Schadensabrechnung (fiktive) – ortsunübliche Stundenverrechnungssätze
Landgericht
Aachen
Az: 6 S 12/09
Urteil vom
22.05.2009
Auf die Berufung des Klägers wird
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 16.
Dezember 2008 - 117 C 363/08 - verurteilt, an den Kläger 275,62 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2008 zu
zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger vor seiner Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110% des jeweils von ihm zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e
I.
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 18. Juni 2008, der sich
im Parkhaus H-Straße in Aachen zutrug, geltend. Der Kläger ist Eigentümer eines
Fahrzeugs VW Mulitvan. Er hatte sein am Unfalltage ordnungsgemäß in dem
vorgenannten Parkhaus abgestellt. Der Fahrer eines bei der Beklagten
haftpflichtversicherten Fahrzeugs kollidierte bei Zurücksetzen mit dem parkenden
Fahrzeug des Klägers.
Der Kläger ließ unter dem 26. Juni 2008 ein Gutachten des
KFZ-Sachverständigenbüros xxxxxx einholen. Danach beliefen sich die
erforderlichen Reparaturkosten auf 1.077,16 € netto. Der Privatsachverständige
legte hierbei einen bei markengebunden ortsüblichen Arbeitslohn für
Karosseriearbeiten in Höhe von 98,00 € und für Lackierarbeiten in Höhe von
106,00 € sowie einen Lackiermaterialaufschlag von 40% zugrunde. Mit Schreiben
vom 30. Juni 2008 forderte der Kläger die Beklagte daher unter Fristsetzung bis
zum 17. Juli 2008 auf, die ihm entstandenen Schäden wie folgt zu ersetzen:
Reparaturkosten: 1.077,16 €
abzgl. Wertverbesserung netto: 154,44 €
bereinigte Reparaturkosten: 922,72 €
Gutachterkosten: 317,18 €
Kostenpauschale: 30,00 €
Gesamt: 1.269,90 €
Die Beklagte regulierte in der Folgezeit einen Betrag in Höhe von 989,84 €, der
sich wie folgt zusammensetzte:
Reparaturkosten: 801,54 €
abzgl. Wertverbesserung: 154,44 €
Bereinigte Reparaturkosten: 647,10 €
Gutachterkosten: 317,18 €
Kostenpauschale: 25,56 €
Gesamt: 989,84 €
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, die Beklagte sei verpflichtet, die von dem
Privatsachverständigen ermittelten Reparaturkosten zu ersetzen.
Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 275,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, die unstreitig markengebundene Firma xxxxxx GmbH
berechne aufgrund eines ebenfalls unstreitig zwischen ihr und der Beklagten
bestehenden Vertrages für die Karosseriearbeiten lediglich 70 € je Stunde und
für die Lackierarbeiten lediglich 95,00 € je Stunde. Der Lackieraufschlag sei in
diesem Stundensatz zudem bereits enthalten. Mithin lasse sich das Fahrzeug des
Klägers zu einem Preis in Höhe von 827,10 € fachgerecht reparieren. Sie ist der
Ansicht gewesen, der Kläger müsse sich auf dieses Angebot der xxxxxx GmbH
verweisen lassen.
Das Amtsgericht hat Beweis durch Einholung schriftliche Zeugenaussagen des
Werkstattleiters, des Serviceleiters und des Servicemeisters der xxxxxx zur
Frage der Höhe der Stundensätze erhoben. Die Zeugen haben die von der Beklagten
angegeben Reparaturstundensätze bestätigt. Das Amtsgericht hat daraufhin der
Klage mit Urteil vom 16. Dezember 2008, dem Kläger zugestellt am 05. Januar
2009, lediglich in Höhe eines Betrages von 25,56 € stattgegeben, da sich der
Kläger auf die günstigere Reparaturmöglichkeit durch die xxxxxx GmbH verweisen
lassen müsse. Hiergegen hat der Kläger am 07. Januar 2009, eingegangen am selben
Tage, Berufung eingelegt. Seine Berufung hat der Kläger unter dem 03. März 2009
begründet. Das Amtsgericht hatte die Berufung im Urteil zugelassen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 16.
Dezember 2008 zu verurteilen, an den Kläger insgesamt einen Betrag in Höhe von
275,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
I.
Die zulässige Berufung ist begründet.
1.
Dem Kläger steht ein weitergehender Anspruch aus § 7 Abs. 1, § 115 VVG in Höhe
von 250,06 € gegen die Beklagte zu.
Unstreitig ist die Beklagte dem Kläger aufgrund des Verkehrsunfalls vom 18. Juni
2008 zum vollen Schadensersatz verpflichtet. Die von der Beklagten zu
ersetzenden Nettoreparaturkosten belaufen sich jedoch entgegen der Ansicht der
Beklagten nicht lediglich auf 801,54 €, sondern auf 1.077,16 €. Insoweit ist der
Schadensberechnung der von dem Privatsachverständigen in seinem Gutachten vom
26. Juni 2008 ermittelte Reparaturkostenbetrag in Höhe von 1.077,16 € abzüglich
der Wertverbesserung in Höhe von 154,44 € zugrunde zu legen.
