Fischerreichrecht als sonstiges Recht
Bundesgerichtshof
Az: III ZR
258/06
Urteil vom
31.05.2007
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
31. Mai 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des
Landgerichts Potsdam vom 25. September 2006 - 7 S 157/03 - im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Fischereischutzgenossenschaft, verlangt aus abgetretenem
Recht einiger ihrer Mitglieder von dem beklagten Seglerverein Schadensersatz
wegen Beeinträchtigung der Fischereirechte durch eine vom Beklagten betriebene
Bootssteganlage. Die Zedenten sind Inhaber des "P. Fischereirechts", eines
Koppelfischereirechts nach § 9 Abs. 1 des Brandenburger Fischereigesetzes (BbgFischG)
vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178), das unter anderem den W. See umfasst und sich
nach dem Klagevorbringen seit mehreren hundert Jahren in privatem Besitz
befindet. Ausschließlich die Zedenten üben im Bereich des W. Sees die (Berufs-)Fischerei
tatsächlich aus. Der Beklagte unterhält am Westufer des Sees eine Steganlage,
die eine Wasserfläche von ca. 1208 qm in Anspruch nimmt. Eigentümerin ist die
Gemeinde W. . Eine Genehmigung hierfür wurde noch nach DDR-Recht erteilt.
Die Klägerin hat behauptet, durch die Bootsanlegestelle entgehe den Fischern ein
Reusenfangplatz. Da in diesem Bereich lediglich Reusenfischerei betrieben werden
könne, verhindere die Steganlage ganzjährig und rechtswidrig die
Fischereiausübung. Mit der Klage hat sie, gestützt auf § 823 Abs. 1 BGB, zuletzt
für die Jahre 1993 bis 1996 und 2000 bis 2004 Schadensersatz in Höhe von
jährlich 300 EUR, insgesamt 2.700 EUR, gefordert.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht, sachverständig
beraten, hat ihr in Höhe von 1.500 EUR für die Jahre 2000 bis 2004 stattgegeben
und die Berufung der Klägerin im Übrigen wegen Verjährung zurückgewiesen. Mit
der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die
vollständige Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht bejaht in dem zuerkannten Umfang einen an die Klägerin
abgetretenen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB und begründet dies im
Wesentlichen wie folgt:
1. Der Betrieb der Steganlage stelle einen Eingriff in die Fischereirechte dar.
Das (selbständige) Fischereirecht sei nach § 4 Abs. 2 BbgFischG ein das
Gewässergrundstück belastendes und damit dingliches Recht. Es gewähre in erster
Linie die Befugnis, die Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen (§ 3 Abs.
1 Satz 1 BbgFischG). Dieses Aneignungsrecht sei ein sonstiges Recht im Sinne des
§ 823 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus werde auch das Fischereiausübungsrecht durch §
823 Abs. 1 BGB geschützt.
Nach dem Vortrag der Klägerin werde das Recht zur Fischereiausübung durch das
Vorhandensein der Steganlage mindestens in der Hinsicht gestört, dass in dem
räumlich von der Anlage beanspruchten Bereich das Ausbringen einer Reuse nicht
möglich sei. Allerdings stelle dies einen Eingriff in das
Fischereiausübungsrecht nur dann dar, wenn insoweit ein Ausschlussrecht des
Fischereiberechtigten bestehe. Schon aus dem Vorhandensein zahlreicher
konkurrierender Nutzungsrechte - insbesondere dem Recht des Gewässereigentümers
und dem Inhalt des Gemeingebrauchs, aber auch der Nutzung von Gewässern im
öffentlichen Interesse, etwa durch den Schiffsverkehr - folge, dass das
spezielle Nutzungsrecht nicht umfassend gegen jede tatsächliche Beeinträchtigung
geschützt sein könne. Insoweit sei das Fischereiausübungsrecht dem
Jagdausübungsrecht vergleichbar, bei dem eine Verletzung nur in Fällen spürbarer
Beeinträchtigungen in Betracht komme.
