§ 199 BGB Abs. 3


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Abgeschickt von Michaela am 06 Mai, 2008 um 16:32:49:

Ich befinde mich in der Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau und habe eine Frage zu § 199 BGB. Im Absatz 3 steht folgendes:

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und

2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Wer kann mir bitte den Unterschied zu 1. und 2. verständlich erklären.

Vielen Dank Michaela





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