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Findling neben der Fahrbahn aufgestellt – Unfall – Verkehrssicherungspflicht verletzt?


OLG Koblenz

Az.: 12 U 1863/01

Urteil vom 30.09.2002


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Eine Gemeinde verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht in der Regel nicht, wenn sie direkt neben der Fahrbahn einen Findling aufstellt. Fährt ein Autofahrer gegen diesen Findling, weil dieser von Schnee verdeckt ist, kann er keine Schadenersatzansprüche gegenüber der Gemeinde geltend machen.


Sachverhalt: Die beklagte Gemeinde hatte vor einer Bushaltestelle einen Findling neben der Fahrbahn aufgestellt, um die unbefugte Nutzung des Platzes vor der Bushaltestelle durch Autofahrer zu verhindern. Der Kläger stieß beim Wenden mit seinem Fahrzeug gegen den Findling, da geräumter Schnee den Findling verdeckte (ein Sachschaden i.H.v. ca. 2.000 € entstand).

Entscheidungsgründe: Das OLG Koblenz wies die Klage ab, da der Findling nicht in die Fahrbahn hineinragte. Bei ordnungsgemäßer Fahrbahnbenutzung bestand keine Gefahr für den Straßenverkehr. Der Kläger hat nach Ansicht des OLG die Fahrbahn ohne Not verlassen und daher den Unfall auch allein verursacht.


 

 

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