Formulararbeitsvertrag – Rückzahlungsklausel bei Sonderzahlungen
Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 8 Sa
1665/08
Urteil vom
05.02.2009
Die Berufung des Beklagten gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 03.09.2008 - 2 Ca 1068/08 -
wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten als früheren Arbeitnehmer nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch fristlose Kündigung auf Rückzahlung
einer gewährten Sonderzahlung für das Jahr 2007 in Anspruch: Hierzu verweist sie
auf die im Arbeitsvertrag enthaltene Klausel, nach welcher das im November
gezahlte 13. Monatsentgelt zurückzuzahlen ist, wenn "der Mitarbeiter bis
einschließlich 31.03. des Folgejahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen
Wunsch" ausscheidet, und behauptet in der Sache, der Beklagte habe in seiner
Funktion als Service-Leiter in dem von der Klägerin betriebenen Seniorenstift in
erheblicher Weise gegen seine Vertragspflichten verstoßen, indem er u.a. in
seiner Kellnerbörse neben vereinnahmten Beträgen auch privates Geld aufbewahrt
und so Anlass zu Zweifeln an seiner Redlichkeit begründet habe. Darüber hinaus
treffe den Kläger der Vorwurf einer Unterschlagung, da er vereinnahmte Beträge
nicht korrekt abgeführt habe. Für die Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe spreche
im Übrigen bereits der Umstand, dass der Kläger seine gegen die fristlose
Kündigung vom 04.01.2008 gerichtete Klage zurückgenommen und einer Einstellung
des Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße zugestimmt habe.
Demgegenüber weist der Beklagte weist die erhobenen Vorwürfe als unberechtigt
zurück und vertritt in rechtlicher Hinsicht den Standpunkt, die im
Arbeitsvertrag enthaltene Klausel sei intransparent, zu weit gefasst und damit
unwirksam. Nachdem er zeitnah eine neue Beschäftigung gefunden und damit das
Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verloren habe, könne aus
der Hinnahme der Kündigung kein Anhaltspunkt für die Berechtigung der erhoben
Vorwürfe hergeleitet werden. Entsprechendes gelte für die Zahlung der Geldbuße,
mit welcher es ihm darum gegangen sei, die Angelegenheit zügig zum Abschluss zu
bringen.
Durch Urteil vom 03.09.2008 (Bl. 57 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren
erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und des Klageantrages Bezug genommen
wird, hat das Arbeitsgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an die
Klägerin 1.455,44 EUR - dies ist der dem Beklagten zugeflossene Nettobetrag -
nebst Zinsen zurückzuzahlen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt
worden, gegen die Wirksamkeit der vereinbarten Rückzahlungsklausel bestünden
keine Bedenken. Wie die Auslegung der Klausel ergebe, seien hiermit alle
Fallgestaltungen erfasst, bei welchen der Grund für das Ausscheiden aus dem
Arbeitsverhältnis in der Sphäre des Arbeitnehmers liege. Da die Rechtsprechung
eine Rückzahlungsverpflichtung selbst im Falle der betriebsbedingten Kündigung
billige, könne auch die hier verwendete Klausel nicht beanstandet werden, ohne
dass es darauf ankomme, ob die erhobenen Vorwürfe der Überprüfung in einem
Kündigungsschutzverfahren standhielten. In der Sache stelle schon die Tatsache,
dass der Beklagte durch die gemeinsame Aufbewahrung vereinnahmter Gelder,
Trinkgelder und privaten Geldes in seiner Kellnerbörse den Eindruck unkorrekten
Verhaltens erweckt habe, ein eigenes Verschulden im Sinne der vereinbarten
Rückzahlungsklausel dar.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung hält der Beklagte an
seiner Auffassung fest, die verwendete Vertragsklausel halte einer
Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Selbst wenn die Klausel in der vom
Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung als ausreichend transparent angesehen
werde - was nach wie vor bezweifelt werden müsse - stelle es jedenfalls eine
unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar, wenn jedwede schuldhafte
Pflichtverletzung ohne Rücksicht auf ihre Kündigungsrelevanz den Arbeitgeber zur
Rückforderung der gewährten Sonderzahlung berechtige. Im Übrigen fehle es
jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht an einer schuldhaften Pflichtverletzung.
