigen Ausführungen (II. 1.
e) wird Bezug genommen.
e) Dem Anspruch der Klägerin steht § 814 BGB nicht entgegen. Der Beklagte trägt
zu einer Kenntnis der Klägerin nicht - jedenfalls nicht ausreichend - vor.
3. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus den §§ 284 Abs.1, 286 Abs.1, 288 Abs.1
BGB a.F. seit dem 17. November 2001.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Regelung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO
liegen nicht vor und sind auch nicht aufgezeigt worden.
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