Reparaturkosten (fiktive) – günstigere sonstige Fachwerkstatt
Landgericht Coburg
Az:
32 S 83/07
Urteil vom 13.12.2007
(Berufung zurückgenommen)
Vorinstanz:
Amtsgericht Kronach, Az.: 1 C 0168/07, Urteil vom 16.8.2007
In dem Rechtsstreit wegen Schadenersatz erlässt das Amtsgericht Kronach
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16.08.2007 folgendes ENDURTEIL
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 581,07 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2007, sowie
vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 382,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.04.2007 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4 . Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Der Kläger ist Eigentümer eines Pkws. Die Beklagte ist die
Kfz-Haftpflichtversicherung für ihre Versicherungsnehmerin, Frau sowie für den
versicherten Fahrer, der einen Verkehrsunfall in auf der verursachte, für den
die Beklagte in voller Höhe haftet.
Die Beklagte hat weitestgehend Schadensersatz geleistet, beim Fahrzeugschaden
hat sie Abzüge vorgenommen.
Der vom Kläger beauftragte Sachverständige des Ingenieurbüros für Kfz-Technik
... hat die voraussichtlichen Reparaturkosten mit 3.976,24 EUR netto ermittelt.
Der Sachverständige legte bei seiner Schadensberechnung die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde.
Die Beklagte hat auf die Position Reparaturkosten einen Betrag von 3.395,17 EUR
bezahlt, wobei sie das Sachverständigengutachten durch die ... hat prüfen
lassen. Die Beklagte hat der Klägerin mitgeteilt, dass bei fiktiver Abrechnung
nach Kostenvoranschlag oder Gutachten nur die mittleren Stundenverrechnungssätze
erstattet werden.können.
Die Klägern forderte die Beklagte zur Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von
581,07 EUR auf. Die Bezahlung wurde von der Beklagten verweigert.
Eine tatsächliche Reparatur des Pkws erfolgte bis heute nicht. Die Beklagte
teilte im Laufe des Rechtsstreits mit, dass gleichwertige Reparaturmöglichkeiten
bei der Firma ... und bei der Firma ... zu günstigeren Stundenverrechnungssätzen
möglich seien.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte zur Zahlung des Restbetrages
verpflichtet sei, da er die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen
Fachwerkstatt verlangen könne. Der vom Sachverständigen angenommene Stundensatz
mit 88,80 EUR sei bereits der günstigste Stundenverrechnungssatz der
Mercedeswerkstätten im Raum .... Auf eine freie Werkstatt bzw.
nichtmarkengebundene Werkstatt könne er nicht verwiesen werden, da das Risiko
einer nicht fachgerechten Reparatur in einer freien Werkstatt höher sei,
insbesondere freie Werkstätten über keine speziellen Werkzeuge verfügen würden.
Insoweit sei auch bei fiktiver Abrechnung ein Anspruch auf Ersatz der
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt gegeben.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 581,07 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten Über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2007, sowie
vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 382,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Klägerin nur die mittleren
Stundenverrechnungssätze zu erstatten seien. Diese lägen unterhalb der
Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Werkstätten. Nachdem die
Markenbindung nunmehr aufgehoben sei und Originalersatzteile auch in freien
Werkstätten erhältlich seien, habe die Klägerin keinen Anspruch mehr auf eine
Reparatur in einer Markenwerkstatt. Sofern eine günstigere und gleichwertige
Reparaturmöglichkeit in einer nicht markengebundenen Werkstatt gegeben sei,
bestehe kein Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen
Fachwerkstatt. Zudem sei das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits 4 Jahre und 9
Monate alt gewesen und habe eine Laufleistung von 259.000 km aufgewiesen. Höhere
Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt seien nur dann erstattungsfähig,
wenn die Reparatur in einer Markenwerkstatt noch deutlichen Einfluss auf den
Zeit- und Marktwert eines Fahrzeugs haben könnte. Dies sei bei dem verunfallten
Fahrzeug aufgrund Alters und Laufleistung nicht der Fall.
Die Beklagte trägt weiter vor, dass die mittleren Stundenverrechnungssätze bei
der Firma ... erhältlich seien und dort eine fachgerechte Reparatur möglich sei.
