Fortbildungskosten – Rückzahlung als Vertragsstrafe
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Az: 25 Sa
29/09
Urteil vom
12.11.2009
In Sachen hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 25. Kammer, auf die
mündliche Verhandlung vom 12. November 2009 für Recht erkannt:
I. 1. Hinsichtlich der von dem Beklagten widerklagend erhobenen Stufenklage wird
die Nebenintervention zugelassen.
2. Im Übrigen wird die Nebenintervention zurückgewiesen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
II. Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im
Übrigen - das Teilurteil des Arbeitsgerichts Senftenberg vom 12. September 2008
- 4 Ca 381/07 - teilweise abgeändert und insgesamt teilweise zur Klarstellung
wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird gesamtschuldnerisch mit dem Nebenintervenienten verurteilt,
a) der Klägerin über den in der Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 2006
von der Klägerin erzielten Umsatz Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer
Zusammenstellung der in Rechnung gestellten Beträge und Zahlungseingänge und
Vorlage der von der Klägerin bearbeiteten Akten einschließlich der Kostenblätter
sowie der Kontoauszüge,
b) an die Klägerin 69,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 29. März 2007 zu zahlen,
c) an die Klägerin die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2006
herauszugeben.
2. Die Klage bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Lohnabrechnungen
sowie die Widerklage werden abgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Berufungskläger zu tragen.
Die Kosten der Nebenintervention haben der Berufungskläger zu 74,45 % und der
Nebenintervenient zu 25,55 % zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch über Ansprüche der Klägerin auf Umsatzbeteiligung im
Wege der Stufenklage, auf Fahrkostenerstattung und Herausgabe einer
Lohnabrechnung und Lohnsteuerbescheinigung sowie über Ansprüche des Beklagten
auf Zahlung einer Vertragsstrafe, Rückzahlung von Arbeitsentgelt, Schadensersatz
bzw. Herausgabe der Einnahmen wegen unzulässigen Wettbewerbs im Wege der
Stufenklage und Rückzahlung von Fortbildungskosten.
Der Beklagte ist als Rechtsanwalt in Senftenberg tätig. Ab Dezember 2001 betrieb
er mit dem Nebenintervenienten auf der Grundlage des Sozietätsvertrages vom 30.
November 2000 unter dem Namen "Sch. & Dr. G., Rechtsanwälte
Berlin-Cottbus-Frankfurt/Oder-Senftenberg" zunächst eine Vorsozietät und von
Dezember 2001 bis Anfang Januar 2007 eine Sozietät (H. & St. GbR). Wegen des
Inhalts des Sozietätsvertrages wird auf dessen Ablichtung (Bl. 393 - 399 d. A.)
Bezug genommen.
Die Klägerin war in der Sozietät ab Juli 2002 als angestellte Rechtsanwältin
zuletzt auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 5./9. Mai 2005
gegen ein monatliches Festgehalt von 1.800,00 EUR brutto nebst Umsatzbeteiligung
beschäftigt. Ferner war vereinbart, dass die Klägerin für die betriebliche
Nutzung ihres privaten Kraftfahrzeuges Kostenerstattung in Höhe von 0,30 EUR pro
gefahrenen Kilometer erhält.
Der Arbeitsvertrag vom 5./9. Mai 2005 (Bl. 8. - 12 d. A.) enthält - sprachlich
bereinigt - u. a. folgende Regelungen:
"§ 4 - Vergütung
Die Angestellte erhält für ihre Tätigkeit ein Gehalt in Höhe von 1.800,00 EUR
brutto. Daneben erhält Frau Rechtsanwältin R. eine monatliche Umsatzbeteiligung,
welche jeweils zum 25. des übernächsten Monats fällig wird. Diese Beteiligung
beträgt bei einem durch Frau Rechtsanwältin R. erwirtschaftetem Umsatz von über
2.500,00 EUR netto, d. h. ohne Umsatzsteuer, 20 % bezogen auf die von ihr
bearbeiteten Mandate. Hierbei handelt es sich um solche Mandate, welche auf Frau
Rechtsanwältin R. angelegt werden, was dadurch ersichtlich ist, dass sie bei den
Angelegenheiten als Sachbearbeiterin geführt wird. Ausschlaggebend sind insoweit
nicht die Umsätze anhand der in Rechnung gestellten Umsätze, sondern es kommt
vielmehr auf den tatsächlichen Zahlungseingang an.
...
§ 7 - Nebentätigkeit
...
II.
Der Angestellten ist nicht gestattet, außerhalb der Kanzlei Mandate in eigenem
Namen zu übernehmen.
§ 9 - Mandantenschutzklausel
I. Die Angestellte verpflichtet sich, nach dem Ausscheiden aus dem
Arbeitsverhältnis für die Dauer von einem Jahr keine Mandate von solchen
Auftraggebern zu übernehmen, die während ihrer Tätigkeit für die Arbeitgeber zum
Klientel der Arbeitgeber gehört haben.
II. Verstößt die Angestellte gegen ihre Unterlassungsverpflichtung nach der
Mandantenschutzklausel ist sie verpflichtet, für jede Zuwiderhandlung unter
Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges eine Vertragsstrafe zu zahlen, die das
Zweifache des zuletzt von ihr bezogenen Monatsgehaltes beträgt.
§ 10 - Beendigung des Angestelltenverhältnisses
I. Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig mit der gesetzlichen Kündigungsfrist
gekündigt werden.
...
IV. Die Angestellte verpflichtet sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer
Bruttomonatsvergütung zu zahlen, wenn sie das Arbeitsverhältnis ohne
gerechtfertigten Grund vertragswidrig vorzeitig beendet."
Unter dem 11. Oktober 2005 schlossen die Klägerin und die Sozietät einen
Fortbildungsvertrag über die Teilnahme der Klägerin am Fachanwaltslehrgang für
Mietrecht, wonach die Klägerin für den Lehrgang unter Gewährung von
Erholungsurlaub freigestellt wird, die Lehrgangsgebühren sowie die
Unterkunftskosten von der Sozietät getragen werden und die Klägerin zur
Rückzahlung der Kosten verpflichtet ist, u. a. wenn sie das Arbeitsverhältnis
vor Erlangung des Fachanwaltstitels oder innerhalb eines Jahres nach Erlangung
des Fachanwaltstitels selbst kündigt. Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages
wird auf dessen Ablichtung (Bl. 75 f. d. A.) verwiesen. Ob und inwieweit die
Klägerin Einfluss auf den Inhalt der Vereinbarung hatte, ist streitig. Der
Lehrgang dauerte vom 21. Oktober 2005 bis zum 22. Januar 2006 und umfasste
insgesamt sechs Blockveranstaltungen freitags bis sonntags. Im April 2006
beantragte die Klägerin die Erteilung des Fachanwaltstitels und erhielt diesen
im Jahr 2007. Die Lehrgangskosten und die Hotelkosten in Höhe von insgesamt
2.685,00 EUR incl. USt. sowie die Bearbeitungsgebühr für den Antrag auf
Erteilung des Fachanwaltstitels in Höhe von 385,00 EUR übernahm die Sozietät.
Seit der erfolgreichen Teilnahme an dem Fachanwaltslehrgang warb die Sozietät
mit der Klägerin als "Spezialistin für Mietrecht".
Im Dezember 2006 kaufte die Klägerin die Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts
W. in Senftenberg. Als Übertragungszeitpunkt war der 25. Dezember 2006
vereinbart. Die Schlüssel zu der Kanzlei erhielt sie am 27. Dezember 2006. Am
19. Dezember 2006 erfuhr der Beklagte, der zum Abwickler der Kanzlei bestellt
war, von dem beabsichtigten Erwerb. Am 20. Dezember 2006 wurde die Klägerin mit
sofortiger Wirkung - widerruflich - freigestellt. Gleichzeitig forderte der
Beklagte sie auf, ihr Büro sofort zu räumen, ihre privaten Sachen mitzunehmen,
und den Kanzleischlüssel herauszugeben. Ferner sah er, bevor sie die Kanzlei
verließ, ihre Sachen durch. Der weitere Sachverhalt ist zwischen den Parteien
streitig. Seit Monatsbeginn hatte die Klägerin für die Sozietät eine Fahrstrecke
von insgesamt 230 km zurückgelegt. Am 21. Dezember 2006 zahlte die Sozietät die
Vergütung für Dezember 2006.
Am 27. Dezember 2006 vereinbarte Klägerin mit einem vermeintlichen Mandanten
telefonisch über die Rufnummer der von ihr erworbenen Kanzlei W. einen
Besprechungstermin für den 10. Januar 2007 und gab dabei an, auf Mietrecht
spezialisiert zu sein.
Am 28. Dezember 2006 erschien in der Lausitzer Rundschau eine Stellenanzeige der
H. & St. GbR für einen neuen Rechtsanwalt oder eine neue Rechtsanwältin.
Ebenfalls am 28. Dezember 2006 kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis mit
der Sozietät fristgemäß zum 31. Januar 2007. Am 29. Dezember 2006 wurde ihr ein
Antrag des Beklagten auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Untersagung
von Konkurrenztätigkeit zustellt. Daraufhin kündigte sie das Arbeitsverhältnis
erneut außerordentlich zum 3. Januar 2007. Am 4. Januar 2007 wies das
Arbeitsgericht Senftenberg den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung
zurück.
Ebenfalls am 4. Januar 2007 kündigte der Beklagte den Sozietätsvertrag mit dem
Nebenintervenienten außerordentlich fristlos, nachdem dieser zahlreiche,
überwiegend von ihm selbst bearbeitete und einige vormals von der Klägerin
bearbeitete Akten sowie u. a. sein Diktiergerät und seinen Namensstempel und den
Rechnungsausgangsordner 2006 aus den gemeinsamen Kanzleiräumen entfernt und sich
geweigert hatte, den Beklagten in dem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen
die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Senftenberg zu unterstützen. Seitdem führt
der Beklagte die Kanzlei allein weiter.
Seit dem 8./9. Januar 2009 ist der Nebenintervenient in den Räumen der von der
Klägerin erworbenen Kanzlei tätig. Zwischenzeitlich haben die Klägerin und der
Nebenintervenient eine Sozietät gegründet.
In der Folgezeit beantragte der Beklagte weitere einstweilige Verfügungen,
darunter eine gegen Klägerin und den Nebenintervenienten beim Landgericht
Cottbus auf Herausgabe von Akten und Buchungsunterlagen. Am 18. Januar 2007
wandte sich die Klägerin zunächst telefonisch und am 22. Januar 2007 schriftlich
an den Geschäftsführer der Rechtsanwaltkammer Brandenburg, Herrn Dr. S., und
beantragte die Durchführung eines Schlichtungsgesprächs mit dem Ziel, von dem
Beklagten in ihrer selbstständigen Anwaltstätigkeit nicht länger beeinträchtigt
zu werden, dass eine aktive Mandantenabwerbung durch den Beklagten zukünftig
unterbleibe und eine Regelung zu ihr noch zustehenden Vergütungsansprüchen
getroffen werde. Wegen des weiteren Inhalts des Schreiben vom 22. Januar 2009
wird auf den Akteninhalt (Bl. 153 - 157 d. A.) Bezug genommen. Das Gespräch fand
am 24. Januar 2007 statt, führte jedoch zu keinem Ergebnis. Anschließend fand
ein weiteres Gespräch zwischen Herrn Dr. S., dem Beklagten und dem
Nebenintervenienten statt. Am 25. Januar 2007 schlossen der Beklagte und der
Nebenintervenient vor dem Landgericht Cottbus einen Vergleich (Bl. 522 ff. d.
A.). Den Antrag gegen die Klägerin nahm der Beklagte zurück.
Mit Schreiben vom 19. März 2009 (Bl. 135 ff. d. A.) machte der Beklagte
gegenüber der Klägerin den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.
