Abgeschickt von DR am 10 Mai, 2008 um 11:32:57:
Antwort auf: Sind diese AGB wirksam? von Rüdiger Müller am 09 Mai, 2008 um 16:04:54:
: Hallo an die Experten hier im Forum!
: Ab und an verkaufe ich mal einige leere Tintenpatronen zu Gunsten unserer Vereinskasse. Nun habe ich folgendes Problem:
: Ich habe vor einigen Tagen einer Firma Leerpatronen zum Ankauf gesandt. Die Ankaufspreise waren auch schön auf deren Internetseite veröffentlicht. Als nun die Abrechnung kam, stellte ich fest, dass da nach ganz anderen, nämlich neueren Preisen abgerechnet wurde, die nachweislich bei der Einsendung der Patronen noch nicht auf der Internetseite aufgeführt waren. Als ich dann bei der Firma anrief, sagte man mir, das sei so in Ordnung und verwies mich auf die AGB. Dort heisst es u.a:
: 3) Angebot und Vertragsabschluss
: Mit der Zusendung der Kartuschen durch den Verkäufer wird lediglich ein verbindliches Angebot dem Käufer gegenüber abgegeben. Die Annahme dieses Angebots und damit der Vertragsschluss erfolgt erst nach Prüfung der Kartuschen durch schriftliche Bestätigung des Käufers.
: .....
: 5) Ankaufpreis
: 1. Der Ankaufpreis richtet sich nach der am Tag der schriftlichen Bestätigung des Käufers gültigen Preisliste. Soweit der Verkäufer nicht umsatzsteuerpflichtig ist, verstehen sich die Preise ohne Umsatzsteuer. Ist der Verkäufer umsatzsteuerpflichtig, muss er dies im Anmeldeformular angeben.
: Die Aunkaufspreisliste im Internet sollte doch eine invitatio ad offerendum darstellen, oder nicht? Und die Einsendung der Patronen ist doch dann wohl als Angebot an die Firma zum Ankauf der Patronen zu werten, allerdings auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Einsendung gültigen Ankaufsliste. Da der Einsender ja zum Zeitpunkt der Einsendung keine Kenntnis davon haben kann, dass bei Annahme des Angebotes seitens der Firma andere Preise gültig sind, wüsste man ja de facto nie, für welchen Preis man verkauft, wenn dann mit der Annahme seitens der Firma der Kaufvertrag geschlossen würde zu den zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisen!
: Wäre es nicht vielmehr so, dass bei geänderten Preisen die Firma dem Einsender ein neues Kaufangebot machen müsste, dessen Annahme dann dem Einsender freisteht, da sich ja die zu Grunde gelegten Preise verändert haben?
: Für Eure fachkundigen Meinungen wäre ich Euch sehr dankbar!
Hallo,
ich sehe es genau so, daß der Käufer vor Abschluß eines neuen Vertrages dem Verkäufer veränderte Preise mitteilen müßte, andernfalls die zuletzt genannten und dem Verkäzfer bekannten Preise maßgebend wären. Was aber dagegen tun? Die Einlegung eines Widerruf halte ich für nicht gegeben, da dies nur bei Verbraucherverträgen (§ 355 BGB) möglich ist. Das heißt, der Verkäufer müßte ein gewerblicher Händler sein und die bezeichnete Firma als Käufer als Verbraucher hätte dann dieses Widerrufsrecht. Es wäre nach meiner Meinung von einem Anwalt zu prüfen, ob für Sie durch diesen Sachverhalt ein Anspruch auf die Zahlung des entsprenden Mehrpreises besteht, der
nach einem erfolglosen außergerichtlichen Versuch zur Begleichung gerichtlich geltendgemacht werden könnte, wenn dies sich überhaupt lohnt.