Auf dieser Grundlage sei ein Eingriff in das Fischereiausübungsrecht der
Klägerin gegeben. Der Betrieb der Steganlage liege weder im öffentlichen
Interesse noch bewege er sich in den Grenzen des durch § 43 Abs. 1 Satz 1 des
Brandenburger Wassergesetzes (BbgWG) vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), nunmehr
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. I 2005 S. 50),
beschriebenen Gemeingebrauchs. Er stelle vielmehr eine Sondernutzung dar und
liege damit außerhalb dessen, was die Fischereiberechtigten an tatsächlichen
Beeinträchtigungen ihrer Fischereiausübung entschädigungslos hinzunehmen hätten.
Die Nutzung und der Betrieb der Steganlage griffen auch konkret in das
Fischereiausübungsrecht der Klägerin ein. Die Anlage verhindere nämlich das
Aufstellen einer Reuse. Dieser Eingriff sei dem Beklagten zurechenbar, auch wenn
er nur Nutzer und nicht Eigentümer der Steganlage sei. Deren nachteilige
Auswirkungen beständen nämlich nicht allein in ihrer bloßen Existenz, sondern
auch und vor allem in dem Betrieb und der Nutzung durch den Beklagten. Die
Inanspruchnahme der Wasserfläche durch liegende Boote ebenso wie durch den im
Bereich der Steganlage stattfindenden Bootsverkehr wirke unmittelbar auf die
Fischereiausübungsmöglichkeiten der Klägerin ein. Der Beklagte sei für den
Eingriff in die Rechte der Klägerin insoweit zumindest mitverantwortlich, da in
seinem Interesse die Anlage in Betrieb gehalten und diese allein von ihm genutzt
werde.
2. Der Eingriff sei auch rechtswidrig. Dass die Errichtung der Anlage mit
Genehmigung staatlicher Stellen erfolgt sei, rechtfertige den Eingriff in das
Fischereirecht nicht. Zwar sei nicht ersichtlich, ob die Genehmigung unter dem
Vorbehalt privater Rechte erteilt worden sei. Selbst wenn ein solcher Vorbehalt
aber nicht ausdrücklich ausgesprochen worden wäre, würden private Rechte durch
die staatliche Genehmigung nicht endgültig und entschädigungslos beschränkt.
Würde man nämlich auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen
Bestandsschutzes stets auch den mit der genehmigten Maßnahme einhergehenden
Eingriff in private Rechte als ausgeglichen ansehen, liefe die öffentliche
Maßnahme auf einen - in diesem Ausmaß und mit diesen Folgen unzulässigen -
enteignenden Eingriff hinaus. Es liege auch weder eine konkludente Einwilligung
der Klägerin noch eine Verwirkung ihres Schadensersatzanspruchs vor. Ebenso
wenig greife § 906 BGB unmittelbar oder entsprechend ein.
3. Ein Verschulden des Beklagten sei zu bejahen. Auch ein Mitverschulden müsse
sich die Klägerin nicht anrechnen lassen. Durch das Vorhandensein der Steganlage
entgehe ihr ein Reusenfangplatz und damit ein bestimmter Ertrag an Fischen. Nach
dem in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten entstehe
hierdurch ein jährlicher Ertragsausfall von 300 EUR.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision in entscheidenden Punkten
nicht stand.
