Reparaturkosten (fiktive) – Stundenverrechnungssätze Fachwerkstatt
Landgericht
Mannheim
Az: 1 S 95/08
Urteil vom
24.10.2008
1. Die Berufung des Klägers gegen
das Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 30.05.2008 - 1 C 6/08 - wird
zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des
zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der in R. wohnhafte Kläger macht mit der Klage restlichen Schadensersatz aus
einem Verkehrsunfall, der sich am 03.07.2007 in R. ereignet hat, sowie
vorgerichtliche Anwaltskosten geltend.
Bei diesem Verkehrsunfall wurde der Pkw des Klägers, Marke Audi Quatro, 1,8 T,
amtliches Kennzeichen ... beschädigt. Das Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt mehr
als 10 Jahre alt und wies eine Laufleistung von 193.927 km auf. Die volle
Haftung des Beklagten Ziff. 1 als Fahrer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs
und der Beklagten Ziff. 2 als dessen Pflichtversicherin für den dem Kläger bei
dem Verkehrsunfall erwachsenen Schaden ist unstreitig.
Der Kläger rechnet den ihm erwachsenen Schaden für die Wiederherstellung seines
Fahrzeugs auf der Basis eines Gutachtens des Sachverständigen C. ... ab. Dieses
legt bei der Kalkulation der Reparaturkosten die Stundenverrechnungssätze einer
markengebundenen Vertragswerkstatt, der Fa. W GmbH, zu Grunde und weist
Netto-Reparaturkosten in Höhe von EUR 4.302,14 aus.
Die Beklagte Ziff. 2 kürzte bei der Regulierung des Schadens die im
Sachverständigengutachten ausgewiesenen Reparaturkosten (die Stundensätze bei
den Karosserie- und Lackierarbeiten, die mit jeweils EUR 98,-- angegeben waren,
und die Materialkosten bei den Lackierarbeiten die in einem Prozentsatz des
Arbeitslohns der Lackierkosten angegeben waren) um insgesamt EUR 669,85. Sie
legte dabei die Stundenverrechnungssätze der Fa. M Karosseriebau ... zu Grunde,
welche für die Karosseriearbeiten EUR 74,50 und für die Lackierarbeiten EUR
76,80 betragen sowie für das Lackiermaterial 35% des Arbeitslohns der
Lackierarbeiten und machte diese Verrechnungssätze zur Grundlage ihrer
Abrechnung.
Die letztgenannte Reparaturwerkstatt, die nicht markengebunden ist, ist
Dekra-zertifiziert und führt Reparaturen unter Verwendung der
Originalersatzteile des Herstellers durch. Die Beklagte Ziff. 2 teilte dem
Kläger zudem als zwei weitere Alternativwerkstätten die nicht markengebundene
Fa. F und die ebenfalls nicht markengebundene Fa. R mit. Deren
Stundenverrechnungssätze liegen höher als diejenigen der Fa. M Karosseriebau.
Sie liegen aber niedriger als die vom Sachverständigen herangezogenen
Stundenverrechnungssätze der W (vgl. das Abrechnungsschreiben der Beklagten Ziff.
2 vom 15.08.2007 nebst Anlage; I, 15 - 19). Alle von der Beklagten benannten
Werkstätten liegen in der Nähe des Wohnortes des Klägers, in kürzer Entfernung
als die Fa. W.
Die Parteien, die sich beide auf die Entscheidung des BGH vom 29.10.2003, Az.:
VI ZR 398/02 (Porsche-Urteil) berufen, haben darüber gestritten, welche
Stundenverrechnungssätze der Bemessung des dem Kläger erwachsenen Schadens zu
Grunde zu legen sind.