Januar 2007 geltend und forderte sie u. a. auf, einen Teil ihres Nettoentgelts
für den Monat Dezember 2006 zurückzuzahlen und bis zum 26. März 2007 Auskunft zu
erteilen, zu welchen Mandanten der vormaligen Sozietät H. & St. sie Kontakt
aufgenommen, welche Mandate sie angenommen und welche Gebühren sie vereinnahmt
habe. Weiter verlangte er die Zahlung der in § 10 Ziff. IV des Arbeitsvertrages
vereinbarten Vertragsstrafe und die Rückzahlung der im Zusammenhang mit der
Erlangung des Fachanwaltstitels aufgewendeten Kosten. Mit Schreiben vom 21. März
2007 (Bl. 13 f. d. A.) forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung
bis zum 28. März 2007 letztmalig auf, Auskunft über die von ihr in den Monaten
November und Dezember 2006 erzielten Umsätze zu erteilen, die sich daraus
ergebende Umsatzbeteiligung sowie die ihr zustehende Fahrkostenerstattung zu
zahlen und ihr die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für da Jahr 2006
aushändigen. Mit Schreiben vom 26. März 2007 (Bl. 429 ff. d. A.) wies sie die
vom Beklagten geltend gemachten Ansprüche zurück. Auf ein weiteres Schreiben des
Beklagten vom 17. April 2007, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist,
reagierte die Klägerin nicht.
Mit der am 5. Juni 2007 beim Arbeitsgericht Senftenberg eingegangenen Klage hat
die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt. Mit der am 21. Juni 2007
eingegangenen Widerklage hat der Beklagte die Klägerin u. a. auf Vertragsstrafe
in Höhe eines durchschnittlichen Bruttomonatsentgelts, auf Rückzahlung des
Arbeitsentgelts für die Zeit vom 25. bis zum 31. Dezember 2006, auf Auskunft und
Zahlung von Schadensersatz bzw. Herausgabe der Einnahmen bis zum 31. Januar 2007
in Anspruch genommen. Klageerweiternd hat er die Rückzahlung der Kosten des
Fachanwaltslehrgangs und der Antragsbearbeitungsgebühr verlangt. Ferner hat der
Beklagte dem Nebenintervenienten den Streit verkündet.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, der Klägerin über den in
der Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2006 von der Klägerin
erzielten Umsatz durch Vorlage der Buchungsunterlagen und Kostenblätter, der von
der Klägerin bearbeiteten Akten sowie Kontoauszüge Auskunft zu erteilen;
2. den Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die sich aus der Auskunft
ergebene Umsatzbeteiligung an die Klägerin zu zahlen;
3. den Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin die ihr
entstandenen Fahrtkosten für den Monat Dezember 2006 in Höhe von 69,00 EUR nebst
Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 29. März 2007 zu zahlen;
4. den Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin folgende
Arbeitspapiere herauszugeben:
a) Lohnabrechnung für die Umsatzbeteiligungen für die Monate November 2006 und
Dezember 2006,
b) elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2006.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, er könne die von der Klägerin begehrte Auskunft
nicht erteilen, weil ihm die hierfür benötigten Unterlagen zumindest nicht mehr
vollständig zur Verfügung stünden. Ferner meint der Beklagte, die Regelung in
der Präambel des Sozietätsvertrages, wonach im Fall einer Auflösung der Sozietät,
die Kanzlei von ihm allein weiterbetrieben werde, greife auch im Fall einer
Kündigung nach § 11 des Sozietätsvertrages. Es sei deshalb auch für die mit der
Widerklage geltend gemachten Forderungen aktivlegitimiert. Jedenfalls sei er
hierzu nach dem Grundsatz actio pro socio berechtigt. Da die Klägerin seit dem
25. Dezember 2006 eine eigene Kanzlei betreibe, müsse sie die Vergütung für
sechs Kalendertage zurückzahlen. Gründe, die die außerordentliche Kündigung vom
29. Dezember 2006 rechtfertigen könnten, seinen nicht gegeben. Die Einzige, die
im Zusammenhang mit der Freistellung laut und emotional geworden sei, sei die
Klägerin gewesen. Sie schulde deshalb eine Vertragsstrafe, die sich nach ihrer
durchschnittlichen Bruttovergütung von 2.695,88 EUR im Zeitraum von Dezember
2005 bis November 2006 bemesse. Ferner sei sie zur Rückzahlung der
arbeitgeberseitig übernommen Fortbildungskosten einschließlich der
Bearbeitungsgebühr für den Fachanwaltsantrag und zum Schadensersatz bzw.
sonstigen Zahlungen wegen Verstoßes gegen das vertragsimmanente
Wettbewerbsverbot verpflichtet. Die Ausbildung zum Fachanwalt ende naturgemäß
erst mit der erfolgreichen Erlangung des Fachanwaltstitels. Die Ansprüche wegen
Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot seien nicht verjährt. Die Ansprüche seinen
Gegenstand des Schlichtungsgesprächs mit Herrn Dr. S. gewesen sein, weshalb die
Verjährung gehemmt worden sei. Da eine abschließende Einigung nicht möglich
gewesen sei, sei man übereingekommen, ein Schlichtungsverfahren vor der
Rechtsanwaltskammer durchzuführen. Hierauf habe er die Klägerin nochmals mit
Schreiben vom 17. April 2007 hingewiesen. Vorsorglich für den Fall der
Verjährung hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 29. Juli 2008 die Aufrechnung
gegen die von der Klägerin geltend gemachte Fahrkostenerstattung und
Umsatzbeteiligung erklärt.
Widerklagend hat der Beklagte - soweit noch von Interesse - sinngemäß beantragt,
1. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 2.695,88 EUR netto zuzüglich
fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27. März 2007 zu
zahlen, hilfsweise an die H. & St. GbR in Abwicklung;
2. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 353,29 EUR brutto zuzüglich
fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27. März 2007 zu
zahlen, hilfsweise an die H. & St. GbR in Abwicklung;
3. die Klägerin zu verurteilen,
a) dem Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, zu welchen Mandanten der
vormaligen Sozietät H. & St. entweder die Klägerin persönlich oder durch Dritte,
sei es mündlich, schriftlich, fernmündlich oder in sonstiger Form oder durch
Briefkopf, der die Klägerin als Anwältin ausweist, bis zum 31. Januar 2007
Kontakt aufgenommen hat und welche Mandanten in diesem Zeitraum durch sie oder
durch die Sozietät, der sie angehört, angenommen worden sind, und schließlich
Auskunft zu erteilen, in welche Höhe die Klägerin oder die Sozietät, der sie
angehört, über die aufgrund dieser Mandantenannahmen vereinnahmten Vergütungen,
b) die Auskunft durch geeignete Nachweise zu belegen,
c) die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten einen nach Auskunftserteilung
noch zu beziffernden Schadenersatz oder nach dessen Wahl die von näher
konkretisierten Mandanten vereinnahmten Gebühren auszuzahlen;
4. [...]
5. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 3.070,00 EUR netto zuzüglich
fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27. März 2007 zu
zahlen, hilfsweise an die H. & St. GbR in Abwicklung.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Klägerin hat eingewandt, die Fortsetzungsklausel in der Präambel des
Sozietätsvertrages beziehe sich nur auf die Vorgesellschaft. Weiter behauptet
die Klägerin, im Zeitraum vom 25. bis zum 31. Dezember 2006 habe sie keine
Einnahmen erzielende Tätigkeit durchgeführt und auch keine Einnahmen erzielt.
Sie sei auch berechtigt gewesen, dass Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen.
Die Freistellung sei im Beisein von Mandanten in einem unsachlichen und lauten
Ton erfolgt. Da die Freistellung einem "Rauschmiss" gleichgekommen sei, habe sie
davon ausgehen müssen, dass die H. & St. GbR in keinster Weise an der
Fortführung des Arbeitsverhältnisses interessiert gewesen sei. Am 29. Dezember
2006 sei des Vertrauensverhältnis auch auf Grund weiterer Vorfälle, die sie
ausführt, so erheblich erschüttert gewesen, dass es ihr nicht zumutbar gewesen
sei, das rein formell aufrechterhaltene Arbeitsverhältnis fortbestehen zu
lassen. Die Geltendmachung des Wettbewerbsverbots verstoße gegen Treu und
Glauben. Außerdem seien etwaige Ansprüche des Beklagten nach § 61 Abs. 2 HGB
verjährt. Ansprüche des Beklagten seien während des Gesprächs mit Herrn Dr. S.
nicht behandelt worden. Der Beklagte habe die Ansprüche erstmals mit Schreiben
vom 19. März 2007 geltend gemacht. Mit Schreiben vom 14. April 2007 habe er sie
zur Stellungnahme aufgefordert, ob sie hinsichtlich der Ansprüche ein
Schlichtungsverfahren vor der Rechtsanwaltskammer Brandenburg durchführen
möchte. Darauf habe sie nicht reagiert. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der
Fortbildungskosten sei mit Art. 12 GG nicht zu vereinbaren.
Mit Teilurteil vom 12. September 2008, auf dessen Tatbestand (Bl. 226- 238 d.
A.) wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien verwiesen
wird, hat das Arbeitsgericht der Klage im Hinblick auf den Auskunftsanspruch,
die Fahrkostenerstattung und die Herausgabe der Lohnabrechnung und der
Lohnsteuerbescheinigung stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur
Begründung hat es u. a. ausgeführt, der Beklagte hafte für Verbindlichkeiten der
Gesellschaft zum einen als ehemaliger Gesellschafter der Rechtsanwälte H. & St.
GbR und zum anderen als Übernehmer der Gesellschaft gemäß der Präambel des
Sozietätsvertrages. Die Klägerin könne nach § 242 BGB Auskunft über den von ihr
in der Zeit von 1. November bis zum 31. Dezember 2006 erzielten Umsatz
verlangen. Der Klägerin stünden auch die übrigen geltend gemachten Ansprüche zu.
Die Entgeltabrechnungen für die Monate November und Dezember 2006 stellten keine
nachvollziehbaren Abrechnungen der Umsatzbeteiligung dar. Die widerklagend
geltend gemachten Ansprüche seien hingegen nicht gegeben. Die Klägerin habe aus
von dem Beklagten zu vertretenden Gründen zu Recht außerordentlich gekündigt.
Dafür, dass die Klägerin in der Zeit vom 25. bis zum 31. Dezember 2006 eine
gewinnbringende anwaltliche Tätigkeit durchgeführt habe bzw. gegen das
vertragsimmanente Wettbewerbsverbot verstoße habe, habe der Beklagte keinen
Beweis angetreten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die
Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 238 bis 244 d. A.) verwiesen.
Gegen dieses dem Beklagten am 5. Dezember 2008 zugestellte Urteil richtet sich
die am 16. Dezember 2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung des
Beklagten, welche er nach Verlängerung der Berufungsbegründungfrist bis zum 5.
März 2009 mit am 5. März 2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem
Schriftsatz begründet hat. Hinsichtlich des erstinstanzlich abgewiesenen
Widerklageantrages zu 4. hat er keine Berufung eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 10. September 2009 (Bl. 452 d. A.), der den Parteien am 21.
September 2009 zunächst formlos übersandt und am 22. Oktober 2009 zugestellt
worden ist, ist der Nebenintervenient dem Rechtsstreit auf der Seite der
Klägerin beigetreten, nachdem er bereits in der mündlichen Verhandlung am 27.
August 2009 seinen Beitritt erklärt und diesen damit begründet hat, er befürchte
Regressansprüche seitens des Beklagten (Bl. 443 f. d. A.).
Der Beklagte vertieft - unter teilweiser Wiederholung - sein erstinstanzliches
Vorbringen. Weiter trägt er vor, den im Computer befindlichen Aktendaten sei
nicht mehr zu entnehmen, welche Akten die Klägerin vormals als Sachbearbeiterin
geführt habe. Es sei auch unzutreffend, dass eine Sachbearbeiterzuordnung allein
anhand der Farbe des Aktendeckels möglich sei. Ferner fehlten die
Originalkontoauszüge ab dem 23. Dezember 2006 bis zum 28. Dezember 2006. Die
Freistellung habe sich nicht vor Mandanten abgespielt, insbesondere habe er vor
Mandanten keine Taschenkontrolle durchgeführt. Zunächst sei die Tür zum Flur
zwar nur angelehnt gewesen, was er nicht bemerkt habe. Auf Bitten der Klägerin
sei sie dann jedoch geschlossen worden. Die Freistellung sei auch bewusst nur
widerruflich erfolgt, um die Klägerin ggf. zu Terminsvertretungen heranziehen
oder nach dem Inhalt und dem Stand der von ihr bearbeiteten Akten befragen zu
können. Damals sei es auch noch möglich gewesen, dass Arbeitsverhältnis
jederzeit fortzusetzen. Bei dem Fortbildungsvertrag handele es sich um eine
individuelle Vereinbarung, auf deren Inhalt man sich gemeinsam verständigt habe.
