Flugannullierung bei Flugzeugdefekt - Schadensersatzanspruch
Bundesgerichtshof
Az: X ZR 35/08
Beschluss vom
14.10.2008
Dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr.
261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über
eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für
Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer
Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl.
Nr. L 46, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Kann ein technischer Defekt, auf den eine Annullierung zurückgeht, ein
außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 sein?
2. Falls ja: Schließt der Begriff des außergewöhnlichen Umstands als technischen
Defekt auch solche Mängel ein, die die Lufttüchtigkeit des Flugzeugs oder die
sichere Durchführung des Flugs beeinträchtigen?
3. Hätte das ausführende Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen
getroffen, wenn es das für das betroffene Flugzeug geltende Wartungs- und
Instandhaltungsprogramm des Herstellers sowie Sicherheitsnormen und Auflagen der
zuständigen Behörden oder Hersteller eingehalten hat oder sich der Fehler auch
dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn es dieses Programm oder die Anweisung
eingehalten bzw. beachtet hätte?
4. Falls Frage 3 bejaht wird: Ist dies ausreichend, um das Luftfahrtunternehmen
von der Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen zu befreien oder ist
weitergehend der Nachweis zu verlangen, dass auch die Annullierung, das heißt
die Außerbetriebsetzung des betroffenen Flugzeugs und die Streichung des Flugs
wegen Fehlens einer Ersatzmaschine bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen
nicht vermieden worden wäre?
Der X. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2008
beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von
Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und
Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei
Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 295/91 (ABl. Nr. L 46, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Kann ein technischer Defekt, auf den eine Annullierung zurückgeht, ein
außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 sein?
2. Falls ja: Schließt der Begriff des außergewöhnlichen Umstands als technischen
Defekt auch solche Mängel ein, die die Lufttüchtigkeit des Flugzeugs oder die
sichere Durchführung des Flugs beeinträchtigen?
3. Hätte das ausführende Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen
getroffen, wenn es das für das betroffene Flugzeug geltende Wartungs- und
Instandhaltungsprogramm des Herstellers sowie Sicherheitsnormen und Auflagen der
zuständigen Behörden oder Hersteller eingehalten hat oder sich der Fehler auch
dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn es dieses Programm oder die Anweisung
eingehalten bzw. beachtet hätte?
4. Falls Frage 3 bejaht wird: Ist dies ausreichend, um das Luftfahrtunternehmen
von der Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen zu befreien oder ist
weitergehend der Nachweis zu verlangen, dass auch die Annullierung, das heißt
die Außerbetriebsetzung des betroffenen Flugzeugs und die Streichung des Flugs
wegen Fehlens einer Ersatzmaschine bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen
nicht vermieden worden wäre?
Gründe:
I. Die Kläger machen gegen das beklagte Luftfahrtunternehmen Ansprüche aus der
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine
gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste
im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von
Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 - ABl. Nr. L 46, S. 1 -
(kurz: Verordnung) geltend.
Die Kläger buchten bei der Beklagten unter anderem einen Flug für den 17. April
2005 von Florenz über München nach Berlin. Der Abflug war für 15:05 Uhr
vorgesehen. Der Abflug wurde zunächst verschoben und schließlich wegen eines
defekten Sensors annulliert. Wegen des Defekts ließ sich das Fahrwerk des
Flugzeugs nicht einfahren. Zehn Flugstunden zuvor, am 15. April 2005, war die
letzte Wartung bei 8.708 Flugstunden erfolgt. Diese Wartung erfolgte innerhalb
eines 400-Flugstunden-Intervalls, in dem das Fahrwerk zu warten ist. Alle 4.000
Flugstunden sind die Sensoren im Weg einer Sichtkontrolle zu überprüfen. Bei der
Wartung am 15. April ergab die Sichtkontrolle des Sensors keine Beanstandungen.
Die Kläger wurden auf einen Flug nach Frankfurt umgebucht, dessen Abflug um
18:25 Uhr erfolgen sollte. Der Abflug verzögerte sich jedoch um eine halbe
Stunde, so dass die Kläger in Frankfurt ihren Anschlussflug nach Berlin nicht
mehr erreichten. Die Kläger nahmen einen Ersatzflug nach Hannover und fuhren von
dort aus mit einem Mietwagen nach Berlin, wo sie nicht wie geplant um 18:05 Uhr,
sondern um 2:30 Uhr ankamen.