1. Im Ausgangspunkt trifft es zu, dass das selbständige Fischereirecht nach § 4
Abs. 2 BbgFischG ein das Gewässergrundstück belastendes dingliches Recht
darstellt und damit deliktsrechtlich geschützt ist (vgl. für das
Fischereiausübungsrecht Senatsurteil BGHZ 147, 125, 128; für § 18 PrFischG: BGH,
Urteil vom 29. Juni 1973 - V ZR 71/71, VersR 1973, 1048 = MDR 1973, 1013; ferner
Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl., Rn. 1070; MünchKomm/Wagner,
BGB, 4. Aufl., § 823 Rn. 149 m.w.N.). Entsprechend hat der Senat auch das
ähnliche Jagdausübungsrecht als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB
behandelt (Urteil vom 30. Oktober 2003 - III ZR 380/02, NJW-RR 2004, 100, 101
f.). Inhalt und Rang des selbständigen Fischereirechts bestimmen sich gemäß § 4
Abs. 2 Satz 2 BbgFischG nach der Zeit seiner Entstehung. Hierzu hat das
Berufungsgericht nichts festgestellt, es hat das in Rede stehende "P.
Fischereirecht" vielmehr inhaltlich den Bestimmungen der heute geltenden
brandenburgischen Fischerei- und Wassergesetze unterstellt. Das ist als
Anwendung nicht revisiblen Landesrechts (s. hierzu OLG Brandenburg OLG-Report
2001, 424) der Nachprüfung des Senats entzogen (§ 545 Abs. 1, § 560 ZPO); die
Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
2. Das Fischereirecht gibt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BbgFischG die ausschließliche
Befugnis, in einem Gewässer Fische und sonstige näher bezeichnete Wassertiere zu
hegen, zu fangen und sich anzueignen. Seine Grenzen ergeben sich in erster Linie
aus dem Wasserrecht. Danach muss der Fischereiberechtigte insbesondere den
Gemeingebrauch anderer (vgl. dazu etwa VGH Mannheim ZfW 1988, 283, 288; NuR 2006
376, 378; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl., § 23 Rn. 36; Karremann/Laiblin,
Das Fischereirecht in Baden-Württemberg, 3. Aufl., Einleitung Rn. 43),
namentlich das Baden, Viehtränken, Eissport und das Befahren mit Fahrzeugen bis
zu 1.500 kg Wasserverdrängung ohne eigene Triebkraft (§ 23 WHG, § 43 Abs. 1
BbgWG), im Einzelfall auch das Befahren von nicht schiffbaren Gewässern mit
Motorfahrzeugen (§ 43 Abs. 3 BbgWG), sowie den Eigentümer- und Anliegergebrauch
(§ 24 WHG, § 45 Abs. 1 BbgWG) und bei schiffbaren Gewässern allgemein das
Befahren mit Wasserfahrzeugen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BbgWG, § 5 Abs. 1 Satz 1
WaStrG) hinnehmen. Aus dem Bestehen dieser zahlreichen konkurrierenden
Nutzungsrechte folgt, wie der Senat bereits für das Jagdausübungsrecht
entschieden hat (Urteil vom 30. Oktober 2003 aaO S. 102), dass das
Fischereirecht außerhalb seines Kernbereichs (Fang und Aneignung der Fische) nur
gegen spürbare Eingriffe geschützt sein kann. Soweit es also lediglich um
tatsächliche Behinderungen des Fischfangs geht, wie hier, müssen nach Ausmaß und
Dauer wesentliche Beeinträchtigungen vorliegen (anders möglicherweise RG JW
1939, 419; für Bundeswasserstraßen mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der
Schifffahrt noch enger BGHZ 50, 73, 74 ff. und BVerwGE 102, 74, 77 f.: notwendig
sei eine gänzliche oder teilweise Aufhebung des Fischereirechts).
3. Derart gravierende Eingriffe in die Fischereirechte seitens des Beklagten
stellt das Berufungsgericht indes, wie die Revision mit Recht rügt, nicht
fehlerfrei fest.
a) Das Berufungsgericht beschränkt sich zur Frage des Eingriffs auf die Prüfung
(und Verneinung) der Frage, ob der Betrieb der Steganlage im öffentlichen
Interesse liegt oder sich in den Grenzen des in § 43 Abs. 1 Satz 1 BbgWG
beschriebenen Gemeingebrauchs bewegt. Allein das Vorliegen einer Sondernutzung
und der Wegfall eines Reusenfangplatzes reichen sodann dem Berufungsgericht aus,
für die tatsächlichen Behinderungen der Fischereiausübung durch die Steganlage
einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB zuzuerkennen.
aa) Damit überdehnt das Berufungsgericht den Schutz der Fischereirechte.
