Re: Fristlose Kündigung - Vertragsstrafe???


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Abgeschickt von Mag. am 09 Januar, 2009 um 11:29:12:

Antwort auf: Fristlose Kündigung - Vertragsstrafe??? von MK am 08 Januar, 2009 um 18:50:43:

Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist nur
aus bzw. mit wichtigem Grund möglich. Sie muß schriftlich erfolgen und ausführlich begründet sein dahingehend, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist unzumutbar ist. Insofern entfällt hier die Vertragsstrafe. Die Kündigung muß innerhalb 2 Wochen nach Kenntnis der Gründe erfolgen. (§§ 623, 626 BGB)
Ob die fristlose Kündigung ohne wichtigen Grund mit Vertragsstrafe "erkauft" werden kann, kann ich nicht beurteilen, dazu müßte man alle Umstände kennen. Halte ich aber für spitzfindig und unrealistisch.



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