Dabei sei auch über die Bindungsdauer gesprochen worden und die
Rückzahlungsklausel auf Anregung der Klägerin ergänzt worden. Während des
Schlichtungsgesprächs am 24. Januar 2007 seien im Zusammenhang mit dem Verstoß
der Klägerin gegen das Wettbewerbsverbot auch Schadensersatzansprüche dem Grunde
und der Höhe nach erörtert worden. Da die Zeit für eine Schlichtung nicht
ausreichend gewesen sei, habe Herr Dr. S. vorgeschlagen, eine gütliche Einigung
durch Vermittlung der Anwaltskammer anzustreben. Das Auskunftsverlangen beziehe
sich auch auf § 615 Satz 2 BGB. Die Nebenintervention sei unzulässig, weil ein
rechtliches Interesse des Nebenintervenienten, dem Rechtsstreit auf Seiten der
Klägerin beizutreten, nicht ersichtlich sei. Zudem stehe der Nebenintervention
die im Sozietätsvertrag getroffene Schiedsvereinbarung entgegen.
Der Beklagte und Berufungskläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Arbeitsgerichts Senftenberg - 4 Ca 381/07 - abzuändern und
1. die Klage abzuweisen;
2. auf die Widerklage, die Klägerin zu verurteilen,
a) an den Beklagten, hilfsweise an die H. & St. GbR in Abwicklung 2.695,88 EUR
netto sowie 353,29 EUR brutto und 3.070,00 EUR netto jeweils zuzüglich Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. März 2007 zu
zahlen,
b) Auskunft darüber zu erteilen, welche Mandate die Klägerin oder die R. & St.
GbR in der Zeit vom 25. Dezember 2006 bis zum 31. Januar 2007 angenommen hat,
welche Einnahmen die Klägerin oder die R. & St. GbR im Zeitraum vom 25. Dezember
2006 bis um 31. Januar 2007 erhalten hat und welche Kostennoten in diesem
Zeitraum durch die Klägerin oder R. & St. GbR gelegt worden sind,
c) die zu erteilende Auskunft durch geeignete Nachweise, insbesondere
Kontoauszüge und Vorlage von Kostennoten zu belegen,
d) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides
statt zu versichern,
e) die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten einen nach Auskunftserteilung
noch zu beziffernden Schadenersatz oder nach dessen Wahl die vereinnahmten
Gebühren auszuzahlen.
Ferner beantragt der Beklagte und Berufungskläger,
die Nebenintervention zurückzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Nebenintervenient schließt sich dem Antrag der Klägerin und
Berufungsbeklagten an und beantragt im Übrigen,
die Nebenintervention zuzulassen.
Die Klägerin verteidigt - unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens - das angefochtene Urteil. Weiter trägt sie vor, die Akten, die der
Nebenintervenient an sich genommen habe, seien für die Auskunftserteilung nicht
von Bedeutung, weil es um Zahlungseingänge im November und Dezember 2006 und
damit um abgeschlossene bzw. bereits abgelegte Akten gehe. Eine Zuordnung der
Akten sei auch anhand der Farbe der Aktendeckel möglich. Ihre Akten seinen
violett, die des Beklagten grün und die des Nebenintervenienten blau eingebunden
gewesen. Die fristlose Kündigung sei nicht nur wegen der Art und Weise der
Freistellung, die der Mandant im angrenzenden Wartezimmer wegen der offenen Tür
mitbekomme habe und letztlich in seinem Beisein erfolgt sei, sondern auch wegen
der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens berechtigt gewesen. Bei
dem Mandanten und den anderen Angestellten sei der Eindruck erweckt worden, sie
habe sich eine schwere Verfehlung zuschulden kommen lassen. Mit der Einleitung
des einstweiligen Verfügungsverfahrens sei dann noch ein weiterer Umstand
hinzugekommen, durch den das Vertrauensverhältnis noch weiter erheblich gestört
worden sei. Wenn der Beklagte, obwohl er an dem Arbeitsverhältnis ersichtlich
selbst nicht habe festhalten wollen und zudem im Dezember einen neuen
Rechtsanwalt oder eine neue Rechtsanwältin gesucht habe, ihr nunmehr vorwerfe,
sie erfülle ihre vertraglichen Pflichten nicht, sei sein Verhalten nicht nur
widersprüchlich, sondern letztlich Schikane. Auf den Inhalt des
Fortbildungsvertrages habe sie keinen Einfluss gehabt. Sie habe den Vertrag wie
abgeschlossen zur Unterschrift vorgelegt bekommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz sowie des
Vorbringens des Nebenintervenienten wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom
5. März 2009 (Bl. 289 - 297 d. A.), vom 24. August 2009 (Bl. 411 - 414 d. A.),
vom 18. September 2009 (Bl. 456 - 457 d. A.), vom 24. September 2009 (Bl. 465 -
471 u. 473 d. A.) und vom 12. November 2009 (Bl. 518 - 521 d. A.), die
Schriftsätze der Klägerin vom 7. Mai 2009 (Bl. 346 - 351 d. A.), vom 25. August
2009 (Bl. 422 - 428 d. A.) und vom 27. Oktober 2009 (Bl. 490 - 496 d. A.) und
auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen am 27. August 2009 (Bl. 443 -
446 d. A.) und 12. November 2009 (Bl. 506 - 508 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die Berufung hat in der Sache ganz überwiegend keinen Erfolg.
I. Die Berufung ist zulässig.
Die Berufung ist nach § 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 Buchstabe b ArbGG statthaft
und form- und fristgerecht im Sinne von § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2
ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. Soweit der
Beklagte die Widerklageanträge innerhalb der Berufungsbegründungsfrist teilweise
umformuliert, eingeschränkt und erweitert hat, bestehen nach § 64 Abs. 6, § 67
ArbGG, §§ 263, 264, 525, 533 ZPO keine prozessualen Bedenken.
1. Schon die erstinstanzlichen Zinsanträge waren im Rahmen des § 308 Abs. 1 ZPO
so zu verstehen, dass der Beklagte Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz und nicht etwa nur in Höhe von fünf Prozent über dem
Basiszinssatz begehrt (vgl. OLG Hamm vom 05.04.2005 - 21 U 149/04 -, NJW 2005,
2238; für viele Palandt-Heinrichs, § 288 Rn. 7; offen gelassen BAG vom
02.03.2004 - 1 AZR 271/03 -, AP Nr. 31 zu § 3 TVG; wie selbstverständlich z. B.
BAG vom 17.11.2005 - 6 AZR 160/05 - AP Nr. 45 zu § 611 BGB Kirchenrecht, dazu
Oesterle, jurisPR-ArbR 33/2006 Anm. 3).
2. Soweit der Beklagte im Rahmen der Stufenklage sein Auskunftsbegehren über die
Mandanten der vormaligen H. & St. GbR hinaus auf sämtliche Mandanten erweitert
und die Anträge durch einen Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung ergänzt hat, handelt es sich um eine stets zulässige Modifizierung
i. S. d. § 264 Nr. 2 ZPO, weil sich der Klagegrund, die Geltendmachung von
Schadensersatz bzw. der Herausgabe der Einnahmen wegen unzulässigen Wettbewerbs
in der Zeit vom 25. Dezember 2006 bis zum 31. Januar 2007 nicht geändert hat.
Aber auch dann, wenn man darin eine Klageänderung i. S. d. § 263 ZPO sieht, wäre
diese nach § 533 ZPO zulässig, weil sie aus prozessökonomischen Gründen
sachdienlich ist und auf Tatsachen gestützt wird, die der Entscheidung im
Berufungsverfahren nach § 67 ArbGG ohnehin zugrunde zu legen sind. Im Übrigen
handelt es sich um ergänzende Konkretisierungen bzw. Berichtigungen der
ursprünglichen Anträge, die, wenn man nicht schon im Wege der Auslegung zu dem
gleichen Ergebnis kommt, jedenfalls nach § 264 Nr. 1 ZPO ohne weiteres zulässig
sind.
II. Die Berufung ist jedoch nur begründet, soweit das Arbeitsgericht den
Beklagten zur Herausgabe von Lohnabrechnungen bezüglich der Umsatzbeteiligungen
für die Monate November 2006 und Dezember 2006 verurteilt hat. Im Übrigen ist
die Berufung unbegründet.
1. Die Klage ist mit den sich aus dem Tenor des Berufungsurteils ersichtlichen
Klarstellungen zulässig und bis auf die geltend gemachte Lohnabrechnung auch
begründet.
a) Die Klageanträge sind zulässig.
aa) Bei den Klageanträgen zu 1. und 2., mit denen die Klägerin Auskunft über die
von ihr in den Monaten November und Dezember 2006 erzielten Umsätze und Zahlung
der arbeitsvertraglich vereinbarten Umsatzbeteiligung begehrt, handelt es sich
um eine nach § 254 ZPO zulässige Stufenklage. Das Auskunftsbegehren, über das
das Arbeitsgericht durch das Teilurteil entschieden hat, ist unter
Berücksichtigung der gebotenen Auslegung auch hinreichend bestimmt i. S. d. §
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Nach § 254 ZPO kann in Abweichung vom Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO mit einer Klage auf Auskunft (Rechnungslegung) eine zunächst unbestimmte
Zahlungsklage verbunden werden, wenn die klagende Partei ohne die Auskunft nicht
in der Lage ist, den Zahlungsanspruch zu beziffern und die begehrte Auskunft
zumindest auch dem Zweck der Bezifferung des Zahlungsanspruchs dient (vgl. BGH
vom 02.03.2000, - III ZR 65/99 -, NJW 2000, 1645; BAG vom 01.12.2004 - 5 AZR
664/03 -, AP Nr. 38 zu § 242 BGB Auskunftspflicht und vom 21.11.2000 - 9 AZR
665/99 - AP Nr. 35 zu § 242 BGB Auskunftspflicht). Die Klägerin kann die auf der
Grundlage des § 4 des Arbeitsvertrages vom 5./9. Mai 2005 beanspruchte
Umsatzbeteiligung für die Monate November und Dezember 2006 nur beziffern, wenn
sie Kenntnis von den von ihr in den fraglichen Monaten erzielten Umsätzen hat.
Das Auskunftsbegehren dient damit der Bestimmung des Zahlungsanspruchs.
Das Auskunftsbegehren ist im Rahmen des § 308 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung
des erst- und zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin dahin auszulegen, dass
der Beklagte als Gesamtschuldner mit dem Nebenintervenienten in Anspruch
genommen wird und die Klägerin die Vorlage einer Zusammenstellung der in
Rechnung gestellten Beträge und Zahlungseingänge begehrt. Dies ergibt sich
daraus, dass als Gesamtschuldner mit dem Beklagten nur der Nebenintervenient in
Frage kommt und es der Klägerin in Anbetracht der arbeitsvertraglichen
Vergütungsregelung für den Beklagten erkennbar von Anfang an darum ging, zu
erfahren, welche Beträge in den von ihr als Sachbearbeiterin bearbeiteten Akten
in Rechnung gestellt und beglichen wurden. So verstanden ist der Antrag
hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
bb) Gegen die Zulässigkeit der weiteren Anträge bestehen ebenfalls keine
Bedenken.
b) Die Klage ist bis auf den geltend gemachten Abrechnungsanspruch auch
begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten Auskunft bezüglich der von ihr in
den Monaten November und Dezember 2006 erzielten Umsätze nebst Nachweisen
verlangen sowie die Zahlung von 69,00 EUR Fahrkostenerstattung und die
Herausgabe der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2006.
