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Flugzeitänderungen als Reisemangel


Amtsgericht Duisburg

Az.: 45 C 367/05

Urteil vom 06.04.2005


Leitsätze:

Als Reisemangel können Flugzeitänderungen erst dann angesehen werden, wenn nicht nur der erste und der letzte Reisetag betroffen sind. Flugzeitänderungen innerhalb dieser beiden Tage ohne Verlust der Nachtruhe sind als Unannehmlichkeiten hinzunehmen.

Dies beruht darauf, dass beim Charterflugverkehr die Flugzeiten nicht so sehr im Vordergrund stehen wie beim Linienflug. Daher ist eine rechtzeitig mitgeteilte Verlegung des Hin- oder Rückfluges in den vorstehend aufgezeigten Grenzen zu tolerieren.


 

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §§ 651 d und 651 c BGB im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Reise vom 07. bis zum 21.09.2004 nach Side/Türkei zu.

Die Reise war nämlich nicht wegen der Verschiebung des Hinfluges mangelhaft im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift stellen alle für den Reisenden ungünstigen Abweichungen der Ist- von der Soll-Beschaffenheit der Reiseleistung einen Reisefehler dar. Hierbei sind die vertraglich vereinbarten Leistungen mit der tatsächlich gewährten Leistung zu vergleichen (Palandt, BGB, 64. Auflage, § 651 c, Rand-Nr. 2).

Allerdings führt nicht jede Abweichung von der ursprünglichen Buchung zu einem Minderungsanspruch. Tritt eine Störung der Reiseleistung auf, ist im Einzelfall je nach Art und Zweck der Reise festzustellen, ob diese Störung bereits die Reise als solche in ihrem Nutzen beeinträchtigt oder ob es sich lediglich um eine Unannehmlichkeit handelt, die im Zeitalter des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen ist (Palandt a.a.O.).

Von einer solchen entschädigungslos hinzunehmenden Reiseunannehmlichkeit ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der Verlegung der Hinflugzeit auszugehen.

Unstreitig sollte der Abflug der Kläger in Düsseldorf ursprünglich am 07.09.2004 gegen 6.00 Uhr erfolgen, was mit einer Ankunft in Antalya um 10.30 Uhr verbunden gewesen wäre. Tatsächlich startete der Hinflug erst um 18.25 Uhr, was den Klägern mit Übersendung der Tickets mitgeteilt wurde. Auf eine diesbezügliche Beschwerde der Kläger antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 03.09.2004.

Mit Änderungen der Flugzeiten muss im Zeitalter des Massentourismus stets gerechnet werden. Um eine möglichst weitgehende Auslastung der Flugzeuge sicherstellen zu können, ist den Reiseveranstaltern eine Änderung der Flugzeiten grundsätzlich zuzugestehen. Nur wenn insoweit die Grenze des Zumutbaren überschritten wird, kann diesbezüglich eine Reisepreisminderung zuerkannt werden. Die Zumutbarkeitsgrenze war jedoch im vorliegenden Falle noch nicht überschritten.

Als Reisemangel können Flugzeitänderungen erst dann angesehen werden, wenn nicht nur der erste und der letzte Reisetag betroffen sind. Flugzeitänderungen innerhalb dieser beiden Tage ohne Verlust der Nachtruhe sind als Unannehmlichkeiten hinzunehmen. Dies beruht darauf, dass beim Charterflugverkehr die Flugzeiten nicht so sehr im Vordergrund stehen wie beim Linienflug. Daher ist eine rechtzeitig mitgeteilte Verlegung des Hin- oder Rückfluges in den vorstehend aufgezeigten Grenzen zu tolerieren (vgl. hierzu AG Duisburg RRa 2003, 29; AG Düsseldorf RRa 1998, 165; AG Bad Homburg RRa 2002, 182; AG Bad Homburg RRa 2000, 13).

Im vorliegenden Fall war von der Flugverlegung lediglich der Anreisetag betroffen.

Bei der Verlegung von 6.00 Uhr auf 18.25 Uhr erfolgte die Ankunft in Antalya unter Berücksichtigung einer 4 ½-stündigen Flugzeit gegen 23.00 Uhr. Folglich war durch die Verlegung der erste Urlaubstag im eigentlichen Sinne (08.09.2004) nicht betroffen. Auch kann aufgrund dieses Umstandes nicht von einem Verlust der Nachtruhe ausgegangen werden. Es ist insoweit zu berücksichtigen, dass bei Pauschalreisen der An- und Abreisetag noch keinen Urlaubstag im eigentlichen Sinne darstellt, sondern primär der Beförderung zum und vom Urlaubsziel dient.

Da die Kläger sich bereits vor dem 03.09.2004 über die Hinflugzeit beschwert hatten, was sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 03.09.2004 ergibt, liegt auch die Voraussetzung einer rechtzeitigen Mitteilung der Verlegung vor dem Hinflug vor. Da der Hinflug erst am 07.09.2004 erfolgte, hatten die Kläger mindestens 4 Tage Zeit, sich auf die geänderte Abflugszeit einzustellen.

Soweit die Kläger behaupten, aus dem Beklagtenschreiben vom 03.09.2004 sei zu entnehmen, dass die Beklagte eine Überbuchung des Fluges zu verantworten habe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte weist in dem besagten Schreiben lediglich darauf hin, dass sie sich aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen Änderungen der Flugdaten vorbehalte. Von der Einräumung einer Überbuchung des Fluges kann allein deshalb nicht ausgegangen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.

Streitwert: 150,00 EUR.


 

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