Mit ihrer Klage verlangen die Kläger eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. 1
Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Verordnung in Höhe von jeweils 250
EUR nebst Zinsen.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und sich auf den
Haftungsausschluss gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung berufen. Nach ihrer
Auffassung ist der hier aufgetretene Defekt ein außergewöhnlicher Umstand im
Sinne dieser Vorschrift, nämlich ein Sicherheitsrisiko und unerwarteter
Flugsicherheitsmangel. Hierzu hat sie behauptet, der Defekt habe auch durch
sorgfältige und regelmäßige Wartung nicht vermieden werden können. Die
herstellerseits vorgeschriebene Wartung der eingesetzten Maschine sei regelmäßig
erfolgt.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat
das Landgericht nach Vernehmung eines Zeugen die Klage abgewiesen. Mit der
zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Zahlungsanspruch weiter. Die
Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwar sei der von den Klägern gebuchte
Flug annulliert worden. Die Beklagte sei jedoch gemäß Art. 5 Abs. 3 der
Verordnung nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet. Ein Defekt des für das
Einfahren des Fahrwerks benötigten Sensors stelle einen außergewöhnlichen
Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung dar. Die Beklagte habe auch
nachgewiesen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um den Eintritt
des Defekts zu verhindern. Sie habe den ihr obliegenden Beweis erbracht, dass
die vom Hersteller vorgeschriebene Wartung des Fahrwerks regelmäßig erfolgt sei.
Soweit die zehn Flugstunden zuvor durchgeführte Sichtkontrolle des Sensors keine
Beanstandungen ergeben habe, sei auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass
kürzere Wartungsintervalle als vorgeschrieben oder intensivere Inspektionen
geeignet gewesen wären, den aufgetretenen Defekt zu verhindern. Insoweit habe
der Zeuge bekundet, bereits der Pilot führe vor Abflug einen Check durch, der
schon als Wartung anzusehen sei. Es sei jedoch zweifelhaft, ob weitergehende
Inspektionen noch als zumutbare Maßnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der
Verordnung anzusehen wären.
Die Beklagte sei auch nicht auf das Vorhalten einer Ersatzmaschine für den Fall
des Auftretens eines technischen Defekts zu verweisen. Wenn auch möglicherweise
am Heimatflughafen der jeweiligen Fluggesellschaft eine Ersatzmaschine zum
Einsatz kommen könne, sei dies auf anderen Flughäfen nicht der Fall.
Insbesondere sei das Vorhalten von Ersatzmaschinen an diversen Flughäfen bereits
aus Kostengründen nicht zumutbar.
Der Defekt eines Sensors sei auch ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des
Art. 5 Abs. 3 der Verordnung. Zwar fielen die Sensorik und das Fahrwerk eines
Flugzeugs in den Kernbereich des vom Betreiber zu gewährleistenden
Betriebszustandes. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass Sensoren trotz
ordnungsgemäßer Wartung regelmäßig oder jedenfalls häufig versagten oder es sich
aus anderen Gründen um einen gewöhnlichen Defekt handele, z.B. wegen
Anfälligkeit der Komponente oder wegen Verschleißes. Schließlich seien in
Erwägungsgrund 14 der Verordnung ausdrücklich auch Streiks und mit der
Durchführung des betreffenden Flugs nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen als
Beispiele außergewöhnlicher Umstände genannt, obwohl Streiks sowie extremer
Schneefall, Starkregen mit der Folge überfluteter Start- und Landebahnen oder
Orkane durchaus häufiger vorkämen.
III. Die Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der
Verordnung sind an sich erfüllt. Eine Haftung muss jedoch dann entfallen, wenn
die Ausnahmeregelung des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung eingreift. Diese Regelung
könnte dahin zu verstehen sein, dass die Haftung entfällt, wenn die Beklagte den
Verpflichtungen, die sich in diesem Zusammenhang für sie ergeben hätten,
nachgekommen ist oder deren Nichterfüllung sich auf die Annullierung nicht
ausgewirkt hätte. Insoweit hängt der Erfolg der Revision von der Auslegung des
Art. 5 Abs. 3 der Verordnung ab. Dabei ist die richtige Anwendung des
Gemeinschaftsrechts nicht so offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum
bliebe (vgl. EuGH, Rechtssache C-283/81, Slg. 1982, 3415, NJW 1983, 1257, 1258 -
CILFIT). Das Revisionsverfahren ist deshalb auszusetzen und gemäß Art. 234 EG
eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu den
im Beschlusstenor gestellten Fragen einzuholen.
1. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der von
den Klägern gebuchte Flug von Florenz nach München wegen eines defekten Sensors
am Fahrwerk des Flugzeugs im Sinne des Art. 2 Buchst. l der Verordnung
annulliert worden. Im Fall der Annullierung eines Flugs räumt Art. 5 Abs. 1
Buchst. c der Verordnung neben weiteren dort genannten Voraussetzungen, die hier
nicht einschlägig sind, den betroffenen Fluggästen einen Anspruch auf
Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 ein. Nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung ist das
ausführende Flugunternehmen nicht zur Leistung der Ausgleichszahlungen
verpflichtet, wenn es nachweist, dass die Annullierung auf außergewöhnliche
Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle
zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
2. Die Beklagte kann ihrer Haftung mithin nur entgehen, wenn technische Defekte,
die zu einer Annullierung eines Flugs führen, außergewöhnliche Umstände nach
Art. 5 Abs. 3 der Verordnung darstellen oder aber ein technischer Defekt der
hier konkret vorliegenden Art als tauglicher Entlastungsgrund in Betracht kommt
und wenn die Beklagte bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen entweder den
technischen Mangel in Form eines defekten Sensors oder die darauf beruhende
Annullierung nicht hätte vermeiden können.
a) Die Verordnung erwähnt technische Defekte als außergewöhnlichen Umstand nicht
ausdrücklich. Erwägungsgrund 14 nennt als Beispiele für "außergewöhnliche
Umstände" insbesondere politische Instabilität, mit der Durchführung des
betreffenden Flugs nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken,
unerwartete Flugsicherheitsmängel und den Betrieb eines ausführenden
Luftfahrtunternehmens beeinträchtigende Streiks. In Erwägungsgrund 15 wird als
weiteres Beispiel außergewöhnlicher Umstände eine Entscheidung des
Flugverkehrsmanagement zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag
genannt, die zur Folge hat, dass es zu Verspätungen oder Annullierungen kommt.
Mit dieser Aufzählung nennt die Verordnung lediglich Beispiele; sie soll
ersichtlich nicht abschließend sein, wie sich schon aus dem Zusatz
"insbesondere" ergibt.
aa) Für die Auslegung wenig ergiebig erscheint der Hinweis in Erwägungsgrund 14
auf das Übereinkommen von Montreal. Nach dessen Art. 19 haftet der
Luftfrachtführer für Verspätungsschäden, wenn ihm nicht der Entlastungsbeweis
gelingt. Ein technischer Defekt kann dort zum Ausschluss der Haftung des
Luftfrachtführers führen, falls dieser sich entlasten kann (vgl. m.w.N. Schmid,
in: Giemulla/Schmid, Montrealer Übereinkommen, Art. 19 MÜ Rdn. 49 ff.). Der
Wortlaut der Verweisung in Erwägungsgrund 14 dürfte es aber nahe legen, dass
hier nur die Möglichkeit des Entlastungsbeweises an sich übernommen werden
sollte, ohne dass damit gleichzeitig eine Aussage verbunden werden sollte, in
welchen Fällen, etwa beim Vorliegen technischer Mängel, der Entlastungsbeweis
eröffnet sein soll.