Allein die gelegentliche Aufbewahrung privaten Geldes in einem separaten Fach
der Kellnerbörse könne hierfür nicht genügen, zumal dies im Betrieb der Klägerin
wie auch im Gastronomiebereich überhaupt nicht unüblich sei. Auch der von der
Klägerin nur allgemein vorgetragene Verdacht unkorrekter Abrechnungen könne
einer festgestellten schuldhaften Pflichtverletzung nicht gleichgestellt werden.
Soweit es schließlich den konkreten Vorwurf betreffe, er - der Beklagte - habe
wiederholt im Monat Dezember 2007 bei Gästen des Hauses, welche ihren Verzehr in
bar bezahlten, den vereinnahmten Betrag nicht in die Kasse gegeben, sei dies
durch keinerlei Abrechnungsunterlagen belegt. Selbst bei Vorliegen eines Mankos
im Einzelfall könne ein Versehen nicht ausgeschlossen werden. Damit erweise sich
aber der gesamte Vortrag der Klägerin als haltlose Verdächtigung.
Der Beklagte beantragt:
1. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 03.08.2008
- 2 Ca 1068/08 - wird die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und
Vertiefung ihres Vorbringens als zutreffend. In Übereinstimmung mit dem
arbeitsgerichtlichen Urteil erfasse die vereinbarte Rückzahlungsklausel
sämtliche Fälle, welche zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus eigenem
Verschulden des Arbeitnehmers führten, ohne dass es letztlich auf die
Kündigungsrelevanz ankomme. Zu Recht habe das Arbeitsgericht demgemäß schon die
Vermengung von betrieblichen und privaten Geldern in der Kellnerbörse als
ausreichend angesehen, um die vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung auszulösen.
Darüber hinaus sei dem Kläger aber auch konkret eine Unterschlagung
vereinnahmter Gelder vorzuwerfen. So habe der Kläger bei einem Gast - der als
Zeugin vernommenen Frau B3 - den empfangenen Barbetrag ohne Bon kassiert und
nicht in die Kasse gegeben. Letzteres entspreche auch dem erstellten
Kellnerbericht, welcher im Monat Dezember 2007 keinerlei Bareinnahmen ausweise.
Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben zum Vorwurf der Unterschlagung
vereinnahmter Gelder durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen B3 und S3. Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom
05.02.2009 (Bl. 112 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg.
In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil ist der Beklagte
verpflichtet, den Nettobetrag der im Monat November 2007 empfangenen
Sonderzahlung an die Klägerin zurückzuzahlen.
I
Der Klägerin steht der begehrte Zahlungsbetrag auf der Grundlage der
arbeitsvertraglichen Rückzahlungsvereinbarung zu.
1. Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen gegen die Wirksamkeit der
Rückzahlungsklausel keine Bedenken. Bei zutreffender Auslegung der Klausel liegt
weder die vom Beklagten geltend gemachte Intransparenz vor, noch kann auf dieser
Grundlage eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers angenommen
werden.
a) Der Inhaltskontrolle einer allgemeinen Arbeitsbedingung hat zunächst deren
Auslegung voranzugehen. Ergibt die verständige Auslegung mit hinreichender
Klarheit einen zulässigen Inhalt, scheidet eine Unwirksamkeit der Klausel nach
den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB aus.
b) Das Arbeitsgericht hat die vertragliche Rückzahlungsklausel dahingehend
ausgelegt, diese umfasse sämtliche aus der Sphäre des Arbeitnehmers stammenden
Gründe, welche zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führten, ohne dass es
darauf ankomme, ob diese einer Überprüfung im Zuge eines
Kündigungsschutzprozesses standgehalten hätten. Dem-entsprechend sei ein Verstoß
gegen das Transparentgebot des § 307 BGB zu verneinen. Da eine
Rückzahlungsklausel selbst im Falle einer betriebsbedingten Kündigung für
zulässig erachtet werde, könne auch nicht von einer unangemessenen
Benachteiligung des Arbeitnehmers ausgegangen werden.