Auch bei der Firma Autohaus ... sei eine günstigere Reparaturmöglichkeit
gegeben.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme des Zeugen ....
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 16.08.2007 verwiesen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf sämtliche wechselseitigen
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Das Amtsgericht Kronach ist örtlich gem. §§ 20 StVG, 32 ZPO und sachlich gem. §
23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.
II.
1. Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 581,07 EUR gegen
die Beklagte aus §§ 3 Nr. 1, 1 PflVG, § 7 Abs. 1 StVG.
a) Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
b) Die Klageforderung ist in Höhe der noch geltend gemachten Forderung
berechtigt.
Gem. § 249 Ahs. 2 Satz 1 BGB kann die Klägerin von der Beklagten den für die
Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen, ohne Rücksicht darauf, ob
und wie der Schaden tatsächlich beseitigt wird. Hierbei genügt es im
allgemeinen, dass der Geschädigte den Schaden auf der Grundlage eines von ihm
eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten
hinreichend ausführlich ist und Bemühen erkennen lässt, dem konkreten
Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht
zu werden (vgl. BGH NJW 2003, 2086 ff.).
Das Gutachten des Kfz-Sachverständigenbüros ... begegnet insoweit keinen
Bedenken. Mängel des Gutachtens wurden von der Beklagten auch nicht geltend
gemacht.
Soweit hier die zu erstattenden Stundenverrechnungssätze in Streit stehen, so
ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass der
Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen
Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten hat, und zwar unabhängig davon, ob
er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren
lässt. Wie der BGH (a.a.o. Seite 2087) entschieden hat, genügt hierfür jedoch
nicht die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in
irgend einer kostengünstigeren Fremdwerkstatt.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass hier etwas anderes gelte, weil sie
konkret andere Reparaturmöglichkeiten in der näheren Umgebung der Klägerin
benannt habe, die in gleicher Weise zu einer fachgerechten Reparatur in der Lage
seien.
Tatsächlich hat der Zeuge ... bestätigt, nachdem er einen Blick in das
Sachverständigengutachten des Kfz.-Büros ... werfen konnte, dass die Firma
Autohaus ... zu einer gleichwertigen Reparatur in der Lage sei, da hier
lediglich ein Karosserieschaden behoben werden müsste. Der Zeuge ... hat jedoch
weiter ausgeführt, dass er, sofern ein Geschädigter anruft, solche Auskünfte
nicht telefonisch erteilen kann. Vielmehr müsse er das Fahrzeug grundsätzlich
begutachten, d. h. ein Geschädigter müsste das Fahrzeug bei ihm vorstellen,
bevor er eine Aussage dahingehend treffen kann, ob eine fachgerechte Reparatur
möglich ist.
Insoweit würde die Realisierung einer Reparatur zu den von der Beklagten
vorgetragenen Preisen die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den
Kläger erfordern, wozu dieser allerdings nicht verpflichtet ist. Der Geschädigte
würde nämlich in der ihm in § 249Abs. 2 Satz 1 BGB eröffneten Möglichkeit der
Schadensbehebung in eigener Regie eingeschränkt werden. Dagegen spricht, dass
der Schädiger zur vollständigen Behebung des Schadens unabhängig von den
wirtschaftlichen Dispositionen des Geschädigten verpflichtet ist (vgl. BGH, 6.
ZiviIsenat, Urteil vom 29.04.2003, Az. VI ZA 398/02, Jurisfundstelle). Dem
Geschädigten ist insofern nicht mühelos und ohne weiteres eine günstigere und
gleichwertige Reparaturmöglichkeit zugänglich.
Im übrigen reicht nach Ansicht des Gerichts der Hinweis der Beklagten auf eine
preisgünstigere Möglichkeit, um deren Realisierung sich der Geschädigte noch
bemühen muss, nicht aus. Vielmehr müsste vom Schädiger ein bindendes Angebot
eingeholt werden, um eine bessere Möglichkeit nachzuweisen (vgl. BGH NJW 2000,
800 802; AG Bremen, Urteil vom 30.11.2005, Az. 17 C 448/05, Jurisfundstelle).