Benutzungen, die sich im Rahmen der oben erwähnten allgemeinen
(öffentlich-rechtlichen) Berechtigungen halten, insbesondere des
Gemeingebrauchs, berühren den Schutzbereich des Fischereirechts grundsätzlich
nicht; zu den "Rechten anderer" im Sinne des § 23 WHG gehören nicht die privaten
Fischereirechte (Czychowski/Reinhardt, aaO, § 23 Rn. 36). Aber auch der Umstand,
dass für die Gewässernutzung nach öffentlichem Recht eine besondere Erlaubnis
erforderlich ist wie die in § 87 BbgWG geregelte Genehmigung für die Errichtung
oder wesentliche Veränderung von Anlagen in und an Gewässern, besagt noch nicht,
dass bei der zivilrechtlichen Prüfung die Interessen des Sondernutzers ohne
weiteres hinter die des Fischereiberechtigten zurücktreten müssten und die
genehmigungsbedürftige Nutzung daher ohne dessen Zustimmung stets rechtswidrig
wäre. Vielmehr ist insofern eine Abwägung unter Berücksichtigung auch der
schutzwürdigen Belange der Uferanlieger und dritter Benutzer erforderlich, die
auch in solchen Fallgestaltungen dazu führen muss, dass sich nur spürbare
(wesentliche) Behinderungen in der Fischereiausübung als - nach bürgerlichem
Recht nicht zu duldende - Eingriffe in das Fischereirecht darstellen. Dabei sind
allerdings nach den § 906 BGB zugrunde liegenden Wertungen, die der Senat hier
für entsprechend anwendbar hält, summierte Einwirkungen mehrerer auf das
Fischereirecht, die nicht schon als Ausübung des Gemeingebrauchs oder wegen des
Schifffahrtsverkehrs zu dulden sind, zusammenzurechnen (vgl. zu § 906 BGB:
Staudinger/Roth, Neubearb. 2002, § 906 Rn. 186, 278). Dies führt aber nicht zu
einer Gesamtschuldnerschaft gemäß den §§ 830, 840 BGB.
bb) Nach diesen Maßstäben kommt es im Streitfall darauf an, ob insgesamt die den
Zedenten zustehenden Fischereirechte durch Bootsanlegestellen oder ähnliche
Anlagen mit Rücksicht auf die den Fischern verbliebenen Fangmöglichkeiten über
das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt werden. Hierzu fehlt es an tragfähigen
Feststellungen. Dass durch die Steganlage des Beklagten für die Fischerei ein
Reusenfangplatz entfällt und dieser Verlust nach den Ausführungen des
Sachverständigen nicht durch beliebiges Ausweichen auf andere Seeflächen zu
kompensieren ist, genügt für sich allein nicht.
b) Darüber hinaus ist bislang nicht hinreichend geklärt, inwieweit dem Beklagten
als Pächter nachteilige Auswirkungen der Bootsanlegestelle auf den Fischfang
zuzurechnen sind. Beeinträchtigungen, die im Wesentlichen nur auf die Existenz
der Anlage zurückzuführen sind, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des
beklagten Vereins, sondern den des Eigentümers. Der Pächter hat den baulichen
Zustand des Anlegestegs weder veranlasst noch wäre er berechtigt, die Störung zu
beheben (vgl. zur Störereigenschaft nach § 1004 BGB : BGHZ 155, 99, 105; BGH,
Urteile vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1368 f. und vom 1.
