Re: § 199 BGB Abs. 3


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.ra-kotz.de ]

Abgeschickt von DR am 09 Mai, 2008 um 11:30:37:

Antwort auf: § 199 BGB Abs. 3 von Michaela am 06 Mai, 2008 um 16:32:49:

: Ich befinde mich in der Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau und habe eine Frage zu § 199 BGB. Im Absatz 3 steht folgendes:

: (3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

: 1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und

: 2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

: Wer kann mir bitte den Unterschied zu 1. und 2. verständlich erklären.

: Vielen Dank Michaela

Hallo,
hoffentlich gelingt mir das!
Die Verjährungsfristen von 10 und 30 Jahren ergeben sich aus den unterschiedlichen Zeiten der Entstehung eines Schadens und der diesen Schaden verursachenden Handlung.
Beispiel: Durch die falsche Beratung eines Grundstücksmaklers im Jahr 2000 entsteht ein Schaden im Jahr 2008. Mit der Entstehung dieses Schadens beginnt die Verjährungsfrist von 10 Jahren, die dann 2018 endet. Die Handlung aber, die zu diesem Schaden geführt hat, wurde 2008 begangen: Die Verjährungsfrist von 30 Jahren beginnt von da an und endet somit 2030. Die Verjährung endet damit 2018, weil nach der genannten gesetzlichen Bestimmung die früher endende Frist maßgebend ist.
Übrigens ist der Kenntnis von einem Schaden die grob fahrlässige Unkenntnis gleichzusetzen, da bei genügend Aufmerksamkeit es zu der Kenntnis hätte führen können.



Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.ra-kotz.de ]