Ein verbindliches Angebot wurde von der Beklagten hier nicht vorgelegt.
Davon abgesehen, dass es dem Geschädigten nicht zumutbar ist, sich mit seinem
Fahrzeug und dem Schadensgutachten erst bei mehreren Kfz-Werkstätten in der
Umgebung vorzustellen, um insoweit die günstigsten Stundenverrechnungssätze
herauszufinden, ist das Gericht der Ansicht, dass eine Reparatur in einer
nichtmarkengebundenen Fachwerkstatt auch keine gleichwertige
Reparaturmöglichkeit ist. Auch bei einem älteren Fahrzeug kann die Reparatur in
einer Markenwerkstatt noch Einfluss auf den Zeit- und Marktwert eines Fahrzeugs
nehmen. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des BGH zu der Frage zu
verweisen, bis zu welchem Alter eines Fahrzeugs bei diesem ein merkantiler
Minderwert entstehen kann. Die hier zu beantwortende Frage ist mit der
Problematik des merkantilen Minderwerts vergleichbar. Letzterer berücksichtigt,
dass der Verkäufer eines Unfallfahrzeugs auch bei vollständiger Reparatur des
Wagens auf dem Gebrauchtwagenmarkt nur noch einen geringeren Preis erzielen kann
und das Fahrzeug somit einen niedrigeren Marktwert besitzt, da aus Käufersicht
bei Erwerb eines Unfallfahrzeugs ein höheres Risiko besteht, dass das Fahrzeug
aufgrund einer nicht fachgerecht durchgeführten Reparatur besonders
schadensanfällig ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2004, NJW 2005, Seite 277 ff.).
Auch hier geht es um die Frage, wie lange die Reparatur in einer
Vertragswerkstatt Einfluss auf den Marktwert eines Fahrzeugs haben kann. Vermag
diese doch grundsätzlich den Nachweis einer fachgerechten Durchführung der
Reparatur und damit eine Wertsteigerung aus Käufersicht in einem weit höheren
Maße zu garantieren, als dazu eine dem Käufer unbekannte freie Werkstatt in der
Lage ist.
Der BGH hebt in seiner Entscheidung vom 23.11.2004 die starke technische
Entwicklung heutiger Fahrzeugmodelle und deren zunehmende Langlebigkeit hervor
mit Verweis auf die Notierungen von Schätzorganisationen bei der Bewertung von
Gebrauchtfahrzeugen, welche inzwischen mit Hinweisen auf unfallfreie Fahrzeuge
bis auf 12 Jahre zurückgehen.
Er hält eine Auswirkung auf den Zeitwert und damit einen merkantilen Minderwert
auch bei älteren Fahrzeugen daher grundsätzlich für möglich.
Aufgrund der vergleichbaren Lage kann im hier zu entscheidenden. Fall nichts
anderes gelten. Auch aufgrund eines höheren Alters oder einer höheren
Laufleistung kann ein verbleibender Minderwert bei Reparatur in einer freien
Werkstatt nicht ausgeschlossen werden. Jedenfalls kann die Reparatur in einer
Markenwerkstatt auch noch nach Jahren Einfluss auf den Marktwert des Fahrzeugs
haben.
Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin fiktiv
abrechnet. Das konkrete Verhalten des Geschädigten beeinflusst die Schadenshöhe
nicht, solange die Schadensberechnung das Gebot der Wirtschaftlichkeit:; und das
Verbot der Bereicherung beachtet. In diesem Rahmen ist der Geschädigte
grundsätzlich hinsichtlich der Verwendung des zum Schadensausgleich erhaltenen
Geldbetrages frei (vgl. BGHNJW 2003, 2088). Billigte man dem Geschädigten
demgegenüber bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nur Ersatz der bei
Ausführung der Arbeiten in einer sonstigen Fachwerkstatt anfallenden geringeren
Kosten zu (so differenzierend z.B. AG Dortmund, Urteil vom 07.06.2005, Az. 121 C
909/05, Jurisfundstelle) , so würde damit der Grundsatz unterlaufen, das der
Geschädigte sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der
Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist (vgl. LG
Mainz, 3. Zivilkammer, Urteil vom 31.05.2006, Az. 3 S 15/06, JurisfundsteIle) .