Der Kläger ist der Auffassung gewesen, dass er auch bei der Berechnung fiktiver
Reparaturkosten einen Anspruch auf Erstattung der Verrechnungssätze einer
markengebundenen Vertragswerkstatt habe. Eine Verweisung auf eine günstigere
Reparaturmöglichkeit könne ihm nur dann entgegen gehalten werden, wenn es sich
hierbei ebenfalls um eine markengebundene Fachwerkstatt handele.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurteilen, an den Kläger EUR 669,85 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.08.2007 sowie EUR 70,39 nicht
anrechnungsfähiger Anwaltskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, der Kläger müsse sich zur Berechnung der
anfallenden Reparaturkosten auf die von der Beklagten Ziff. 2 nachgewiesene
Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Diese sei eine dem Kläger ohne weiteres
zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit. Die vom BGH
geforderte Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit habe nicht zur
Voraussetzung, dass die aufgezeigte Alternative sich ebenfalls auf eine
markengebundene Vertragswerkstatt beziehe.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger könne
zwar grundsätzlich Ersatz der fiktiven Reparaturkosten einer markengebundenen
Werkstatt verlangen. Er müsse sich jedoch auf eine andere kostengünstigere
Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn diese für ihn mühelos ohne weiteres
zugänglich und gleichwertig sei. Die genannten Voraussetzungen lägen vor, da die
Beklagte Ziff. 2 dem Kläger in dem Schreiben vom 15.08.2007 drei verschiedene
Fachwerkstätten vorgeschlagen habe, von denen zwei DEKRA-geprüft seien und die
Werkstätten sich in einer Entfernung von 5 bis 16 km vom Wohnort des Klägers
befunden hätten. Es sei davon auszugehen, dass diese Fachbetriebe zu einer
fachgerechten Reparatur ebenso in der Lage seien, wie die W. Da die Beklagte
konkret 3 Fachwerkstätten in Wohnortnähe des Klägers benannt habe, die dem
Kläger ohne weiteres zugänglich und die für ihn ohne große Mühe und
Eigeninitiative erreichbar seien, seien für die Abrechnung auch die
Stundenverrechnungssätze dieser Werkstätten zu Grunde zu legen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein
erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt.
Der Kläger rügt mit der Berufung die Rechtsauffassung des Amtsgerichts und
wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Zusätzlich trägt er
vor, er habe sein durch den streitgegenständlichen Unfall beschädigtes Fahrzeug
bei der Fa. W gekauft, es dort warten lassen und alle erforderlichen Reparaturen
dort durchführen lassen. Er habe es auch nach dem Schadensereignis dort hin
verbracht; von dort aus sei mit seinem Einverständnis der TÜV mit der Erstellung
des Schadensgutachtens beauftragt worden. Der Kläger meint, die Beklagte habe
zudem nicht die Stundensätze der günstigsten von ihr benannten
Alternativwerkstatt zu Grunde legen dürfen. Sie hätte den Mittelwert, wenn nicht
gar den Höchstwert zu Grunde legen müssen.
Darüber hinaus vertritt der Kläger die Auffassung, es sei grundsätzlich nicht
gerechtfertigt, ihn auf eine nicht markengebundene Werkstatt zu verweisen, weil
ihm nicht zugemutet werden dürfe, die Gleichwertigkeit der von der Beklagten
benannten Alternativwerkstätten mit einer markengebundenen Werkstatt zu
überprüfen. Hierzu fehle ihm die Fachkenntnis. Die benannten Werkstätten seien
ihm nicht bekannt. Eigene Recherchen zur Überprüfung der Qualität der
Reparaturangebote und der Gewährleistungsleistbereitschaft, sowie der
wirtschaftlichen Bonität der von der Beklagten benannten Reparaturfirmen seien
ihm nicht zumutbar. Deshalb stellten die ihm von der Beklagten benannten
Werkstätten auch keine ihm ohne weiteres zugängliche günstigere und
gleichwertige Reparaturmöglichkeit dar.
Der Kläger beantragt, auf seine Berufung das Urteil des Amtsgerichts
Schwetzingen vom 30.05.2008 aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurteilen, an den Kläger 669,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.08.2007 sowie 70,39 EUR nicht
anrechnungsfähiger Anwaltskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, eine Reparatur durch die Fa. M Karosseriebau sei
derjenigen durch eine markengebundene Werkstatt gleichwertig. Es treffe nicht
zu, dass der Kläger um Zugang zu einer der kostengünstigeren
Reparaturmöglichkeiten zu haben, eigene Recherchen habe durchführen müssen. Ihm
seien drei verschiedene konkrete Werkstätten mit Adressen unter Darlegung der
Preise genannt worden, wobei erkennbar gewesen sei, dass diese Werkstätten die
Reparatur ausführen konnten. Der Kläger könne nur die Kosten beanspruchen, die
bei der günstigsten dieser Werkstätten anfallen würden. Die Qualität dieser
Werkstatt ergäbe sich daraus, dass sie DEKRA-zertifiziert sei. Individuelle
Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme dieser Werkstatt trage der Kläger weder
vor, noch seien diese ersichtlich.