Hingegen hat sie keinen Anspruch auf Herausgabe - richtigerweise auf Erteilung -
einer Lohnabrechnung bezüglich ihrer Umsatzbeteiligung für die Monate November
und Dezember 2006.
aa) Der Auskunftsanspruch ist begründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es
sich bei der vereinbarten Umsatzbeteiligung um eine Art Umsatzprovision handelt
und die Klägerin deshalb schon entsprechend den §§ 65, 87c HGB einen Anspruch
auf Rechnungslegung hat (dazu Küttner-Griese, Stichwort Provision Rn. 2 u. 24).
Denn jedenfalls ergibt sich der Anspruch aus arbeitsvertraglicher Nebenpflicht
nach § 242 BGB.
(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht auch
außerhalb einer gesetzlich oder vertraglich besonders geregelten Rechnungslegung
ein Auskunftsrecht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen
und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur
Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen tatsächlichen Angaben unschwer
machen kann (BAG vom 21.11.2000 - 9 AZR 665/99 -, aaO.; vom 01.12.2004 - 5 AZR
664/03 -, aaO., jeweils m. w. N.). Innerhalb vertraglicher Beziehungen,
insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann der Auskunftsanspruch auch die
Funktion haben, dem Berechtigten Informationen über das Bestehen des Anspruchs
dem Grunde nach zu verschaffen (BAG vom 01.12.2004 - 5 AZR 664/03 -, aaO.). In
diesem Fall setzt er nicht voraus, dass der Anspruch dem Grunde nach bereits
feststeht. Das wahrscheinliche Bestehen ist ausreichend (BAG vom 21.11.2000 - 9
AZR 665/99 -, aaO., m. w. N.). Weiter ist bei Dauerschuldverhältnissen,
insbesondere einem Arbeitsverhältnis auf Grund der sich aus diesem ergebenden
spezifischen Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB), der Verpflichtete schon
dann zur Auskunft verpflichtet, wenn dies keine übermäßige Belastung für ihn
darstellt (vgl. BAG vom 01.12.2004 - 5 AZR 664/03 -, aaO.). Für den Inhalt des
Auskunftsanspruchs gilt § 259 BGB entsprechend (vgl. BAG vom 21.11.2000 - 9 AZR
665/99 -, aaO.).
(2) Bei Anwendung dieser Grundsätze steht der Klägerin die begehrte Auskunft
einschließlich der Vorlage der von ihr verlangten Nachweise zu.
Nach § 4 des Arbeitsvertrages vom 5./9. Mai 2005 hat die Klägerin bei einem im
jeweiligen Monat erwirtschafteten Umsatz von über 2.500,00 EUR netto bezogen auf
die von ihr bearbeiteten Mandate einen Anspruch auf eine Umsatzbeteiligung in
Höhe von 20 % der in Rechnung gestellten und durch Zahlungseingang realisierten
Umsätze. Gemessen an den Umsatzbeteilungen aus den vorangegangenen zwölf Monaten
(Entgeltabrechnungen von Dezember 2005 bis November 2006, Bl. 185 bis 206 d. A.)
ist zumindest wahrscheinlich, dass sie auch im November und Dezember 2006
Umsätze von über 2.500,00 EUR netto monatlich erzielt hat.
Der Beklagte ist entgegen seiner Behauptungen ohne übermäßige Belastungen in der
Lage, die begehrte Auskunft zu erteilen. Die in Rechnung gestellten Beträge
lassen sich zum einen aus den in den von der Klägerin bearbeiteten Akten
befindlichen Kostenblättern und zum anderen aus den im Computer der Kanzlei
vorgenommenen Buchungen entnehmen. Entsprechendes gilt für die Zahlungseingänge.
Letztere sind zudem aus den Kontoauszügen ersichtlich. Der Umstand, dass der
Nebenintervenient Anfang Januar 2007 nicht nur die von ihm bearbeiteten, sondern
auch einige vormals von der Klägerin bearbeitete Akten aus den Kanzleiräumen
mitgenommen hat, steht dem nicht entgegen. Denn bei den Akten, auf die sich das
Auskunftsbegehren bezieht, kann es sich - worauf die Klägerin zutreffend
hingewiesen hat - nur um abgeschlossene bzw. schon abgelegte Akten handeln. Dass
sich unter den Akten, die der Nebenintervenient mitgenommen hat, auch
abgeschlossene Akten befinden, hat der Beklagte nicht behauptet und ist
angesichts dessen, dass der Nebenintervenient die Akten mitgenommen hat, um
diese weiterzubearbeiten, auch unwahrscheinlich. Sollten dem Beklagten die
Original-Kontoauszüge für den Zeitraum vom 23. bis zum 31. Dezember 2009 nicht
zur Verfügung stehen, könnte er sich bei der Bank Zweitausfertigungen besorgen.
Soweit sich dem Buchungsprogramm nicht mehr entnehmen lässt, welche Akten die
Klägerin bearbeitet hat, und sich dies auch nicht in allen Fällen anhand der
Farbe des Aktendeckels feststellen lässt, ändert dies ebenfalls nichts daran,
dass dem Beklagten die Erteilung der begehrten Auskunft zumutbar ist. Denn den
einzelnen Akten dürfte unschwer zu entnehmen sein, ob die Klägerin oder der
Nebenintervenient das jeweilige Mandat bearbeitet hat. Welche Mandate der
Beklagte selbst bearbeitet hat, sollte er ohne Prüfung der Akten wissen. Eine
übermäßige Belastung stellt dies nicht dar, zumal die Zahlungseingänge ohnehin
den jeweiligen Akten zugeordnet werden müssen, allein schon um festzustellen,
bei welchen Zahlungseingängen es sich um Honorareinnahmen, Erstattung von
Auslagen oder Fremdgelder handelt.
Die Klägerin hat entsprechend § 259 Abs. 1 BGB auch einen Anspruch auf Vorlage
der von ihr bearbeiteten Akten einschließlich der Kostenblätter sowie der
Kontoauszüge, um prüfen zu können, ob die Angaben des Beklagten zutreffend sind.
Zwar ist nicht davon auszugehen, dass es in der Sozietät üblich war, im Rahmen
der monatlichen Abrechnung der Umsatzbeteiligung Belege vorzulegen. Jedoch war
dies in der Vergangenheit auch nicht notwendig, weil die Klägerin selbst Zugriff
auf die erforderlichen Informationen hatte.
(3) Soweit der Beklagte gegen den Anspruch auf Umsatzbeteiligung vorsorglich die
Aufrechnung mit seinen Ansprüchen wegen Konkurrenztätigkeit der Klägerin erklärt
hat, hindert dies den Auskunftsanspruch schon deshalb nicht, weil diese - wenn
überhaupt - erst nach Bezifferung der Zahlungsforderung auf der dritten Stufe
der Stufenklage zum Tragen kommt.
bb) Weiter steht der Klägerin Fahrkostenerstattung in Höhe von 69,00 EUR zu.
Dagegen, dass der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach entstanden ist, hat der
Beklagte weder erst- noch zweitinstanzlich Einwände vorgebracht. Eine
Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen ist nach § 394 Satz 1 BGB i. V. m. §
850a Nr. 3 BGB ausgeschlossen (vgl. Zöller-Stöber, § 850a Rn. 7; Küttner-Griese,
Stichwort Aufwendungsersatz Rn. 22). Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs.
1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB i. V. m. § 247 BGB.
cc) Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Herausgabe einer elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2006. Der Anspruch folgt aus
arbeitsvertraglicher Nebenpflicht i. V. m. § 41b Abs. 1 EStG.
dd) Hingegen hat die Klägerin bezogen auf die geltend gemachte Umsatzbeteiligung
keinen Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung. Ein Anspruch auf Abrechnung
von Arbeitsentgelt besteht nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 108
Abs. 1 Satz 1 GewO erst bei Zahlung des Arbeitsentgelts und nicht schon bei
Fälligkeit, weil die Abrechnung ausschließlich der Information dient, wie der
ausgezahlte Betrag zustande kommt (vgl. BAG vom 12.07.2006 - 5 AZR 646/05 -, AP
Nr. 1 zu § 611 BGB Lohnabrechnung). Eine Auszahlung ist vorliegend gerade nicht
erfolgt.
Soweit das Arbeitsgericht den Anspruch damit begründet hat, die
Entgeltabrechnungen für die Monate November 2006 und Dezember 2006 seinen
hinsichtlich der Umsatzbeteiligung nicht nachvollziehbar, hat es übersehen, dass
sich diese Abrechnungen entsprechend der Fälligkeitsregelung in § 4 des
Arbeitsvertrages nicht auf die Umsatzbeteiligung aus den Monaten November und
Dezember 2006, sondern auf die Umsatzbeteiligung aus den Monaten September und
Oktober 2006 beziehen.
ee) Der Beklagte ist hinsichtlich der der Klägerin zustehenden Ansprüche auch
passiv legitimiert. Die Klägerin ist berechtigt, den Beklagten unmittelbar
persönlich in Anspruch zu nehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Vermögen
der H. & St. GbR einschließlich der Verbindlichkeiten infolge der fristlosen
Kündigung des Sozietätsverhältnisses mit dem Nebenintervenienten vom 4. Januar
2007 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Beklagten als Übernehmer
übergegangen ist - wie der Beklagte und ihm folgend das Arbeitsgericht meint -
oder ob sich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Stadium der Abwicklung nach
§ 730 BGB befindet - wie die Klägerin meint. Denn bei den Ansprüchen handelt es
sich um Ansprüche, die von der Gesellschaft begründet wurden und entstanden
sind, als die Gesellschaft noch bestand. Es handelt sich damit zweifellos um
Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Als ehemaliger Gesellschafter haftet der
Beklagte für diese nach der allgemein anerkannten Akzessorietätstheorie analog §
128 HGB grundsätzlich persönlich (vgl. Palandt-Sprau, § 714 Rn. 12; MüKo
BGB-Ulmer/Schäfer, § 714 Rn. 34 ff.) und gesamtschuldnerisch mit dem
Nebenintervenienten als weiteren Gesellschafter (vgl. Palandt-Sprau, § 714 Rn.
16; MüKo BGB-Ulmer/Schäfer, § 714 Rn. 56). Hieran hat sich auch nichts durch die
Auflösung der Gesellschaft oder deren Beendigung und etwaige Übernahme durch den
Beklagten geändert (vgl. Palandt-Sprau, § 714 Rn. 17; MüKo BGB-Ullmer/Schäfer, §
730 Rn. 85).
2. Die Widerklage ist ebenfalls zulässig, jedoch unbegründet.
a) Die Widerklageanträge in der im Berufungsverfahren modifizierten Fassung sind
zulässig.
aa) Der Antrag zu 2. a) ist als bezifferter Zahlungsantrag ohne Weiteres
zulässig. Bei den Anträgen zu 2. b) bis e) handelt es sich um eine nach § 254
ZPO zulässige Stufenklage. Der Beklagte kann den mit dem Antrag 2. e) geltend
gemachten Zahlungsanspruch erst beziffern, wenn er die von ihm begehrte Auskunft
erhalten und auch erst dann sinnvoll entscheiden, ob er Schadensersatz in Geld
oder die Herausgabe der Einnahmen beanspruchen will (vgl. HWK-Diller, § 61 HGB
Rn. 10). Das Auskunftsbegehren dient der näheren Bestimmung des
Zahlungsanspruchs.
bb) Der Beklagte ist auch prozessführungsbefugt, soweit er Leistung an die
Sozietät in Abwicklung verlangt. Es bedarf ebenfalls keiner Entscheidung, ob der
Beklagte berechtigter Übernehmer der Kanzlei und damit Anspruchsinhaber ist oder
ob es sich um Ansprüche der H. & St. GbR in Abwicklung handelt. Denn auch dann,
wenn die H. & St. GbR in Abwicklung Anspruchsinhaberin ist, kann der Beklagte
die Ansprüche in eigenem Namen gerichtlich geltend machen.