Ohne dass es im einzelnen auf einen Qualitätsvergleich ankäme, genügt bereits
die in den Verkehrskreisen verbreitete Erwartung, in einer Markenwerkstatt werde
ein Schaden wegen des täglichen Umgangs mit dem Fabrikat höherwertiger
beseitigt, um bei einer Verweisung auf eine sonstige Werkstatt einen Eingriff in
die Dispositionsfreiheit anzunehmen. Die Reparatur in einer Markenwerkstatt kann
nicht zuletzt bei einem möglichen Weiterverkauf des Fahrzeugs als
Verkaufsargument dienen und spielt damit auch eine wirtschaftliche Rolle. Dem
kann nicht entgegengehalten werden, dass letztlich Kosten verlangt werden, die
gar nicht angefallen sind, denn dies liegt gerade in der Natur der fiktiven
Abrechnung auf Reparaturkostenbasis.
Unabhängig davon hat der Geschädigte regelmäßig auch gar keine Möglichkeit, zu
überprüfen, ob es sich bei der von der Versicherung benannten Werkstatt
tatsächlich um eine zuverlässige und kompetente Firma handelt, die auch über die
notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen bezüglich seines speziellen Autotyps
verfügt. Ermüsste sich hier auf die Angaben der Versicherung verlassen, was dem
gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzrechtes widerspricht. Vielmehr kann der
Geschädigte verlangen, dass die Arbeiten in einer Fachwerkstatt seines
Vertrauens durchgeführt werden.
Aufgrund vorgenannter Erwägungen kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die
Klägerin auch bei fiktiver Abrechnung und Hinweis der Beklagten auf eine
günstigere Reparaturmöglichkeit Anspruch auf Erstattung der
Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt hat (so auch: LG Bochum, Urteil
vom 30.09.2005, Az. 10 S 29/05; AG Aachen, Urteil vom 25.07.2005, Az. 5 C 81/05;
LG Mainz, Urteil vom 31.05.2006, Az. 3 S 15/06; AG Hagen, Urteil vom 26.1.2006,
Az. 19 C 340/05; andere Ansicht: LG Berlin, Urteil vom 21.06.2006, Az. 58 S
75/06; LG München, Urteil vom 16.01.2004, Az. 17 S 16339/03; differenzierend: AG
Dortmund, Urteil vom 07.06.2005, Az. 121 C 909/05).
Unbestritten von der Beklagten ist geblieben, dass der Stundenverrechnungssatz
mit 88,80 EUR zu den übrigen Mercedeswerkstätten im Raum ... der günstigste
Stundenverrechnungssatz ist. Insoweit spricht nichts gegen die Angemessenheit
des Betrages.
Die Beklagte hat der Klägern den Differenzbetrag von 581,07 EUR daher zu
erstatten.
2.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Der Anspruch auf
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Die
vorgerichtlichen Anwaltskosten sind auch aus einem zutreffenden Streitwert
berechnet. Es ist nicht, wie von der Beklagten vorgetragen, ein Streitwert in
Höhe des von der Beklagten regulierten Betrages zugrundezulegen, sondern in Höhe
des von der Klägerin begehrten Betrages.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§
708 Nr. 11, 711ZPO.
Das Gericht hat gem. § 511 Ziff. 2 ZPO die Berufung zugelassen. Die Rechtssache
hat grundsätzliche Bedeutung und die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 511 As. 4
Ziff. 1 ZPO).
Von grundsätzlicher Bedeutung erscheint die Frage, ob der Geschädigte bei
Abrechnung fiktiver Reparaturkosten auch dann Anspruch auf Ersatz der in einer
markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Kosten hat, wenn der Schädiger
bzw. dessen Haftpflichtversicherer konkret auf eine günstigere sonstige
Fachwerkstatt hingewiesen hat. Diese Frage kann sich in einer unbestimmten
Vielzahl von Fällen ergeben und ist, soweit ersichtlich, weder höchstrichterlich
noch vom Berufungsgericht im Landgerichtsbezirk entschieden.