Letzterer Gesichtspunkt erscheint allerdings nicht unzweifelhaft. Die
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Verlust von Ansprüchen auf
Sonderzahlungen im Falle betriebsbedingter Kündigung bezieht sich allein auf
Stichtagsregelungen, welche das Entstehen des Anspruchs bei Vertragsbeendigung
vor Ablauf des Bezugszeitraums ausschließen. Die Frage, ob diese Grundsätze
entsprechend auf die Rückgewähr von Sonderzahlungen anzuwenden sind, welche nach
Erreichen des Stichtages bzw. Ablauf des Bezugszeitraums ausgezahlt worden sind,
wie dies in der Vergangenheit ganz überwiegend angenommen worden ist, ist -
soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden worden.
Insbesondere nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform wird dementsprechend im
Schrifttum die Frage der Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln bei
betriebsbedingter Kündigung kritisch beurteilt (Preis/Lindemann, Der
Arbeitsvertrag, 3. Aufl., II S 40 Rn 101). In Anbetracht der Tatsache, dass
durch eine Rückzahlungsklausel - weitergehend als durch eine Stichtagsklausel -
dem Arbeitnehmer die bereits gewährte Gegenleistung für die im abgelaufenen
Bezugszeitraum geleistete Betriebstreue genommen wird, sprechen gute Gründe für
eine Beschränkung der Rückzahlungsvoraussetzungen jedenfalls unter Ausschluss
betriebsbedingter Kündigungen. Auch die vom Arbeitsgericht als unbedenklich
erachtete Orientierung der Rückzahlungsvoraussetzungen an der Zuordnung des
Kündigungsgrundes zur "Sphäre" des Arbeitnehmers stößt jedenfalls für
Fallgestaltungen auf Bedenken, in denen der Rückzahlungsanspruch an
Verhaltensweisen ohne Kündigungsrelevanz anknüpft. Allein die Tatsache, dass der
Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nicht angreift und es
deshalb zur wirksamen Vertragsbeendigung als Voraussetzung der
Rückzahlungsverpflichtung kommt, rechtfertigt es nach Auffassung der Kammer
nicht, vom Erfordernis einer kündigungsrelevanten Pflichtverletzung des
Arbeitnehmers abzusehen, wenn die Klausel der Angemessenheitskontrolle
standhalten soll.
c) Wie die verständige Auslegung der hier verwendeten Klausel indessen ergibt,
knüpft die vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung nicht allein an ein - noch so
geringfügiges - eigenes Verschulden des Arbeitnehmers an, vielmehr folgt schon
aus dem allgemeinem grammatikalisch gestützten Sprachverständnis, dass zwischen
Vertragsbeendigung und den zugrundeliegenden Umständen (dem Eigenenverschulden
des Arbeitnehmers) ein kausaler Zusammenhang bestehen muss. Maßgeblich ist
danach nicht, dass ein irgendwie schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers dem
Arbeitgeber Anlass für den Ausspruch einer Kündigung gegeben hat, ebenso wenig
genügt die Hinnahme der Kündigung durch den Arbeitnehmer, vielmehr ergibt sich
unter Berücksichtigung des genannten Kausalitätserfordernisses aus der Klausel
selbst, dass die Rückzahlungsverpflichtung an das Vorliegen eines schuldhaften
Pflichtverstoßes anknüpft, welcher die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung
- gleich ob sie angegriffen wird oder nicht - in der Sache trägt.