(1) Entgegen der Ansicht des Beklagten ergibt sich dies zwar nicht schon aus den
Grundsätzen der actio pro socio. Denn nach diesen Grundsätzen können einzelne
Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen im Wege der actio pro
socio nur gegen Mitgesellschafter und nur aus dem Gesellschaftsverhältnis, sog.
Sozialverbindlichkeiten, geltend machen (Musielak-Weth, § 51 Rn. 22; vgl. auch
BGH vom 15.01.2001 - ZR 48/99 -, NJW 2001, 1210 [BGH 15.01.2001 - II ZR 48/99];
MüKo BGB-Ulmer, § 705 Rn. 207 ff.; Palandt-Sprau, § 714 Rn. 9; Zöller-Vollkommer,
vor § 50 Rn. 23). Ansprüche gegen Dritte können hingegen grundsätzlich nur von
der Gesellschaft selbst und damit nach § 709 Abs. 1 BGB in der Regel nur von
allen Gesellschaftern gemeinsam geltend gemacht werden (MüKo ZPO-Lindacher,
Vorbem. zu den §§ 50 ff.; Musielak-Weth, aaO.). Dies gilt auch nach Auflösung
der Gesellschaft, da die Geschäftsführung, wenn im Gesellschaftsvertrag nicht
Abweichendes geregelt ist, nach § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB auch im
Abwicklungsstadium nur allen Gesellschaftern gemeinsam zusteht (OLG Dresden vom
15.07.1999 - 19 U 1480/98 -, NZG 2000, 248; BGH vom 06.06.1955 - II ZR 233/53 -,
BGHZ 17, 340). Eine Ausnahme von dieser Regel gilt nur dann, wenn sich die
Mitgesellschafter in bewusstem Zusammenwirken mit dem Schuldner der Gesellschaft
weigern, an der Geltendmachung von Forderungen der Gesellschaft mitzuwirken und
dadurch gesellschaftswidrig eine sachgemäße Auseinandersetzung nach § 730 BGB
verhindern (OLG Dresden vom 15.07.1999 - 19 U 1480/98 -, aaO.; vgl. auch BGH vom
30.10.1987 - V ZR 174/86 -; NJW 1988, 558, und vom 06.06.1955 - II ZR 233/53 -,
aaO.).
(2) Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben. Ein berechtigtes Interesse
des Beklagten an der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Klägerin im
Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der
Kündigungsfrist ist gegeben, weil diese der Gesellschaft zu Gute kommen würden
und auch nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die geltend gemachten
Ansprüche zu Recht bestehen. Dass der Nebenintervenient nicht bereit ist, den
Beklagten darin zu unterstützen, wird schon dadurch deutlich, dass er im
vorliegenden Verfahren nicht den Beklagten unterstützt, sondern im Gegenteil dem
Rechtsstreit auf der Seite der Klägerin beigetreten ist. Dass die Klägerin an
dem gesellschaftswidrigen Verhalten beteiligt ist, steht ebenfalls nicht in
Frage, zumal sie den Nebenintervenienten Anfang Januar 2007 in die von ihr
erworbene Kanzlei aufgenommen hat, beide mittlerweile eine Sozietät betreiben
und sie ein erhebliches Interesse daran hat, ihre Rechtsposition dadurch zu
stärken, dass der Nebenintervenient dem Beklagten seine Unterstützung
verweigert. So hat sie bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem
Arbeitsgericht Senftenberg die fehlende Bevollmächtigung des vom Beklagten
beauftragten Prozessbevollmächtigten durch den Nebenintervenient gerügt und auch
im vorliegenden Verfahren die Aktivlegitimation des Beklagten in Abrede
gestellt.
b) Die Widerklage ist nicht begründet. Es besteht weder einen Anspruch auf
Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.695,88 EUR, noch auf teilweise
Rückzahlung der Vergütung für Dezember 2006 in Höhe von 353,29 EUR brutto, noch
auf Rückzahlung von Fortbildungskosten in Höhe von 3.070,00 EUR, noch ein
durchsetzbarer Anspruch auf Schadensersatz oder Herausgabe der Einnahmen wegen
Konkurrenztätigkeit in der Zeit vom 25. Dezember 2006 bis zum 31. Januar 2007.
Es kann deshalb auch dahin gestellt bleiben, ob der Beklagte in Person aktiv
legitimiert ist oder ob er die Forderungen nur zugunsten der H. & St. GbR in
Abwicklung geltend machen kann.
aa) Die Klägerin ist nach § 10 Ziff. IV des Arbeitsvertrages vom 5./9. Mai 2005
nicht verpflichtet, an den Beklagten oder die H. & St. GbR in Abwicklung eine
Vertragsstrafe zu zahlen, weil sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.
Dezember 2006 ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 3. Januar
2007 gekündigt hatte.
Zwar geht die Berufungskammer - anders als das Arbeitsgericht - davon aus, dass
die Klägerin nach § 626 Abs. 1 BGB nicht zur außerordentlichen Kündigung des
Arbeitsverhältnisses berechtigt war und deshalb die Voraussetzungen für die
Verwirkung der Vertragsstrafe nach § 10 Ziff. IV des Arbeitsvertrages
grundsätzlich vorliegen. Denn auch dann, wenn man das Vorbringen der Klägerin zu
den näheren Umständen der Freistellung am 20. Dezember 2006 zugrunde legt, war
es ihr nicht unzumutbar, an dem Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist am 31. Januar 2007 festzuhalten. Dafür spricht, dass sie nach
ihrem eigenem Vorbringen trotz der Widerruflichkeit der Freistellung nicht damit
rechnete, tatsächlich wieder zur Arbeitsleistung herangezogen zu werden, die
Umstände der Freistellung zunächst offensichtlich selbst nicht als Grund für
eine fristlose Kündigung ansah, sondern mit Schreiben vom 28. Dezember 2006
zunächst ordentlich kündigte, und die Tatsache, dass der Beklagte eine
einstweilige Verfügung auf Unterlassen von Konkurrenztätigkeit beantragte, kein
Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt. Letztlich kommt es hierauf
jedoch nicht an. Ebenso konnte offen bleiben, ob die Vertragsstrafe nach ihrem
Sinn und Zweck und den konkreten Umständen ihrer Verwirkung der Höhe nach
unverhältnismäßig i. S. d. 343 Abs. 1 BGB ist. Denn die Klägerin schuldet schon
deshalb keine Vertragsstrafe, weil die Vertragsstrafenregelung gegen das
Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt und deshalb nach § 307
Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.
(1) Die Vertragsstrafenklausel in § 10 Ziff. IV des Arbeitsvertrages unterliegt
der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB.
Nach dem Inhalt und der äußeren Gestaltung des Arbeitsvertrages vom 5./9. Mai
2009, handelt es sich um zum Zecke der Mehrfachverwendung vorformulierte
Vertragsbedingungen und damit Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305
Abs. 1 BGB, weil der Arbeitsvertrag überwiegend allgemeine, nicht auf das
individuelle Vertragsverhältnis zugeschnittne Formulierungen enthält (vgl. BAG
vom 20.05.2008 - 9 AZR 382/07 - AP Nr. 35 zu § 307 BGB; vom 18.12.2008 - 8 AZR
81/08 -, juris, jeweils m. w. N.). Dies gilt insbesondere auch für die Regelung
in § 10 Ziff. IV des Arbeitsvertrages.
(2) Die Regelung verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2
BGB. Sie benachteiligt die Klägerin unangemessen, weil sie nicht klar und
verständlich ist.
(a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Verwender von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben
verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und
durchschaubar darzustellen (BAG vom 14.08.2007 - 8 AZR 973/06 -, AP Nr. 28 zu §
307 BGB; vom 25.09.2008 - 8 AZR 717/07 -, AP Nr. 39 zu § 307 BGB), damit dieser
sich bei Vertragsschluss hinreichend über die rechtliche Tragweite der
Vertragsbedingungen klar werden kann (BGH vom 06.12.2007 - VII ZR 28/07 -,
NJW-RR 2008, 381). Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen
wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach
den Umständen gefordert werden kann. Die tatbestandlichen Voraussetzungen und
Rechtsfolgen müssen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine
ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel genügt dem
Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie im Rahmen des rechtlich
und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des
Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich beschreibt. Sie verletzt das
Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält
(zum Ganzen BAG vom 14.08.2007 - 8 AZR 973/06 -, aaO.; vom 25.09.2008 - 8 AZR
717/07 -, aaO.; vgl. auch BAG vom 28.01.2009 - 4 AZR 987/07 -, AP Nr. 61 zu §
611 BGB Bühnenengagementvertrag).
(b) Diesen Anforderungen wird die Vertragsstrafenregelung nicht gerecht, weil
der Begriff "Bruttomonatsvergütung", nach dem sich die Höhe der zu leistenden
Strafe bemisst, im Kontext der übrigen Regelungen des Arbeitsvertrages,
insbesondere der Vergütungsregelung in § 4 des Arbeitsvertrages, zahlreiche
Deutungen zulässt und daher unbestimmt ist.
Nach § 4 des Arbeitsvertrages erhält die Klägerin neben einem Festgehalt von
1.800,00 EUR eine monatlich variable Umsatzbeteiligung. Danach kann unter
"Bruttomonatsvergütung" sowohl das Festgehalt ohne Umsatzbeteiligung als auch
das Festgehalt zuzüglich der Umsatzbeteiligung zu verstehen sein. Im letzteren
Fall ist zudem unklar, auf welchen Zeitraum für die Umsatzbeteiligung
abzustellen ist, auf den Monat vor der Verwirkung der Vertragsstrafe oder - wie
offensichtlich der Beklagte meint - auf die letzten zwölf Monate oder aber einen
anderen mehr oder weniger langen Referenzzeitraum.
§ 9 des Arbeitsvertrages, wonach die Klägerin im Fall der Zuwiderhandlung gegen
die dort geregelte Mandantenschutzklausel eine Vertragsstrafe in Höhe des
Zweifachen des zuletzt von ihr bezogenen Monatsgehalts schuldet, bringt keine
Klarheit. Soweit hier von "Monatsgehalt" die Rede ist, könnte dies zwar dafür
sprechen, dass im Umkehrschluss dazu mit "Bruttomonatsvergütung" in § 10 Ziff.
IV des Arbeitsvertrages die Gesamtvergütung, d. h. das Festgehalt zuzüglich der
Umsatzbeteiligung, gemeint ist, was allerdings die Unklarheiten bezüglich der
Bemessung der Umsatzbeteiligung nicht beseitigt. Außerdem ist die Regelung in §
9 des Arbeitsvertrages ebenfalls nicht wirklich klar, weil sie zugleich auf das
"zuletzt" bezogene Monatsgehalt abgestellt, gleichwohl das Festgehalt der Höhe
nach festgelegt ist und monatlich gleich bleibt.
Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung
von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, hilft dem
Beklagten ebenfalls nicht weiter. Soweit die Unwirksamkeit einer Klausel die
Rechtsstellung der anderen Vertragspartei verbessern würde, ist die
Unklarheitenregel zunächst umgekehrt anzuwenden, d. h. es ist zu prüfen, ob die
Klausel bei der scheinbar für die andere Vertragspartei unfreundlichsten
Auslegung wegen Verstoßes gegen ein Klauselverbot unwirksam ist (vgl. BAG von
18.03.2009 - 9 AZR 186/07 -, AP Nr. 12 zu § 310 BGB m. w. N.). Nach der für
Klägerin unfreundlichsten Auslegung schuldet sie eine Vertragsstrafe in Höhe des
Festgehalts zuzüglich Umsatzbeteiligung. Da aber unklar ist, auf welchen
Zeitraum für die Höhe der Umsatzbeteiligung abzustellen ist, verstößt die
Vertragsstrafenregelung gegen das Bestimmtheitsgebot.