Die Beklagte meint, dass auch vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug des Klägers
bereits 10 Jahre alt gewesen sei und sichtbare Gebrauchsspuren aufgewiesen habe,
eine Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstatt als ausreichend
anzusehen sei, um wertmäßig den Zustand wieder herzustellen, der vor dem Unfall
bestanden habe.
Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die in zweiter
Instanz von den Parteien eingereichten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass dem Kläger, der die zur
Wiederherstellung seines Fahrzeuges anfallenden Kosten gemäß § 249 Abs. 2 BGB
beansprucht, nicht die höheren Kosten zustehen, die bei einer Reparatur des
Fahrzeugs durch eine markengebundene Fachwerkstatt anfallen würden. Er kann nur
die Kosten beanspruchen, die ihm bei einer Reparatur des Fahrzeugs durch die Fa.
M Karosseriebau entstehen würden.
Zwar kann ein Geschädigter, der sein Fahrzeug nicht reparieren lässt, im
allgemeinen seinen Schaden auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens
berechnen, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen des
Sachverständigen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines
wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. BGH Urteil vom
29.04.2003, VI ZR 398/08). Dieses von beiden Parteien jeweils für ihre
Auffassung herangezogene Urteil stellt jedoch weder fest, dass dem Geschädigten,
der seinen Schaden "fiktiv" abrechnet, in jedem Fall die Stundensätze einer
markengebundenen Fachwerkstatt zu ersetzen sind, noch schließt es aus, dass sich
der Geschädigte auf eine konkrete günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen
lassen muss, sofern diese für ihn ohne weiteres zugänglich ist und der vom
Sachverständigen aufgezeigten Reparaturmöglichkeit gleichwertig ist. Der
Bundesgerichtshof hat dort lediglich festgestellt, dass die durchschnittlichen
Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien
Fachwerkstätten der Region nicht der Berechnung der Höhe des
Schadensersatzanspruchs bezüglich der Höhe der Reparaturkosten zu Grunde gelegt
werden können, weil auf Basis einer solchen statistisch ermittelten Rechengröße
festgestellte Reparaturkosten erkennbar den zur Wiederherstellung erforderlichen
Betrag nicht repräsentieren.
Vorliegend muss sich der Kläger auf die von den Beklagten aufgezeigte Reparatur
durch die Fa. M Karosseriebau verweisen lassen; zur Berechnung des ihm
erwachsenen Schadens waren deren Stundensätze heran zu ziehen. Bei der von der
Beklagten Ziff. 2 insoweit aufgezeigten Reparaturmöglichkeit handelt es sich um
einen konkret tatsächlich wahrnehmbaren Weg der Beseitigung des aufgetretenen
Schadens.
Dem Kläger wäre auch zumutbar, die ihm benannte Fa. M Karosseriebau mit einer
Reparatur zu beauftragen. Sie befindet sich unstreitig in einer Entfernung von
nur 5,5 km von seinem Wohnort und liegt diesem damit näher, als die nächste
markengebundene Werkstatt.
Eine bei der Fa. M Karosseriebau durchgeführte Reparatur wäre einer durch eine
markengebundene Fachwerkstatt durchgeführten Reparatur gleichwertig. Die Fa. M
unterhält gemäß den unstreitigen Angaben der Beklagten in ihrem
Abrechnungsschreiben eine DEKRA-zertifizierte Werkstatt, die von einem Meister
geführt wird. Die Reparaturen werden nach den Empfehlungen und Richtlinien der
Hersteller unter Verwendung von Originalersatzteilen durchgeführt. Die Schäden
an dem Pkw des Klägers sind nicht so, dass ihre Behebung spezielle Kenntnisse
gerade mit Fahrzeugen der Marke Audi erforderte. Es handelt sich im Wesentlichen
um Blechschäden, die weit überwiegend durch Austausch der beschädigten Teile
behoben werden. Bei dieser Sachlage ist weder ersichtlich, noch wird dies vom
Kläger substantiiert behauptet, dass eine durch die ihm von der Beklagten
nachgewiesene Fa. M durchzuführende Reparatur qualitativ einer durch eine
markengebundene Fachwerkstatt durchgeführten Reparatur nicht entspreche.
