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Fitnessstudiovertrag – Vertragslaufzeit über 2 Jahre

AG Aachen

Az.: 11 C 70/07

Urteil vom 27.07.2007


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie zur Vollstreckung kommenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Fitnessstudio. Die Beklagte schloss mit Datum vom 02.03.05 einen Vertrag über die Mitgliedschaft bei der Klägerin, in dem es wie folgt heißt:

„Die Mitgliedschaft beginnt zum 06.04.05 ….. Die Mitgliedschaft kann bei Einhaltung der Frist von 6 Wochen frühestens zum Ende von 24 zahlaktiven Monaten gekündigt werden. Erfolgt keine schriftliche Kündigung, verlängert sich die Mitgliedschaft um weitere 12 Monate!“

Weiter heißt es wie folgt:

„Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im Voraus zu entrichten. Gerät das Mitglied mit mindestens 3 Teilbeträgen in Verzug, so werden die gesamten Beiträge zur sofortigen Zahlung fällig.“

Vereinbart waren 14-tägige Beiträge von 19,99 Euro, eine Verwaltungsgebühr von 49,99 Euro, die zum Beginn der Mitgliedschaft zu zahlen war und – ab dem 3. Mitgliedschaftsmonat – eine jährliche Servicepauschale von 29,99 Euro.

Aufgrund von Rückenproblemen kündigte die Beklagte den Vertrag mit Schreiben vom 13.10.05. Diese Kündigung wurde von der Klägerin nur als fristgerechte Kündigung zum Ablauf der ab dem 06.04.05 beginnenden 2-Jahresfrist, also zum 05.04.07, akzeptiert, wobei es in einem späteren Schreiben, nämlich vom 05.10.06, heißt, die Klägerin bestätige das Ende der Mitgliedschaft zum 05.05.07.

Die Klägerin, die die von der Beklagten behauptete Sportunfähigkeit bestreitet, verlangt mit der vorliegenden Klage 52 Mitgliedsbeiträge zu je 19,99 Euro, die Verwaltungsgebühr von 29,99 Euro und 2 Servicepauschalen in Höhe von 29,99 Euro, zusammen 1.149,45 Euro, wovon sie von der Beklagten geleisteten Zahlung von 406,62 Euro in Abzug bringt.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 750,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 22.03.06 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält den Vertrag im Hinblick auf die mehr als 2-jährige Laufzeitbindung für unwirksam. Darüber hinaus ist sie der Auffassung, dass auch die Vorfälligkeitsklausel unwirksam sei. Ihre ärztlich attestierte Erkrankung führe schon nach dem Vertrage jedenfalls zum beitragsfreien Ruhen der Mitgliedschaft. Letztlich stelle ihre Kündigung eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde dar, die durch das Klauselvertragswerk nicht ausgeschlossen werden könne.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der geschlossene Vertrag als Mietvertrag zu qualifizieren ist und daher nicht unter die Laufzeitregelung des § 309 Ziffer 9 BGB falle. Die Vertragsbindung sei ebenso wirksam wie die Vorfälligkeitsklausel, abgesehen davon, dass zwischenzeitlich die vereinbarte Vertragslaufzeit abgelaufen sei. Die von der Beklagten behauptete krankheitsbedingte Sportuntauglichkeit bestreitet die Klägerin.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und der von ihnen zur Akte gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Nach Auffassung des Gerichts ist der Vertrag wegen der mehr als 2-jährigen Laufzeitbindung nicht wirksam. Ein Vertrag, der wie hier, die Benutzung der Einrichtung eines Sportstudios beinhaltet, ist nach Auffassung des Gerichts ein typengemischter Vertrag. Der streitgegenständliche Vertrag ist ebenso Dienstvertrag, was sich nicht nur aus den zu zahlenden „Servicepauschalen’“ (in anderen Fitnessstudios Trainingspauschalen bezeichnet, was jedoch nichts anderes bezeichnet) und eine von der Beklagten vorgelegten Werbung der Kundschaft durch die Klägerin mit einer Vielzahl von Trainings- und Betreuungsangeboten, die reinen Dienstcharakter haben.

Daher unterscheidet sich der Vertrag mit einem Fitnessstudio auch eindeutig von den aus § 309 Ziffer 9 ausgenommenen Mietverträgen.

Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung, dass bei typengemischten Verträgen § 309 Ziffer 9 BGB dann auszuscheiden habe, wenn der Mietvertragscharakter überwiegen soll. Diese „Schwerpunkttheorie“ wird der Intension des Gesetzgebers zu § 309 Ziffer 9 BGB und der Herausnahme von Mietverträgen aus dieser Vorschrift nicht gerecht. Der Leitgedanke, der den Gesetzgeber seinerzeit dazu bewogen hatte, Gebrauchsüberlassungsverträge von der Anwendung des § 309 Nr. 9 auszunehmen, lag die Überlegung zu Grunde, dass es sich bei den Gebrauchsüberlassungsverträgen häufig um Investitionsintensive Leasing- und Mietverträge handelte, für die eine längere Laufzeit auch dann vereinbart können werden muss, wenn es sich bei dem jeweiligen Mieter um einen Nichtkaufmann handelt (vgl. hierzu LG Kiel, Urteil vom 28.10.04, 1 S 141/04 m.w.N.). Anders als beispielsweise bei der Wohn- aber auch der Geschäftsraummiete, bei der nicht nur der Vermieter, sondern auch der Mieter häufig ein Interesse an einer langfristigen Disposition hat, da es sich bei den angemieteten Objekten um die Grundlage seiner Erwerbstätigkeit oder seines persönlichen Lebensraumes handelt, ist die Benutzung von Fitnessgeräten in einem Studio, wie es die Klägerin betreibt, bei den Kunden des Fitnessstudios einem, beispielsweise auf Grund der Abhängigkeit von momentanen persönlichen Neigungen, aber auch von physischen oder psychischen Konstitutionen nicht selten Wandel unterworfen. Da jedenfalls die Anleitung und Betreuung einen Teil der vertraglichen Leistung der Klägerin ausmacht, ist nach Auffassung des Gerichts hier § 309 Ziffer 9 BGB unmittelbar anzuwenden.

Mit der Unterschrift unter dem Vertrag am 02.03.05 begann die vertragliche Bindung der Beklagten, aus der sie sich nach dem Vertrage nicht lösen konnte. Da die eigentliche Mitgliedschaft und damit die Beitragspflichtigkeit erst am 06.04.05 begann und nach dem Vertrage frühestens zum Ende von 24 zahlaktiven Monaten gekündigt werden konnte, war die Beklagte länger als 24 Monate an den Vertrag gebunden. Diese Klausel ist nach der vorstehend herangezogenen Bestimmung unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion auf eine „angemessene“ Laufzeit oder eine Laufzeit unbestimmter Länge verbietet sich. Selbst wenn man aber Letzteres annehmen wollte, wäre der Vertrag durch die Kündigung der Beklagten beendet worden.

Nach alledem steht der Klägerin ein Anspruch auf Mitgliedsbeitrag nicht mehr zu, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 und 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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