Damit sind aber die vom Beklagten erhobenen rechtlichen Bedenken gegen die
Wirksamkeit der Klausel unter den Gesichtspunkten mangelnder Transparenz und
unangemessener Benachteiligung ausgeräumt. Etwas anderes folgt auch nicht aus
dem Umstand, dass die Klägerin wie auch das Arbeitsgericht die hier verwendete
Klausel in einem weitergehenden Sinne verstanden haben. Allein der Umstand, dass
im Prozess unterschiedliche Standpunkte aufeinandertreffen, begründet noch keine
Intransparenz der zugrundeliegenden Vertragsklausel. Eine solche ist vielmehr
allein für den Fall anzunehmen, dass mehrere Auslegungsmöglichkeiten
gleichermaßen in Betracht zu ziehen sind und sich auch unter Berücksichtigung
sämtlicher Auslegungsgesichtspunkte kein eindeutiges Ergebnis finden lässt. Dies
trifft aus den dargestellten Gründen hier nicht zu.
2. Auf der Grundlage der so ausgelegten Rückzahlungsklausel kann dem Standpunkt
nicht gefolgt werden, schon die Vermengung privater und betrieblicher Gelder in
der Kellnerbörse löse die Verpflichtung zur Rückzahlung der empfangenen
Sonderzahlung aus. Insoweit fehlt es jedenfalls an einer entsprechenden
Abmahnung. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin hieraus sowie aus weiteren
Umständen einen dringenden Verdacht der Unterschlagung herleiten will.
Kennzeichnend für die Verdachtskündigung ist die Beeinträchtigung der
Vertrauensbeziehung infolge eines dringenden, nicht auszuräumenden Verdachts mit
der Folge, dass dem Arbeitnehmer gleichsam die Eignung zur Fortführung seiner
vertraglich übernommenen Tätigkeit fehlt. Allein die schuldhafte Veranlassung
des Verdachts durch den Arbeitnehmer selbst genügt demgegenüber zur
Rechtfertigung einer Kündigung nicht.
3. Im Ergebnis steht aber auf der Grundlage der im zweiten Rechtszuge cht
durchgeführten Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der
Beklagte - wie von der Klägerin vorgetragen - zumindest in einem Fall
vereinnahmte Gelder nicht der Kasse zugeführt hat. Wie im Folgenden auszuführen
ist, scheidet insofern ein bloßes Versehen aus, vielmehr muss von einem
vorsätzlichen Handeln des Beklagten ausgegangen werden. Auf der Grundlage dieser
Feststellungen sind die Voraussetzungen der vertraglichen Rückzahlungsklausel
erfüllt.
a) Wie die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2009 ergeben
haben, erfolgt zwar die Ausgabe von Essen an Gäste (gleich ob diese gegen
Rechnung oder in bar zahlen) nicht wie in der Gastronomie üblich auf der
Grundlage eines schon bei der Essensbestellung erstellten Bons - was einen
Abgleich der Anzahl ausgegebener Essen und der vom Kellner abzuführenden
Einnahmen erlaubt -, vielmehr erfolgt die Essensausgabe für Bewohner und Gäste
einheitlich ohne Belegerstellung. Erst zur Vorbereitung des Zahlvorgangs wird
ein entsprechender Bon erstellt und dem Gast beim Kassiervorgang vorgelegt. Wird
- abweichend von dieser Vorgehensweise - im Einzelfall beim Gast kassiert, ohne
dass ein entsprechender Bon an der Kasse erstellt worden ist, so ist dies aus
den erstellten Abrechnungsunterlagen nicht zu erkennen.