Die Unklarheiten wären auch vermeidbar gewesen. Es wäre ohne weiteres möglich
gewesen, die Höhe der geschuldeten Vertragsstrafe in § 10 Ziff. IV des
Arbeitsvertrages klar und unmissverständlich zu regeln.
bb) Ein Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung für Dezember 2006 bezogen auf den
Zeitraum vom 25. bis zum 31. Dezember 2006 besteht ebenfalls nicht. Der Klägerin
ist das Dezemberentgelt nicht ohne rechtlichen Grund i. S. d. § 812 Abs. 1 Satz
1 BGB in voller Höhe ausbezahlt worden.
Für die Zeit ab dem 20. Dezember 2006 folgt der Vergütungsanspruch aufgrund der
Freistellung aus § 615 Satz 1 BGB (vgl. BAG vom 06.09.2006 - 5 AZR 703/05 - AP
Nr. 118 zu § 615 BGB). Da nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin während ihrer
Freistellung im Dezember 2006 anrechenbaren anderweitigen Verdienst i. S. d. §
615 Satz 2 BGB erzielt hat, war auch bezogen auf die Zeit vom 25. bis zum 31.
Dezember 2009 die volle Vergütung geschuldet (vgl. zur Anrechnung anderweitigen
Verdienstes auf Verzugslohn (BAG vom 22.11.2005 - 1 AZR 407/04 -, AP Nr. 5 zu §
615 BGB Anrechnung).
Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren sein Auskunftsbegehren im Zusammenhang
mit dem Vorwurf vertragswidrigen Wettbewerbs (Widerantrag zu 2. b)) auch auf die
Frage gestützt hat, ob die Klägerin in der Zeit vom 25. bis zum 31. Dezember
2006 anderweitigen Verdienst i. S. d. § 615 Satz 2 BGB erzielt hat, kam es
hierauf nicht an. Die Widerklage ist insoweit unbegründet, weil die Klägerin die
begehrte Auskunft bereits im erstinstanzlichen Verfahren erteilt hat. Auf Seite
4 ihres Schriftsatzes vom 30. Juli 2007 (Bl. 64 d. A.) hat sie im zweiten Absatz
vorgetragen, sie habe "im Zeitraum vom 25. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember
2006 keine anderweitige Tätigkeit aufgenommen". Auf derselben Seite im sechsten
Absatz hat sie weiter vorgetragen, sie habe weder "eine Einnahmen erzielende
Tätigkeit als Rechtsanwältin durchgeführt", noch habe sie "in tatsächlicher
Hinsicht Einnahmen erzielt". Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann
der Beklagte entsprechend § 259 Abs. 2 BGB nicht verlangen, weil keine
Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Auskunft nicht mit der gebotenen
Sorgfalt erteilt wurde. Zum einen hat die Klägerin die Schlüssel zu der
erworbenen Kanzlei unstreitig erst am 27. Dezember 2006 erhalten, so dass bis
zum 31. Dezember 2006 ganze drei Arbeitstage blieben, in denen sich die Klägerin
notweniger Weise erst einmal orientieren und einrichten musste. Zum anderen hat
sie während des Telefonats mit dem vermeintlichen Mandanten am 27. Dezember 2006
einen Besprechungstermin erst für den 10. Januar 2007 vereinbart. Durch die
bloße Vereinbarung eines Besprechungstermins wird noch kein Gebührentatbestand
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verwirklicht.
cc) Weiter besteht auch kein Anspruch auf Rückzahlung der von der H. & St. GbR
im Zusammenhang mit der Erlangung des Fachanwaltstitels für Mietrecht
übernommenen Kosten. Dies gilt sowohl für die Kosten des Fachanwaltslehrgangs
für Mietrecht einschließlich der Übernachtungskosten, als auch für die
Bearbeitungsgebühr für den Antrag auf Erteilung des Fachanwaltstitels.
(1) Was die Bearbeitungsgebühr betrifft, ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch
weder aus der Rückzahlungsklausel der Ziff. 4 des Fortbildungsvertrages vom 11.
Oktober 2005, noch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Die Rückzahlungsklausel der Ziff. 4 des Fortbildungsvertrages ist schon deshalb
nicht einschlägig, weil die Bearbeitungsgebühr nicht zu den nach dem
Fortbildungsvertrag von der H. & St. GbR übernommen Kosten gehört. Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob die Bearbeitungsgebühr überhaupt unter die Regelung
dieses Vertrages fällt oder ob Gegenstand des Vertrages nicht vielmehr
ausschließlich die Teilnahme der Klägerin an dem Fachanwaltslehrgang für
Mietrecht und die damit verbundenen Kosten sind. Denn selbst dann, wenn sich der
Vertrag auf sämtliche erforderlichen Schritte bis zur Erlangung des
Fachanwaltstitels beziehen sollte, fällt die Bearbeitungsgebühr nicht unter die
Rückzahlungsklausel der Ziff. 4 des Vertrages, weil diese an die Regelung über
die Kostentragungslast in Ziff. 3 des Vertrages anknüpft. Nach der Ziff. 3 des
Vertrages übernahm die H. & St. GbR jedoch nur die Lehrgangsgebühren und die
Übernachtungskosten. Sämtliche übrigen Kosten hatte die Klägerin selbst zu
tragen.
Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Soweit die
H. & St. GbR die Bearbeitungsgebühr auf Grund einer anderen Vereinbarung mit der
Klägerin übernommen hat, hat die Klägerin die Leistung mit Rechtsgrund erlangt.
Soweit die H. & St. GbR die Bearbeitungsgebühr freiwillig übernommen hat, hat
sie in Kenntnis ihrer Nichtschuld geleistet, mit der Folge dass ein
Rückzahlungsanspruch nach § 814 BGB ausscheidet.
(2) Was die Kosten des Fachanwaltslehrgangs einschließlich der
Übernachtungskosten betrifft, ist die Klägerin aufgrund der Rückzahlungsklausel
der Ziff. 4 des Fortbildungsvertrages zwar grundsätzlich verpflichtet, diese
zurückzuzahlen, soweit es sich um echte Kosten handelt, d. h. diese nicht mit
den von der Kanzlei vereinnahmten Umsatzsteuern verrechnet worden sind. Jedoch
bestand diese Verpflichtung in Anbetracht der Dauer des Fachanwaltslehrgangs und
der Höhe der Kosten zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht
mehr, da die Rückzahlungsklausel insoweit keinen rechtlichen Bestand hat.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der aus Anlass des Wunsches der Klägerin, am
Fachanwaltslehrgang für Mietrecht teilzunehmen, geschlossene Fortbildungsvertrag
als Verbrauchervertrag der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. i. V. m. § 310
Abs. 3 BGB unterliegt (zur Einordnung von Verträgen mit Arbeitnehmern als
Verbraucherverträge BAG vom 25.05.2005 - 5 AZR 572/04 -, AP Nr. 1 zu § 310 BGB)
oder ob dies nicht der Fall ist, weil die Klägerin auf den Inhalt des Vertrages,
insbesondere die Rückzahlungsklausel Einfluss i. S. d. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB
nehmen konnte, wie der Beklagte geltend macht. Denn auch dann, wenn der Vertrag
im Einzelnen ausgehandelt worden sein sollte, ist die Dauer der vereinbarten
Bindungsfrist wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unwirksam, weil sie offensichtlich
unangemessen ist.
(a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind
einzelvertragliche Vereinbarungen, wonach vom Arbeitgeber aufgewendete
Fortbildungskosten vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen sind, wenn dieser das
Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, zwar grundsätzlich
zulässig. Ausnahmsweise können derartige Zahlungsverpflichtungen jedoch wegen
Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter dem Gesichtspunkt einer
übermäßigen Beeinträchtigung der arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit des
Arbeitnehmers (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) unwirksam sein. Ob dies der Fall ist,
ist anhand einer Güterabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei sind zum
einen das Interesse des Arbeitgebers, die vom Arbeitnehmer erworbene
Qualifikation möglichst langfristig zu nutzen, und zum anderen das Interesse des
Arbeitnehmers, durch die Ausbildung die eigenen Arbeitsmarktchancen zu
verbessern und sich gegenüber dem Arbeitgeber nur in einem solchen Umfang zu
binden, wie das im Verhältnis zu dessen Aufwendungen angemessen ist,
gegeneinander abzuwägen (vgl. BAG vom 14.01.2009 - 3 AZR 900/07 -, AP Nr. 41 zu
§ 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; vom 11.04.2006 - 9 AZR 610/05 -, AP Nr. 16 zu §
307 BGB; vom 21.07.2005 - 6 AZR 452/04 -, AP Nr. 37 zu § 611 BGB
Ausbildungsbeihilfe; vom 05.12.2002 - 6 AZR 539/01 -, AP Nr. 32 zu § 611 BGB
Ausbildungsbeihilfe).
Danach ist eine Rückzahlungsklausel nur zulässig, wenn die Aus- oder
Fortbildungsmaßnahme für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist, sei es,
dass bei seinem bisherigen Arbeitgeber die Voraussetzungen einer höheren
Vergütung erfüllt sind oder dass sich die erworbenen Kenntnisse auch anderweitig
nutzbar machen lassen. Außerdem müssen die Vorteile der Ausbildung und die Dauer
der Bindung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Das ist in
erster Linie nach der Dauer der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme, aber auch anhand
der Qualität der erworbenen Qualifikationen zu beurteilen. Grundsätzlich gilt
dabei Folgendes: Bei einer Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat ohne
Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge ist eine
Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungsdauer von bis
zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei
bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von sechs
Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre und bei einer
mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren. Abweichungen davon
sind jedoch möglich. Eine verhältnismäßig lange Bindung kann auch bei kürzerer
Ausbildung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel
aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer
überdurchschnittlich große Vorteile bringt. Es geht nicht um rechnerische
Gesetzmäßigkeiten, sondern um richterrechtlich entwickelte Regelwerte, die
einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind (zum Ganzen BAG vom 14.01.2009
- 3 AZR 900/07 -, aaO., m. w. N.)
(b) Bisher nicht geklärt ist, ob diese Grundsätze nach dem Inkrafttreten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002, durch das das Recht der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Verträge auf dem Gebiet des Arbeitsrechts
erstreckt wurde, außerhalb der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
uneingeschränkt weiter gelten (dafür z. B. BeckOK BGB-Joussen, § 611 Rn. 209a;
wohl auch Schaub-Schaub, § 176 Rn. 18; Küttner-Reinecke, Stichwort
Rückzahlungsklausel Rn. 6; HWK-Thüsing § 611 BGB Rn. 463; a. A. ErfK-Preis §§
305-310 BGB Rn. 94).
In einer Entscheidung zu Ausschlussfristen hat das Bundesarbeitsgericht insoweit
vertreten, eine Billigkeitskontrolle im Sinne einer allgemeinen, nicht auf die
Besonderheiten des Falles bezogenen Angemessenheitsprüfung finde nach § 242 BGB
nicht mehr statt (BAG 25.05.2005 - 5 AZR 572/04, AP Nr. 1 zu § 310 BGB; ähnlich
auch BAG vom 27.07.2005 - 7 AZR 486/04 -, AP Nr. 6 zu § 307 BGB, zur
Befristungskontrolle einzelner Arbeitsbedingungen). Die §§ 305 ff. BGB stellten
eine abschließende Konkretisierung des Gebots von Treu und Glauben hinsichtlich
einer allgemeinen, allein den Inhalt einer Regelung überprüfenden
Angemessenheitskontrolle dar. Diese beruhe auf dem Umstand, dass
Vertragsbedingungen von einer Vertragspartei vorgegeben würden und von der
anderen Partei nicht ausreichend geprüft und nicht verhandelt werden könnten.
Bestehe hingegen für die Vertragspartner die Möglichkeit, die
Vertragsbedingungen im Einzelnen auszuhandeln, sei im Grundsatz davon
auszugehen, dass sie ihre Interessen selbst angemessen vertreten könnten. Eine
Partei dürfe auch eine für sie nach allgemeinen Maßstäben ungünstige oder
unangemessene Regelung bewusst hinnehmen, wenn sie insgesamt einen Vorteil
erkenne. Die Parteien seien insoweit bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit (§ 138
BGB) frei, ihre Regelungen selbst zu wählen. Nach § 242 BGB könne aber die
Befugnis, sich auf rechtswirksam vereinbarte Rechtspositionen zu berufen, im
Sinne einer Ausübungskontrolle begrenzt sein. Eine richterliche Kontrolle sei
darüber hinaus erforderlich bei strukturellen Störungen der Vertragsparität.