Die Auffassung des KG (NJW 08, 2656), dass bei gleicher Qualität der technischen
Ausführung der Kunde der Reparaturwerkstatt und der potentielle Käufer auf dem
Gebrauchtwagenmarkt mit dem Besuch von Markenwerkstätten eine über den
technischen Zustand hinausgehende besondere Werthaltigkeit verbinden und eine
Reparatur eines Schadens durch eine Markenwerkstatt sich positiv auf die
Preisbildung auswirke, wird von der Kammer nicht geteilt. Dies mag bei einem
neuen Fahrzeug innerhalb der Zeit, für die auch eine Werksgarantie gegeben wird,
der Fall sein. Es trifft nach der Überzeugung der Kammer jedoch nicht mehr zu,
wenn ein Fahrzeug, wie dasjenige des Klägers im vorliegenden Fall ein Alter von
mehr als 10 Jahren aufweist. Bei einem Fahrzeug dieses Alters kommt es nach der
Überzeugung der Kammer nur darauf an, dass eine Reparatur eines nicht allzu
gravierenden Unfallschadens durch einen Fachbetrieb ordnungsgemäß ausgeführt
wurde.
Der Kläger müsste vorliegend auch nicht, um eine Fachwerkstatt mit günstigeren
Stundensätzen zu finden, als sie in dem Sachverständigengutachten enthalten
sind, ihm unzumutbare umfangreiche Ermittlungen anstellen. Eine solche ist ihm
mit der Fa. M durch den Hinweis der Beklagten Ziff. 2 bereits konkret benannt
worden.
Durch die vorgenommene Abrechnungsweise wird der Kläger auch nicht schlechter
gestellt, als ein Geschädigter, der sein Fahrzeug reparieren lässt. Zwar wird
dem Geschädigten, der einen Reparaturauftrag zu den Stundenverrechnungssätzen in
Auftrag gibt, die von einem Sachverständigen in einem ausführlichen, den
konkreten Schadensfall aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Betrachters
beurteilenden Gutachtens festgestellt wurden, kein Verstoß gegen die
Schadensminderungspflicht angelastet werden können. Das gilt aber nicht, sofern
ihm vor Erteilung eines Reparaturauftrages, die zumutbare Möglichkeit einer
gleichwertigen Schadensbeseitigung durch eine nicht markengebundene
Fachwerkstatt konkret nachgewiesen wird. Der letztgenannte Fall ist vergleichbar
mit der hier zu beurteilenden Konstellation.
Dem Kläger steht daher ein weiterer Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten
aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis nicht zu; Kosten für die
vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts kann er insoweit ebenfalls
nicht verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Die Fortbildung des
Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nach
Auffassung der Kammer eine Entscheidung des Revisionsgerichtes. Der BGH hat in
dem schon zitierten "Porsche-Urteil" neben der Feststellung, dass bei der
Abrechnung von Unfallschäden auf fiktiver Reparaturkostenbasis grundsätzlich die
Stundenverrechnungssätze entsprechender markengebundener Fachwerkstätten
herangezogen werden dürfen, auch festgestellt, dass sich der Geschädigte auf
eine ihm ohne weiteres mühelos zugängliche günstigere und gleichwertige
Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss (Ziff. II. 1. b. aa. des Urteils).
Hierbei werden aber die Voraussetzungen hierfür nicht benannt. Hierzu hat der
BGH, soweit ersichtlich auch später nicht Stellung bezogen. Das hat zur Folge,
dass es in der Zeit nach der Veröffentlichung des "Porsche-Urteils" zu einer
Reihe divergierender Entscheidungen der Instanzgerichte zur Frage der einer
markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertigen Reparaturmöglichkeit gekommen ist.
Insoweit wird auf die Übersicht bei Figgener (NJW 08, 1349 ff.) verwiesen.