Zwar steht aufgrund der Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen fest,
dass die xxxxxx GmbH aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten lediglich die
von dieser behaupteten Stundensätze geltend machen würde, auf diese geringeren
Reparaturkosten muss sich der Kläger jedoch nicht verweisen lassen. Der
Geschädigte kann als Herr des Restitutionsverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1
BGB anstelle der Wiederherstellung den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag
verlangen. Dieser bemisst sich danach, was vom Standpunkt eines verständigen,
wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die
Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint. Für das, was
zur Schadensbeseitigung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist, ist ein
objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab
anzulegen, wofür das Schätzgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen eine
sachgerechte Grundlage ist, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und
das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines
wirtschaftlich denkenden Betrachters aus gerecht zu werden (vgl. BGH NJW 1989,
3009; OLG Schleswig MDR 2001, 270). Im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat
der Geschädigte Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten, die für die vollständige,
vollwertige und fachgerechte Reparatur anfallen würden und zwar – wie sich aus §
249 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt – unabhängig davon, ob voll-, minderwertig oder
überhaupt nicht repariert wird. Er ist in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot
und das schadensrechtliche Bereicherungsverbot grundsätzlich frei in der Wahl
und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. BGH NJW 2003, 2086).
Vor diesem Hintergrund ist er auch nicht dazu verpflichtet, sein Fahrzeug in
einer bestimmten Werkstatt reparieren zu lassen. Diesen Grundsätzen würde es
zuwiderlaufen, wenn der Geschädigte sich im Rahmen seiner zulässigen fiktiven
Abrechnung auf die aufgrund einer Absprache mit dem Versicherer ortsunüblich
niedrigen Stundenverrechnungssätze einer bestimmten – wenn auch markengebundenen
– Werkstatt beschränken lassen müsste (vgl. LG Duisburg SP 2008, 154; LG Bonn,
Urteil v. 20.05.2008, 5 S 96/08; LG Bonn, Urteil v. 02.10.2008, 8 S 95/08; LG
Bochum, Urteil v. 19.10.2007, 5 S 168/07; LG Hamburg ZfS 2008, 684; LG Mainz,
Urteil v. 31.05.2006, 3 S 15/06; AG Nürtingen NJW 2007, 1143; AG Aachen, Urteil
v. 04.07.2008, 8 C 346/07; a.A. u.a. LG Mannheim NJW-RR 2009, 321; LG Köln,
Urteil v. 16.09.2008, 11 S 388/07; LG Köln Urteil v. 29.01.2008, 11 S 1/07; LG
Potsdam MJW 2008, 1392; LG Berlin NJW-RR 2007, 20; LG Heidelberg SP 2007, 288;
AG Düren, Urteil v. 10.12.2008, 47 C 137/08; AG Düren, Urteil v. 06.11.2008, 42
C 201/08). Eine Berücksichtigung dieser im Einzelfall aufgrund der Person des
Anspruchsgegners bestehenden günstigeren Reparaturmöglichkeit kann nämlich im
Rahmen einer objektivierenden, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
typisierender Betrachtung nicht erfolgen. Hinzu kommt, dass die Höhe des zu
ersetzenden Schadens dann vom Zufall abhinge. Bei Unfällen mit bei anderen
Haftpflichtversicherern versicherten Haltern oder mit nicht
versicherungspflichtigen Fahrzeugen erhielte der Geschädigte stets die
ortsüblichen markengebundenen Reparaturkosten, während bei einem Unfall mit
einem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug nur geringere Kosten ersetzt
würden. Entsprechend wäre der Fall, wenn das geschädigte Fahrzeug ein
Fahrzeugtyp wäre, der nicht zu denjenigen Marken gehörte, hinsichtlich derer der
Versicherer über eine Verbindung zu einer markengebundenen Fachwerkstatt
verfügt. Der zwischen der xxxxxx GmbH und der Beklagten geschlossene Vertrag
würde dann – zumindest bei fiktiver Abrechnung - den Charakter eines Vertrages
zu Lasten Dritter haben. Da der Geschädigte bei einer Abrechnung auf der
Grundlage der ortsüblichen Reparaturkosten nur den Ausgleich des ihm aus Sicht
eines objektiven Betrachters entstandenen Schaden erstattet erhält, liegt auch
kein Verstoß gegen das Bereicherungsverbot vor.
Auch ein Verstoß gegen die Grundsätze der Schadensminderungspflicht aus § 254
Abs. 2 BGB kann dem Geschädigten hier nicht vorgeworfen werden. Zwar hat der
Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der
Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung
aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, jedoch würde es dem Grundanliegen des §
249 Abs. 2 Satz 1 BGB widersprechen, ihn über § 254 Abs. 2 BGB auf eine von dem
Versicherer benannte Werkstatt zu verweisen. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ermöglicht
dem Geschädigten nämlich durch eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten einen
Schadensausgleich, ohne dass dieser gehalten ist, dem Schädiger das verletzte
Rechtsgut zur Naturalrestitution anzuvertrauen. Das Recht des Geschädigten als
Herrn des Restitutionsverfahrens, die Reparatur zu üblichen Konditionen in
Eigenregie vornehmen zu können, würde hierdurch entwertet werden. Schließlich
muss der Geschädigte aufgrund der wirtschaftlichen Verbundenheit der Werkstatt
mit dem beklagten Versicherer befürchten – mag sich die Befürchtung in concreto
auch nicht realisieren – dass dieser bei der Reparatur auch (nachvollziehbare)
Interessen des Schädigers wahrnimmt und den Schaden möglichst gering hält (vgl.
LG Bonn, Urteil v. 20.08.2008, 5 S 96/08).
2.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2 ZPO.
Im Hinblick auf die divergierenden zweitinstanzlichen Entscheidungen ist gemäß §
543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, da die Frage der Verweisungsmöglichkeit
durch den Versicherer von grundsätzlicher über den Einzelfall hinausgehender
Bedeutung ist und zudem eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern ist.
Streitwert:
1. Instanz: 275,62 €
2. Instanz: 250,06 €