Flugannullierung – Ausgleichszahlung
Bundesgerichtshof
Az: Xa ZR
95/06
Urteil vom
18.02.2010
Der Xa-Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2010 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das am 12. Juli 2006 verkündete Urteil der 21.
Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt aufgehoben.
Auf die Berufung der Kläger wird das am 17. März 2006 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Rüsselsheim abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, über die vom Amtsgericht zugesprochenen Leistungen
hinaus an den Kläger zu 1 weitere 1.095,60 Euro und an die Kläger zu 2 und 3
jeweils weitere 565,05 Euro zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. September 2005.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger verlangen von der beklagten Charterfluggesellschaft unter anderem
Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame
Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der
Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (ABl. EG
L 46 S. 1; im Folgenden: Verordnung), weil sie mit erheblicher Verspätung
abgeflogen und mit erheblicher Verspätung am Zielflughafen angekommen sind.
Der Kläger zu 1 und seine Ehefrau, die ihre Ansprüche an ihn abgetreten hat,
buchten für sich und ihre beiden Kinder, die Kläger zu 2 und 3, bei der
Beklagten einen Flug von Frankfurt am Main nach Toronto und zurück. Der für den
9. Juli 2005 gebuchte Rückflug erfolgte erst am nächsten Tag. Die Kläger kamen
etwa 25 Stunden später als geplant in Frankfurt an. Sie verlangen deshalb eine
Ausgleichszahlung in Höhe von 600,-- Euro pro Person. Der Kläger zu 1 begehrt
ferner Ersatz für Verdienstausfall und entstandene Aufwendungen in Höhe von
181,45 Euro.
Das Amtsgericht hat dem Kläger zu 1 lediglich die begehrten Ersatzleistungen in
Höhe von 181,45 Euro sowie einen Minderungsbetrag von 104,40 Euro und den
Klägern zu 2 und 3 jeweils einen Minderungsbetrag von 34,95 Euro zugesprochen
und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Kläger, mit der sie ihre
erstinstanzlichen Ansprüche mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung
weiterverfolgt haben, ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr zweitinstanzliches Begehren in
vollem Umfang weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 17. Juli 2007 (RRa
2007, 233 = NJW 2007, 3437) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften zwei Fragen zur Auslegung der Verordnung vorgelegt. Der
Gerichtshof hat das Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden und mit
Urteil vom 19. November 2009 (C-402/07 und C-432/07, RRa 2009, 282 = NJW 2010,
43) wie folgt entschieden:
1.
Art. 2 Buchst. l sowie die Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame
Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der
Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass ein
verspäteter Flug unabhängig von der - auch erheblichen - Dauer der Verspätung
nicht als annulliert angesehen werden kann, wenn er entsprechend der
ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird.
2.
Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass die
Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des
Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden
können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch
geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust
von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher
als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten
Ankunftszeit erreichen. Eine solche Verspätung führt allerdings dann nicht zu
einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen
nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände
zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle
zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem
Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
3.
Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein bei
einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung oder
Verspätung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff "außergewöhnliche
Umstände" im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf
Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der
normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und
von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.
I.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für die begehrten
Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung seien nicht erfüllt, hält
der Nachprüfung nicht stand.
1.
Eine Annullierung des Flugs im Sinne von Art. 5 der Verordnung hat allerdings,
wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht stattgefunden. Nach
dem Urteil des Gerichtshofs kann ein verspäteter Flug unabhängig von der - auch
erheblichen - Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden, wenn
er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens
durchgeführt wird (aaO Tz. 39). So verhält es sich im Streitfall. Der Flug von
Toronto nach Frankfurt ist trotz der eingetretenen Verzögerung entsprechend der
ursprünglichen Flugplanung durchgeführt worden.
2.
Wegen des wesentlich verspäteten Abflugs kommt gleichwohl ein Anspruch auf die
in Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung in Betracht.
a)
Der Flug hat einen Tag später als geplant begonnen; die Voraussetzungen des Art.
6 Abs. 1 der Verordnung für die Annahme einer von der Verordnung erfassten
(großen) Verspätung lagen daher ohne weiteres vor.
b)
In einem solchen Fall steht dem Fluggast, sofern auch die weiteren
Voraussetzungen für eine Ausgleichsleistung erfüllt sind, der in Art. 7 der
Verordnung vorgesehene Ausgleichsanspruch zu, wenn er wegen des verspäteten
Fluges sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich
geplanten Ankunftszeit erreicht (EuGH aaO Tz. 61). Auch diese Voraussetzung ist
ohne weiteres erfüllt, denn das Endziel der Kläger wurde mehr als 25 Stunden
später als geplant erreicht. Damit liegen im Streitfall die vom Gerichtshof
aufgestellten Anforderungen für einen Ausgleichsanspruch wegen einer wie eine
Annullierung zu behandelnden großen Verspätung vor.
II.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst
entscheiden, da der Rechtsstreit auf der Grundlage des vom Berufungsgericht
festgestellten Sachverhalts zur Endentscheidung reif ist.
1.
Der Ausgleichsanspruch ist nicht entsprechend Art. 5 Abs. 3 der Verordnung
ausgeschlossen. Die Verspätung geht nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne
dieser Vorschrift zurück.
a)
Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen
Auffassung besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, zu den Voraussetzungen
des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vorzutragen. Die Parteien haben in den
Tatsacheninstanzen darüber gestritten, ob die Beklagte im Streitfall zu einer
Ausgleichszahlung wegen Annullierung des Flugs verpflichtet ist. Die Beklagte
war demgemäß gehalten, auch zu den Voraussetzungen vorzutragen, unter denen die
Verpflichtung zu einer solchen Ausgleichszahlung ausgeschlossen ist, und hat
dies auch getan. Für den Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung gelten keine
anderen Voraussetzungen.
b)
Die Beklagte hat geltend gemacht, der Flug habe wegen nicht vorhersehbarer
technischer Beanstandungen nicht pünktlich begonnen. Probleme seien an einem
Triebwerk sowie an der Treibstoffanzeige aufgetreten. Damit ist kein
außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung aufgezeigt.
Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union bereits entschieden hat, begründen technische Defekte, wie
sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, für sich gesehen
keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der
Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsleistung wegen Annullierung eines Fluges
befreien können (Sen.Urt. v. 12.11.2009 - X ZR 76/07, RIW 2010, 63).
c)
Die Beklagte hat ferner vorgetragen, die vorgesehene Crew habe Grippesymptome
gezeigt und deshalb ausgetauscht werden müssen. Sie hat daraus aber lediglich
abgeleitet, dass der erfolgte Austausch der Besatzung nicht als Indiz für eine
Annullierung des Fluges angesehen werden könne. Dass die Erkrankung des
Personals eine zusätzliche Ursache für die Verspätung gebildet hat, ergibt sich
aus dem Beklagtenvortrag nicht, so dass dahinstehen kann, ob hierin ein
außergewöhnlicher Umstand gesehen werden könnte.
2.
Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, eine Ausgleichszahlung in der in Art. 7
Abs. 1 Buchst. c der Verordnung bestimmten Höhe von 600,-- Euro pro Person zu
erbringen. Unter Berücksichtigung der bereits vom Amtsgericht unter dem
Gesichtspunkt der Minderung zugesprochenen Beträge stehen den Klägern die noch
geltend gemachten Zahlungsansprüche zu. Der zuletzt noch verfolgte Zinsanspruch
ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Soweit die Kläger in erster Instanz Zinsen
bereits für die Zeit ab 17. Juli 2005 begehrt haben, ist die Entscheidung des
Amtsgerichts nicht angefochten.
3.
Zu der von der Beklagten angeregten erneuten Vorlage der Sache an den
Gerichtshof der Europäischen Union sieht der Senat keine Veranlassung.
Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof die Streitsache zur Vorabentscheidung
vorgelegt, weil er es nicht für zweifelsfrei gehalten hat, dass den Fluggästen
eines wesentlich verspäteten Fluges, wie er im Streitfall vorliegt, nach der
Verordnung kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht. Diese Unklarheit
hinsichtlich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist dadurch beseitigt worden,
dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2009 die Verordnung dahin
ausgelegt hat, dass auch in einem solchen Fall Ausgleichsleistungen zu erbringen
sind. Das Urteil selbst wirft jedenfalls keine für den Streitfall relevanten
neuen Auslegungsfragen auf, die der Senat nicht ohne erneute Vorlage beantworten
könnte.
Soweit sich das Urteil nicht ausdrücklich mit der Frage befasst, ob das vom
Gerichtshof gefundene Auslegungsergebnis mit dem Montrealer Übereinkommen
vereinbar ist, hat der Senat diese Frage bereits in seinem Urteil vom 10.
Dezember 2009 (Xa ZR 61/09) bejaht; daran hält er fest. Der Gerichtshof hat dies
offenbar ebenso gesehen; dass er Art. 29 MÜ übersehen hätte, kann nicht
angenommen werden.
Der Senat hat auch keine Zweifel an der Gültigkeit der Verordnung. Der
Gerichtshof hat die Gültigkeit - anders als die Generalanwältin - bejaht (aaO
Tz. 47). Für den von der Beklagten angenommenen Verstoß gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nichts Substantiiertes geltend gemacht.
4.
Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO,
im Übrigen auf § 91 Abs. 1 ZPO.