bb) Gegen eine Auslegung, nach der technische Defekte von vornherein als
möglicher Entlastungsgrund ausscheiden (vgl. AG Bremen NZV 2007, 527, 528),
könnte sprechen, dass die Regelung in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung leer liefe,
wenn nur solche Umstände zu einer Entlastung führen könnten, die von außen auf
die Durchführung eines Flugs einwirken, weil insoweit dem Luftfahrtunternehmen
keine Möglichkeit verbliebe, zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung solcher Umstände
zu treffen, wie etwa in den Fällen politischer Instabilität oder mit der
Durchführung des betreffenden Flugs nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen
(vgl. Makiol, Anm. zu AG Köln ZLW 2007, 335, 336 f.). In diesem Zusammenhang
ließe sich auch anführen, dass die ursprünglich im Entwurf der Verordnung
vorgesehene "höhere Gewalt" im Lauf der Arbeiten "aus Gründen der rechtlichen
Klarheit" in "außergewöhnliche Umstände" abgeändert wurde (Begründung des Rates
zum Gemeinsamen Standpunkt - EG - Nr. 27/2003 v. 18.3.2003 - ABl. C 125 E v.
27.5.2003, S. 63, 70 erster Spiegelstrich).
cc) Stellt man auf die in Erwägungsgrund 14 genannten unerwarteten
Flugsicherheitsmängel ab, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass auch
technische Mängel eine Entlastung des Luftfahrtunternehmens rechtfertigen können
(vgl. AG Köln RRa 2006, 275, 276).
(1) Die Verordnung definiert die Begriffe "Flugsicherheit" und
"Flugsicherheitsmängel" selbst nicht. Ihr Inhalt und ihre Reichweite sind daher
vor dem Hintergrund der hier zu entscheidenden Fragen unklar.
So werden einerseits unter den Begriff der "Flugsicherheit" alle diejenigen
Maßnahmen gefasst, die im Notfall ergriffen werden müssen, damit sich Passagiere
sicher an Bord aufhalten und sicher aus dem Flugzeug evakuiert werden können.
Dazu gehöre das richtige Öffnen der Flugzeugtüren mit Auslösung der Notrutschen,
das Evakuieren bei schlechter Sicht durch Rauch, die Bekämpfung von Brandherden
an Bord während eines Flugs oder Notverfahren bei Druckverlust in der Kabine
(Schmid, NJW 2006, 1841, 1844 f.; Führich, MDR Sonderheft 7/2007, S. 7).
Andererseits wird der Begriff "Flugsicherheitsmängel" auf die Flugüberwachung
bezogen. Flugsicherheitsmängel sollen daher dann vorliegen, wenn etwa der
Luftraum unvorhersehbar überlastet sei (Tonner, in: Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht
unter europäischem Einfluss, Kap. 13a Rdn. 56). Nach anderer Auffassung soll der
Begriff die Sicherheit im Luftraum, also die Abwehr äußerer Gefahren im
Luftverkehr betreffen (Gaedtke, Anm. zu AG Bremen NZV 2007, 527, 529).
(2) Ein technischer Defekt könnte danach einen unerwarteten
Flugsicherheitsmangel darstellen, wenn er die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs
beeinträchtigt und diese wesentlicher Bestandteil der Flugsicherheit ist (vgl.
Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston v. 27.9.2007 - Rechtssache C-396/06
Kramme/SAS). Hierfür könnte sprechen, dass die Lufttüchtigkeit grundlegende
Anforderung (dort Art. 5) der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer
Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen
Agentur für Flugsicherheit ist, deren Hauptziel gemäß Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung die Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen
Niveaus der zivilen Flugsicherheit in Europa ist.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass jeder einzelne der in
Erwägungsgrund 14 genannten außergewöhnlichen Umstände einer sicheren
Durchführung des Flugs entgegenstehe, und daraus gefolgert, dass zu den
"Flugsicherheitsmängeln" alle Mängel, insbesondere auch technische Mängel zu
zählen seien, die sich negativ auf die sichere Durchführung des Flugs auswirken
könnten (Müller-Rostin, NZV 2007, 221, 224 f.; Makiol, Anm. zu AG Köln ZLW 2007,
336; vgl. auch Newcastle-upon-Tyne County Court, Urt. v. 30.12.2005, RRa 2006,
280). Wolle man die hohe Sicherheit des Luftverkehrs erhalten, müsse weiterhin
dem Luftfahrtunternehmen das Recht zugestanden werden, Flüge, die ohne Einbußen
an Sicherheit nicht durchgeführt werden könnten, zu streichen, ohne das
Unternehmen den Sanktionen der Verordnung zu unterwerfen (Müller-Rostin, NZV
2007, 221, 225).
