Re: Sind diese AGB wirksam?


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Abgeschickt von Rüdiger Müller am 10 Mai, 2008 um 15:03:32

Antwort auf: Re: Sind diese AGB wirksam? von DR am 10 Mai, 2008 um 11:32:57:


: Hallo,
: ich sehe es genau so, daß der Käufer vor Abschluß eines neuen Vertrages dem Verkäufer veränderte Preise mitteilen müßte, andernfalls die zuletzt genannten und dem Verkäzfer bekannten Preise maßgebend wären. Was aber dagegen tun? Die Einlegung eines Widerruf halte ich für nicht gegeben, da dies nur bei Verbraucherverträgen (§ 355 BGB) möglich ist. Das heißt, der Verkäufer müßte ein gewerblicher Händler sein und die bezeichnete Firma als Käufer als Verbraucher hätte dann dieses Widerrufsrecht. Es wäre nach meiner Meinung von einem Anwalt zu prüfen, ob für Sie durch diesen Sachverhalt ein Anspruch auf die Zahlung des entsprenden Mehrpreises besteht, der
: nach einem erfolglosen außergerichtlichen Versuch zur Begleichung gerichtlich geltendgemacht werden könnte, wenn dies sich überhaupt lohnt.

Ich bin eigentlich der Meinung, dass da überhaupt kein Vertrag zustande gekommen ist, denn der benötigt ja das Vorliegen zweier kongruenter Willenserklärungen.

Meine Willenserklärung, die Patronen an die Firma verkaufen zu wollen, liegt zwar mit der Einsendung vor. Allerdings bezieht sich diese Willenserklärung auf die veröffentlichten Preise zum Zeitpunkt der Einsendung, da ich die neuen Preise ja nicht kennen konnte. Die Firma hat eine Willenserklärung zum Kauf der Patronen abgegeben, allerdings zu den neuen Preisen. Somit sind die WE ja nicht übereinstimmend, was aber für ein Zustandekommen eines Vertrages Bedingung wäre. Somit wäre ein Widerruf ja nicht notwendig, denn wenn kein gültiger Vertrag vorliegt, kann bzw. braucht man diesen ja auch nicht zu widerrufen.




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