Nutze der Arbeitgeber seine wirtschaftliche Überlegenheit gegenüber dem
Arbeitnehmer aus, um ein für diesen ungünstiges Verhandlungsergebnis
durchzusetzen, bestehe der Schutzauftrag des Richters, der Vertragsparität mit
den Mitteln des Zivilrechts Geltung zu verschaffen. Es handele sich um Fälle, in
denen der Inhalt des Vertrags eine Seite ungewöhnlich belaste und als
Interessenausgleich offensichtlich ungeeignet sei (BAG 25.05.2005 - 5 AZR 572/04
-, aaO.).
(c) Ob diese Beschränkung der Inhaltskontrolle auf Extremfälle auf individuell
ausgehandelte Rückzahlungsklauseln übertragen werden kann, könnte wegen der
grundrechtlichen Bedeutung von Rückzahlungsklauseln zweifelhaft sein. Vorliegend
kommt es hierauf jedoch nicht an. Denn auch bei Anwendung der eingeschränkten
Inhaltskontrolle ist die Rückzahlungsklausel der Ziff. 4 des
Fortbildungsvertrages unwirksam. Die Dauer und Ausgestaltung der Bindungsfrist
belastet die Klägerin ungewöhnlich. Sie ist offensichtlich unangemessen.
Der Fachanwaltslehrgang dauerte insgesamt nur 18 Tage, davon sechs Arbeitstage.
Während der Arbeitstage war die Klägerin nicht etwa unter Fortzahlung der Bezüge
freigestellt, sondern die Zeit wurde auf ihren Urlaub angerechnet. Die von der
H. & St. GbR aufgewendeten Kosten einschließlich Übernachtungskosten beliefen
sich abzüglich der nicht als Kosten anfallenden Umsatzsteuer auf insgesamt
2.314,65 EUR (1.500,00 EUR Lehrgangskosten und 814,65 EUR Übernachtungskosten)
und bewegten sich damit im Rahmen des Üblichen. Nach den oben dargestellten
Gründsätzen zur Verhältnismäßigkeit von Rückzahlungsklauseln wäre deshalb
allenfalls eine Bindungsfrist von sechs Monaten ab der Beendigung des
Fachanwaltslehrgangs angemessen gewesen (vgl. ArbG Leipzig vom 24.09.2008 - 2 Ca
4200/07 -, AE 2008, 265). Die in Ziff. 4 des Fortbildungsvertrages vereinbarte
Bindungsfrist bis ein Jahr nach Erlangung des Fachanwaltstitels beläuft sich in
Anbetracht der Dauer des Antragsverfahrens bei der Rechtsanwaltskammer (hier
mindestens ein dreiviertel Jahr) auf ein Vielfaches und knüpft zudem an einen
Umstand an, der vom Handeln und der Einscheidung Dritter abhängig und dem
Einflussbereich der Arbeitsvertragsparteien weitgehend entzogen ist. Der
Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kanzlei die
Teilnahme der Klägerin an dem Fachanwaltslehrgang erst ab der Erteilung des
Fachanwaltstitels zu Gute kommt. Denn bereits nach der erfolgreichen
Absolvierung des Lehrgangs konnte die H. & St. GbR damit werben, dass die
Klägerin Spezialistin für Mietrecht ist, und hat dies auch getan.
(d) Eine außerhalb der §§ 305 ff. BGB angezeigte geltungserhaltende Reduktion
der Bindungsfrist auf das Angemessene von sechs Monaten nach Beendigung des
Fachanwaltslehrgangs (vgl. BAG vom 05.12.2002 - 6 AZR 539/01 -, AP Nr. 32 zu §
611 BGB Ausbildungsbeihilfe) führt zu keinem Anspruch gegen die Klägerin, weil
diese bereits am 22. August 2006 und damit lange vor der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin abgelaufen waren.
dd) Die Stufenklage ist, auch soweit sie sich auf Ansprüche gegen die Klägerin
wegen Konkurrenztätigkeit bezieht, unbegründet. Die von dem Beklagten geltend
gemachten Ansprüche sind verjährt, weshalb der Klägerin nach § 214 Abs. 1 BGB
ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Heraus hat sie sich auch
berufen. Die seitens des Beklagten vorsorglich für den Fall der Verjährung
erklärte Aufrechnung führt ebenfalls nicht zum Erfolg.
(1) Während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ist es einem Arbeitnehmer
verwehrt, in dem Wirtschaftszweig, in dem der Arbeitgeber tätig ist, ohne dessen
Einwilligung tätig zu werden, indem er selbst einen Betrieb unterhält oder auch
nur einzelne Geschäfte auf eigene oder fremde Rechnung macht. Dies ergibt sich
aus der entsprechenden Anwendung des § 60 HGB, der den in § 241 Abs. 2 BGB zum
Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken der Interessenwahrungspflicht des
Arbeitnehmers konkretisiert (vgl. BAG vom 26.09.2007 - 10 AZR 511/06 -, AP Nr. 4
zu § 61 HGB; ErfK-Oetker, § 60 Rn. 1). Im Falle einer unberechtigten
außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer, bleibt das Wettbewerbsverbot
bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bestehen (ErfK-Oetker, § 60 Rn.
3; HWK-Diller, § 60 Rn. 8). Verletzt der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot, ist
er analog § 61 Abs. 1 HGB dem Arbeitgeber nach dessen Wahl zum Schadensersatz
oder zur Herausgabe des Erlangten (sog. Eintrittsrecht) verpflichtet. Zur
Vorbereitung des Wahlrechts steht dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Auskunft und
Rechnungslegung zu (ErfK-Oetker, § 61 Rn. 6 und HWK-Diller, § 61 Rn. 10, jeweils
m. w. N.). Nach § 61 Abs. 2, 1. Halbs. HGB verjähren die Ansprüche in drei
Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Arbeitgeber Kenntnis von dem
Abschluss des Geschäfts erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen
müsste. Unterhält der Arbeitnehmer verbotswidrig einen Betrieb, beginnt die
Verjährungsfrist mit der Kenntnis oder der grob fahrlässigen Unkenntnis von dem
Betrieb (HWK-Diller, § 61 Rn. 26). Diese Grundsätze gelten auch für
Arbeitsverhältnisse im Bereich der freien Berufe (BAG vom 26.09.2007 - 10 AZR
511/06 -, aaO.).
Der Beklagte hatte nach seinem eigenen Vorbringen seit dem 27. Dezember 2006,
dem Tag, als die Klägerin mit dem vermeintlichen Mandanten einen
Besprechungstermin für den 10. Januar 2007 vereinbart hat, Kenntnis davon, dass
die Klägerin die von ihr erworbene Kanzlei tatsächlich betreibt und damit gegen
das Wettbewerbsverbot verstoßen hat. Bei der Vereinbarung des
Besprechungstermins handelte es sich auch nicht nur um eine bloße
Vorbereitungshandlung, die für sich gesehen noch keine Verletzung des
Wettbewerbsverbots darstellt, da die Klägerin hier bereits eine konkrete
Kundenbeziehung herstellte (vgl. HWK-Diller, § 60 Rn. 16; LAG Köln vom
12.04.2005 - 9 Sa 1518/04 -, NZA-RR 2005, 595). Danach lief sie Verjährungsfrist
grundsätzlich am 27. März 2007 ab. Der Beklagte hat die Widerklage jedoch erst
am 21. Juni 2007 erhoben.
(a) Durch das Schlichtungsgespräch am 24. Januar 2007 mit dem Geschäftsführer
der Rechtanwaltskammer Brandenburg Dr. S. wurde der Ablauf der Verjährungsfrist
nicht gehemmt.
§ 204 Abs. 1 Nr. 4 oder 11 BGB ist nicht einschlägig. Die Rechtsanwaltskammer
ist keine durch die Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannte
Gütestelle i. S. d. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Bei dem Schlichtungsgespräch
handelte es sich auch nicht um den Beginn eines schiedsgerichtlichen Verfahrens
i. S. d. § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB. Eine Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB kommt
ebenfalls nicht in Betracht, weil der Beklagte die Aufrechnung mit den sich aus
dem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot ergebenden Ansprüchen erst mit
Schriftsatz vom 29. Juli 2008 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist erklärt
hat.
Eine Hemmung der Verjährung ist aber auch nicht nach § 203 Satz 1 BGB
eingetreten. Nach dieser Vorschrift ist, wenn zwischen dem Schuldner und dem
Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die dem Anspruch begründenden
Umstände schweben, die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die
Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Verhandeln i. S. d. § 203 BGB setzt
mindestens die Bereitschaft beider Seiten zum Meinungsaustausch über vom
Gläubiger aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhalts erhobene Ansprüche voraus
(MüKo BGB-Grothe, § 203 Rn. 5 u. 7; Staudinger-Peters, § 203 Rn. 7, 10 u. 14).
Ein kategorisches "Nein" des Schuldners zu den Ansprüchen genügt ebenso wenig
wie ein kompromissloses Beharren des Gläubigers auf den Ansprüchen
(Staudinger-Peters, § 203 Rn. 10).
Gegenstand des Schlichtungsgesprächs am 24. Januar 2007 waren zumindest in
erster Linie Ansprüche der Klägerin. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich
mit Schreiben vom 22. Januar 2007 die Klägerin und nicht der Beklagte mit
konkreten Anliegen an den Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer gewandt hatte.
Dass über die in dem Schreiben vom 22. Januar 2007 formulierten Forderungen
hinaus auch über Zahlungsansprüche des Beklagten wegen arbeitsvertragswidrigen
Wettbewerbs der Klägerin verhandelt wurde, hat der insoweit darlegungs- und
beweisbelastete Beklagte zwar behauptet, seine Behauptungen jedoch weder im
erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren ausreichend
konkretisiert. Auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 24. September 2009 (Bl. 468 d.
A.) hat er ebenso wie bereits auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 29. Juli 2007 (Bl.
139 d. A.) lediglich pauschal behauptet, dass Schadenersatzansprüche wegen
Verstoßes der Klägerin gegen das Wettbewerbsverbot Gegenstand des Gesprächs
gewesen seien. Gleiches gilt für den am 12. November 2009 eingereichten
Schriftsatz von demselben Tag. Auf Seite 4 diese Schriftsatzes (Bl. 521 d. A.)
hat der Beklagte lediglich weiter ausgeführt, im Zusammenhang mit dem Verstoß
gegen das Wettbewerbsverbot seien ausdrücklich auch Schadenersatzansprüche dem
Grund und der Höhe nach erörtert worden, ohne irgendwelche näheren Angaben dazu
zu machen, welche konkreten Gegenforderungen er in das Gespräch eingebracht hat
und wie die Klägerin hierauf reagiert hat.
Nach dem Inhalt des Schreibens vom 22. Januar 2007 (Bl. 153 ff. d. A.) war es
auch nicht naheliegend, mögliche Ansprüche des Beklagten gegen die Klägerin zu
erörtern. Das Anliegen der Klägerin ging dahin, in ihrer Tätigkeit als
selbstständige Rechtsanwältin nicht länger durch die Einleitung verschiedener
einstweiliger Vergütungsverfahren beeinträchtigt zu werden, ferner, dass der
Beklagte aufhört, Mandanten aktiv abzuwerben und eine Regelung bezüglich ihrer
noch offenen Vergütungsansprüche gefunden wird. Allein der Umstand, dass in
diesem Zusammenhang auch über das bereits - wenn auch nicht rechtskräftig -
entschiedene einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Senftenberg
gesprochen worden ist, bedeutet nicht, dass die Parteien über Ansprüche des
Beklagten verhandelt haben. Auch das Schreiben des Beklagten vom 19. März 2007 (Bl.
135 ff. d. A.), mit dem der Beklagte gegenüber der Klägerin seine Ansprüche
geltend gemacht hat, enthält keinerlei Hinweis darauf, dass es sich nicht um die
erstmalige Geltendmachung von Gegenansprüchen handelt.