(3) Wäre davon auszugehen, dass ein technischer Defekt, der die Lufttüchtigkeit
beeinträchtigt, auch ein Flugsicherheitsmangel im Sinne des Erwägungsgrunds 14
sein kann, stellte sich die weitergehende Frage, wann dieser "unerwartet" ist.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es sich trotz Einhaltung
der Wartungsintervalle nicht verhindern lasse, dass ein Einzelteil vor der
nächsten fälligen Wartung defekt werde, etwa wegen vorzeitiger Materialermüdung
oder übermäßiger Beanspruchung. Flugzeuge seien besonders komplexe technische
Geräte, bei denen flug- und sicherheitsrelevante Bauteile von plötzlichen und
unvorhersehbaren technischen Defekten betroffen sein könnten. Soweit die
vorgeschriebenen Wartungsintervalle eingehalten worden seien, habe das
ausführende Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung
getroffen. Jeder technische Mangel, der der sicheren Durchführung des Flugs
entgegenstehe, solle daher das Luftfahrtunternehmen entlasten können, sofern er
trotz regelmäßiger Wartung ein unerwarteter Mangel sei (Müller-Rostin, NZV 2007,
221, 224 f.; vgl. auch AG Köln, Urt. v. 31.7.2007 - 118 C 547/06, juris; Urt. v.
17.1.2007 - 118 C 473/06, juris; LG Köln, Urt. v. 29.4.2008 - 11 S 176/07; AG
Frankfurt am Main, Urt. v. 2.3.2007 - 31 C 3337/06; AG Köln RRa 2006, 275, 276 =
ZLW 2007, 335 f.; zustimmend Makiol, ZLW 2007, 336 f.).
dd) Dem lässt sich entgegenhalten, dass technische Probleme mit dem Betrieb von
Luftfahrzeugen untrennbar verbunden sind und dementsprechend häufig vorkommen.
Es steht also zu erwarten, dass sie trotz Einhaltung des für das Flugzeug
geltenden Instandhaltungs- und Wartungsprogramms immer auftreten können. Dass
sich allgemein derartige Probleme nicht verhindern lassen, kann daher nicht als
außergewöhnlich angesehen werden. Sie sind im betrieblichen Ablauf eines
Flugunternehmens normal. Da mit ihnen zu rechnen ist, könnte dies dagegen
sprechen, dass diese Probleme generell unerwartete Flugsicherheitsmängel sein
können (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston v. 27.9.2007 -
Rechtssache C-396/06 Kramme/SAS). Vielmehr ließe sich daraus die
Schlussfolgerung ziehen, dass die vorgesehenen Wartungsintervalle nicht
ausreichend sind.
ee) In diesem Zusammenhang sind auch die in den Erwägungsgründen 1 und 4
genannten Ziele des Verbraucherschutzes und der Stärkung der Fluggastrechte zu
berücksichtigen. Wie sich aus Erwägungsgrund 3 ergibt, sollte zwar mit der
Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ein grundlegender Schutz für Fluggäste geschaffen
und dabei berücksichtigt werden, dass die Zahl der gegen ihren Willen nicht
beförderten Fluggäste immer noch zu hoch sei. Dasselbe gelte für nicht
angekündigte Annullierungen und große Verspätungen. Aus diesem Grund sollten
Luftfahrtunternehmen veranlasst werden, die Fluggäste vor der planmäßigen
Abflugzeit über Annullierungen zu unterrichten, ihnen zumutbare anderweitige
Beförderungen anzubieten oder ihnen einen Ausgleich zu leisten, und so
Ärgernisse und Unannehmlichkeiten, die Fluggästen aus der Annullierung von
Flügen entstehen, verringert werden (Erwägungsgrund 12). Art. 5 Abs. 3 der
Verordnung, der somit eine Ausnahmeregelung gegenüber dem grundsätzlichen
Anspruch auf Ausgleichszahlung enthält, könnte deshalb eng auszulegen sein (vgl.
Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston v. 27.9.2007 - Rechtssache C-396/06
Kramme/SAS).
ff) Es könnte daher auch eine Auslegung in Betracht kommen, wonach technische
Probleme nur dann als außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der
Verordnung anzusehen sind, wenn sie ihrer Art nach weder typischerweise von Zeit
zu Zeit bei sämtlichen Luftfahrzeugen oder einem bestimmten Luftfahrzeugtyp
auftreten noch das fragliche Luftfahrzeug zuvor beeinträchtigt haben
(Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston v. 27.9.2007 - Rechtssache
C-396/06 Kramme/SAS). Damit müssten solche technischen Defekte als
außergewöhnliche Umstände ausscheiden, die trotz regelmäßiger Wartung häufiger
auftreten oder sonst als gewöhnlich anzusehen sind.
b) Ist es nicht generell ausgeschlossen, dass technische Defekte einen
außergewöhnlichen Umstand darstellen können, bleibt zu klären, welche zumutbaren
Maßnahmen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zur Vermeidung des technischen
Defekts hätte ergreifen können.
Hier könnten die für das betroffene Flugzeug geltenden Wartungs- und
Instandhaltungsprogramme sowie Sicherheitsnormen und Auflagen der zuständigen
Behörden oder Hersteller Bedeutung erlangen. Regelungen zur Instandhaltung von
Flugzeugen im Interesse der Lufttüchtigkeit finden sich in der Verordnung (EG)
Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung
der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und lufttechnischen Erzeugnissen, Teilen
und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und
Personen, die diese Tätigkeit ausführen (ABl. L 315, S. 1). Beispielsweise muss
ein Flugzeug gemäß einem Programm instand gehalten werden, das von der
zuständigen Luftaufsichtsbehörde genehmigt ist und das Angaben unter anderem zur
Häufigkeit der auszuführenden Instandhaltungsarbeiten enthält (M.A. 302, Anhang
I der Verordnung Nr. 2042/2003). Sonstige Programme und Anweisungen der
zuständigen Behörden und Hersteller können weitere Hinweise darauf geben, wann
bereits Probleme aufgetreten sind, die im Interesse der Lufttüchtigkeit behoben
werden müssen und die daher bei Wartungen zu berücksichtigen sind. Es könnte
genügen, dass die Beachtung dieser Vorgaben den Rahmen dessen bestimmt, was von
dem Luftfahrtunternehmen zumutbarerweise verlangt werden kann.
c) Nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung bezieht sich der
Relativsatz "die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen" auf
"außergewöhnliche Umstände", nicht aber auf "Annullierung". Daraus ließe sich
folgern, dass es nur darauf ankommt, ob sich die außergewöhnlichen Umstände
(etwa der technische Defekt) auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht
hätten vermeiden lassen. Ob auch die Annullierung im Sinne einer
Außerbetriebsetzung des betroffenen Flugzeugs und die Streichung des Flugs wegen
Fehlens einer Ersatzmaschine bei Ergreifen aller zumutbarer Maßnahmen vermieden
worden wären, wäre demnach unerheblich (a.A. Schlussanträge der Generalanwältin
Sharpston v. 27.9.2007 - Rechtssache C-396/06 Kramme/SAS). Ist Anknüpfungspunkt
für eine Entlastung des ausführenden Luftfahrtunternehmens allein der bei
zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbare technische Defekt, kann es dann nicht
darauf ankommen, ob durch Vorhaltung eines Ersatzflugs oder die Möglichkeit
einer Subcharter auch die Nichtdurchführung des Flugs hätte vermieden werden
können und ob solche Maßnahmen zumutbar gewesen wären (vgl. AG Köln, Urt. v.
31.7.2007 - 118 C 547/06, juris; Urt. v. 17.1.2007 - 118 C 473/06, juris). Für
diese Auslegung könnte neben dem Wortlaut die insoweit abweichende Regelung in
Art. 19 des Übereinkommens von Montreal sprechen, die ausdrücklich das Ergreifen
zumutbarer Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens, und nicht nur der Verspätung,
verlangt.
IV. Dass bei der Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung die aufgezeigten
Zweifel bestehen, zeigen auch die Vorabentscheidungsersuchen anderer Gerichte,
die gegenwärtig beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängig sind
(Rechtssache C-432/07 Böck u. Lepuschitz/Air France SA und Rechtssache C-549/07
Wallentin-Hermann/Alitalia, jeweils auf Vorlage des Handelsgerichts Wien).