Abgeschickt von Wolf am 08 Mai, 2008 um 03:45:12:
Antwort auf: Kontoauszug - Nach Systemumstellung keine Zins/Tilgungs-Angaben mehr von Michael Walther am 30 April, 2008 um 23:28:29:
„§ 368 BGB
Quittung
Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.“
Bei Verbindlichkeiten aus einem Darlehensvertrag dürfte Satz 2 insbesondere auf die getrennte Ausweisung von Zins- und Tilgungsanteil anwendbar sein, da es sich bei diesen Forderungen auch nach dem zugrundeliegenden Vertrag um unterschiedliche Leistungen (einerseits Preis der Dienstleistung = Zins, andererseits Rückgewähr des Darlehensbetrages) handelt, die auch für dessen Abwicklung voneinander zu trennen sind.
Ich unterstelle mal, dass der Bank daran gelegen ist, zukünftige Zinserhöhungen, die nach einer bestimmten Kreditlaufzeit, vielleicht noch nicht einmal im Falle Ihres eigenen Darlehensvertrages, und durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. neu abgeschlossene Verträge abgesichert sehr wahrscheinlich auch ohne gesonderte Benachrichtigung wirksam werden können, ihren Kunden nicht mehr so offenkundig unter die Nase zu reiben, um der zunehmenden Wahrnehmung schon angedeuteter Umschuldungsmöglichkeiten infolge aufmerksameren Zinsvergleiches bei steigenden Zinsen zu begegnen.
Dennoch sollten Sie überlegen, ob Sie wirklich darauf angewiesen sind, weiterhin auf der monatlichen getrennten Abrechnung zu bestehen, nur weil Sie sich an diese auskunftsfreudigeren Belege in der Vergangenheit gewöhnt haben. Denn außerdem gilt folgendes:
„§ 369 BGB
Kosten der Quittung
(1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
(2) ...“
Und auch Banken, speziell deutsche Banken, dafür berühmt, bei den Gebühren für ein Stück Papier nicht zimperlich zu sein. Freilich können Sie deren Höhe im Zweifelsfalle zuvor erfragen.