(b) Aber auch dann, wenn die mit der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche
tatsächlich Gegenstand des Schlichtungsgesprächs gewesen sein sollten, wären die
Ansprüche zum Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage am 21. Juni 2007 verjährt,
weil der Beklagte die Widerklage nach Beendigung der Verhandlungen nicht
innerhalb der Nachfrist des § 203 Satz 2 BGB von drei Monaten anhängig gemacht
hat.
Nach § 203 Satz 1 BGB endet die Hemmung der Verjährung zum einen dann, wenn eine
Seite die Fortsetzung der Verhandlung ausdrücklich verweigert oder auf ihren
Ansprüchen beharrt, und zum anderen dann, wenn die Verhandlungen schlicht
eingeschlafen sind (vgl. MüKo BGB-Grothe, § 203 Rn. 8; Staudinger Peters, § 203
Rn. 11 f.). Davon ist, wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte gegeben sind,
regelmäßig auszugehen, wenn innerhalb eines Monats nach dem letzten Verhandeln
keine Seite irgendwelche weiteren Schritte unternimmt (MüKo BGB-Grothe, § 203
Rn. 51; vgl. OLG Koblenz vom 09.02.2006 - 5 U 1452/05 -, ZGS 2006, 117).
Dass es zeitnah nach dem Gespräch am 24. Januar 2007 irgendwelche weiteren
Kontakte zwischen den Parteien im Sinne eines Verhandelns gegeben hat oder die
Klägerin oder der Beklagte irgendwelche Schritte unternommen hat, um eine
gütlichen Einigung herbeizuführen, hat keine der Parteien vorgetragen und ist
auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr kam es - abgesehen von der mündlichen
Verhandlung am 25. Januar 2007 vor dem Landgericht Cottbus - zu einem Kontakt
zwischen den Parteien nach mehr als sieben Wochen Untätigkeit erst wieder durch
das Schreiben des Beklagten 19. März 2009, in dem der Beklagte zudem keinerlei
Bereitschaft zu einer Kompromisslösung zu erkennen gegeben hat. Danach begann
die dreimonatige Nachfrist des § 203 Satz 2 BGB allerspätestens am 20. März 2007
und endete am 20. Juni 2007, also vor Widerklageerhebung am 21. Juni 2007.
Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der Geschäftsführer am Ende des
Gesprächs am 24. Januar 2007 den Vorschlag gemacht hat, eine gütliche Einigung
unter Vermittlung der Rechtsanwaltskammer anzustreben. Denn offensichtlich ist
dieser Vorschlag von den Parteien nicht aufgegriffen worden. Soweit der Beklagte
ursprünglich behauptet hat, man sei, weil keine abschließende Einigung möglich
gewesen sei, übereingekommen, ein Schlichtungsverfahren vor der
Rechtsanwaltskammer durchzuführen und er habe die Klägerin nochmals mit
Schreiben vom 17. April 2007 auf die Vereinbarung des Schlichtungsverfahrens
hingewiesen, hat er diese Behauptung, nachdem die Klägerin ihrerseits zum Inhalt
des Schreibens vorgetragen hat, weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren
wiederholt.
(2) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die
Verjährung nach § 215 BGB die Aufrechnung nicht ausschließt, wenn der Anspruch
in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden
konnte. Was die von der Klägerin geltend gemachte Fahrkostenerstattung betrifft,
ist bereits oben unter 1. b) bb) darauf hingewiesen worden, dass eine
Aufrechnung nach § 394 Satz 1 BGB i. V. m. § 850a Nr. 3 ZPO unzulässig ist. Was
die von der Klägerin geltend gemachte Umsatzbeteiligung betrifft, ist eine
Aufrechnung mit den vom Beklagten geltend gemachten Ansprüchen aus § 61 Abs. 2
HGB ebenfalls nicht möglich, weil es sich bei der Umsatzbeteiligung um
Arbeitsentgelt und damit eine Bruttolohnforderung handelt. Eine Aufrechnung
gegen Bruttolohnforderungen, auf die aufgrund öffentlich-rechtlicher
Verpflichtung Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind, ist
jedoch mangels Gegenseitigkeit der Ansprüche i. S. d. § 387 BGB grundsätzlich
ausgeschlossen, es sei denn, die Höhe der Abzüge ist bekannt (BAG vom 22.03.2000
- 4 AZR 120/99 -, juris, m. w. N.; vgl. auch BAG 15.03.2005 - 9 AZR 502/03 -, AP
Nr. 7 zu § 781 BGB). Dies ist hier nicht der Fall. Ob dem Beklagten, sobald die
notwendigen Informationen vorliegen und eine Aufrechnung gegen die
Nettoforderung tatsächlich erfolgt, ein Auskunftsanspruch gegen die Klägerin zur
Seite steht, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung und ihrer
Rechtskraft.
3. Danach war der Berufung des Beklagten in dem sich aus dem Tenor ergebenden
Umfang stattzugeben und die Berufung im Übrigen unter teilweiser Klarstellung
des Tenors des angefochtenen Urteils zurückzuweisen.
B. Die Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention beruht auf § 64
Abs. 6 ArbGG, § 71 Abs. 1, § 525 ZPO.
I. Aufgrund des Zurückweisungsantrages des Beklagten war nach § 71 Abs. 1 ZPO
über die Zulassung der Nebenintervention zu entscheiden, wobei die Entscheidung
über den Zwischenstreit mit dem Endurteil verbunden werden konnte (vgl.
Zöller-Vollkommer, § 71 Rn. 5; Musielak-Weth, § 71 Rn. 69).
II. Hinsichtlich der vom Beklagten im Wege der Widerklage erhobenen Stufenklage
(Berufungsantrag zu 2.) war die Nebenintervention zuzulassen, weil ein
rechtliches Interesse des Nebenintervenienten i. S. d. § 66 Abs. 1 ZPO an der
Unterstützung der Klägerin gegeben ist, die Schiedseinrede des Beklagten nicht
durchgreift und weitere Mängel nicht gerügt worden sind (§ 295 ZPO). Im Übrigen
war die Nebenintervention mangels eines rechtlichen Interesses zurückzuweisen.
1. Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann ein Dritter in einem Rechtsstreit zwischen anderen
Parteien einer Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beizutreten, wenn er ein
rechtliches Interesse daran hat, dass die Partei obsiegt. Ein rechtliches
Interesse i. S. d. § 66 Abs. 1 ZPO ist gegeben, wenn sich der Inhalt der
Entscheidung oder deren Vollstreckung unmittelbar oder mittelbar auf
Rechtspositionen des Ditten positiv oder negativ auswirkt (vgl.
Zöller-Vollkommer, § 66 Rn. 8), wobei auch schon eine Rechtsgefährdung genügt
(vgl. Musielak-Weth, § 66 Rn. 7). Hingegen reicht ein ideelles, wirtschaftliches
oder nur tatsächliches Interesse nicht aus (Zöller-Vollkommer, § 66 Rn. 9 f.;
Musielak-Weth, § 66 Rn. 6).
2. Bezüglich der Stufenklage des Beklagten hat der Nebenintervenient ein
rechtliches Interesse am Obsiegen der Klägerin. Denn der Beklagte verlangt von
der Klägerin nicht nur Auskunft, welche Mandate von der Klägerin als Person,
sondern auch welche Mandate von der R. & St. GbR in einem bestimmten Zeitraum
angenommen, welche Einnahmen erzielt und welche Kostennoten gelegt wurden. Es
bestand danach jedenfalls die Gefahr, dass die Klägerin zur Herausgabe von
Informationen verurteilt wird, die auch den Nebenintervenienten als
Gesellschafter der R. & St. GbR betreffen und in seiner informationellen
Rechtsstellung negativ berühren. Da die weiteren Stufen der Stufenklage mit dem
Auskunftsverlangen untrennbar verbunden sind (vgl. BAG vom 01.12.2004 - 5 AZR
664/03 -, AP Nr. 38 zu § 242 BGB Auskunftspflicht und vom 21.11.2000 - 9 AZR
665/99 - AP Nr. 35 zu § 242 BGB Auskunftspflicht) besteht auch in soweit ein
rechtliches Interesse an dem Beitritt.
Die zwischen dem Beklagten und dem Nebenintervenienten im Sozietätsvertrag vom
30. November 2000 (Bl. 393 ff. d. A.) getroffene Schiedsvereinbarung (§ 18 des
Sozietätsvertrages) steht der Zulässigkeit des Beitritts nicht entgegen. Denn
diese betrifft ausschließlich die ehemalige Sozietät zwischen dem
Nebenintervenienten und dem Beklagten. Vorliegend geht es jedoch nicht um die
Rechtsstellung des Nebenintervenienten im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus
diesem Gesellschaftsverhältnis, sondern um die Rechtsstellung des
Nebenintervenienten bezogen auf dessen neue Kanzlei, welche er zusammen mit der
Klägerin betreibt.
3. Im Übrigen fehlt es an einem rechtlichen Interesse an einem Beitritt auf
Seiten der Klägerin. Sowohl die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche,
als auch die weiteren vom Beklagten geltend gemachten Ansprüche berühren den
Nebenintervenienten lediglich in seiner Rechtsstellung als Gesellschafter der
ehemaligen Sozietät mit dem Beklagten, weshalb er berechtigt gewesen wäre, den
Beklagten zu unterstützen. Ein rechtliches Interesse an einer Unterstützung der
Klägerin ist hingegen nicht erkennbar.
C. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der
Nebenintervention einschließlich des Zwischenstreits über die Zulässigkeit der
Nebenintervention beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 analog, § 92
Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 ZPO.
Nach § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO waren die Kosten des Berufungsverfahrens
dem Beklagten in vollem Umfang aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung der
Klägerin (Lohnabrechnung) verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren
Kosten verursacht hat. Nach § 101 Abs. 1 ZPO hat der Beklagte auch die durch die
zulässige Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen und damit bezogen auf
den Gesamtkostenstreitwert in Höhe der ausgeurteilten Quote. Soweit die
Nebenintervention unzulässig ist, muss der Nebenintervenient seine Kosten selbst
tragen (vgl. LG München vom 28.08.2008 - 5 HK O 12861/07 -, Rz. 654 zitiert nach
juris). Eine streitgenössische Nebenintervention i. S. d. § 69 ZPO liegt nicht
vor.
Die Kosten des Zwischenstreits über die Zulassung der Nebenintervention haben in
entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 1 ZPO der Beklagte und der
Nebenintervenient im Verhältnis ihres Unterliegens zu tragen (vgl. BAG vom
05.07.1967 - 4 AZR 338/66 -, aaO.; Zöller-Vollkommer, § 71 Rn. 7; Zöller-Herget,
§ 101 Rn. 1).
Bei der Ermittlung der Kostenquote bezüglich der Kosten der Nebenintervention
einschließlich der Kosten des Zwischenstreits sind ausgehend vom objektiv
angemessenen Streitwert (vgl. dazu BSG vom 19.09.2006 - B 6 KA 30/06 B -, juris,
m. w. N.) das Auskunftsbegehren der Klägerin mit 425,00 EUR (etwa 25 % der zu
erwartenden Umsatzbeteiligung gemessen an der durchschnittlichen Vergütung der
Klägerin in den Monaten Dezember 2005 bis November 2006), die Fahrkosten
entsprechend Hauptforderung, die Abrechnung der Umsatzbeteiligungen mit 150,00
EUR, die Lohnsteuerbescheinigung mit 100,00 EUR, die Vertragsstrafe, die
teilweise Rückzahlung des Dezemberentgelts und die Erstattung der
Fortbildungskosten entsprechend den Hauptforderungen und der Schadensersatz bzw.
die Herausgabe der Einnahmen entsprechend der vom Beklagten erwarteten
Zahlungsverpflichtung mit 20.000,00 EUR berücksichtigt worden.
D. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72
Abs. 2 ArbGG hinsichtlich der Entscheidung über die Berufung liegen nicht vor.
Gleiches gilt für die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der
Rechtsbeschwerde nach § 78 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG hinsichtlich der
Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention (zum Rechtsmittel gegen
Entscheidungen nach § 71 ZPO im Berufungsverfahren Zöller-Vollkommer, § 71 Rn.
6, Germelmann u. a., § 78 Rn. 38).