Firmenfahrzeug
– Privatnutzung und Nutzungsvergütungen
BFH
Az: VI R 95/04
Urteil vom
07.11.2006
Gründe:
I.
Streitig ist, ob für die Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken sowie zu
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein pauschal ermittelter geldwerter
Vorteil auch dann anzusetzen ist, wenn der Arbeitgeber dem Steuerpflichtigen für
diese Nutzung ein entfernungsbezogenes Entgelt in Rechnung stellt.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind seit 1995 verheiratet und werden
seither zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Dem Kläger wurde in den
Streitjahren (1994 bis 1997) von seinem Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug zur
Verfügung gestellt, das er neben dienstlichen Fahrten auch für die Wege zwischen
seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte nutzen durfte. Nach den über die
Fahrzeuggestellung getroffenen Vereinbarungen hatte der Kläger an seinen
Arbeitgeber für die Fahrten zum Dienstsitz eine sog. Kilometerpauschale von 0,80
DM je gefahrenem Kilometer zu entrichten. Die gleiche Regelung sollte für
etwaige Privatfahrten gelten, die dem Kläger gesondert genehmigt werden mussten.
Zudem hatte der Kläger ein sog. Pflichtenheft zu führen, ohne darin allerdings
die einzelnen Fahrten aufzeichnen zu müssen. Der Arbeitgeber des Klägers hatte
diese Vertragsgestaltung im Jahr 1994 der für seine Besteuerung zuständigen
Finanzbehörde mitgeteilt und von dort die Auskunft erhalten, dass bei den
Arbeitnehmern ein geldwerter Vorteil für eine Privatnutzung nicht zu versteuern
sei. Daher unterblieb insoweit eine Erfassung von Arbeitslohn sowohl beim
Lohnsteuerabzug als auch im Zuge der Einkommensteuerveranlagungen des Klägers.
Im Jahr 2000 erlangte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--)
infolge einer Lohnsteuer-Außenprüfung von der Dienstwagengestellung Kenntnis. Er
schloss sich der Auffassung der Prüferin an, aufgrund der Verfügungsmöglichkeit
des Klägers über das Fahrzeug sei eine private Nutzung nicht tatsächlich
ausgeschlossen gewesen. Es sei daher insoweit noch ein pauschaler Nutzungswert
von 1 v.H. des Fahrzeuglistenpreises je Kalendermonat zu versteuern. Zudem sei
in den Jahren 1996 und 1997 der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) pauschalierte geldwerte Vorteil aus der
Verwendung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
höher gewesen als die hierfür in diesen Jahren jeweils an den Arbeitgeber
aufgrund der Kilometerpauschale gezahlten Beträge. Die Differenz müsse ebenfalls
nachversteuert werden. Das FA erließ daher geänderte Einkommensteuerbescheide,
in denen es die ermittelten Beträge als zusätzliche Einkünfte des Klägers aus
nichtselbständiger Arbeit erfasste.
Die gegen die Änderungsbescheide erhobene Klage hatte Erfolg. Das Urteil des
Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 431
veröffentlicht.
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von § 8 Abs. 2 EStG.
Das FA beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger treten der Revision mit den Gründen des angefochtenen Urteils
entgegen.
II.
Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile,
die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden.
§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG benennt die geldwerten Güter und Vorteile und bringt zum
Ausdruck, dass der Arbeitnehmer durch die Zuwendung objektiv bereichert sein
muss, weil die Zuwendung für ihn einen wirtschaftlichen Wert hat. § 8 Abs. 2
bestimmt daneben auch den Maßstab für die Bewertung des Vorteils (Urteil des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Mai 2006 VI R 28/05, BStBl II 2006, 781).
Ein Vorteil wird "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn er durch das
individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Das ist der
Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger
Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das
Dienstverhältnis eingegangen wird und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im
weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen
Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil
vom 26. Juni 2003 VI R 112/98, BFHE 203, 53, BStBl II 2003, 886). Davon kann
nicht ausgegangen werden, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehung oder
wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehung zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Urteile vom 7. Juni 2002 VI R
145/99, BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829; vom 16. September 2004 VI R 25/02,
BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10). Ob ein Leistungsaustausch aufgrund einer
Sonderrechtsbeziehung vorliegt, ist aufgrund einer Würdigung der den Einzelfall
prägenden Umstände zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2004 VI B
67/03, BFH/NV 2005, 702).
Im Streitfall bestand nach den Feststellungen des FG eine solche
Sonderrechtsbeziehung nicht. Die Überlassung des Firmenfahrzeugs auch für
private Zwecke gründete allein auf dem Dienstverhältnis.
2. Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den
Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer
Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Lohnzufluss (BFH-Urteil vom 6.
