Abgeschickt von Marina26 am 08 Mai, 2008 um 17:34:53
Antwort auf: § 199 BGB Abs. 3 von Michaela am 06 Mai, 2008 um 16:32:49:
: Ich befinde mich in der Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau und habe eine Frage zu § 199 BGB. Im Absatz 3 steht folgendes:
: (3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
: 1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
: 2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
: Wer kann mir bitte den Unterschied zu 1. und 2. verständlich erklären.
: Vielen Dank Michaela
hallöchen,
bin gelernte Rechtsanwaltsfachangestellte und würde gern helfen, aber auch ich kann dir den Unterschied nicht genau erklären. Vielleicht wäre der gesamte Paragraph im Ganzen hilfreich ;)
Meiner meinung nach kommt es da auf die Art des Schadenersatzes an. (Geldleistung, Sachleistung, Arbeitsleistung)