b) Wie die Zeugin S3 bei ihrer Vernehmung vor dem Landesarbeitsgericht ausgesagt
hat, hat sie an einem Tag im Monat Dezember 2007 selbst beobachtet, dass der
Beklagte bei einem Gast - nämlich der ebenfalls als Zeugin vernommenen Frau B3 -
den Verzehr in bar kassiert hat, ohne zuvor einen Bon zu erstellen. Nach ihrer
Aussage ist die Zeugin zufällig auf den Vorgang aufmerksam geworden, weil sie -
die Zeugin - in der Anrichteküche tätig war und sich Frau B3 in ihrem
Sichtbereich befand. Auch die Aussage der Zeugin B3 fügt sich in diese
Darstellung ein. Danach hat die Zeugin erst im letzten Jahr - nach Ausscheiden
des Beklagten - im Zusammenhang mit der Bezahlung des Verzehrs stets einen Bon
o.ä. erhalten, demgegenüber ist ihr aus der früheren Zeit derartiges nicht
erinnerlich, wobei sie nach ihrer Aussage auch bei anderen Gästen eine
Abrechnung gegen Beleg nicht beobachtet hat. Auch wenn die Zeugin B3
erklärtermaßen damals auf derartige Dinge nicht geachtet hat und dementsprechend
allein auf der Grundlage ihrer Aussage keinesfalls als bewiesen erachtet werden
könnte, dass der Beklagte ohne Bon kassiert hat, fügt sich doch ihre Aussage in
die Beobachtungen der Zeugin S3 ein. Tatsächlich enthielt - wie die Zeugin S3
des Weiteren ausgesagt hat - der Kellnerbericht des Beklagten vom fraglichen
Tage keine Verzeichnung von Bareinnahmen. Ob dies tatsächlich für sämtliche Tage
des Monats Dezember 2007 zutrifft, an denen der Beklagte tätig war, lässt sich
zwar aus der Aussage der Zeugin S3 nicht mit Sicherheit entnehmen, da die
entsprechende Kontrolle nicht von ihr selbst durchgeführt worden ist.
Demgegenüber hat die Zeugin in Bezug auf den Kellnerbericht vom fraglichen Tage,
auf welchen sich ihre geschilderte Beobachtung bezieht, ihre Angaben aus eigener
Anschauung gemacht.
An der Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin S3 hat die Kammer keine Zweifel.
Die Aussage der Zeugin lässt keinerlei Belastungstendenz erkennen, vielmehr hat
die Zeugin ausdrücklich zwischen eigenen Beobachtungen und anderweitig
getroffenen Feststellungen unterschieden. Aus welchem Grunde die Zeugin den
Beklagten zu Unrecht belasten sollte, vermag die Kammer nicht zu erkennen.
c) Auf dieser Grundlage muss aber zu Lasten des Beklagten davon ausgegangen
werden, dass er jedenfalls in einem Falle ohne Erstellung eines Bons kassiert
und den vereinnahmten Betrag nicht der Kasse zugeführt hat. Unter den
vorliegenden Umständen hält die Kammer ein bloßes Versehen des Beklagten für
ausgeschlossen. Auch wenn berücksichtigt wird, dass grundsätzlich im
Zusammenhang mit der Ausgabe von Mittagessen ein verstärkter Arbeitsandrang
herrscht und deshalb Fehlleistungen nicht generell auszuschließen sind, ist zu
beachten, dass es vorliegend nicht um ein nicht aufklärbares Manko oder eine
Nichtberechnung herausgegebenen, irrtümlich nicht bonierten und dem Gast nicht
in Rechnung gestellten Verzehrs geht. Unter Berücksichtigung des praktizierten
Abrechnungssystems muss es vielmehr als vollkommen ungewöhnlich angesehen
werden, beim Gast ohne zuvor erstellten Bon zu kassieren. In Bezug auf einen
langjährig mit entsprechender Aufgabenstellung befassten Arbeitnehmer - immerhin
war der Beklagte als Service-Leiter tätig - ist davon auszugehen, dass ihm
derartige Vorgänge "in Fleisch und Blut" übergegangen sind und er selbst in
Zeiten vermehrten Arbeitsandrangs nicht von dem Grundsatz abweicht, dass beim
Gast nicht ohne Bon kassiert werden kann.
4. Damit stehen zu Lasten des Beklagten die Voraussetzungen für den
vertraglichen Rückzahlungsanspruch der Klägerin fest. Gegen die Berechnung der
Klageforderung sind aus den zutreffenden Gründen des arbeitsgerichtlichen
Urteils keine Bedenken zu erkennen.
II
Die Kosten der erfolglosen Berufung hat der Beklagte zu tragen.
III
Die Kammer hat die Revision gegen das Urteil gemäß § 72 Abs. 1 ArbGG zugelassen.