November 2001 VI R 62/96, BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370).
a) Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt ab dem Veranlagungszeitraum 1996 für die
Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten die in § 6 Abs. 1
Nr. 4 Satz 2 EStG getroffene Regelung entsprechend; diese Nutzung ist daher für
jeden Kalendermonat mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der
Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der
Umsatzsteuer anzusetzen. Es handelt sich um eine grundsätzlich zwingende, stark
typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung (BFH-Urteil vom 13. Februar
2003 X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472; Birk in Herrmann/ Heuer/Raupach,
§ 8 EStG Anm. 75, 83). Der Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG erhöht sich gemäß §
8 Abs. 2 Satz 3 EStG für jeden Kalendermonat um 0,03 v.H. des genannten
Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug für solche Fahrten genutzt werden kann. Der
Wert nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG kann auch mit dem auf die private
Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt
werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen
durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch nachgewiesen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Diese vom Gesetz
vorgegebenen Alternativen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der
privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs regeln einheitlich und abschließend,
welche Aufwendungen von dem gefundenen Wertansatz erfasst und in welchem Umfang
die dem Steuerpflichtigen hieraus zufließenden Sachbezüge abgegolten werden.
Sowohl die 1 v.H.-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und
§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG) als auch die Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG)
stellen unterschiedliche Methoden zur Bewertung dieses Vorteils dar. Als
Spezialvorschriften zu § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sperren sie, soweit ihr
Regelungsgehalt reicht, den Rückgriff auf die dort geregelte Bewertung von
Sachbezügen im Übrigen (BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 37/03, BFHE 211,
215, BStBl II 2006, 72).
b) Die Berechnung des geldwerten Vorteils wegen der Nutzung eines betrieblichen
Fahrzeugs für private Zwecke richtet sich, wie der Wortlaut der Vorschrift
verdeutlicht, ausschließlich nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 ff. EStG, sofern der
Arbeitnehmer nicht von der Möglichkeit, ein Fahrtenbuch zu führen, Gebrauch
macht (Schmidt/Drenseck, EStG, 25. Aufl., § 19 Rz 50 Stichwort
Kraftfahrzeuggestellung). Die danach zwingend vorgeschriebene Anwendung der
Vorschrift kann auch nicht durch Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden
werden, selbst wenn sich dieses an Durchschnittssätzen orientiert. Vom
Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlte Nutzungsvergütungen sind ggf. von den
nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und § 8 Abs. 2 Satz 3
EStG ermittelten Werten in Abzug zu bringen. Denn insoweit fehlt es an einer
Bereicherung des Arbeitnehmers (Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 8 Rz 41; Pust in
Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 8 Rn 389; Blümich/
Glenk, § 8 EStG Rz. 109; Thomas, Der Betrieb --DB-- 2006, Beilage Nr. 6/2006 zu
Heft Nr. 39, 58, 63; R 31 Abs. 9 Nr. 4 der Lohnsteuer-Richtlinien --LStR--; a.A.
Kirchhof in Kirchhof, EStG, 6. Aufl., § 8 Rn 51; Steiner in Lademann, EStG, § 8
Anm. 106). Da § 8 Abs. 2 Sätze 2 ff. EStG der Ermittlung des geldwerten Vorteils
dient, kommt die Regelung nur dann nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung
ausscheidet (BFH-Beschluss vom 13. April 2005 VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300).
c) In den Streitjahren 1994 und 1995 war der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2
Satz 1 EStG mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort zu bewerten. Der
Bundesminister der Finanzen (BMF) hatte in dem Schreiben vom 8. November 1982 IV
B 6 -S 2353- 76/82 (BStBl I 1982, 814) unter Nr. 7 sowie in Abschn. 31 Abs. 7
Satz 3 LStR 1993 drei verschiedene Methoden der Ermittlung des in der privaten
Kraftfahrzeugnutzung liegenden geldwerten Vorteils zugelassen. Die dort u.a.
auch vorgesehene Berechnung des geldwerten Vorteils nach der --ab 1996 in das
Gesetz übernommenen-- sog. 1 v.H.-Methode fand die Billigung der Rechtsprechung
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370; Beschluss vom 14. Mai
1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330).
3. Nach diesen Maßstäben hat das FA den Nutzungsvorteil für Fahrten des Klägers
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in den Streitjahren 1996 und 1997 zu Recht
gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG unter Abzug des vom Kläger gezahlten
Nutzungsentgelts ermittelt. Denn dem Kläger war die Nutzung des Firmenwagens für
diese Fahrten ausdrücklich erlaubt.
Hinsichtlich der zwischen den Beteiligten strittigen Frage, ob eine private
Nutzung des Fahrzeugs zu verneinen ist, ist die Sache nicht spruchreif. Das FG
hat insoweit, aus seiner Sicht zu Recht, keine Feststellungen getroffen. Diese
sind nunmehr nachzuholen. Sollte sich dabei herausstellen, dass eine
Privatnutzung des Fahrzeugs nicht ausscheidet, ist der Nutzungsvorteil, wie vom
FA vorgenommen, nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bzw.
für die Streitjahre 1994 und 1995 nach den genannten Verwaltungsanweisungen zu
bewerten und der Besteuerung zu unterwerfen.