Feststellungsantrag auf Bestehen eines Arbeitsverhältnisses – hinreichende
Erfolgsaussicht - PKH
LAG Hessen
Az: 2 Ta
472/06
Beschluss vom
09.11.2006
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss
des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 21. August 2006 - 7 Ca 214/06 - teilweise
abgeändert.
Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe und
Rechtsanwaltsbeiordnung mit der Maßgabe, dass kein eigener Beitrag zu leisten
ist, auch bewilligt, soweit der Kläger den allgemeinen Feststellungsantrag neben
der Kündigungsschutzklage gestellt hat.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner am 25. September 2006 beim Arbeitsgericht
eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Darmstadt vom 21. August 2006, durch den sein beim Arbeitsgericht am 6. Juni
2006 eingegangener Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe teilweise
zurückgewiesen worden ist.
In dem Rechtsstreit hatte sich der Kläger gegen eine Kündigung der Beklagten vom
16. Mai 2006 mit folgendem Antrag gewandt, für den er Prozesskostenhilfe
beantragt hat:
festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 16. Mai 2006, zugegangen am
30. Mai 2006, rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis zwischen den
Parteien zu den bisherigen Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist vom
30. Juni 2006 hinaus weiter unverändert fortbesteht.
Noch vor Durchführung eines Gütetermins einigten sich die Parteien im Verfahren
nach § 278 Abs. 6 ZPO, so dass durch Beschluss vom 7. August 2006 ein Vergleich
zustande kam, nach dem das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in
Höhe von EUR 4.000,00 mit dem 30. Juni 2006 geendet hat.
Das Arbeitsgericht hat dem Prozesskostenhilfeantrag des Klägers durch Beschluss
vom 21. August 2006 - dem Kläger am 24. August 2006 zugestellt - nur beschränkt
auf den Kündigungsschutzantrag stattgegeben und ihn im Übrigen mit der
Begründung zurückgewiesen, die Klage sei mutwillig. Die Klägervertreterin hat
mit einem am 25. September 2006 eingegangen Schriftsatz sofortige Beschwerde
gegen den Beschluss vom 21. August 2006 beim Arbeitsgericht eingelegt, der das
Arbeitsgericht durch Beschluss vom 26. September 2006 nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und fristgerecht
eingelegt worden (§§ 567 Abs. 1, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO).
Die Beschwerde hat auch Erfolg, weil dem Kläger unbeschränkt für alle Anträge
Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.
Gemäß § 114 ZPO kann einer Partei, die nach ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil
oder nur in Raten aufbringen kann, auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt
werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Dem
ordnungsgemäßen Antrag muss gemäß § 117 Abs. 2 ZPO eine Erklärung der Partei
über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt werden.
Allgemein anerkannt ist, dass eine Klage nach § 4 KSchG gegen eine bestimmte
Kündigung mit einem allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 ZPO verbunden
werden kann (vgl. BAG vom 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93, EzA Nr. 48 zu § 4
KSchG n.F). In einem solchen Fall wird dabei nicht nur die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch eine konkrete mit der Klage angegriffene Kündigung zu
dem in ihr vorgesehenen Termin zur gerichtlichen Überprüfung gestellt, sondern
auch, ob das Arbeitsverhältnis über diesen Termin hinaus im Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz fortbesteht. Auf Grund
der Feststellungsklage muss geprüft werden, ob das Arbeitsverhältnis weder durch
die zunächst angegriffene Kündigung noch durch andere Beendigungsmaßnahmen oder
-umstände geendet hat. Auf diese Weise können auch weitere Kündigungen außerhalb
der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG in den Prozess eingeführt werden. Allerdings
muss der Kläger in einem derartigen Fall nach Kenntnis der weiteren Kündigung
diese in den Prozess einführen und unter teilweiser Einschränkung des
Feststellungsantrags eine dem Wortlaut des § 4 KSchG angepasste Antragstellung
vornehmen, worauf er seitens des Gerichts nach § 139 ZPO hinzuweisen ist (vgl.
BAG vom 13. März 1997 - 2 AZR 512/96, AP Nr. 38 zu § 4 KSchG 1969).
Bei einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist zunächst zur
Begründung eines Interesses an alsbaldiger Feststellung ein Tatsachenvortrag zur
Möglichkeit weiterer Beendigungsgründe erforderlich, denn ein bloß
prophylaktische Feststellungsklage reicht für die Zulässigkeit der Klage im
Sinne von § 256 ZPO nicht aus.
Deshalb sind für den allgemeiner Feststellungsantrag unter dem oben genannte
Maßstab die Erfolgsaussichten gegeben gewesen und entgegen der vom
Arbeitsgericht vertretenen Auffassung kann eine Mutwilligkeit der
Rechtsverfolgung insoweit nicht bejaht werden (vgl. Hess. LAG vom 17. Februar
2006 - 15 Ta 3/06 n.v.; Hess. LAG vom 1. August 2006 - 19 Ta 373/06;
veröffentlicht in der Landesrechtsprechungsdatenbank). Denn die ganz herrschende
Meinung hält im Ergebnis daran fest, dass ein allgemeiner Feststellungsantrag
wie hier formuliert geeignet ist, die Klagefrist für Folgekündigungen zu wahren
( vgl. beruft (ErfK/Ascheid, 6. Aufl., § 6 KSchG Rn 5; HaKo-Gallner, 2. Aufl., §
6 Rn 5; KR-Friedrich, 7. Aufl., § 4 KSchG Rn 249; Pods/Quecke in HWK, 2. Aufl.,
§ 6 KSchG Rn 5; skeptisch Bader, NZA 2004, 65). Damit gehört es zu einer
sachgerechten Rechtsverfolgung, neben dem Kündigungsschutzantrag einen
allgemeinen Feststellungsantrag zu stellen.
Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben, eine Kostenentscheidung ist nicht
veranlasst.
Dieser Beschluss ist mangels einer gesetzlich begründeten Veranlassung zur
Zulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar (§§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG).