Flugannullierung – technischer Defekt - Ausgleichszahlung
Bundesgerichtshof
Az: Xa ZR
106/06
Urteil vom
18.02.2010
Der Xa-Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2010 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 12. Juli 2006 verkündete Urteil der 21.
Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt im Umfang der nachfolgenden Änderung des
Ersturteils aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Februar 2006 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Rüsselsheim abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 376,-- Euro nebst Zinsen
hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.
September 2005 zu zahlen.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits fallen zu 1/4 dem Kläger und zu
3/4 der Beklagten zur Last. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden
gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der beklagten Charterfluggesellschaft unter anderem eine
Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für
Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der
Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (ABl. EG
L 46 S. 1; im Folgenden: Verordnung), weil er mit erheblicher Verspätung
abgeflogen und mit erheblicher Verspätung am Zielflughafen angekommen ist, sowie
Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt am Main nach
Halifax und zurück. Der für den 26. August 2005 gebuchte Rückflug erfolgte erst
am nächsten Tag. Der Kläger kam etwa 23 Stunden später als geplant in Frankfurt
an. Er verlangt deshalb eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,-- Euro, Ersatz
von Taxikosten in Höhe von 50,-- Euro, Gutschrift der von ihm für ein Upgrade in
eine höhere Klasse eingesetzten Bonusmeilen und Entschädigung wegen nutzlos
aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 100,-- Euro. Die Beklagte, die
vorprozessual 224,-- Euro als Minderung des Rückflugpreises an den Kläger
gezahlt hat, hat den Anspruch auf Ersatz der Taxikosten anerkannt und im Übrigen
Klageabweisung beantragt.
Das Amtsgericht hat die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis und darüber hinaus zur
Erteilung der begehrten Gutschrift auf dem Meilenkonto verurteilt. Die Berufung
des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Ansprüche weiterverfolgt hat,
ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zur Klärung der
Auslegung von Art. 5 der Verordnung zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
sein Begehren in vollem Umfang weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel
entgegen.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. August 2008 auf
übereinstimmenden Antrag der Parteien bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften in der Vorlagesache X ZR 95/06 ausgesetzt. In diesem
Vorlageverfahren hat der Gerichtshof mit Urteil vom 19. November 2009 (C-402/07,
RRa 2009, 282 = NJW 2010, 43) wie folgt entschieden:
1.
Art. 2 Buchst. l sowie die Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame
Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der
Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass ein
verspäteter Flug unabhängig von der - auch erheblichen - Dauer der Verspätung
nicht als annulliert angesehen werden kann, wenn er entsprechend der
ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird.
2.
Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass die
Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des
Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden
können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch
geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust
von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher
als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten
Ankunftszeit erreichen. Eine solche Verspätung führt allerdings dann nicht zu
einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen
nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände
zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle
zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem
Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
3.
Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein bei
einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung oder
Verspätung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff "außergewöhnliche
Umstände" im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf
Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der
normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und
von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Entscheidungsgründe
Die nur wegen des Anspruchs auf Ausgleichszahlung zulässige Revision hat in
diesem Umfang teilweise Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Verurteilung der Beklagten. Im Übrigen ist die Revision
als unzulässig zu verwerfen.
A.
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1 ZPO unzulässig, soweit der Kläger den
Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
gemäß § 651f Abs. 2 BGB weiterverfolgt. Insoweit fehlt es an der erforderlichen
Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht.
Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zulassung der Revision bezieht sich
lediglich auf den Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung nach Art. 7 der
Verordnung. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, aber
aus den Entscheidungsgründen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die
Eingrenzung einer Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungsgründen
ergeben. Von einer beschränkten Zulassung der Revision ist regelmäßig
auszugehen, wenn die Rechtsfrage, die nach den Ausführungen in den
Entscheidungsgründen zur Zulassung geführt hat, nur für einen von mehreren
prozessualen Ansprüchen erheblich ist (BGHZ 153, 358, 360 ff. m.w.N.). Im
Streitfall ist die vom Landgericht als klärungsbedürftig angesehene Frage, wann
eine Annullierung im Sinne von Art. 5 der Verordnung vorliegt, nur für den
geltend gemachten Ausgleichsanspruch erheblich, nicht hingegen für den auf §
651f Abs. 2 BGB gestützten Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen
nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Damit erstreckt sich die Zulassung der
Revision nicht auf diesen Anspruch.
B.
Die begehrte Ausgleichszahlung steht dem Kläger im Hinblick auf den wesentlich
verspäteten Abflug zu; der Kläger muss sich jedoch den Betrag von 224,-- Euro
anrechnen lassen, den die Beklagte bereits für die Flugverspätung gezahlt hat.
I.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für die begehrte
Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung seien nicht erfüllt, hält
der Nachprüfung nicht stand.
1.
Eine Annullierung des Flugs im Sinne von Art. 5 der Verordnung hat allerdings,
wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht stattgefunden. Nach
dem Urteil des Gerichtshofs kann ein verspäteter Flug unabhängig von der - auch
erheblichen - Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden, wenn
er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens
durchgeführt wird (aaO Tz. 39). So verhält es sich im Streitfall. Der Flug von
Halifax nach Frankfurt ist trotz der eingetretenen Verzögerung entsprechend der
ursprünglichen Flugplanung durchgeführt worden.
2.
Wegen des wesentlich verspäteten Abflugs kommt gleichwohl ein Anspruch auf die
in Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung in Betracht.
a)
Der Flug hat einen Tag später als geplant begonnen; die Voraussetzungen des Art.
6 Abs. 1 der Verordnung für die Annahme einer von der Verordnung erfassten
(großen) Verspätung lagen daher ohne weiteres vor.
b)
In einem solchen Fall steht dem Fluggast, sofern auch die weiteren
Voraussetzungen für eine Ausgleichsleistung erfüllt sind, der in Art. 7 der
Verordnung vorgesehene Ausgleichsanspruch zu, wenn er wegen des verspäteten
Fluges sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich
geplanten Ankunftszeit erreicht (EuGH aaO Tz. 61). Auch diese Voraussetzung ist
ohne weiteres erfüllt, denn das Endziel des Klägers wurde etwa 23 Stunden später
als geplant erreicht. Damit liegen im Streitfall die vom Gerichtshof
aufgestellten Anforderungen für einen Ausgleichsanspruch wegen einer wie eine
Annullierung zu behandelnden großen Verspätung vor.
II.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst
entscheiden, da der Rechtsstreit auf der Grundlage des vom Berufungsgericht
festgestellten Sachverhalts zur Endentscheidung reif ist.
1.
Der Ausgleichsanspruch ist nicht entsprechend Art. 5 Abs. 3 der Verordnung
ausgeschlossen. Die Verspätung geht nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne
dieser Vorschrift zurück.
a)
Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen
Auffassung besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, zu den Voraussetzungen
des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vorzutragen. Die Parteien haben in den
Tatsacheninstanzen darüber gestritten, ob die Beklagte im Streitfall zu einer
Ausgleichszahlung wegen Annullierung des Flugs verpflichtet ist. Die Beklagte
war demgemäß gehalten, auch zu den Voraussetzungen vorzutragen, unter denen die
Verpflichtung zu einer solchen Ausgleichszahlung ausgeschlossen ist, und hat
dies auch getan. Für den Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung gelten keine
anderen Voraussetzungen.
b)
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Verspätung beruhe auf technischen
Beanstandungen, die sich schon vor dem Flug von Frankfurt nach Halifax ergeben
hätten. Damit ist kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der
Verordnung aufgezeigt.
Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union bereits entschieden hat, begründen technische Defekte, wie
sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, für sich gesehen
keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der
Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsleistung wegen Annullierung eines Fluges
befreien können (Sen.Urt. v. 12.11.2009 - X ZR 76/07, RIW 2010, 63).
2.
Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, zusätzlich zu den bereits vom Amtsgericht
zugesprochenen Leistungen eine Ausgleichszahlung in der in Art. 7 Abs. 1 Buchst.
c der Verordnung bestimmten Höhe von 600,-- Euro zu erbringen. Da sie
vorprozessual an den Kläger unter dem Gesichtspunkt der Minderung des
Flugpreises bereits einen Betrag von 224,-- Euro gezahlt hat, ist sie zur
Zahlung weiterer 376,-- Euro zu verurteilen. Ein Mangel der Flugleistung, der
einen zusätzlichen Minderungsanspruch begründen könnte, liegt in einer
Verspätung regelmäßig nicht (Sen.Urt. v. 28.5.2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242
= NJW 2009, 2743); auch im Streitfall ist für einen Mangel nichts dargetan.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.
3.
Zu der von der Beklagten angeregten Vorlage der Sache an den Gerichtshof der
Europäischen Union sieht der Senat keine Veranlassung.
Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof die Streitsache X ZR 95/06 zur
Vorabentscheidung vorgelegt, weil er es nicht für zweifelsfrei gehalten hat,
dass den Fluggästen eines wesentlich verspäteten Fluges, wie er im Streitfall
vorliegt, nach der Verordnung kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht.
Diese Unklarheit hinsichtlich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist dadurch
beseitigt worden, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2009
die Verordnung dahin ausgelegt hat, dass auch in einem solchen Fall
Ausgleichsleistungen zu erbringen sind. Das Urteil selbst wirft jedenfalls keine
für den Streitfall relevanten neuen Auslegungsfragen auf, die der Senat nicht
ohne erneute Vorlage beantworten könnte.
Soweit sich das Urteil nicht ausdrücklich mit der Frage befasst, ob das vom
Gerichtshof gefundene Auslegungsergebnis mit dem Montrealer Übereinkommen
vereinbar ist, hat der Senat diese Frage bereits in seinem Urteil vom 10.
Dezember 2009 (Xa ZR 61/09) bejaht; daran hält er fest. Der Gerichtshof hat dies
offenbar ebenso gesehen; dass er Art. 29 MÜ übersehen hätte, kann nicht
angenommen werden.
Der Senat hat auch keine Zweifel an der Gültigkeit der Verordnung. Der
Gerichtshof hat die Gültigkeit - anders als die Generalanwältin - bejaht (aaO
Tz. 47). Für den von der Beklagten angenommenen Verstoß gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nichts Substantiiertes geltend gemacht.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.