Abgeschickt von Harald am 08 Mai, 2008 um 22:33:17
Hallo Leute,
ich habe das ein fettes Problem. Als Sechsjähriger wurde ich durch meinen Stiefvater adoptiert und möchte das Rechtsverhältnis so gerne wieder rückgängig machen.
In falschem Verlass auf das Können meiner Rechtsvertretung versuchte ich, die Adoption aufheben zu lassen, unter anderem, weil mein leiblicher Vater gar nicht zur Sache gehört worden war, ohne dass die Voraussetzungen für eine Übergehung gegeben waren.
Die Antwort lautete damals, der §1760 BGB sehe für solche Fälle nur eine dreijährige Einspruchsfrist vor. Außerdem könne ich nicht die Rechte meines Vaters geltend machen.
Eine genaue Überprüfung des Adoptionsvertrages meinerseits hat nun aber ergeben, dass mein Vater im Adoptionsvertrag überhaupt nicht erwähnt wurde, das Gericht folglich über meinen Personenstand getäuscht wurde.
Nach meiner Auffassung liegt hier eine absolute Unwirksamkeit von Anbeginn vor. Eine von mir konsultierte Online-Kanzlei (nicht die Kanzlei Kotz) war der Ansicht, dass der aussprechenden Richterin aus einer früheren Vaterschaftsfeststellung das Vorliegen einer Vaterschaft bekannt gewesen sei. Mein Vater tauche lediglich nicht im Verfahren auf. Außerdem sei mein Fall durch §1760 BGB geregelt.
In beiden Fällen bin ich anderer Meinung. Die Richterin war schlampig und hatte meine Vormundschaftsakte anscheinend gar nicht gesichtet. Das Paradox bei einer Personenstandsfälschung ist ja ohnehin, dass der Personenstand ja irgendwo hinterlegt sein muss, damit es überhaupt etwas zum Fälschen gibt. Der Paragraph 1760 hingegen bezieht sich auf die bloße Nichtanhörung des leiblichen Vaters, ist folglich für Personenstandsfälschung nicht einschlägig.
Was soll ich bloß tun? Wer kann mir helfen? Der Verbleib im Annahmeverhältnis ist aus verschiedenen Gründen keine Option.
mit freundlichen Grüßen
Harald