Dezember 2006 - V ZR 112/06, NJW 2007, 432 f.). Lediglich bei erheblichen
zusätzlichen Beeinträchtigungen durch den Betrieb der Anlage, etwa wegen der
Inanspruchnahme weiterer Wasserflächen durch liegende Boote oder durch den
Bootsverkehr, ließe sich ein Eingriff in die Fischereirechte und eine
Rechtsverletzung auch von Seiten des Beklagten bejahen. Nähere Feststellungen
dazu fehlen ebenfalls.
Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil daher insgesamt nicht
bestehen bleiben.
III.
Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif.
1. Das angefochtene Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar
(§ 561 ZPO). In Betracht kommt zwar noch ein Entschädigungsanspruch gegen den
Beklagten als Betreiber einer die Ausübung der Fischerei behindernden Anlage auf
der Grundlage von § 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BbgFischG, obwohl die Vorschrift
keinen Anspruchsberechtigten nennt. Allein der Umstand, dass es sich dem
Gegenstand nach um einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch handelt,
stände einer Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte bei sonst zulässigem
Zivilrechtsweg nicht entgegen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG; abweichend OLG
Brandenburg OLG-Report 2001, 424, 427). Die Klage auf eine solche Entschädigung
setzt indessen voraus, dass das in § 35 BbgFischG bestimmte Vorverfahren vor der
obersten Fischereibehörde durchgeführt worden ist. Hieran fehlt es im
Streitfall. Besondere Gründe, aus denen ausnahmsweise auf das
verwaltungsbehördliche Vorverfahren verzichtet werden könnte, sind nicht
ersichtlich.
2. Der gegenwärtige Sach- und Streitstand rechtfertigt andererseits auch keine
Klageabweisung. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die für die
Steganlage nach DDR-Recht erteilte staatliche Genehmigung einen Eingriff in die
- gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes der DDR vom 2. Dezember 1959 (GBl.
I S. 864) aufrecht erhaltenen - privaten Rechte der Fischereiberechtigten nicht
legitimieren könnte, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die im
Berufungsurteil im Anschluss an die in OLG-Report 2001, 424, 428 abgedruckte
Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg geäußerten rechtsstaatlichen
Bedenken, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes, waren zwar
dem DDR-Recht trotz seiner herkömmlichen Garantie für das persönliche Eigentum
der Bürger in Art. 11 Abs. 1 der Verfassung nach seiner tatsächlichen Handhabung
fremd. Dass aber derartige Anlagegenehmigungen auch auf der Grundlage des
damaligen Rechts Entschädigungsansprüche der Fischer grundsätzlich nicht
ausschließen sollten, ergibt sich jedenfalls aus den in § 10 der
Binnenfischereiordnung der DDR vom 16. Juni 1981 (GBl. I S. 290) i.V.m. § 1 der
Anordnung über die Zahlung von Entgelten für Boots- und Angelstege, Bootshäuser,
Bootsliegeplätze und ähnliche Anlagen sowie von Gebühren für die Genehmigung zur
gewerbsmäßigen Entnahme von Zooplankton vom 19. April 1983 (GBl. I S. 142)
getroffenen Regelungen. Nach § 10 Satz 1 und 3 der Binnenfischereiordnung hatten
Rechtsträger und Eigentümer von Boots- und Angelstegen, Bootshäusern,
Bootsliegeplätzen und ähnlichen Anlagen jährlich ein Entgelt an den
Fischereiberechtigten zu zahlen. Satz 5 der Vorschrift in ihrer ursprünglichen
Fassung nahm allerdings wiederum die "bewaffneten Organe" sowie den Deutschen
Turn- und Sportbund (DTSB) der DDR und den Deutschen Anglerverband (DAV) der DDR
hiervon aus. Das stellt indes den grundsätzlichen Vorbehalt einer Kompensation
nicht in Frage.
IV.
Infolge dessen ist das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden Feststellungen
nachholen kann.